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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: 12 U 1335/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, BauGB, VwVfG


Vorschriften:

BGB § 119
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 125 Satz 1
BGB § 126 Abs. 2 Satz 1
BGB § 134
BGB § 138
BGB § 142
BGB § 147 Abs. 2
BGB § 150 Abs. 2
BGB § 151 Satz 1
BGB § 151 Satz 2
BGB § 181
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 124 Abs. 4
VwVfG § 56 Abs. 1 Satz 2
Das Straßenrecht sieht neben den öffentlichen Straßen auch Privatstraßen vor, deren Rechtsverhältnisse dem Zivilrecht unterliegen. Fehlt es an einer Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr, so handelt es sich um eine Privatstraße, auch soweit diese zur Grundstückserschließung genutzt werden soll.

Für Verträge über die Nutzung und Unterhaltung der Privatstraße besteht kein gesetzliches Schriftformerfordernis. Es kommt nur eine gewillkürte Schriftform in Betracht. Die Nichtigkeitsfolge bei einem Formmangel tritt aber auch dann nicht ein, wenn sie im Widerspruch zu Treu und Glauben steht.

Als Annahme eines Vertragsangebotes erforderlich ist ein als Willensbestätigung zu wertendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich der Annahmewille unzweideutig ergibt. Worin dies zu sehen sein soll, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. In der Vorteilhaftigkeit des Angebots liegt ein Indiz für den Annahmewillen.

Die gesetzliche Regelung über die Befristung der Bindung des Offerenten an sein Angebot ist unanwendbar, wenn der andere Teil auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat.

Eine abändernde Angebotsannahme gilt im Sinner einer Auslegungsregel als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Die Erklärung kann stattdessen aber auch dahin gegehn, den ursprünglichen Antrag unverändert zu akzeptieren und daneben eine Änderung des soeben geschlossenen Vertrages anzubieten. Dann liegt eine Annahme der Erstofferte vor, sofern der Annehmende zwar Ergänzungen vorschlägt, aber klar zum Ausdruck bringt, dass er bei einem Bauherren des Antragenden auf dem ursprünglichen Angebot nicht auf seinen Änderungsvorschlägen beharrt.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1335/04

Verkündet am 17.10.2005

in dem Rechtsstreit

wegen eines vertraglichen Anspruchs auf Erstattung von Ausbaukosten für eine Privatstrasse.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richter am Oberlandesgericht Dr. Wohlhage und Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in E.... Sie streiten um einen vertraglichen Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Erstattung eines Drittels der Kosten für den Bau einer Straße, des R...s. Straßeneigentümer ist die Ortsgemeinde.

