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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 17.11.2003
Aktenzeichen: 12 U 1186/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 529 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 531 Ab. 2 Nr. 3
1. Nach §§ 520 Abs. 2 und 3, 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss ein Verfahrensfehler während der Begründungsfrist gerügt werden, wenn er beachtet werden soll. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist eine Verfahrensrüge unzulässig, wenn sie nicht einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel betrifft.

2. Die Berufungsbegründung muss hinsichtlich sachlich-rechtlicher Beanstandungen erkennen lassen, in welchen Punkten sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Beim Angriff auf erstinstanzliche Rechtsausführungen reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als Falsch zu bezeichnen. Hinsichtlich tatsächlicher Feststellungen ist auszuführen, warum die Tatsachengrundlage des Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt wurde oder weshalb andere Tatsachen zugrunde zu legen sein sollen. Eine Berufung kann auch unzulässig sein, wenn sich die Berufungsbegründung mit dem die angefochtene Entscheidung tragenden Argument nicht auseinandersetzt.

3. Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ist gemäß § 531 Ab. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, wenn eine Nachlässigkeit vorliegt. Dies ist nach Hinweisen in erster Instanz, nach einer "Flucht in die Säumnis" sowie nach der nicht ausgeneutzten Möglichkeit der Einbringung des Vortrags mit der Berufungsbegründung der Fall.

4. Die Zulässigkeit einer Schadensersatzkllage setzt voraus, dass tragfähige Grundlagen für eine Schadensbestimmung, die wenigstens eine Schätzung ermöglichen, mitgeteilt werden.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1186/02

Verkündet am 17. November 2003

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wohlhage, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juli 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Ersatz der Schäden der Klägerin, die diese bei einem Verkehrsunfall am 3. Oktober 1998 gegen 13.30 Uhr auf der Bundesstraße 256 zwischen O. und R. erlitten hat. Der Erstbeklagte war in einer Kurve ins Schleudern geraten, auf die Gegenfahrspur gekommen und frontal auf das Fahrzeug der Klägerin geprallt. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die hierdurch entstandenen Schäden ist außer Streit. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine Kopfplatzwunde und eine HWS-Distorsion. Sie wurde vom 3. Oktober bis 10. Oktober 1998 stationär im Krankenhaus behandelt. Bis zum 20. November 1998 war sie nach ärztlicher Einschätzung zu 100 % arbeitsunfähig, vom 21. November bis 1. Dezember 1998 noch zu 50 % und danach bis zum 16. März 1999 zu 20 %. Die Klägerin ist selbständige Friseurmeisterin und betreibt alleine, seit Anfang 1996 ohne Angestellte, einen Friseursalon in A. Sie nahm bereits am 3. November 1998, also in der Phase der attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit, die Arbeit in ihrem Friseursalon zumindest stundenweise wieder auf; ab wann sie wieder mit voller Kraft gearbeitet hat, ist offen. Für die Zeit vom 17. Oktober bis 5. November 1998 erhielt die Klägerin von der Innungskrankenkasse, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, ein Krankengeld von 844,65 Euro; ob zuvor und danach weitere Krankengeldzahlungen erfolgten, ist unklar. Die Zweitbeklagte zahlte vorprozessual 1.022,58 Euro auf die materiellen Schäden sowie ein Schmerzensgeld von 1.278,23 Euro an die Klägerin. Mit der Klage begehrt sie den Ersatz weiterer Schäden hinsichtlich ihres Verdienstausfalls, ihrer Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung und hinsichtlich des von ihr für angemessen erachteten Schmerzensgeldes.

Die Klägerin hat vorgetragen,

aus dem Vergleich der Roherträge (Umsatz abzüglich Materialeinkauf) mit dem gleichen Monat des Vorjahres ergebe sich ihr Verdienstausfall in der Phase der ganz oder teilweise unfallbedingt bestehenden Arbeitsunfähigkeit:

 Oktober November Dezember Januar Februar März
1997/986.831,48 DM 5.352,17 DM 11.317,77 DM 6.084,72 DM 5.772,85 DM 6.066,72 DM
1998/99 781,04 DM 3.211,64 DM 5.925,25 DM 3.093,34 DM 4.539,66 DM 5.645,07 DM
Diff.: 6.050,44 DM 2.140,53 DM 5.392,52 DM 2.991,38 DM 1.233,19 DM 421,65 DM

