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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 05.02.2007
Aktenzeichen: 12 U 127/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 195 n.F.
BGB § 611
BGB § 612
BGB § 675
BGB § 765
BGB § 767
BGB § 768
BGB § 768 Abs. 1 Satz 1
BGB § 771
BGB § 773 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 773 Abs. 1 Nr. 4
BGB § 776
Eine Klage gegen den Bürgen unterbricht nicht die Verjährung des gesicherten Anspruchs gegen den Hauptschuldner. Der Bürge kann die Einrede der Verjährung der Hauptforderung auch noch im Berufungsverfahren mit Erfolg erheben, wenn die Verjährung erst nach Beendigung der ersten Instanz eingetreten ist. Ein vorheriger Verzicht auf diese Einrede liegt weder in der Ankündigung einer künftigen Zahlung noch im Anschluss der Einrede der Vorausklage im Bürgschaftsvertrag.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 127/06

Verkündet am 05.02.2007,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Zahlungsanspruches aufgrund einer Bürgschaft u.a.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach und die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.690,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten im erstinstanzlichen Verfahren tragen zu 40 % der Kläger und zu 60 % die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 85 % der Kläger und zu 15 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Honorarforderungen des Klägers aufgrund seiner Steuerberatungstätigkeit für die Beklagte und für die M. G. B. GmbH. Die Beklagte befasste sich mit der Erbringung von EDV-Dienstleistungen für Verlage. Sie war einzelkaufmännisch unter der Firma M. tätig und zugleich Gesellschafterin der M. G. B. GmbH. Für die Beklagte persönlich und für die Gesellschaft erbrachte der Kläger in den Jahren 2001 bis 2004 Dienstleistungen als Steuerberater. Dafür erstellte er fünf Honorarrechnungen über insgesamt 2.712,43 Euro für Leistungen an die Beklagte persönlich und 14 Rechnungen über insgesamt 7.291,88 Euro für Leistungen an die M. G. B. GmbH. Die Rechnungen betreffend die Beklagte persönlich waren an diese, die Rechnungen betreffend die Steuerberaterleistungen an die Gesellschaft waren an die Firma M. adressiert. Auf die erste Rechnung erteilte der Kläger später eine Gutschrift über 663,28 Euro. Am 26. Juni 2002 unterzeichnete die Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung aller Ansprüche des Klägers gegen die M. G. B. GmbH. Unter dem 14. Mai 2004 mahnte der Kläger die Zahlung an. Die Beklagte antwortet darauf mit Schreiben vom 23. Mai, 9. Juli, 10. Juli sowie 5. September 2004. Sie bat darin um Zahlungsaufschub und erklärte, dass sie auf eine Aufstockung ihres Bankkredits hoffe. Für diesen Fall kündigte sie die Zahlung der Rechnungsbeträge an. Sie versicherte dem Kläger, dass sie ihn nicht hinhalte und bat aus Kostengründen darum, von einem Mahnverfahren und der Anwaltsbeauftragung abzusehen. Gleichwohl blieben Zahlungen aus.