Die Beklagten erstrebten im Jahre 2002 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Erschließung des Grundstücks des Beklagten sollte nach den Vereinbarungen über den R... sowie über Teilstücke anderer gemeindlicher Parzellen gesichert werden. Den R... hatten die Kläger in den Jahren 1994/95 auf eigene Kosten ausgebaut, um die Erschließung ihres Grundstücks zu sichern, auf dem damals ein Zweifamilienhaus errichtet wurde. Diese Straße ist nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Zwischen den Parteien und der Ortsgemeinde E... fanden Verhandlungen insbesondere über die Frage statt, inwieweit sich die Beklagten an den Kosten für den Ausbau des R...s beteiligen sollten. Die Ortsgemeinde setzte sodann einen "Vertrag über die Nutzung und die Unterhaltungslast einer gemeindlichen Wegeparzelle" auf (Bl. 3-1 ff. GA). Als Vertragsparteien wurden die Ortsgemeinde, die Verbandsgemeinde, die Beklagten und die Kläger genannt. Die Kläger, die Beklagten und die Verbandsgemeinde wurden in diesem Vertragstext als Nutzungsberechtigte bezeichnet, weil allen von der Gemeinde als Straßeneigentümerin ein Nutzungsrecht zuerkannt wurde. Die Verbandsgemeinde beabsichtigte die Errichtung von Parkplätzen am R... und sollte sich nachträglich ab Fertigstellung ihres Parkplatzbauvorhabens an den Ausbaukosten so beteiligen, dass sie dann letztlich ein Viertel, die Beklagten ein Viertel und die Kläger die Hälfte der Kosten für den Bau des R...s zahlen sollten. In diesem Fall, der bisher aber nicht eingetreten ist, sollte nachträglich eine Erstattungszahlung an die Kläger und die Beklagten erfolgen. Bis dahin sollten die Kläger zwei Drittel, die Beklagten ein Drittel der Straßenbaukosten tragen. Nachdem die Kläger die Baukosten bereits bezahlt hatten, war also ein Drittel dieser Kosten von den Beklagten an die Kläger zu erstatten. Der Kostenumfang war zunächst unklar und wurde vorläufig auf 35.000 Euro veranschlagt; eine genaue Bestimmung der Kosten sollte nach Auswertung der Rechnungen, die die Kläger bei der Ortsgemeinde einreichen sollten, festgelegt werden. Die vorläufige Beteiligung der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel an den Straßenbaukosten wurde daraus abgeleitet, dass die Kläger ein Doppelhaus, die Beklagten ein Einfamilienhaus an der Straße unterhielten. In dem Vertrag wurde ferner die Unterhaltungslast für den R... geregelt, die vorab von der Ortsgemeinde zu tragen sein sollte, wovon aber 90 % der Kosten für Unterhaltungsarbeiten nach dem Maßstab verteilt werden sollten, dass die Hälfte davon den Klägern und je ein Viertel den Beklagten und der Verbandsgemeinde zur Last fallen sollten.

Der Vertrag wurde auf Betreiben der Beklagten aufgesetzt, weil diese danach eine Baulast erwirken konnten, welche für die Erteilung ihrer Baugenehmigung vorgreiflich war. Den Vertrag unterzeichneten am 11. Juli 2002 die Bürgermeister der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde sowie die Beklagten. Mit Blick darauf wurde den Beklagten die erstrebte Baugenehmigung erteilt. Die Kläger unterzeichneten diesen Vertrag nach entsprechender Aufforderung durch die Ortsgemeinde, die im Besitz der Vertragsurkunde gewesen war, erst im Anschluss an die gemeindliche Aufforderung vom 19. September 2002 nachträglich.

Nach Überprüfung der von den Klägern vorgelegten Rechnungen veranschlagte die Ortsgemeinde die Kosten des Straßenausbaus auf 16.484,06 Euro. Daraufhin wurde ein weiterer Vertrag aufgesetzt, in dem anstelle der vorher mit 35.000 Euro vorläufig veranschlagten Kosten nunmehr der festgestellte geringere Betrag von 16.484,06 Euro eingesetzt wurden; im Übrigen wurde im Wesentlichen der Vertragsinhalt der vorher aufgesetzten Urkunde wiederholt. Das Drittel der nunmehr bezifferten Kosten sollten wiederum die Beklagten tragen. Sie sollten ihre Zahlung aber zunächst an die Verbandsgemeinde leisten, die das Geld unverzüglich an die Kläger weiterleiten sollte. Diesen Vertrag unterzeichneten die Kläger am 9. August 2002 und der Vertreter der Ortsgemeinde am 16. August 2002. Die Beklagten lehnten die Unterzeichnung des neuen Vertragstextes ab. Sie zahlten auch nach einer Aufforderung der Kläger nicht die geforderten 5.494,69 Euro.