Zusammen ergebe dies einen Verdienstausfallschaden von 8.809,65 Euro. Etwa abzusetzende Betriebskosten ergäben sich aus den vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Sie habe ab dem 5. November 1998 für höchstens vier Stunden täglich das Geschäft geöffnet. Eine Reihe von Stammkunden sei ihr wegen der zeitweiligen Betriebsschließung verloren gegangen. Der Umsatzrückgang sei nicht konjunkturbedingt. Die Jahresentwicklung der Roherträge habe sich wie folgt gestaltet:

 1994 1995 1996 1997 1998
108.568,20 DM 93.602,10 DM 80.682,30 DM 74.093 DM 62.472,30 DM

Dabei seien bis Anfang 1996 Angestellte für sie tätig gewesen, die sie zur Gewinnsteigerung entlassen habe. Im Jahre 1994 habe ihr Gewinn nur 27.475,20 DM betragen, während er - bei geringerem Umsatz - nach Entlassung der Angestellten angestiegen sei, zuletzt im Jahre 1997 auf 42.841,60 DM. Im Jahre 1998 sei der Gewinn hingegen auf 37.972,80 DM abgesunken (Differenz: 4.868,80 DM). Dies sei allein auf den Unfall zurückzuführen. Nach der Entlassung ihrer Angestellten habe sie nur für stundenweise Vertretungen "geringfügige Personalaufwendungen" gehabt. Ersparte Aufwendungen für Wasser, Strom etc. fielen bei dem Ein-Mann-Betrieb nicht ins Gewicht; Mietkosten hätten nicht eingespart werden können. Zum Verdienstausfall komme ein Haushaltsführungsschaden bezüglich der Versorgung eines von ihr alleine bewohnten Einfamilienhauses mit 80 qm Wohnfläche und 100 qm Garten hinzu. Sie habe dort auch zwei Katzen und einen Hund zu versorgen. Für die Haushaltsführung wende sie normalerweise vier Stunden täglich auf. Nach dem Unfall sei sie von Verwandten und zahlreichen Freunden unterstützt worden. Die Haushaltsführung sei ihr in der Zeit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit unmöglich gewesen, in der Zeit der hälftigen Arbeitsunfähigkeit nur zur Hälfte. Daraus ergebe sich für vier Stunden täglicher Hausarbeit in einem Zeitraum von 49 Tagen bei 15 DM pro Stunde und 11 Tagen zu je zwei Stunden Hausarbeitsausfall eine Gesamtsumme von 2.270 DM (1.160,63 Euro). Schließlich sei ein Schmerzensgeld von 10.000 DM (5.112,92 Euro) angemessen, auf das 2.500 DM (1.278,23 Euro) gezahlt worden seien, so dass 7.500 DM (3.834,69 Euro) verblieben. Die Folgen des HWS-Distorsionstraumas seien nicht entfallen. Sie leide immer noch unter gelegentlich auftretenden Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Diese seien ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen. Sie leide auch unter Angstzuständen beim Autofahren. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.970,28 Euro (8.809,65 Euro Verdienstausfall und 1.160,63 Euro Haushaltsführungsschaden) zu zahlen, ferner den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld über den gezahlten Betrag hinaus (nicht unter 3.834,69 Euro) zu zahlen, jeweils nebst nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, es sei unklar, ob weiteres Krankengeld gezahlt worden sei; die Klägerin habe ergänzenden Vortrag dazu angekündigt, aber nicht angebracht. Dass die Klägerin ab dem 5. November 1998 zunächst nur stundenweise gearbeitet habe, sei ebenso unklar wie die Frage; ob und welche Aushilfen sie beschäftigt habe. Aus der Möglichkeit, Aushilfskräfte einzustellen, ergebe sich jedenfalls, dass eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes anstelle einer Schließung mit der Folge des Verlusts von Stammkunden möglich gewesen wäre. Die ersparten Kosten seien nicht dargelegt worden. Es werde bestritten, dass die Reduzierung des Rohertrages für die Monate Oktober 1998 bis März 1999 unfallbedingt sei; der Umsatz des Salons sei schließlich seit 1994 kontinuierlich zurückgegangen. Zudem sei der Erwerbsschaden nicht anhand des Rohertrages zu berechnen, sondern anhand des Gewinns vor Steuern. Dieser habe im Jahre 1997 42.841,62 DM, im Jahr 1998 (Unfalljahr) 37,972,77 DM betragen, so dass sich eine Differenz: 4.868,80 DM = 2.489,38 Euro ergebe. Das werde durch die von der Zweitbeklagten gezahlten Beträge und das Krankengeld kompensiert. Das von der Innungskrankenkasse an die Klägerin gezahlte Krankengeld und deren Steuerersparnisse seien vom Erwerbsschaden abzusetzen; dazu habe sich die Klägerin nicht geäußert. Der Verlust von Stammkunden sei nur pauschal behauptet worden. Während des Krankenhausaufenthalts sei kein Haushaltsführungsschaden angefallen, da die Klägerin im Krankenhaus versorgt worden sei. Danach sei nicht von einem Verlust von Hausarbeiten zu vier Stunden pro Tag auszugehen. Nach dem Bericht des Orthopäden G. sei die Klägerin sogar in der Lage gewesen, den Haushalt selbst zu führen. Ein Haushaltsführungsschaden sei also gar nicht entstanden. Zumindest sei nicht dargetan worden, welche konkreten Tätigkeiten der Klägerin nicht möglich gewesen seien. Gartenarbeiten seien im Oktober nicht angefallen. Schließlich sei die weitere Schmerzensgeldforderung überzogen. Nach dem Gutachten des Dr. med. W. sei die HWS-Distorsion der Klägerin abgeheilt, der Bandscheibenschaden nicht unfallbedingt. Weitere Beschwerden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die Angstsymptomatik werde bestritten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat, nachdem die Klägerin auf seine Hinweise zu Substantiierungsmängeln keinen Antrag gestellt hat, am 17. Dezember 2001 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Dagegen hat sie form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils nach den Klageanträgen zu erkennen. Das Landgericht hat nach erneuten Hinweisen und ergänzenden Ausführungen der Parteien das Versäumnisurteil durch Urteil vom 22. Juli 2002 aufrechterhalten. Die Klägerin habe zu den (geringen) Kosten und zum Erhalt eines weiteren, auf den Erwerbsschaden anzurechnenden Krankengeldes - letzteres trotz Ankündigung - nicht vorgetragen. Daher könne der Umfang des Erwerbsschadens nicht hinreichend sicher bestimmt werden. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens verkenne die Klägerin, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gleichbedeutend sei mit einer Beeinträchtigung in der Haushaltsführung. Insoweit hätte es konkreter Darlegung bedurft, welche Tätigkeiten ihr unmöglich geworden seien. Der Schmerzensgeldanspruch sei durch Zahlung von 2.500 DM ausreichend erfüllt worden.

