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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 12 U 1126/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 252
BGB § 254
BGB § 989
BGB § 1640 Abs. 1
BGB §§ 2018 ff.
BGB § 2020
BGB § 2023
BGB § 2024
BGB § 2040
ZPO § 287
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
Die Begründung des alleinigen Besitzes am Nachlassgegenstand durch einen Miterben vor der Auseinandersetzung des Nachlasses kann als Anmaßung einer tatsächlich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie mit einer Negierung des den übrigen Miterben zustehenden Rechts zum Mitbesitz verbunden ist.

Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe des Nachlassgegenstands, hier: eines Aktiendepots, umfasst dessen Wert und den Gewinn, der ihm infolge des Unvermögens des Rückgewährpflichtigen zur Herausgabe entgeht. Für die Wertbemessung ist der Zeitpunkt des Herausgabeverlangens maßgeblich.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1126/06

Verkündet am 24.09.2007,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Anspruches auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Erbschaftsbesitzes.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach und die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer

auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. Juli 2006 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 7. August 2006, vom 18. August 2006 und vom 11. September 2006 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Kläger wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 19. April 2000 wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt ist,

an die Klägerin zu 1) 1.045.656,34 Euro (2.045.126,04 DM) und

an den Kläger zu 2) 994.527,15 Euro (1.945.126,04 DM)

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 24. Mai 2000

zu zahlen. Hinsichtlich des weiter gehenden Ausspruchs über die Zinsforderung wird das Versäumnisurteil aufgehoben.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind aufgrund eines Testaments vom 10. August 1972 nebst Nachtrag vom 13. Februar 1980 Miterben zu je einem Drittel Anteil am Nachlass der am 13. Oktober 1985 in B. verstorbenen K. E. H., die am 19. Dezember 1906 in C. geboren wurde. Die Kläger sind die Kinder des Beklagten. Die Erblasserin war eine von drei Töchtern des Industriellen S. aus C. , der seinerseits ein Vermögen hinterlassen hatte. K. E. H. wiederum hatte vor diesem Hintergrund Vermögen in der damaligen DDR und in der Bundesrepublik Deutschland hinterlassen. Ihr in der DDR belegener Nachlass ist im Wege der Realteilung aufgelöst worden. Im Streit ist in dem vorliegenden Rechtsstreit nur ein Teil des so genannten Westvermögens der Erblasserin, wobei sich der Schadensersatzanspruch der Kläger auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils eines Aktiendepots beschränkt, das beim Erbfall einen Kurswert von 1.325.196 DM (677.561,96 Euro) hatte. Für die Wertbemessung im Hinblick auf abzusetzende Nachlassverbindlichkeiten ist aber auch das von der Klage für sich genommen nicht umfasste Barvermögen aus dem Nachlass der K. E. H.l von Bedeutung, das nach Abzug von 40 % wegen eines Vermächtnisses immer noch zumindest 191.707 DM umfasst hatte. Hintergrund des Prozesses ist ferner der Erbschaftsstreit nach dem Tode der Großmutter der Kläger und Mutter des Beklagten, M. I. L., die ihr Vermögen in der Bundesrepublik dem Beklagten, ihr Vermögen in der DDR aber vor dem Hintergrund einer Tätigkeit des Beklagten als "Republikflüchtling" und "Fluchthelfer" den Klägern hinterlassen hatte. Der Beklagte hatte freilich zunächst auch dieses "Ostvermögen" vereinnahmt, weil er, wie er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, die Erbeinsetzung der Kläger insoweit als nicht gewollt ansah. Seine Mutter habe den DDR-Nachlass wegen seiner Republikflucht nur "formal" auf die Kläger übertragen wollen; der Sache nach sei seine Erbenstellung gewollt gewesen.

Die Kläger wussten zur Zeit des Erbfalls nach K. E. H. zwar, dass sie Miterben geworden waren; sie kannten aber den Umfang des (West-) Nachlasses, den der Beklagte einmal gegenüber DDR-Behörden mit 17.500 DM angegeben hatte, nicht, zumal ein weiterer Erbfall nach dem Tod der Großmutter der Kläger und Mutter des Beklagten vorangegangen war und der Beklagte den Klägern schon das diesbezügliche Testament vorenthalten hatte . Der Beklagte erteilte den Klägern - unbeschadet der Mitteilung einer nicht weiter erläuterten groben "Aufstellung" von Wertsummen, nicht aber von konkreten Aktienbeständen - über das Depot erst dann nähere Auskunft, als er dazu im Klageweg verurteilt worden und die dann immer noch unvollkommene Auskunft im Vollstreckungsverfahren erzwungen worden war.