Die Kläger haben diesen Betrag mit der Klage geltend gemacht und dazu vorgetragen, schon vor der Unterzeichnung der schriftlichen Verträge sei eine mündliche Einigung dahin erfolgt, dass die Beklagten ein Drittel der Straßenbaukosten tragen sollten. Das sei durch den Vertrag vom 11. Juli 2002, den die Beklagten unterzeichnet haben, nur schriftlich festgehalten worden. Auch ein schriftlicher Vertrag sei im Übrigen mit dem Inhalt der ersten Vertragsurkunde zustande gekommen, wenngleich die Unterzeichnung durch die Kläger erst nachträglich erfolgt sei. Durch diesen mündlich geschlossenen und schriftlich fixierten Vertrag sei die Quote der Kostenbeteiligung der Beklagten vereinbart und nur die genaue Summe noch der Auswertung der Rechnungen vorbehalten worden. Das hindere nicht die Geltendmachung der Kostenerstattungsforderung in der nunmehr bezifferbaren Höhe. Die Kläger haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.494,69 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, eine mündliche Vereinbarung über ihre Beteiligung an den von den Klägern verauslagten Straßenbaukosten sei nicht getroffen worden. Eine Unterredung mit allen Beteiligten gemeinsam habe nie stattgefunden; die Vertreter der Ortsgemeinde könnten wegen § 181 BGB nicht als Vertreter der Kläger angesehen werden, so dass die von der Gemeinde mit den Parteien getrennt geführten Verhandlungen nicht zu einem Konsens geführt hätten. Da die Kläger den ersten Vertrag nicht rechtzeitig und sie selbst den zweiten Vertrag nie unterzeichnet hätten, sei ein Vertrag im Ganzen nicht zustande gekommen. Die Unterzeichnung des ersten Vertrages durch die Kläger nach dem 19. September 2002 sei auch außerhalb der Bindungsfrist für ihr Angebot erfolgt. Zudem sei zuvor in dem zweiten Vertragsentwurf ein anderes Angebot der Kläger unterbreitet worden. Damit sei zugleich die Offerte aus dem ersten Vertragsentwurf abgelehnt worden. Die zweite Vertragsurkunde enthalte geänderte Abreden.