Auf das erstinstanzliche Urteil wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe § 252 BGB verkannt. Ihr Vorbringen zum Verdienstausfall sei ausreichend gewesen. Dass sie sechs Monate lang beeinträchtigt gewesen sei, habe das Landgericht bei ihren Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Ersatz des Haushaltsführungsschadens nicht beachtet. Kopfschmerzen, Schwindelanfälle und Angstzustände seien unbeachtet geblieben. Es sei nach ihrem Vortrag Sache des Landgerichts gewesen, Beweis zu erheben.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11. November 2002 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.970,27 Euro nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 3.834,68 Euronebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meinen, das Berufungsvorbringen reiche schon nach § 520 Abs. 3 ZPO nicht aus. Auf die Beanstandung des Landgerichts, dass ein Vortrag zur weiteren Krankengeldzahlung fehle, gehe die Berufungsbegründung nicht ein. Zu den Betriebskosten sei in erster Instanz nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Die gegenteilige Behauptung in der Berufungsbegründung gehe fehl. Im Übrigen sei der Umsatz der Klägerin seit 1994 Jahr für Jahr zurückgegangen. Daraus folge, dass auch der Umsatzrückgang im Jahre 1998 nicht unfallbedingt gewesen sei. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie hätte Aushilfskräfte einschalten können, um eine Schließung des Geschäfts in der umsatzstärksten Zeit zu verhindern. Diese Kosten hätten die vorgerichtliche Zahlung von 1.000 DM zuzüglich des gezahlten Krankengeldes nicht überschritten. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens reiche es zur ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nicht aus, wenn die Klägerin "ihr persönliches Lebensumfeld einschließlich der Haustiere" dargestellt habe. Der sicher falsch bezeichnete Gesamtaufwand von vier Stunden Hausarbeiten der alleinstehenden Klägerin täglich neben ihrer vollen Berufstätigkeit sei nicht durch Darstellung von Einzeltätigkeiten, die ihr unfallbedingt unmöglich geworden seien, erläutert worden. Zudem habe der Arztbericht des Orthopäden G. mitgeteilt, die Klägerin sei in der Haushaltsführung gar nicht eingeschränkt gewesen. Auch bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs sei das Berufungsvorbringen zu ungenau. Nach dem Gutachten von Dr. W. seien unfallbedingte Traumafolgen nicht objektivierbar. Nach dem Arztbericht des Orthopäden G. seien nach der Zeit, für die eine Minderung der Erwebsfähigkeit attestiert worden sei, keine meßbaren Folgen mehr festzustellen. Nicht näher erläuterte Kopfschmerzen, Schwindelanfälle und Angstzustände reichten nicht aus, um einen weiteren Schmerzensgeldanspruch zu begründen.