Die Erblasserin hatte freilich in ihrer letztwilligen Verfügung nicht nur die Parteien dieses Rechtsstreits zu Erben eingesetzt, sondern auch ein Vermächtnis an ihre nach "Republikflucht" in der DDR enteignete Schwester E. T. angeordnet. Die Parteien schlossen insoweit in einem Vorprozess mit der Vermächtnisnehmerin E. T. bei dem Landgericht Koblenz - 9 O 324/86 - am 25. September 1987 einen Vergleich des Inhalts, dass sie sich dazu verpflichten, der Vermächtnisnehmerin E. T. 40 % des Nachlasses im Wege der Realteilung zu übertragen. Nach dieser Realteilung waren der Erbengemeinschaft aber immerhin noch 3.856 Stück Aktien verschiedener Unternehmen (Standardwerte) verblieben. Diese Aktien übertrug der Beklagte durch Anweisung vom 11. März 1988 an die D. Bank AG in sein persönliches Aktiendepot. Er erwarb und verkaufte daraus in der Folgezeit Aktien in der Weise, dass der aus dem Nachlass der K. E. H. herrührende Bestand nicht mehr unterscheidbar war.

Nach Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 127.503,01 DM sowie der Bezahlung von auf die Kläger entfallender Erbschaftssteuer in Höhe von 96.356 DM verwaltete der Beklagte den restlichen Nachlass in Form von Aktien nach Gutdünken, ohne dass freilich eine Nachlassverwaltung im Rechtssinne angeordnet gewesen wäre.

Der Beklagte zahlte in den Jahren 1992 - dann bei Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 2) - und 1993 rund 100.000 DM an den Kläger zu 2) aus. Über den Bestand und Wert des Aktiendepots ließ er ihn aber - nach seiner Bekundung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - bewusst im Unklaren, um ihn auf seinem Lebensweg nicht aus dem Kurs zu bringen. Der Beklagte übertrug im Jahre 1988 Wertpapiere auf ein Depot der Klägerin zu 1), an die er zudem in den Jahren 1989 und 1990 Barzahlungen in Höhe von 89.247 DM erbracht hatte. In der Folgezeit verfügte er ohne Wissen der Kläger, die deswegen erst unter dem 23. März 1994 Auskunftsklage erhoben, über die Aktien und veräußerte angesichts eines zeitweiligen Kursverlusts schließlich alle restlichen Wertpapiere, die allerdings ohne diesen Verkauf in der Folgezeit wieder eine Wertsteigerung erfahren hätten. Die Kläger fordern deshalb von ihm Wert- oder Schadensersatz, wobei sie von einem Ausgangsbestand des Depots vom 7. Januar 1988, dem Tag der Verwaltungsübernahme aufgrund des Vorprozesses, ausgehen und bezüglich des Endstandes der Wertbemessung auf einen Zeitpunkt der erstmaligen außergerichtlichen Anspruchserhebung vom 17. Januar 2000 (bei Klageerhebung unter dem 17. Februar 2000) abstellen. Sie haben behauptet, sie hätten die Aktien ohne die eigenmächtigen Verfügungen des Klägers erst dann veräußert, wenn sie ihnen im Wege der Erbauseinandersetzung zur Verfügung gestellt worden wären. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre durch Zinsen und Dividenden ein Vermögenszuwachs des Teilnachlasses erfolgt, der noch nur durch Depotverwaltungsgebühren und Nachlassverwaltungskosten geschmälert worden wäre. Der Stichtag sei auch nach der Klagevorbereitung, nicht etwa nach einem Höchststand des Börsenkurses, der Anfang 1999 vorgelegen hätte, gewählt worden.

Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte sei nicht dazu bevollmächtigt gewesen, die Wertpapiere der Erbengemeinschaft aus dem Nachlassbestand zu verkaufen. Eine am 12. Mai 1989 notariell beurkundete Vollmacht für den Beklagten habe nur zur Abwicklung des Vermächtnisses für E. T. und zur Nachlassauseinandersetzung gedient. Eine Generalvollmacht der Klägerin zu 1) vom 22. Mai 1990 für die Vertretung in allen Erbschaftsangelegenheiten des Nachlasses nach K. E. H. sei erst nach Verkauf der Aktien aus dem Wertpapierdepot des Nachlasses erteilt worden und deshalb ins Leere gegangen. Zudem habe sie im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft keine Wirkung gehabt, da es dabei nur um die Vertretung gegenüber Dritten mit dem Ziel der Inbesitznahme des Nachlasses gegangen sei. Auch sei die Veräußerung der Wertpapiere nicht von der Klägerin zu 1) nachträglich genehmigt worden. In der genannten Vollmachterteilung sei insbesondere keine Billigung des Wertpapierverkaufs zu sehen, zumal ihnen dieser Verkauf unbekannt gewesen sei. Der Kläger zu 2) habe nie eine in diese Richtung deutende Willenserklärung abgegeben. Er sei zum Zeitpunkt der Übernahme der Erbschaft schließlich nicht voll geschäftsfähig gewesen. Der Beklagte hätte daher gemäß § 1640 Abs. 1 BGB ein Verzeichnis beim Vormundschaftsgericht einreichen müssen; eine solche Maßnahme der Vermögenssorge habe er nicht ergriffen. Der Beklagte habe auch keine Abrechnung erteilt und keine Nachlassauseinandersetzung vorgenommen, sondern das Depot auf unbekannte Weise in sein Vermögen einverleibt und vor dem endgültigen Aktienverkauf eigenmächtig spekulative Geschäfte damit vorgenommen. Die an den Kläger zu 2) gezahlten rund 100.000 DM seien zwar auf den Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft anrechenbar, nicht aber die auf die Klägerin zu 1) gezahlten Geldbeträge und die ihr übertragenen Wertpapiere. Diese Leistungen seien nicht aus dem Nachlass erbracht worden, vielmehr habe es sich um schenkweise erbrachte Zuwendungen aus dem sonstigen Vermögen des Beklagten einschließlich des Nachlasses der Großmutter oder des weiteren Nachlasses der Tante in Form von Barvermögen gehandelt. Erbschaftssteuer habe der Beklagte ebenfalls aus dem Barvermögen des Nachlasses beglichen und zudem zu spät gezahlt, so dass durch sein Verschulden an das Finanzamt zu zahlende Zinsen angefallen seien. Wegen der unerlaubten Veräußerung der Aktien aus dem zum Nachlass gehörenden Depot stehe ihnen, den Klägern, ein Anspruch auf Wertersatz zu, der sich nach einer hypothetischen Wertentwicklung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bemesse. Der Anspruch verjähre erst nach 30 Jahren, so dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.045.126,04 DM (1.045.656,34 Euro) nebst Prozesszinsen an die Klägerin zu 1) und von 1.945.126,04 DM (994.527,15 Euro) nebst Prozesszinsen an den Kläger zu 2) zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Verjährungseinrede erhoben, die Anwendbarkeit der §§ 2018 ff. BGB bestritten und behauptet, er sei von der Klägerin zu 1) schon anlässlich des Vorprozesses mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt gewesen, wobei er die Vollmachturkunden freilich nicht mehr vorlegen könne. Vor dem Januar 1988 habe er das Aktiendepot nur geringfügig umgeschichtet. Die Kläger hätten erst unter dem 15. Februar 1993 Vollmachten widerrufen, woraus zu ersehen sei, dass er vorher bevollmächtigt gewesen sei. Ferner habe er als gesetzlicher Vertreter des damals noch minderjährigen Klägers zu 2) gehandelt. Jedenfalls sei er wegen seines Vertrauens auf die Berechtigung seines Handelns nicht bösgläubig gewesen. Dadurch, dass er Erbschaftssteuern gezahlt, das Vermächtnis für E. T. erfüllt und sonstige Nachlassverbindlichkeiten abgelöst und den Klägern Geldbeträge ausgezahlt oder Wertpapiere übertragen habe, habe er den Nachlass auseinandergesetzt. Vom Kurswert des Wertpapierdepots seien die Vermächtnisleistungen, die Erbschaftssteuer und die Bezahlung der sonstigen Nachlassverbindlichkeiten abzusetzen. Der Verkauf der restlichen Wertpapiere im Lauf des Jahres 1988 sei schließlich erforderlich geworden, weil zunehmende Kursverluste, die den Depotwert schon vom Erbfall bis zum 7. Januar 1988 von 1.325.196 DM auf 948.905 DM abgesenkt gehabt hätten, abzuwenden gewesen seien. Deshalb seien zum Ende des Jahres 1988 nur noch 918 Stück Aktien vorhanden gewesen. Nach der Erfüllung des Vermächtnisses an E. T. sei das Depot auch nur noch 561.113,70 DM wert gewesen. Die spätere Wertsteigerung der zur Verhinderung weiterer Kursverluste verkauften Aktien sei nicht vorhersehbar gewesen. Seine Leistungen an die Kläger seien aus dem Nachlass erbracht worden und daher gleichfalls bei der Wertbestimmung abzusetzen. Der von den Klägern zur Wertbemessung herangezogene Stichtag am 17. Januar 2000 sei willkürlich gewählt.