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer vom 15. Oktober 2004 stattgegeben. Es hat angenommen, der zweite Vertrag sei mangels Unterzeichnung durch die Beklagten zwar nicht wirksam geworden. Indes sei von einer Vereinbarung mit dem Inhalt der ersten Vertragsurkunde auszugehen. Das Bestreiten einer mündlichen Vereinbarung dieses Inhalts durch die Beklagten sei unerheblich, weil selbst vom Standpunkt ihres Vortrages aus jedenfalls ein schriftlicher Vertrag zustande gekommen sei. Ihren Vortrag als richtig unterstellt, gelange man auch zu einem vertraglichen Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Zahlung von einem Drittel der nachträglich festgestellten Straßenbaukosten. Dass die Kläger die Vertragsurkunde nach der Unterzeichnung durch die anderen Beteiligten am 11. Juli 2002 erst nach dem 19. September 2002 unterschrieben hatten, schade nicht. Zwar könne ein dem Abwesenden gemachter Antrag nach § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort erwarten darf. Im Geschäftsverkehr könne der Offerent unter normalen Umständen davon ausgehen, dass die Annahme innerhalb begrenzter Zeit erklärt werde. Indes sei hier konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet worden. Denn die Verhandlungen seien nach dem Beklagtenvortrag über die Gemeinde geführt worden, ohne dass sie selbst mit den Klägern unmittelbaren Kontakt gehabt hätten. Die Vereinbarung sei auch eine Voraussetzung zur Erlangung der Baugenehmigung für die Beklagten gewesen. Überbringer des Angebots und Empfänger der Annahmeerklärung sei daher die Gemeinde gewesen. Das gehe auch aus einem von den Beklagten vorgelegten Schreiben des Bürgermeisters an die Kläger vom 26. August 2002 (Bl. 13-1 f. GA) hervor. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass das Angebot der Beklagten zur Zeit der Vertragsunterzeichnung durch die Kläger mangels fortbestehender Bindung erloschen gewesen sei (§ 151 Satz 2 BGB); denn vom Vertragsschluss sei die Erlangung der Baugenehmigung abhängig gewesen, die die Beklagten erst auf dieser Grundlage erstrebt und erreicht hätten. Das sei das alleinige Motiv der Beklagten zum Vertragsschluss gewesen. Weil sie dem aufgrund der gemeindlichen Bekundungen gefolgt seien, sei auch aus ihrer Sicht vom Fortbestehen der Bindung an die Angebotserklärung bis zur tatsächlichen Vertragsunterzeichnung der Kläger auszugehen gewesen. Ein Schwebezustand, vor dem die Beklagten hätten geschützt werden müssen, habe nicht bestanden, zumal der Vertrag für die Kläger vorteilhaft gewesen sei. Daher hätten die Beklagten auch davon ausgehen müssen, dass die Kläger das Angebot annehmen. Bei dieser Sachlage sei ein einseitiges Lösen vom Angebot für die Beklagten nicht mehr möglich gewesen. Daran ändere es auch nichts, dass die Kläger zuerst die jüngere der beiden Vertragsurkunden unterzeichnet hätten. Darin liege keine Ablehnung des früheren Angebots der Beklagten durch die Kläger. Denn der zweite Vertrag habe im Kern nur dazu gedient, den Kostenbetrag festzuschreiben, auf dessen Grundlage die Kostenbeteiligung vorzunehmen sein sollte. Er habe daher nur klarstellende Bedeutung gehabt. Unerheblich sei, dass im ersten Vertrag die Direktzahlung der Beklagten an die Kläger, im zweiten Vertrag die Zahlung an die Verbandsgemeinde mit der Maßgabe, dass diese das Geld unverzüglich an die Kläger weiterleiten sollten, vorgesehen gewesen sei. Diese bloße Änderung des Zahlungsweges bei gleicher Wirkung im Ergebnis habe letztlich für die Kläger keine Bedeutung. Darin sei kein Änderungsangebot mit dem Inhalt, dass das frühere Angebot der Kostenbeteiligung der Beklagten zu einem Drittel abgelehnt werde, zu sehen. Weitere textliche Abweichungen des zweiten Vertrages vom ersten seien nur redaktioneller Natur oder bloße Ergänzungen in Randaspekten, aber keine Abweichungen vom Gehalt des ersten Vertrages.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die mit dem Rechtsmittel ihr Ziel der Klageabweisung weiter verfolgen. Sie rügen die rechtsfehlerhafte Anwendung von §§ 147 Abs. 2, 151 Satz 1 und 2, 150 Abs. 2 BGB. Sie meinen, es könne nicht von einer Bindung an ihre Angebotserklärung bis zur Vertragsunterzeichnung durch die Kläger ausgegangen werden. Der zweite Vertragsentwurf habe auch den ersten überholt; mit dessen Unterzeichnung hätten die Kläger ein Änderungsangebot erklärt, das die Ablehnung ihrer früheren Offerte enthalte. Die Vertragstexte seien nämlich unterschiedlich gestaltet. Die Ortsgemeinde habe nach § 181 BGB keine Vertragserklärungen zwischen den Klägern und ihnen vermitteln können, weil sie selbst Vertragspartei gewesen sei. Ein Direktkontakt habe nicht stattgefunden. Es sei nicht möglich einen konkludenten Annahmeverzicht zu konstruieren. Das Geschäft sei nicht lediglich vorteilhaft gewesen; daher hätten sie sehr wohl eine Annahmeerklärung der Kläger erwartet. Da es letztlich um Erschließungskostenbeiträge gegangen sei, habe der Vertrag auch gegen das Koppelungsverbot verstoßen, weil die Ortsgemeinde die Erteilung ihres Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren von dem Vertragschluss abhängig gemacht habe. Die Kläger seien nicht aktivlegitimiert, weil nach dem zweiten Vertrag vorgesehen gewesen sei, dass die Zahlung an die Verbandsgemeinde zu erfolgen habe. Da die Baugenehmigung von der Kreisverwaltung zu erteilen gewesen sei, gehe die Annahme des Landgerichts fehl, die Gemeinde habe die Regelung herbeigeführt, um eine Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung zu schaffen. Die Baugenehmigung sei bereits am 19. Juli 2002 erteilt worden, also vor der Feststellung des Kostenumfangs. Der zweite Vertrag sei eine Annahme unter Erweiterungen; darauf sei § 150 Abs. 2 BGB anzuwenden. Darauf, dass der zweite Vertragsentwurf im Kern dieselbe Regelung wie der erste Vertrag vorgesehen habe, komme es nicht an.

Die Kläger treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil (Bl. 113 ff. GA).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beklagten erläutert, dass ihr Grundstück über den S...weg bereits erschlossen sei, so dass eine zusätzliche wegemäßige Erschließung über den R... nicht erforderlich gewesen wäre. Ihr Grundstück grenze nicht einmal direkt an den R.... Eine Zufahrt zu diesem Weg sei aufgrund von Auflagen im Baugenehmigungsverfahren erst nachträglich mit erheblichem Kostenaufwand von ihnen hergestellt worden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nach dem Prüfungsmaßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden.

1. a) Das landgerichtliche Urteil geht zu Recht von der Anwendung zivilrechtlicher Normen aus.

Das Straßenrecht sieht neben den öffentlichen Straßen, die als öffentliche Sachen gelten und bezüglich deren Nutzung und Erhaltung Vorschriften des öffentlichen Rechts bestimmend sind, auch Privatstraßen vor. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an diesen Straßen ist allein dem Zivilrecht unterworfen (Sauter, Straßen und Anlieger, 2003, Rn. 21). Privatstrassen sind insbesondere als Straßen und Wege innerhalb mehr oder minder geschlossener Anlagen oder als Zufahrtsstraßen zu solchen Anlagen, wie Wohnsiedlungen, vorgesehen. Von der öffentlichen Straße unterscheiden sie sich wegerechtlich durch das Fehlen der Widmung als öffentliche Strasse und funktionell durch die Zweckbestimmung für private Verkehrsbedürfnisse. Dabei ist die Widmung für die Entstehung einer öffentlichen Straße essentiell (OLG Oldenburg NVwZ-RR 1997, 677). Fehlt es daran, so handelt es sich um eine Privatstraße. So liegt es hier (vgl. Bl. 13-1 a.E. GA).

Stellt eine Gemeinde eine in ihrem Eigentum stehende Fläche für die Verwendung als Privatstrasse auch zum Zwecke der Erschließung von Grundstücken zur Verfügung, dann steht es in ihrem Belieben, ob sie die Benutzung öffentlichrechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet (Sauter a.a.O. Rn. 23). Wählt sie die privatrechtliche Form, so sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht anwendbar und Verträge, die sich auf Privatstraßen beziehen, sind regelmäßig auch keine öffentlich-rechtlichen Verträge. Privatstraßen können dabei durchaus auch selbständige Erschließungseinrichtungen darstellen (OVG Greifswald LKV 2004, 557, 558 f.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 17 Rn. 87; Sauter a.a.O. Rn. 24). Im vorliegenden Fall konnte daher die Gemeinde E... eine privatrechtliche Gestaltung wählen. Unstreitig ist eine Widmung des R...s als öffentliche Straße nicht erfolgt. Deshalb gilt für die Rechtsverhältnisse an dieser Straße ausschließlich Privatrecht. Auch der in Rede stehende Vertrag ist deshalb nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.

b) Das Erschließungsbeitragsrecht wirkt deshalb nicht in dem von den Beklagten angesprochenen Sinne (Bl. 11, 33, 51 GA) hinsichtlich des Koppelungsverbots (vgl. OVG Koblenz NVwZ 1992, 796 ff.; VGH Mannheim VBlBW 2004, 52 ff.) und der Formbestimmung des § 124 Abs. 4 BauGB auf das in Rede stehende Vertragsverhältnis ein. Das gesetzliche Formgebot des § 124 Abs. 4 BauGB gilt hier nicht, weil es nur öffentlich-rechtliche Verträge erfasst. Das Koppelungsverbot, welches in einem öffentlichrechtlichen Vertrag der Zubilligung von Rechten im Gegenzug für die Abwälzung von Erschließungskosten entgegenstehen könnte, ist gleichfalls nicht anzuwenden. Auch § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gilt hier zum Beispiel nicht, weil kein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt, sondern eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzungsrechte und die Kostenverteilung hinsichtlich einer Privatstrasse. Anwendbar sind demnach vielmehr die §§ 134, 138 BGB. Daraus ergibt sich aber nicht die Unwirksamkeit des Vertrages, jedenfalls soweit er Rechte und Pflichten unter den Prozessparteien regelt.