Die Klägerin hat darauf mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2003, nach Ablauf der bis zum 11. November 2002 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, im Wesentlichen damit repliziert, das Landgericht habe auf die im Urteil genannten Substantiierungsmängel der Klage nicht ausreichend hingewiesen. Der diagnostizierte Bandscheibenvorfall sei durch den Unfall bedingt; das Gutachten Dr. W. sei insoweit unzutreffend. Parästesien seien auf die HWS-Distorsion zurückzuführen. Schwindelanfälle und Angstzustände stünden im Kontext der posttraumatischen Belastungsstörung durch den Unfall. Das Landgericht habe nicht ausgeführt, warum das gezahlte Schmerzensgeld von 2.500 DM ausreichend sei solle. Zum Verdienstausfall habe das Landgericht verkannt, dass die Kausalität der Unfallfolgen für den Umsatzrückgang nicht im Einzelnen darzulegen sei. Krankengeld müsse sie sich nicht anrechnen lassen, da sie sich durch freiwillige Zahlungen abgesichert habe. Zum Haushaltsführungsschaden bringt die Klägerin nun nähere Erläuterungen an; insoweit wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen.

Die Beklagten sind dem neuen Vortrag entgegengetreten.

II.

Die als solche zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensbeanstandung der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht ist unzulässig. Die Berufung ist mit Blick auf die materiell-rechtlichen Rügen im Übrigen zulässig.

a) Die Rüge der Verletzung von Hinweispflichten durch das Landgericht ist nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO formgerecht im Sinne von § 529 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO n.F. angebracht worden. Nach § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss ein Verfahrensfehler schon während der Begründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO gerügt werden, wenn er beachtet werden soll (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 529 Rn. 7; Schellhammer, Zivilprozess, 10. Aufl., Kap. 14 Rn. 1047). Nach Ablauf der Begründungsfrist ist eine Verfahrensrüge verspätet und unzulässig, wenn sie nicht einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel betrifft. § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO verweist zwar nur auf § 520 Abs. 3 ZPO, nicht ausdrücklich auf § 520 Abs. 2 ZPO, der die Begründungsfrist regelt. Aber das ergibt - auch im Abgleich mit § 531 Abs. 2 ZPO - keinen Sinn und erweist sich als Fassungsungenauigkeit des Zivilprozessreformgesetzes, das eine Straffung und Beschleunigung des Berufungsverfahrens bezweckt. § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt nur für Verfahrensfehler, die nicht bereits auf eine (im Übrigen) zulässige Berufung von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nach § 295 Abs. 1 ZPO verzichtbar sind. Insoweit ist das neue Berufungsrecht revisionsähnlich ausgestaltet. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel sind demnach ohne form- und fristgebundene Rüge auf eine im Übrigen zulässige Berufung hin zu prüfen, andere hingegen nur auf Grund einer in der Berufungsbegründungsfrist formgerecht angebrachte Rüge. Die Klägerin hat erstmals im Schriftsatz vom 8. Oktober 2003 eine Verfahrensbeanstandung erhoben. Das geschah außerhalb der bis zum 11. November 2002 verlängerten Berufungsbegründungsfrist.

b) Die Berufung ist hinsichtlich der sachlich-rechtlichen Beanstandungen im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO zulässig.