Das Landgericht hat die Kläger als Partei vernommen und ein Wertgutachten des Sachverständigen Dipl. Kfm. S. eingeholt.

Das Landgericht hatte der Klage zunächst durch Versäumnisurteil der 16. Zivilkammer im schriftlichen Vorverfahren vom 19. April 2000 stattgegeben. Es hat nach Einspruch hiergegen durch den Beklagten und dessen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist dann durch das mehrfach berichtigte Urteil der 16. Zivilkammer vom 31. Juli 2006 unter Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage im Übrigen das Versäumnisurteils insoweit aufrecht erhaltene, als der Beklagte zur Zahlung von 933.412,61 Euro nebst Zinsen an die Klägerin zu 1) und zur Zahlung von 977.723,48 Euro nebst Zinsen an den Kläger zu 2) verurteilt wurde.

Das Landgericht hat angenommen, der Zahlungsanspruch der Kläger ergebe sich aus §§ 2018, 2020, 2023, 2024, 989 BGB wegen der eigenmächtigen Veräußerung der im Nachlass befindlichen Wertpapiere anstelle einer Realteilung. Der Beklagte habe den Nachweis einer Bevollmächtigung der Miterben zur Verfügung über die Wertpapiere nicht erbracht. Zwar sei der Beklagte im Vorprozess als bevollmächtigt angesehen worden, die Realteilung des Nachlasses und Auskehrung von 40 % der Vermögenswerte an die Vermächtnisnehmerin E. T. vorzunehmen; dabei habe es sich aber nicht um eine umfassende Vollmacht auch zur weiteren Verfügung über den Nachlass gehandelt, sondern nur um eine Vollmacht zur Durchführung der im Prozessvergleich vorgesehenen Realteilung des Nachlasses zugunsten von E. T.. Nur insoweit sei schließlich für den Kläger zu 2) ein Prozesspfleger bestellt worden. Eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zur Verfügung über Nachlassgegenstände bezüglich des damals minderjährigen Klägers zu 2) sei nicht eingeholt worden. Daher habe der Beklagte beim Wertpapierverkauf ohne Vertretungsmacht für die Kläger gehandelt. Die Kläger seien dazu berechtigt gewesen, die Realteilung des Nachlasses auch hinsichtlich des Wertpapierbestandes zu verlangen. Dies sei dem Beklagten durch den eigenmächtigen Wertpapierverkauf unmöglich geworden, so dass er Wertersatz zu leisten habe. Davon seien nicht die Wertpapiere abzusetzen, die der Beklagte im Jahre 1988 an die Klägerin zu 1) übertragen habe. Die Behauptung, dass es sich dabei um Wertpapiere aus dem Nachlass gehandelt habe, sei unsubstantiiert geblieben. Welche Wertpapiere der Beklagte in welcher Stückzahl auf die Klägerin zu 1) übertragen habe, sei nicht dargelegt worden. Noch weniger konkret sei die ergänzende Behauptung des Beklagten geblieben, er habe auch auf den Kläger zu 2) Wertpapiere, vermutlich Optionsscheine, übertragen. Für den Umfang des Wertersatzanspruches sei hinsichtlich des in seiner Zusammensetzung unstreitigen Wertpapierbestandes auf den Ausgangs-Stichtag 9. Februar 1988 und den fiktiven Verkaufs-Stichtag 17. Januar 2000 abzustellen. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl. Kfm. S. wäre unter Berücksichtigung von Dividenden, Zinsen, Barausschüttungen, Bezugsrechten und Spitzenansprüchen zum 17. Januar 2000 ein Wert von 6.390.055,33 DM anzunehmen gewesen, von dem die Erbfallschulden von 127.503,01 DM abzusetzen seien, soweit diese nicht durch den sonstigen Nachlass zu decken gewesen seien. Das Barguthaben des Nachlasses in Höhe von 191.707,80 DM habe aber zur Begleichung der Erbfallschulden ausgereicht. Von dem Restguthaben des Barbestandes seien die Prozesskosten des Vorprozesses gegen die Vermächtnisnehmerin abzuziehen gewesen. Bei Berücksichtigung der Erbschaftssteuerverbindlichkeiten der beiden Kläger von je 96.356 DM habe sich insoweit ein aus dem Wertpapierdepot zu deckender Negativsaldo gegenüber dem Barbestand von 164.740,81 DM ergeben. Zudem sei von einer mit dem Multiplikator 1,273 indexierten Erbschaftssteuerschuld auszugehen, so dass eine durch den Barbestand des Nachlasses ungedeckte Gesamtverbindlichkeit beider Kläger von 209.715 DM zu berücksichtigen sei. Aus dem Wert des den Miterben zu je einem Drittel zustehenden Wertpapierdepots abzüglich der genannten Verbindlichkeiten ergebe sich ein Herauszahlungsanspruch der Kläger von je 1.748.489,86 DM. Davon wiederum seien die Zuwendungen des Beklagten an die Kläger (100.000 DM an den Kläger zu 2 und 90.000 DM an die Klägerin zu 1) teilweise in indexierter Form anspruchsmindernd abzuziehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, die auf die Herbeiführung einer Klageabweisung abzielt. Die Kläger haben gleichfalls Berufung eingelegt; sie verfolgen mit ihrem Rechtsmittel die Klageforderungen in dem Umfang weiter, in dem ihre jeweiligen Klagen teilweise abgewiesen wurden; ihr Antrag (Bl. 803 GA) entspricht dem Tenor des Senatsurteils.

Der Beklagte meint, § 2018 BGB sei zu Unrecht gegen ihn als Miterben angewendet worden. Er habe zudem nicht pflichtwidrig gehandelt, weil er zur Verfügung über den Wertpapierbestand bevollmächtigt gewesen sei, zumal er die Angelegenheiten der Kläger bei der Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, der Erbschaftssteuer und der Begleichung der Verbindlichkeiten im Vorprozess gegen E. T. übernommen habe. Der Wertpapierverkauf sei zur Begleichung von Verbindlichkeiten gerechtfertigt gewesen. Die Marktentwicklung, die nachträglich zu einer erheblichen Wertsteigerung des Wertpapierbestandes geführt hätte, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Zur Verfügung über die Wertpapiere aus dem Nachlass sei er berechtigt gewesen, weil ihm schon im Vorprozess gegen E. T. mit Zustimmung der Mutter der Kläger dazu Vollmacht erteilt worden sei. Dort seien die Kläger selbst von seiner Verwaltungsbefugnis ausgegangen, die auch die Befugnis eingeschlossen habe, 40 % des Nachlasswertes im Wege der Realteilung an E. T. herauszugeben. Dazu habe notwendigerweise auch die Abgabe von Wertpapieren gehört. Deshalb habe es sich nicht etwa nur um eine Abwicklungsvollmacht gehandelt. Das werde durch zahlreiche Indizien unterstrichen, ohne dass die Kläger substantiierte Einwendungen dagegen erhoben hätten. Ihr Meinungsumschwung resultiere allein aus der nicht vorhersehbaren nachträglichen Entwicklung des Wertes der Wertpapiere. In den Jahren 1988 und 1989 sei die Börsenentwicklung dagegen katastrophal gewesen, so dass auch ein Wertverlust gedroht habe. Das Vertrauen in die Aktienwerte sei verloren gegangen. Vor diesem Hintergrund sei der Verkauf des Wertpapierdepots mit einem Wert bei Übernahme von nur 569.343 DM erfolgt, um Verbindlichkeiten begleichen und Leistungen an die Kläger erbringen zu können. Das sei vernünftig erschienen und wäre auch vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden. Den entgangenen Gewinn habe er nicht verursacht und verschuldet und er sei auch nicht im Sinne von § 2024 BGB bösgläubig gewesen. Der Wertpapierverkauf sei auch mit Vollmacht der Kläger erfolgt; ohne Bankvollmacht hätte die Bank, die von der Miterbenstellung gewusst habe, den Verkauf nicht durchgeführt. Die Ermittlung des Umfangs des Wertersatzanspruches sei insbesondere deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht den von den Klägern willkürlich in Kenntnis der nachträglichen Wertentwicklung auf den 17. Januar 2000 datierten Stichtag des hypothetischen Wertpapierverkaufs in eigener Regie zu Grunde gelegt habe. Zudem sei die Differenzmethode zu Unrecht angewendet worden. Hypothetische Kursgewinne seien auch kein entgangener Gewinn.

Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beanstandet der Beklagte noch das Verfahren des Landgerichts hinsichtlich der Urteilsberichtigung und wendet ergänzend ein Mitverschulden der Kläger ein.

Die Kläger verweisen darauf, dass der Beklagte nach eigenem Bekunden schon vor 1988 das Aktiendepot "umgeschichtet" habe; damit habe ein eigenmächtiges Handeln zum Nachteil der Miterben vorgelegen. Insbesondere seien vorher vorhanden gewesene Stollwerkaktien verschwunden, die auch in den zwangsläufig unzureichenden "Nachlassabrechnungen" nicht mehr wiederzufinden seien. Der Beklagte habe sich nach dem unstreitigen Sachverhalt das Wertpapierdepot einverleibt, darüber zunächst keine und später nur falsche Auskünfte erteilt. Es fehle auch ein Vermögensverzeichnis. Da der Vorprozess mit E. T. für den Kläger zu 2) mit einem Ergänzungspfleger geführt worden sei, sei dem Beklagten auch durchaus bekannt gewesen, dass er die Erbauseinandersetzung nicht freihändig nach Gutdünken vornehmen könne. Die von ihm vorgenommene Verfügung über die Aktien des Nachlasses habe gegen § 2040 BGB verstoßen. Eine Vertretungsmacht für die Kläger zum Aktienverkauf habe der Beklagte zweifellos nicht besessen. Zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten seien die Aktien weder zu verkaufen gewesen noch tatsächlich verkauft. Das Landgericht habe nach allem die §§ 2018, 2020, 2023, 2024, 989 BGB zu Recht angewendet. Der Beklagte habe sich praktisch als Alleinerbe gefühlt und dementsprechend gehandelt, weil er nach eigenem Bekunden den angeblichen Willen seiner Mutter, dass die Kinder und nicht die Kindeskinder erben, habe erfüllen wollen. Er habe die Kläger als formal vorgeschobene Erben betrachtet, obwohl ihre rechtswirksame Erbenstellung immerhin durch Testamente und Erbscheine belegt sei. Schon die Vermischung des zum Nachlass gehörenden Wertpapierdepots mit dem eigenen Vermögen, aber auch die Unterlassung von Auskunft und Rechnungslegung, schließlich der Verkauf der Aktien seien anspruchsbegründende Handlungen. Da der Beklagte in Kenntnis aller Umstände gehandelt habe, sei er bösgläubig gewesen. Die der Klägerin zu 1) übertragenen Wertpapiere stammten ausweislich des Depotauszuges nicht aus dem Nachlass. Es fehle auch sonst an einer vollständigen und zutreffenden Auskunft. Sie, die Kläger, hätten im realen Ablauf die Befugnis zur Disposition über die ihnen nach einer Realteilung zugewiesenen Aktien gehabt, deshalb könnten sie auch den Veräußerungszeitpunkt für die hypothetische Wertbemessung bestimmen. Der 17. Januar 2000 sei nicht der Aktienhöchststand gewesen, so dass ein früherer Verkauf einen noch höheren Erlös ergeben hätte. Der Abzug von je 104.857 DM für die Erbschaftssteueranteile der Kläger durch das Landgericht sei ungerechtfertigt, weil der Beklagte nicht dargetan und unter Beweis gestellt habe, dass dafür überhaupt ein Verkauf der Aktien erforderlich gewesen und tatsächlich erfolgt sei. Zinsen auf die Steuerbeträge habe der Beklagte schuldhaft verursacht, weil er die Steuererklärungen verspätet eingereicht habe. Die Zinsen seien zudem nicht nachgewiesen. Soweit dem Kläger zu 2) 112.900 DM - anstelle anerkannter 100.000 DM - angerechnet worden seien, sei das zu Unrecht erfolgt. Abzüge, die der Klägerin zu 2) angerechnet worden seien, seien verfehlt, weil der Nachweis ausgeblieben sei, dass Zuwendungen an diese aus dem Nachlass Hähnel stammten. Den Klägern stünden daher jeweils 1.089.061,10 Euro zu, wovon nur Abzüge im Sinne der Schlussanträge der ersten Instanz vorzunehmen seien.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Auch die nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Kläger vom 10. und 14. September 2007 und des Beklagten vom 10. September 2007 sind berücksichtigt. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils in berichtigter Fassung Bezug.

II.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, während die Rechtsmittel der Kläger Erfolg haben.

1. Das Landgericht hat den Anspruch zutreffend auf §§ 2018, 2020, 2023, 2024, 989 BGB gestützt. Objektiv lag eine Erbrechtsanmaßung des Beklagten durch Einverleibung der Aktien aus dem zum Nachlass gehörenden Depot in das eigene Vermögen und Vermischung damit vor. Zwar kann die Begründung des alleinigen Besitzes am Nachlassgegenstand nur dann als Anmaßung einer tatsächlich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie mit einer Negierung des den übrigen Miterben zustehenden Rechts zum Mitbesitz verbunden ist (vgl. BGH WM 2002, 909, 910; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 2018 Rn. 13). Das ist hier aber der Fall. Es folgt bereits aus der Art und Weise des Vorgehens des Beklagten, der nicht freiwillig Auskunft erteilte, über Nachlassaktien verfügte ohne Rechnung zu legen, und der nachträglich eine endgültige Auseinandersetzung des Nachlasses behauptet hat, die so nicht erfolgt ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er eingeräumt, dass er sich eigentlich als Alleinerbe gefühlt habe und die Kläger nur "formal" zu Erben erklärt worden seinen, um den Nachlass gegenüber dem Zugriff der DDR-Behörden zu sichern; diese Sicht steht im Einklang mit seinem Verhalten. Den Widerspruch zu seiner Behauptung, er habe die Miterbenstellung der Kläger doch anerkannt, hat er nicht zu erklären vermocht. Alles spricht dafür, dass er einer nur als "formal" empfundenen Miterbenstellung der Kläger auch nur soweit Rechnung tragen, wie es ihm unbedingt - und bei Auskunftsklagen unter Zwang - nötig erschien. Praktisch und willentlich hat er die Miterbenstellung der Kläger negiert.

Soweit der Beklagte vor allem die subjektive Komponente einer Erbrechtsanmaßung in Abrede stellt, trifft das nach dem Gesagten nicht zu. Dafür spricht auch unabhängig von seinem Eingeständnis in der mündlichen Verhandlung die Kenntnis aller äußeren Umstände, das langjährige Agieren des Beklagten ohne Information oder sonstige Beteiligung der Kläger an den Verfügungen über den ungeteilten Teilnachlass sowie die offensichtliche Unbegründetheit des argumentativen Rückgriffs des Beklagten auf eine angebliche Vollmacht aus dem Vermächtnisprozess gegen E. T., wobei die damals erteilte Vollmacht erkennbar auf die Nachlassbesitzverschaffung für die Miterben und die Abwicklung des Vermächtnisses beschränkt war. Auch der Umgang des Beklagten mit dem DDR-Nachlass von Mutter und Tante, bei dem eine falsche Erbenstellung angegeben und diese auch im Grundbuch eingetragen wurde, unterstreicht die Erbrechtsanmaßung durch den Beklagten. Das kann als Indiz gewertet werden, obwohl der vorliegende Rechtsstreit seinem Streitgegenstand nach nur einen Teil des "Westvermögens" betrifft.

Die Annahme, dass der Beklagte nicht pflichtwidrig gehandelt habe (Bl. 932 GA), trifft nicht zu; denn er hat die Kläger bewusst im Unklaren über den Inhalt des Wertpapierdepots und seine Verfügungen gehalten, die er auch sonst eigenmächtig vorgenommen hat. Eine Verfügungsbefugnis aus den Vollmachten zum Vermächtnisprozess gegen E. T. wird von ihm immer wieder zu Unrecht geltend gemacht, obwohl schon die Vollmachturkunde ihren begrenzten Wirkungskreis verdeutlicht. Eine Einwilligung der Kläger in die Einverleibung des Aktiendepots und die Verfügung über die Aktien ist vom Beklagten auch nie substantiiert behauptet worden. Von einem konkludenten Auftrag zur Depotverwaltung kann nicht ausgegangen werden, nachdem den Klägern nicht einmal vollständig Auskunft über den Depotbestand erteilt und auch nie ausreichend Rechnung gelegt wurde. Für den damals minderjährigen Kläger zu 2) konnte der Beklagte ohnehin nicht formlos tätig werden (§§ 1840, 1842 BGB). Dass die Kläger untätig geblieben seien und den Beklagten hätten gewähren lassen wird schon allein durch die Erhebung der Auskunftsklage widerlegt. Die Tatsache, dass vom Beklagten eine (bestrittene) Vollmachterteilung gegenüber der D. Bank behauptet wurde, die Vollmachturkunde aber nicht mehr vorgelegt werden kann, unterstreicht - worauf es freilich nicht mehr entscheidend ankommt - den Eindruck einer Vortragsfassade ohne Hintergrund.

2. Der nachträglich erhobene Mitverschuldenseinwand, weil die Kläger den Beklagten hätten gewähren lassen, ist jedenfalls unbegründet. Die Kläger sind vom Beklagten nicht ausreichend informiert worden, mussten Auskunftsklage erheben und sind auch dann nicht vollständig ins Bild gesetzt worden. Für die Anwendung von § 254 BGB ist danach kein Raum.

3. Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten erfasst den Wert der Aktien und auch den Gewinn, der ihm infolge des Unvermögens des Rückgewährpflichtigen entgeht, die Sache an ihn herauszugeben (vgl. BGHR BGB § 989 Gewinnentgang 1).

Die Wert- und Schadensbemessung anhand des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dipl. Kfm. S., das einen Gesamtwert des Depots zum 17. Januar 2000 von 6.390.055,33 DM (3.267.183,41 Euro) ergeben hat und damit (1/3-Anteil = 1.089.061,10 Euro) die Klageforderungen nachträglich durchaus rechtfertigt, ist nicht zu beanstanden. Den gutachterlichen Ausführungen war der Beklagte in erster Instanz inhaltlich nicht entgegen getreten. Soweit er nun - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - Beanstandungen erhebt, ist das verspätet (§§ 282, 520 Abs. 2, 531 Abs. 2 ZPO) und nicht mehr zuzulassen, zudem letztlich auch unerheblich.

4. Soweit der Beklagte bemängelt, der Umfang des Wertersatzanspruches sei von den Klägerin nicht substantiiert dargetan, geht sein Einwand daran vorbei, dass der Anfangsbestand des Aktiendepots bekannt ist und nicht etwa ein entgangener Gewinn aufgrund hypothetischer spekulativer Aktienkäufe zu prüfen ist (dazu BGH WM 2002, 909 ff.), sondern die Entwicklung eines vorhandenen Depots mit konservativen Werten. Die Schadensbemessung anhand eines Stichtages vom 17. Januar 2000, der von den Klägern als fiktiver Verkaufstag in einer Phase nachlassender Kurse nach einem Börsenhoch Anfang 1999 behauptet wurde, ist nicht zu beanstanden. Das entspricht der Dispositionsmacht der Kläger zur Verfügung über die Aktien im Fall einer vorangegangenen Realteilung. § 252 BGB, § 287 ZPO bewirken auch insoweit Erleichterungen für die Kläger bei der Sachdarlegung und dem Schadensnachweis.

5. Die Abzüge, die das Landgericht vorgenommen hat, sind - wie die Berufung der Kläger zutreffend geltend macht - unberechtigt. Dabei und bei den entsprechenden Ausführungen des Beklagten wird übersehen, dass das Aktiendepot nur ein Teil des Gesamtnachlasses war, so dass Zahlungen an Dritte und Zuwendungen an die Kläger in bar oder in anderen Aktien, die nicht dem Depot der Erblasserin entstammten, aus dem restlichen Nachlass oder dem früheren Nachlass vorgenommen werden konnten. Der Beklagte hat weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt, dass er tatsächlich Aktien aus dem Nachlassdepot dafür aufgewendet hat.

6. Die Verfahrensrüge der fehlerhaften Urteilsberichtigung ist vom Beklagten erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und damit verspätet erhoben worden. Sie ist im Übrigen gegenstandslos, weil ein eventueller Mangel der Urteilsberichtigung durch die Berufungsentscheidung geheilt wird.

III.

Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges des Beklagten gerechtfertigt. Der erstinstanzliche Klageantrag hatte auf "4 % Zinsen ab Klagezustellung" gelautet. Im Versäumnisurteil des Landgerichts wurde als Zeitpunkt der Klagezustellung der 29. März 2000 angenommen. Nachträglich hat sich ergeben, dass der Kläger erst ab dem 23. Mai 2000 von dem gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil Kenntnis erlangt hat. Darauf bezieht sich der im Berufungsverfahren gestellte Antrag der Kläger, ihnen Prozesszinsen ab dem 24. Mai 2000 zuzuerkennen. Dieser Antrag ist gerechtfertigt. Soweit das Versäumnisurteil darüber hinaus gegangen ist, ist es aufzuheben. Des gesonderten Ausspruchs einer teilweisen Klageabweisung bedarf es demnach nicht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 712 ZPO. Nachdem der Beklagte begonnen hat, sein Vermögen dem Zugriff der Beklagten zu entziehen (vgl. den Senatbeschluss vom 20. Dezember 2006), kann ihm weiter gehender Vollstreckungsschutz nicht zugebilligt werden.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO nicht vorliegt. Eine Divergenz als Zulassungsgrund (vgl. BGH NJW 2004, 1167) ist nicht ersichtlich. Angesichts der klaren Sachlage ist auch für eine Rechtsfortbildung kein Bedarf.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 2.040.183,49 Euro.

Ende der Entscheidung

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