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens mit der Erteilung der Baugenehmigung an die Beklagten ist in dem hier interessierenden Punkt nach dem Vorbringen der Beklagten nicht unmittelbar von einer an die Gemeinde zu bringenden Leistung abhängig gemacht worden, sondern mit einer Zahlung an die Kläger als Privatpersonen. Daraus allein ergibt sich keine Verletzung des Koppelungsverbots, die das Anspruchsverhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits untereinander beeinflussen könnte. Zudem geht das nachträgliche Vorbringen zur Entbehrlichkeit der Anbindung an den R... wegen einer vorhandenen Erschließung über den S...weg, unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO fehl. Dabei bleibt nämlich folgendes unbeachtet:

Die Beklagten hatten die Baugenehmigung mit Hinweis auf eine Erschließung ihres Grundstücks über den S...weg beantragt. Die Baugenehmigungsbehörde hatte das schriftliche Einvernehmen der Nachbarn mit dem Bauvorhaben verlangt, das aber von den Nachbarn zum Teil verweigert wurde. Daraufhin hatten die Beklagten bei der Gemeinde beantragt, eine Zufahrt über den R... nutzen zu dürfen. Das geht aus dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben des Bürgermeisters vom 26. August 2002 hervor (Bl. 13-1 GA), dessen Inhalt nicht bestritten worden ist. Wurden die Nutzungsrechte hinsichtlich der Privatstrasse R... vor diesem Hintergrund auf Betreiben der Beklagten in einem privatrechtlichen Vertrag mit der Gemeinde und den Klägern unter Einbeziehung der Verbandsgemeinde geregelt, so liegt auch keine direkte Koppelung der Regelung einer Abwälzung von Erschließungskosten mit öffentlich-rechtlichen Maßnahmen der Gemeinde, hier also der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens mit der Baugenehmigung, vor, sondern ein Ausweichen der Beklagten vor Problemen mit Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage einer Erschließung ihres Grundstücks über den S...weg.

2. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts zum Nachteil der Beklagten bestehen nicht. Vielmehr sind die Feststellungen vor dem Hintergrund der von den Beklagten mitgeteilten Ausführungen des Ortsbürgermeisters (Bl. 13-1 ff. GA) dahin zu ergänzen, dass - was das Landgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig offen gelassen hat - bereits mündlich eine Einigung mit demselben Inhalt erzielt worden war, den der schriftliche Vertragstext alsdann festhielt; ein Schriftformerfordernis bestand nicht, zumal § 124 Abs. 4 BauGB nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist auch die Schriftform gewahrt.

a) Es lag eine inhaltlich vollständige mündliche Abrede vor, aus der sich eine Beteiligung der Beklagten an den von den Klägern bereits verauslagten Straßenbaukosten für den R... zum einem Drittel ergab. Dazu mussten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht alle Vertragspartner zu einem Zeitpunkt der Verhandlungen gleichzeitig anwesend sein. Die Einbeziehung der Ortsgemeinde in den Vertrag steht der Annahme nicht entgegen, diese habe als Botin Erklärungen der Parteien vermittelt. Tatsächlich haben die Vertreter der Gemeinde getrennt mit den Klägern einerseits und den Beklagten andererseits verhandelt. Es reicht, wenn ein Konsens erzielt wurde und die diesbezüglichen Erklärungen ausgetauscht worden sind. Davon ist auszugehen, zumal keine andere Kostenaufteilung als diejenige zu zwei Dritteln für die Kläger und einem Drittel für die Beklagten im Raum stand. Dass eine andere Quotelung erwogen wurde, ist nicht behauptet worden. Die Beklagten berufen sich nur darauf, dass nicht alle Vertragsparteien gleichzeitig bei den Vertragsverhandlungen anwesend gewesen sind. