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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 29.01.2007
Aktenzeichen: 12 U 1183/05
Rechtsgebiete: ZPO, StVO, BGB, StVG


Vorschriften:

ZPO § 296a
ZPO § 319
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 3
StVO § 3 Abs. 1 Satz 4
StVO § 12
StVO § 12 Abs. 1
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6c
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 840 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 3
Im Schadensersatzrecht handelt es sich bei der so genannten hypothetischen Kausalität nicht um ein Problem der Usächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinne, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis tatsächlich bewirkte Schaden auch durch einen anderen Umstand ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann daher an der naturwissenschaftlichen Kausalität der realen Ursache nichts ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1183/05

Verkündet am 29.01.2007,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruches aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach und die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 20. Juni 2005 wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger 1.428,68 Euro und ein Schmerzensgeld von 300 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2005 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die weiter gehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den gesamten Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 25 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 2. Juni 2004 gegen 15.55 Uhr auf der Kreisstrasse 1.. in der Gemarkung D......... im Kreis B......-P... ereignet hat. Der Erstbeklagte fuhr mit seinem Pkw VW-Passat aus D......... kommend in Richtung W......... Er durchfuhr eine Rechtskurve der engen und nicht mit einer Fahrbahnmittenmarkierung versehenen Kreisstrasse, die zudem wegen dichten Pflanzenbewuchses neben der rechten Fahrbahnseite nicht weit einsehbar war; die zulässige Höchstgeschwindigkeit war deshalb auf 60 km/h begrenzt. Ausgangs der Kurve hielt am rechten Fahrbahnrand in der Fahrtrichtung des Erstbeklagten ein VW-Bus des Kulturamtes P.... In gleicher Höhe hatte der Kläger mit seinem Pkw Renault auf der Gegenseite angehalten, so dass zeitweilig die gesamte Fahrbahn für eine Durchfahrt von Autos Dritter versperrt war. Aus der Sicht des Erstbeklagten vor dem VW-Bus standen dessen Fahrer M..... S...... und dessen ehemaliger Arbeitskollege T... K...., der zufällig als Fußgänger unterwegs war. S...... und K.... unterhielten sich. Der Kläger fragte, ob er den Fußgänger mitnehmen solle, weil es regnete. In diesem Moment näherte sich der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Fahrzeug. Der Erstbeklagte konnte sein Fahrzeug auf der regennassen Fahrbahn nicht mehr rechtzeitig abbremsen und lenkte es nach links, um die auf der Fahrbahn stehenden Personen nicht zu verletzen. Er stieß deshalb mit dem Pkw des Klägers zusammen, der durch den Aufprall in den Straßengraben gestoßen wurde. Das Fahrzeug des Klägers wurde beschädigt. Der Kläger erlitt nach seiner streitigen Behauptung eine Wirbelsäulenverletzung mit der Folge einer Verringerung des Zwischenraums zwischen den Wirbelkörpern C 5 und C 6. Mit der Klage macht er den Ersatz seines restlichen materiellen Schadens durch die Fahrzeugbeschädigung von anfangs 10.114,15 Euro, auf die bereits 4.639,81 Euro gezahlt wurden, in Höhe von nunmehr noch 5.474,34 Euro sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 600 Euro jeweils nebst Zinsen geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe nur kurz angehalten, um nachzufragen, ob er jemanden mitnehmen solle. Der Motor seines Fahrzeugs sei nicht abgestellt gewesen. Der Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, weshalb er alleine für die Unfallfolgen hafte.

Die Beklagten haben behauptet, der Erstbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Der Kläger habe den Motor seines Fahrzeugs abgestellt gehabt und sich angeregt mit S...... und K.... unterhalten.