Der Kläger hat Klage auf Zahlung von 9.341,03 Euro nebst Zinsen erhoben und vorgetragen, alle Rechnungsbeträge seien aufgrund seiner ordnungsgemäß erbrachten Leistungen angefallen und den Leistungen angemessen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage auf Feststellung erhoben, dass der Kläger verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr als Bürgin dadurch entstanden sei und entstehen werde, dass die in dem vorliegenden Rechtsstreit eingeklagten Forderungen als Rechnungsadressatin die Firma M. nennen. Sie hat vorgetragen, sie habe sich für die Forderungen nicht wirksam verbürgt, weil die GmbH in der Erklärung nicht beziehungsweise falsch bezeichnet worden sei. Zudem beziehe sich die Bürgschaft nicht auf künftige Forderungen. Die Rechnungen seien insgesamt wegen der falschen Firmenbezeichnung nicht fällig. Die geltend gemachten Gebühren seien zum Teil überhöht, zum Teil seien für die berechneten Leistungen keine Aufträge erteilt worden, zum Teil auch seien die Gegenstandswerte falsch bezeichnet worden.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen - bis auf einen Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Es hat betont, dass die Beklagte die Rechnungsbeträge anerkannt habe. Danach trage sie die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Fehler. Sie habe aber ihrer Obliegenheit zur substantiierten Darlegung der behaupteten Mängel nicht Genüge getan. Die Bürgschaft der Beklagten für die Forderungen des Klägers gegen die Gesellschaft sei wirksam. Die Firmenbezeichnung unterliege der Auslegung anhand der Umstände des Einzelfalles. Daraus folge, dass die Gesellschaft als Rechnungsadressatin gemeint gewesen sei. Eine zeitliche Begrenzung der Bürgschaft auf bereits entstandene Forderungen sei nicht erklärt worden; daher seien auch erst nachträglich entstandene Forderungen von der Bürgschaft umfasst. Die Fälligkeit sei nur bis zu dem Zeitpunkt verzögert worden, zu dem der Kläger korrigierte Rechnungen erstellt habe. Insoweit sei der Zinsanspruch zu reduzieren. Die Widerklage sei jedenfalls unbegründet, weil für einen Schadensersatzanspruch nichts vorgetragen worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie greift das Urteil nur an, soweit es einen Verurteilungsbetrag von 2.712,43 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen übersteigt; ferner verfolgt sie aber mit der Berufung auch die Widerklage weiter. Die Berufung wird hinsichtlich der acht Rechnungen aus dem Jahre 2002 über zusammen 4.313,58 betreffend die M. G. B. GmbH auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung gegen die Gesellschaft gestützt. Im Übrigen meint die Beklagte, sie habe die Forderungen des Klägers nur anerkannt, soweit diese berechtigt gewesen seien. Da sie keine Kenntnis von der Steuerberatervergütung habe, sei nicht von einem wirksamen Anerkenntnis auszugehen. Dementsprechend blieben Forderungen in Höhe von 2.978,30 Euro sachlich bestritten. Die Notwendigkeit der Widerklage ergebe sich aus dem beschränkten Umfang der Rechtskraft des Urteils auf das Verhältnis der Parteien zueinander.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

II.

Die auf einen Betrag von 6.628,60 Euro beschränkte Berufung hat überwiegend Erfolg.

1. Die Forderung des Klägers aufgrund der Hauptschuld ist verjährt. Darauf kann sich die Beklagte als Bürgin berufen, weil insoweit die Akzessorietät der Bürgschaft zu beachten ist. Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass der Gläubiger von dem Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten soll, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (vgl. BGHZ 76, 222, 226; 153, 337, 341). Die Verselbständigung der Bürgschaft bedeutet nicht, dass die Bürgschaftsforderung jeglichen Bezug zur Hauptforderung verliert. Sie wird lediglich vom Bestand der Hauptforderung unabhängig, richtet sich inhaltlich aber weiterhin nach dieser. Eine Bürgschaftsforderung ist nach der gesetzlichen Regelung zudem in mehrfacher Hinsicht akzessorisch. Nach § 765 BGB hängt sie von dem Entstehen und Erlöschen der gesicherten Forderung ab. Gemäß §§ 767, 768 BGB bestimmen sich aber auch ihr Inhalt und Umfang sowie ihre Durchsetzbarkeit nach der Hauptschuld (BGHZ 153, 337, 340); das schließt die Anspruchsverjährung ein.

Die Honorarforderung des Klägers gegen die M. G. B. GmbH ist in dem von der Berufung genannten Umfang verjährt. Wird ein Steuerberater im Rahmen eines Dauermandates mit der Wahrnehmung aller steuerlichen Belange beauftragt, so liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter vor (BGHZ 115, 382, 386), aus dem sich nach Maßgabe der §§ 675, 611, 612 BGB Gebührenansprüche für den Steuerberater ergeben. Die Verjährung dieser Ansprüche des Klägers begann mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Gebührenanspruch entstanden ist. Die Honoraransprüche der Steuerberater verjähren gemäß § 195 BGB n.F. in drei Jahren. Die Verjährung der Forderungen aus den Rechnungen des Klägers gegen die M. G. B. GmbH ... begann danach mit dem Ende des Jahres 2002 und sie endete mit Ablauf des Jahres 2005.

Verjährungsunterbrechende Handlungen gegenüber der Hauptschuldnerin selbst sind unstreitig nicht erfolgt. Maßnahmen des Klägers gegenüber der Beklagten, die auf Unterbrechung der Verjährung gerichtet waren, wirken wegen der Selbständigkeit der Bürgschaft nur dieser gegenüber (vgl. BGHZ 76, 222, 225).

Die Berufung auf die Verjährung der Hauptforderung ist der Beklagten auch nicht deshalb versagt, weil die Verjährung sich erst vollendete, nachdem die Beklagte aus der Bürgschaft gerichtlich in Anspruch genommen worden war. Nach der Rechtsprechung unterbricht auch eine Klage gegen den Bürgen die Verjährung des gesicherten Anspruchs gegen den Hauptschuldner nicht (BGHZ 139, 214, 216). Die Verjährungseinrede konnte danach - erstmals - ab dem 1. Januar 2006 erfolgreich erhoben werden, weil dann die Anspruchsverjährung eingetreten ist. Da eine Geltendmachung der Einrede vor Verjährungseintritt nicht durchgreifen konnte, kann eine solche vorzeitige Geltendmachung hier auch nicht aus prozessualen Gründen gefordert werden. Die Notwendigkeit der Klageerhebung gegen den Hauptschuldner zwecks Unterbrechung der Verjährung greift in ihren Auswirkungen nicht so tief in das Institut der selbstschuldnerischen Bürgschaft ein, dass schon deshalb dem Interesse des Gläubigers an der einfacheren Durchsetzung des Bürgschaftsanspruchs nachgegeben werden und das Akzessorietätsprinzip eingeschränkt werden müsste (vgl. BGHZ 76, 222, 226).

Da die Verjährung der Forderung aus der Hauptschuld erst ab dem 1. Januar 2006 eingetreten ist, ist die Beklagte auch nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO daran gehindert, die Verjährungseinrede erstmals im Berufungsrechtszug geltend zu machen. Sie könnte diese Einrede schließlich sogar noch dann, wenn bereits eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt wäre, mit einer Vollstreckungsgegenklage erfolgreich geltend machen (BGH NJW 1999, 278, 279). Erst recht muss die Einrede dann aber mit der Berufung im Verfahren zur Schaffung eines Vollstreckungstitels wirksam erhoben werden können. Für eine Verwirkung der Einrede ist kein Raum. Nachdem der Kläger sich veranlasst gesehen hatte, gegen die Beklagte Klage zu erheben, konnte er nicht mehr auf ihre vorgerichtlichen Zahlungsversprechen vertrauen. Aus jenen Zahlungsversprechen folgt dann aber jetzt auch nicht mehr ein Einwand des widersprüchlichen Verhaltens.

Selbst der Untergang der Hauptschuldnerin, die sich im Liquidationsstadium befindet, stünde gegebenenfalls der Einrede nicht entgegen (BGHZ 153, 337, 339 ff.).

Die Beklagte hat auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung nicht verzichtet. Die bürgschaftsrechtliche Verpflichtung wird gekennzeichnet durch die Abhängigkeit der Haftung vom Bestehen der Hauptschuld. Bestimmungen, die diesen in § 768 BGB verankerten Akzessorietätsgrundsatz aushebeln, verändern die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses (BGHZ 95, 350, 356 f.; 147, 99, 104) und unterliegen deshalb generellen Bedenken. Dies ist auch bei der Vertragsauslegung zu bedenken.Ein die Anspruchsverjährung betreffender Einredeverzicht liegt im Bürgschaftsvertrag aber auch sonst nicht vor. Abweichendes haben die Parteien nicht vereinbart (vgl. zu dieser Gestaltungsmöglichkeit BGHZ 138, 49, 52 f.).

Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung wurde im Bürgschaftsvertrag nicht erklärt. Anhaltspunkte, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Urkunde erschüttern könnten, sind nicht gegeben. Ein Verzicht lässt sich diesem Vertrag auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Zwar sieht der Vertrag einen weit reichenden Verzicht der Beklagten auf die ihr als Bürgin von Gesetzes wegen zustehenden Einreden vor. Sie verzichtete auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) sowie der Vorausklage (§ 771 BGB) und auf die Rechte aus § 776 BGB. Die Nichterwähnung von § 768 BGB spricht dann eher gegen die Annahme, auch insoweit sei auf Einreden verzichtet worden. Ein solcher Verzicht ist ferner nicht im Wege der ergänzenden Auslegung des Bürgschaftsvertrages aus dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzuleiten. Zwar wird eine solche Möglichkeit in der Literatur zum Teil angenommen. Namentlich soll bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auch eine nur zur Verjährungshemmung oder Verjährungsunterbrechung zu erhebende "Nachtragsklage" gegen einen Hauptschuldner, in dessen Person die Voraussetzungen des § 773 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BGB vorliegen oder hinsichtlich dessen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei, nicht notwendig sein, weil andernfalls die Stellung als selbstschuldnerischer Bürge praktisch aufgehoben wäre (vgl. Peters NJW 2004, 1430, 1431). Diese Erwägung vermag aber nicht zu überzeugen (vgl. OLG Karlsruhe Urt. vom 8. September 2006 - 17 U 311/05). Sie geht darüber hinweg, dass eine "Vorausklage" nicht alleine der Verhinderung des Eintritts der Verjährung dienen muss. Der Verzicht hierauf im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft behält daher für einen Gläubiger ungeachtet der Verjährungsproblematik nach wie vor eine wesentliche praktische Bedeutung. Auch sieht das Gesetz nicht nur die Klageerhebung als Möglichkeit der Verjährungshemmung vor. Davon abgesehen übersieht die genannte Rechtsansicht in der Literatur die unterschiedlichen Zielsetzungen von § 768 BGB einerseits und § 771 bzw. § 773 BGB andererseits. Dem § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt der Gedanke zugrunde, der Gläubiger solle vom Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 153, 337, 341). Er sucht mithin die Akzessorietät der Bürgschaftsforderung hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie der Durchsetzbarkeit dieser Forderung abzusichern und ist notwendig, weil Einreden nur kraft Vorbringens wirken, es aber zweifelhaft sein kann, ob diese bereits aufgrund der allgemeinen Akzessorietät der Bürgschaft dem Bürgen zustehen würden, wenn der Hauptschuldner sich auf sie nicht beruft. Demgegenüber geht es bei der Einrede der Vorausklage nur um die Klarstellung, dass der Bürge nicht als Gesamtschuldner mit dem Hauptschuldner, sondern nur nachrangig nach diesem haften soll. Verzichtet folglich ein Bürge auf die Einrede der Vorausklage, betrifft dies lediglich die Subsidiarität seiner Haftung, also die Frage einer vorrangigen Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Die Akzessorietät der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie Durchsetzbarkeit berührt dies nicht. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls ohne sonstige Anhaltspunkte für die Annahme eines entsprechenden Parteiwillens im Sinne eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung kein Raum.

Insoweit steht die Einrede der Verjährung der Hauptforderung der Klage hinsichtlich der Rechnungen aus dem Jahre 2002 betreffend die M. G. B. GmbH in Höhe von 4.313,58 Euro abzüglich der bereits abgesetzten Gutschrift von 663,28 Euro, also in Höhe von 3.650,30 Euro, entgegen.

2. Die weiter gehende Berufung hinsichtlich eines im Umfang der beschränkten Anfechtung verbleibenden Verurteilungsbetrages von 2.978,30 Euro nebst Zinsen ist unbegründet.

Der Einwand der Beklagten gegen die Klagehauptforderung, die weiteren Rechnungen an die M. G. B. GmbH nicht zu kennen und die Verpflichtung zu deren Bezahlung nicht anerkannt zu haben, greift nicht durch. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, die nicht durch Tatbestandsberichtigung oder aber durch konkrete Berufungsangriffe in Frage gestellt sind, wurden diese Rechnungsbeträge vom Kläger angemahnt. Das Anerkenntnis der Beklagten auch als Bürgin war eine Reaktion hierauf. Daraus ist zu entnehmen, dass es um die von der Klage aufgeführten Rechnungen ging. Das Anerkenntnis führt dazu, dass auch die Darlegungslast auf die Beklagte übergegangen ist. Substanziiert bestritten worden sind die Forderungen ihrem Inhalt nach von der Beklagten aber nicht. Das allgemeine Bestreiten, insbesondere hinsichtlich einer Auftragserteilung, reicht nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts jedenfalls in der vorliegenden Situation, die durch ein wiederholtes Zahlungsversprechen der Beklagten gekennzeichnet ist, nicht aus. Die Annahme einer falschen Rechnungsadressierung geht danach ebenfalls fehl. Da die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten "alle Forderungen, die die Steuerberaterkanzlei an den Hauptschuldner hat", betrifft und "zeitlich nicht begrenzt" ist, sind diese Forderungen auch inhaltlich von der Bürgschaft umfasst.

3. Auch hinsichtlich der Feststellungswiderklage hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagte habe mögliche Schadensersatzansprüche, die Gegenstand der mit der Widerklage erhobenen Forderung sein könnten, nicht substantiiert dargelegt. Das ist richtig, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte persönlich durch falsche Adressierung der Rechnungen, die an die GmbH gerichtet werden sollten, unter der Bezeichnung ihrer einzelkaufmännischen Firme, einen Schaden erleiden konnte. Auch für die Feststellungswiderklage muss wenigstens die Möglichkeit eines konkreten Schadens durch eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung dargelegt werden. Daran fehlt es aber hier.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, weil die rechtliche Ausgangslage zur Frage der Akzessorietät der Bürgschaft in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt (9.431,03 - 2.712,43 Euro =) 6.718,60 Euro.

Ende der Entscheidung

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