Der Berufungsführer ist gehalten, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und mit seiner Berufungsbegründung darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Gericht und Prozessgegner sollen dadurch alsbald genau erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit die Überprüfung seiner Angriffe rasch und erschöpfend vorbereitet werden kann. Die Berufungsbegründung muss deshalb erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (OLG Celle VersR 2003, 922 f.). Bei einem Angriff auf erstinstanzliche Rechtsausführungen reicht es deshalb nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch zu rügen. Ebenso wenig genügt die bloße Angabe von Richtlinien, nach denen die Überprüfung des Urteils erfolgen soll. Hinsichtlich tatsächlicher Feststellungen ist auszuführen, warum die Tatsachengrundlage des Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt wurde oder weshalb andere Tatsachen zugrunde zu legen sind. Eine Berufung ist nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht schließlich dann unzulässig, wenn sich die Berufungsbegründung mit dem die angefochtene Entscheidung tragenden Argument nicht auseinandersetzt (OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2003, 308 f.). Deshalb könnte die Berufungsbegründung der Klägerin, die sich nicht mit den tragenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung befasst, bereits unzulässig sein, während das nach der Berufungsbegründungsfrist nachgeschobene Vorbringen an § 531 ZPO scheitert. Nach der Begründung des Zivilprozessreformgesetzes sollen jedoch die Anforderungen an den Inhalt der Rüge falscher Rechtsanwendung gegenüber dem früheren Recht eher gesenkt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 95; BGH NJW 2003, 2531, 2532). Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH MDR 2003, 1130 f.; NJW 2003, 2532, 2533). Deshalb kommt es hier nicht darauf an, dass die Klägerin in der Begründung ihrer Berufung zunächst an den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vorbei argumentiert hat, jedoch andere Gründe hervorhebt, die das erstinstanzliche Gericht übergangen habe. Ob das trägt, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit der Berufung.

2. Die Berufung ist unbegründet.

a) Neues Vorbringen im letzten Schriftsatz der Klägerin im Schriftsatz vom 8. Oktober 2003 ist nicht zuzulassen. Nach mehrfachen Hinweisen in erster Instanz, nach der Flucht der Klägerin in die Säumnis und nach der nicht ausgenutzten Möglichkeit der Einbringung des Vortrags mit der Berufungsbegründung liegt insoweit eine Nachlässigkeit vor, die dazu führt, dass § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht eingreift. Die Klägerin hat auch nicht erläutert, warum sie daran gehindert gewesen sei, diesen Vortrag früher anzubringen.

b) Das Vorbringen in der Berufungsbegründung zeigt keinen Fehler des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 529 ZPO auf, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen könnte. Die Annahme des Landgerichts, die Klage sei unsubstantiiert, ist nicht zu beanstanden.

aa) Beim Verdienstausfallsschaden wurden die vom Ausfall abzuziehenden ersparten Steuern und Kosten sowie der erlangten Krankengeldzahlungen von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Das gilt namentlich für das Krankengeld, welches zugleich Bedeutung als Kompensation für den Verdienstausfall und für den Haushaltsführungsschaden hat. Krankengeld hat Lohnersatzfunktion (BGH NJW 1984, 1811) und soll den Erwerbsausfall ausgleichen, den der Versicherte durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit erlitten hat. Dabei kommt es aber nicht wesentlich darauf an, ob das Krankengeld in einem konkreten Berechnungsverhältnis zu einem bestimmten Verdienstausfall steht oder nur eine abstrakte Lohnersatzfunktion in dem Sinn hat, dass es in gleicher Weise der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dient (BGH VersR 1977, 768, 770). Ob sich die Sozialleistung konkret oder abstrakt bemisst, ist für den sozialversicherungsrechtlichen Forderungsübergang ohne Bedeutung (BGH VersR 1976, 756, 757; 1981, 477). Der Sozialversicherungsträger muss die Deckung eines konkreten Schadenspostens durch seine Leistung nicht nachweisen (BGH NJW 1976, 2349). Entscheidend ist, dass das Krankengeld dem Ausgleich des Erwerbsschadens dient. Ebenso wie im Fall der Verletztenrente ist auch das Krankengeld nicht nur als Ausgleich für eine außerhäusliche Berufstätigkeit anzusehen. Es dient vielmehr dem gesamten Ausgleich der unfallbedingten Behinderung, die Arbeitskraft als Erwerbsquelle nutzen zu können. Damit ist auch der Bereich einer eingeschränkten Haushaltsführung für die Familie abgedeckt.

Der Gesichtspunkt, dass das Krankengeld durch eigene Beitragsleistungen "erkauft" worden ist, hat entgegen der Ansicht der Klägerin kein entscheidendes Gewicht. Dieser Umstand liegt auch im Fall der Erwerbsunfähigkeitsrente vor, die an die erbrachten Pflichtbeiträge anknüpft. Dementsprechend bejaht die Rechtsprechung auch bei freiwilliger Weiterversicherung die sachliche Kongruenz von Krankengeldzahlungen mit einem Erwerbsschaden (BGH VersR 1967, 1068; 1976, 756; 1985, 356; OLG Hamm RuS 2001, 506 f.). Voraussetzung für den Übergang eines Schadensersatzanspruchs nach § 116 Abs. 1 SGB X ist, dass ein öffentlichrechtlicher Versicherungsträger auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat (Hanseatisches OLG Hamburg Schaden-Praxis 1998, 315). Dies ist hier der Fall. Die Innungskrankenkasse, die an die Klägerin gezahlt hat, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Unter den Sozialleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X sind alsdann sämtliche Leistungen des öffentlichrechtlichen Versorgungsträgers zu verstehen, unabhängig davon, ob es sich bei dem Versicherungsverhältnis um eine Pflichtversicherung oder um eine freiwillige Versicherung handelt. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, welches zwischen freiwilliger und zwangsweise bestehender Versicherung nicht unterscheidet. Wie der Bundesgerichtshof bereits zum früheren § 1542 RVO ausgeführt hat, beruht die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Ansprüchen aus der Privatversicherung auf den strukturellen Unterschieden in der sozialen Aufgabenstellung und Trägerschaft beider Versicherungssysteme (vgl. BGH VersR 1976, 757; 1977, 768; 1983, 686). Die Überleitungsnorm des § 116 SGB X soll verhindern, dass entweder dem Haftpflichtigen die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens dadurch abgenommen wird, dass die Versicherungsleistung im Wege der Vorteilsausgleichung auf den von ihm verursachten Schaden angerechnet wird, oder dass der Geschädigte doppelten Ersatz des ihm entstandenen Schadens erhält (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 14. Aufl., Rn. 2417).

Demnach fehlt mit dem von der Klägerin schon in erster Instanz angekündigten, danach aber im gesamten weiteren Verfahren ausgebliebenen Tatsachenvortrag zum Krankengeld ein relevanter Punkt zur Schadensbemessung. Dies fällt auch deshalb ins Gewicht, weil die Klägerin bereits vor Ende der ärztlich attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit die Arbeit wieder aufgenommen hatte. Der nach dem Klägervortrag zu verzeichnende Gewinnausfall im Jahre 1998 gegenüber dem Vorjahr beläuft sich auf 4.868,80 DM = 2.489,38 Euro. Daran gemessen kann, auch wenn im Jahre 1999 weitere Gewinnrückgänge zu verzeichnen sind, ein Krankengeld in möglicherweise vierstelliger Höhe, das zu den von der Zweitbeklagten gezahlten Beträgen hinzukommt, ein erheblicher Faktor der Kompensation der materiellen Schäden sein. Dieser kann bei einer Schadensschätzung oder einer Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen nicht außer Betracht bleiben, ohne dem Gesamtergebnis die Grundlage zu entziehen. Selbst eine ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Schätzung des Mindestschadens liegt demnach nicht vor. Lücken im Vortrag eines Geschädigten zum Schadensumfang kann und muss der Tatrichter zwar durch Schätzung des Schadens, notfalls auch nur eine Mindestschadens, ausfüllen, dies aber nur, wenn es nicht bereits an einer ausreichenden Befundgrundlage fehlt und eine Schätzung deshalb in der Luft hängen muss (vgl. BGHZ 142, 259, 269; 133, 155, 159 f.; BGH Urt. vom 23. September 2003 - VI ZR 395/02). So ist es aber hier, weil die Klägerin zu dem mit Lohnersatzfunktion ausgestatteten Krankengeld nicht vorgetragen, den Vortrag der Beklagten zu einer Krankengeldzahlung in einem begrenzten Zeitraum hingenommen und sich zu Krankengeldzahlungen in den übrigen Zeiträumen in tatsächlicher Hinsicht nicht geäußert hat. Ihre erstmals in der Berufungsinstanz geäußerte Annahme, auf das Krankengeld komme es rechtlich nicht an, geht fehl; das wurde oben bereits ausgeführt.

Da im Übrigen auch konstante Umsatzrückgänge seit 1994 zu verzeichnen sind, die auch nicht durchweg mit den Quoten der ärztlich attestierten Minderung der Arbeitsfähigkeit korrespondieren, und die Klägerin die Verhinderung der zeitweiligen Schließung ihres Salons durch Inanspruchnahme von Aushilfskräften nicht dargelegt hat, fehlen im Klägervortrag weitere wichtige Anknüpfungstatsachen für die Bewertung der Unfallfolgen als - mögliche - Ursache für den weiteren Umsatzrückgang. Diese Tatsachen wären einem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen oder einer Schätzung zu Grunde zu legen gewesen; fehlen sie, so ist dies neben dem fehlenden Vortrag zu Krankengeldzahlungen ein weiterer Substantiierungsmangel der Klage. Der Verlust von "zahlreichen Stammkunden", die auch im Beweisangebot der Klägerin nur mit N.N. bezeichnet wurden, reicht ebenfalls nicht aus, um die Kausalität der Unfallfolgen für den Umsatzrückgang sowie dessen Umfang annähernd zuverlässig zu erfassen und einer Beweiserhebung mit Hilfe eines Sachverständigen oder einer gerichtlichen Schätzung des Mindestschadens zu Grunde zu legen.

bb) Für den Haushaltsführungsschaden fehlt, von der Problematik des Krankengeldes abgesehen, die Mitteilung der Beeinträchtigung der Klägerin in bestimmten Haushaltsbereichen. Dass die Zeugin B. und "zahlreiche Verwandte und Freunde" geholfen hätten, wird behauptet, aber nicht konkretisiert. Ein ausreichendes Beweisangebot fehlt durchgängig, da die Zeugin B. zwar oft erwähnt, aber nie mit ladungsfähiger Anschrift bezeichnet wurde. Die anderen Freunde und Verwandten, die Hilfsdienste im Haushalt der Klägerin vorgenommen haben sollen, wurden nur allgemein erwähnt, aber nicht identifiziert. Was diese Personen anstelle der Klägerin in deren Haushalt getan haben, bleibt im Vorbringen der Klägerin offen. Ein diesbezüglicher Vortrag wäre aber erforderlich gewesen, nachdem auch der Arztbericht des Orthopäden G. mitgeteilt hat, die Klägerin habe den Haushalt selbst führen können. Bei dieser Sachlage kann auch nicht auf die ärztliche Annahme einer bestimmten Quote der Minderung der Erwerbsfähigkeit zurückgegriffen werden. Diese besagt bei allem nicht genug, um das Vorliegen eines Haushaltsführungsschadens und den Grad der haushaltsspezifischen Beeinträchtigung der Klägerin in einem Umfang, der über den Wert der gezahlten 1.000 DM hinausgeht, nachvollziehbar zu machen oder eine ausreichende Schätzgrundlage zu bieten. Auch für ein Sachverständigengutachten würden damit notwendige Befundtatsachen fehlen.

cc) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind in erster Linie Höhe und Grad der erlittenen Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen, also Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, daneben aber auch das Maß des Verschuldens und weitere Umstände zu berücksichtigen.

Der Schmerzensgeldanspruch hat anders als gewöhnliche Schadensersatzansprüche nicht nur eine Ausgleichs-, sondern auch eine Genugtuungsfunktion. Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs rechtsgrundsätzlich ausgeführt hat, wohnt dem Schmerzensgeld zwar kein unmittelbarer Strafcharakter mehr inne, doch schwingt in ihm der Ausgleichscharakter der Buße und der Genugtuung mit (BGHZ 18, 149). Auch wenn die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes gerade bei Verkehrsunfällen in der Regel im Vordergrund steht, kann die Genugtuungsfunktion jedenfalls dann nicht außer Betracht bleiben, wenn der Unfall durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Ein im besonderen Maß die verkehrsübliche Sorgfalt verletzendes Verhalten des Schädigers rückt das Geschehen für den Geschädigten aus dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos heraus, weshalb es erforderlich wird, in solchen Fällen die Genugtuungsfunktion bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit zu berücksichtigen (OLG Köln VerkMitt 2000, 70). Auch nach diesem Maßstab ist das bereits gezahlte Schmerzensgeld ausreichend. Einzelheiten zum Grund und damit zum Grad des Verschuldens des Erstbeklagten, der - aus hier nicht bekannten Gründen - ins Schleudern geraten war, sind nicht mitgeteilt worden. Daran kann also außer dem Ausgangspunkt, dass der Erstbeklagte die alleinige Schadensersatzhaftung dem Grunde nach trägt, keine weitere Überlegung angeknüpft werden.

Die abgeheilte HWS-Distorsion und die Platzwunde rechtfertigen zwar, auch mit Blick auf das alleinige Verschulden des Erstbeklagten, ein Schmerzensgeld, das aber bei dem verifizierbaren Befund in Höhe der gezahlten 2.500 DM ausreichend erfüllt ist. Dieser Betrag liegt im Rahmen des Üblichen. Eine HWS-Distorsion, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von sieben Wochen führt, rechtfertigt etwa ein Schmerzensgeld von 2.000 DM (OLG Bamberg NZV 2001, 470). Hier sind weitere - abklingende - Folgen zu berücksichtigen, so dass die gezahlten 2.500 DM angemessen, aber ausreichend erscheinen.

Höhere Beträge sind nur bei schwereren Folgen angemessen, im Einzelfall etwa 8.000 DM Schmerzensgeld für eine HWS-Distorsion mit mehrjährigem Heilungs-Prozess bei grobfahrlässigem Verhalten des Unfallverursachers (OLG Nürnberg DAR 2001, 366 f.). Leidet eine 43jährige Unfallgeschädigte nach einem Unfall mit Prellungen und Zerrung der Halswirbelsäule an einer psychogenen Armlähmung mit chronischem Schmerzsyndrom, aufgrund derer sie endgültig nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf auszuüben, und deretwegen sie sich einer langwierigen psychotherapeutischen Behandlung (Mindestdauer ein bis zwei Jahre) unterziehen muss, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM angemessen (OLG Hamm RuS 2002, 458, 459 f.). So liegt der vorliegende Fall aber nicht, weil die Berufungsunfähigkeit der Klägerin zeitlich begrenzt war. Hat ein Geschädigter bei einem Glatteisunfall eine Stauchung der Halswirbelsäule sowie eine Steißbein- und Beckenprellung mit Hämatombildung erlitten, lagen spätestens 3 Monate nach dem Unfall keine Anhaltspunkte für fortbestehende Beschwerden vor, leidet der Geschädigte aber an auf eine Fehlverarbeitung zurückzuführenden Beschwerden in Form einer somatoformen Schmerzstörung mit reaktiv depressiven Symptomen, die zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu 100% führt, so ist über ein vorprozessual geleistetes Schmerzensgeld von 7.500 DM hinaus im Einzelfall ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM angemessen (OLG Hamm NZV 2002, 37). Vergleichbar schwere Folgen sind im vorliegenden Fall indes wiederum nicht substantiiert dargelegt worden:

Die Angststörung der Klägerin hindert sie nicht an der weiteren Berufsausübung. Die Angstzustände, die das Autofahren beeinträchtigen, sind auch nicht näher umschrieben worden.

Das Vorbringen, auch der Bandscheibenvorfall sei unfallbedingt, geht fehl. In dem erstinstanzlich von der Klägerin vorgelegten Gutachten Dr. W. das von ihr selbst erstmals mit der Replik im Berufungsrechtszug angegriffen wurde, was nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann, ist festgestellt worden, dass weitere Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Danach fehlt es an einer ausreichenden Substantiierung des Vorbringens weiterer immaterieller Schäden. Der Angriff auf das Gutachten des Dr. W. geht im Übrigen auch deshalb fehl, weil im Befundbericht von Prof. Dr. R. dieselbe Vorerkrankung festgehalten ist.

Die Klägerin hat schließlich geltend gemacht, Kopfschmerzen und Schwindelanfälle seien "gelegentlich" aufgetreten. Nähere Ausführungen dazu, mit welcher Dauer, in welcher Frequenz und mit welchen Folgen für ihre Handlungsfähigkeit dies geschehen war, fehlen. Dies ist ein Substantiierungsmangel der Klagebegründung zur Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes über den gezahlten Betrag hinaus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 13.805,85 Euro festgesetzt. Für das Verfahren über die Klage gegen den Erstbeklagten entsprechen Streitwert und Beschwer der Klägerin dieser Summe; bezüglich der Klage gegen die Zweitbeklagte belaufen sich Streitwert und Beschwer der Klägerin auf 9.970,28 Euro.

Ende der Entscheidung

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