Das Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer vom 20. Juli 2005 der Klage hinsichtlich des materiellen Schadens unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 2.945,80 Euro nebst Zinsen und hinsichtlich des Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben, wobei ein Haftungsanteil der Beklagten von 75 % und eine Mithaftungsquote des Klägers von 25 % zu berücksichtigen sei. Es hat angenommen, der Erstbeklagte habe gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht aus § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen, jedoch habe der Kläger den Unfall dadurch mitverschuldet, dass er entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ohne zwingenden Grund neben dem VW-Bus auf der Fahrbahn der Kreisstrasse angehalten habe. Es handele sich um eine schmale Kreisstrasse und eine Halteposition ausgangs einer nicht einsehbaren Kurve. Deshalb sei das Anhalten neben einem anderen Fahrzeug auf der Fahrbahn verkehrsordnungswidrig gewesen. Das Anhalten neben dem VW-Bus habe zudem zu einer vollständigen Versperrung der Fahrbahn geführt und sei auch mitursächlich für den konkreten Unfall geworden. Dem Erstbeklagten sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, an dem haltenden VW-Bus links vorbeizufahren. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens für den Fall des Vorbeifahrens am VW-Bus zur Zeit der Annäherung des Erstbeklagten mit dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 6. Juli 2005 sei nach § 296a ZPO nicht mehr zugrunde zu legen. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei kein Raum, weil das Gericht schon vor der mündlichen Verhandlung wiederholt auf seinen Standpunkt hingewiesen gehabt habe, ohne dass die Beklagten rechtzeitig darauf reagiert hätten. Im Übrigen wäre im Fall der Vorbeifahrt anstelle des Anhaltens neben dem VW-Bus eine Ausweichmöglichkeit für den Erstbeklagten nach links gegeben gewesen. Rechtlich sei der Normzweck des § 12 Abs. 1 StVO entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf beschränkt, den dem anhaltenden Fahrzeug nachfolgenden Verkehr auf derselben Fahrspur zu schützen. Der Normzweck schließe Fälle der vorliegenden Art ein. Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile sei von einer Haftungsquote von 75 : 25 zu Lasten der Beklagten auszugehen; denn dessen Verschulden wiege nach den Gesamtumständen schwerer als dasjenige des Erstbeklagten. Der Umfang des materiellen Schadens sei unstreitig, so dass sich nach Abzug eines bereits von der Zweitbeklagten gezahlten Betrages eine Restforderung des Klägers von 2.945,80 Euro ergebe. Nur über die Berechtigung des Schmerzensgeldes sei noch Beweis zu erheben.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger macht der Sache nach (Antrag Bl. 101 GA) seinen restlichen Sachschaden von 2.528,54 Euro nebst Zinsen geltend, weil er annimmt, die Beklagten hafteten zu 100 %; denn ihn treffe kein Mitverschulden. Für das Verschulden des Erstbeklagten spreche dagegen ein Anscheinsbeweis, weil der Unfall sich für diesen auf der Gegenfahrspur ereignet habe. Die Beklagten erstreben mit ihrem Rechtsmittel die Klageabweisung. Sie verweisen auf die Primärverantwortlichkeit des gesondert verklagten Landes R........-P.... und des Zeugen S...... wegen Haltens des VW-Busses auf der Fahrbahn. Zudem habe der Kläger nicht nur gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, sondern auch gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6c StVO verstoßen. Die sukzessive begangene Ordnungswidrigkeit mit der Folge der Fahrbahnversperrung sei von dem Kläger und von S...... zudem vorsätzlich begangen worden.

II.

Die Berufung der Beklagten hat einen Teilerfolg, während das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg hat. Mit Einverständnis beider Parteien entscheidet der Senat zudem abschließend über die Schmerzensgeldforderung des Klägers, so dass die Rechtshängigkeit der Sache beim Landgericht zur Frage der Höhe des Schmerzensgeldes entfällt.

Nach Ansicht des Senats ist der materielle Schaden des Klägers aufgrund einer Haftungsquote von 60 % für den Kläger und 40 % zu Lasten der Beklagten zu verteilen; zudem steht dem Kläger bei Berücksichtigung der Mitverursachungsanteile wegen seiner Halswirbelsäulenverletzung ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 300 Euro zu.

Der Kläger verneint allerdings zu Unrecht seine Mitverantwortlichkeit an der Unfallverursachung (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 BGB). Seine Berufungsbegründung geht daran vorbei, dass das Landgericht sein Vorbringen zur hypothetischen Kausalität als verspätet behandelt hat. Auf diese prozessuale Lage geht die Rechtsmittelbegründung nicht ein. Aber auch in der Sache trifft der Standpunkt des Klägers nicht zu. Sein Anhalten auf der Fahrbahn war mitursächlich für den Unfall, was für seine Haftung in dem vom Landgericht genannten Umfang ausreicht. Dass hypothetisch im Fall des Vorbeifahrens an dem haltenden VW-Bus im Augenblick der Kollision derselbe Schaden verursacht worden wäre und deshalb die Mithaftung des Klägers entfalle, ist nicht anzunehmen. Im Schadensersatzrecht besteht heute Einigkeit darüber, dass es sich bei der so genannten hypothetischen Kausalität nicht um ein Problem der Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinne, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt (BGH Urt. v. 7. Juni 1988 - IX ZR 144/87). Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis tatsächlich bewirkte Schaden auch durch einen anderen Umstand ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der naturwissenschaftlichen Kausalität der realen Ursache nichts ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird (vgl. BGHZ 29, 207, 215). Hier ist nicht von der rechtlichen Bedeutungslosigkeit der Erstursache wegen eines hypothetischen anderen Geschehensablaufs auszugehen; denn das Anhalten des Klägers neben dem VW-Bus hat die Situation für den Erstbeklagten verschärft. Ein hypothetisches Vorbeifahren des Klägers an dem haltenden Fahrzeug hätte nur für wesentlich kürzere Zeit ein Hindernis begründet. Auch eine Art von Sozialadäquanz des Anhaltens, um einen Fußgänger bei Regen mitzunehmen, spielt hier keine Rolle; denn es hatte schon ein anderes Fahrzeug bei dem Fußgänger angehalten. Das Anhalten neben diesem weiteren Fahrzeug war zudem in verkehrsordnungsrechtlicher Hinsicht so fehlerhaft, dass es auch durch den Gedanken der Sozialadäquanz nicht aus dem Wertungsansatz herausgenommen werden kann. Schließlich wäre die Verneinung einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Kläger wegen der Annahme eines begrenzten Normzwecks des § 12 Abs. 1 StVO hier verfehlt. In besonders gelagerten Fällen kann zudem ein Halten oder Parken auch dann, wenn es durch keine der Einzelvorschriften des § 12 StVO verboten wird, jedenfalls nach § 1 Abs. 2 StVO unzulässig sein, weil es andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert (BGH NJW-RR 1986, 450 f.). Der Kläger hat an einer unübersichtlichen Stelle gehalten. Unübersichtlich ist eine Straßenstelle, an der ein Fahrer besonders wegen Sicht behindernder Umstände den Verkehrsablauf nicht so vollständig übersehen kann, dass er bei normaler Aufmerksamkeit alle Hindernisse und Gefahren rechtzeitig erkennen und ihnen begegnen kann (OLG Düsseldorf JMBl NW 1983, 106, 107; s.a. OLG Hamm NZV 1995, 402, 403).

Auch eine Primärverantwortlichkeit des Zeugen S......, über die hier als solche nicht zu entscheiden ist, ändert nichts an der Bewertung der Mitverantwortlichkeit des Klägers. Sind mehrere nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, besteht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen den einzelnen Schädigern eine Gesamtschuld gegenüber dem Geschädigten nach § 840 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch, wenn sich die Haftung einzelner oder sämtlicher Schädiger nur aus Gefährdungshaftung ergibt (BGH NJW 2006, 896 ff.). Die Verantwortlichkeit des Zeugen S...... hebt gegebenenfalls aber die Mitverantwortlichkeit des Klägers, der neben dessen Fahrzeug angehalten hat, nicht auf. Sie verändert hier auch die Haftungsquote nicht; denn der Verursachungsbeitrag des Klägers wiegt schwer. Der Kläger hat ein Vorbeifahren des Erstbeklagten an dem VW-Bus verhindert, das nach Lage der Dinge möglich gewesen wäre; denn es ist dem Erstbeklagten immerhin gelungen, vor den auf seiner Fahrspur auf der Fahrbahn stehenden Personen nach links auszuweichen. Wäre das Fahrzeug des Klägers dort nicht angehalten worden, wäre eine Fahrzeugkollision insgesamt vermieden worden. Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, die Mithaftungsquote für den Kläger zu reduzieren, weil eventuell auch S...... fehlerhaft gehandelt hatte.

Der Kläger kann 60 %, nicht - wie das Landgericht angenommen hat - 75 % seines materiellen Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen. Eine weitere Reduzierung der Haftung der Beklagten, wie sie von deren Rechtsmittel erstrebt wird, ist nicht gerechtfertigt. Die jetzt zusätzlich angeführten Wertungsgesichtspunkte der vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit und der Verletzung zweier Regeln aus dem Katalog des § 12 Abs. 1 StVO werden bei der Gesamtabwägung gemäß § 17 Abs. 3 StVG mit berücksichtigt. Dass die Verletzung von § 3 StVO durch den Erstbeklagten haftungsrechtlich im Ergebnis unbeachtlich sei, kann nicht angenommen werden. Sie hat nach Ansicht des Senats sogar größeres Gewicht. Der Erstbeklagte hat durch Überschreitung der der Situation angemessenen Fahrgeschwindigkeit seinerseits einen erheblichen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet. Deshalb haftet er zu 40 % selbst für seinen materiellen Schaden.

III.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis beider Parteien auch, soweit die Sache noch beim Landgericht anhängig ist, über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers.

Dem Unfallbericht des Arztes Dr. H...... vom 3. Juni 2004 (Bl. 34 GA) ist ausreichend zu entnehmen, dass ein Schmerzbefund im Halswirbelsäulenbereich vorgelegen hat. Der Kläger war andererseits neurologisch unauffällig, hatte aber immerhin Schmerzen im Nacken, aber keinen Klopfschmerz in der Wirbelsäule. Die Nackenmuskulatur war frei, die Halswirbelsäule zeigte keine knöcherne Verletzung und eine regelrechte Stellung. Bei dieser Sachlage kann die "leichte Minderung des Zwischenwirbelraumes zwischen C 5 und C 6" nicht dem Unfall zugerechnet werden. Der Kläger war zur Unfallzeit 49 Jahre alt, so dass insoweit ein üblicher degenerativer Befund anzunehmen ist. Die vom Landgericht beschlossene schriftliche Befragung von Zeugen (Bl. 84 GA) ist nicht dazu geeignet, die Unfallbedingtheit der Minderung des Wirbelzwischenraums zu klären. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist mangels aussagekräftiger Befundtatsachen kein Raum. Nach mehr als zweieinhalb Jahren ist eine leichte Halswirbelsäulendistorsion des Klägers, von der allenfalls auszugehen ist, verheilt und nachträglich weder durch einen medizinischen Sachverständigen feststellbar noch auszuschließen. Die für sich genommen unstreitige Indiztatsache, dass sich der Kläger alsbald nach dem Unfall dem Arzt vorgestellt und diesem gegenüber den Schmerzbefund beschrieben hat, bestätigt hier nach Ansicht des Senats ausreichend das Vorliegen einer leichten Halswirbelsäulendistorsion infolge des Unfalls. Der frontale Aufprall des Fahrzeugs des Erstbeklagten auf das stehende Fahrzeug erklärt die Verursachung dieses Befundes bei dem zur Unfallzeit angeschnallt im Fahrzeug sitzenden Kläger auch ausreichend.

IV.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB als Verzugszins ab Rechtshängigkeit. Für eine Verzinsung ab dem Unfallzeitpunkt, wie sie vom Landgericht angenommen wurde, ist kein Raum.

V.

Nachdem der Senat ein Endurteil erlässt, ist auch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu entscheiden. Diese werden nach den jeweiligen Anteilen der Parteien am Obsiegen und Unterliegen verteilt (§§ 92, 97 ZPO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Der Streitwert beträgt 6.074,34 Euro.

Ende der Entscheidung

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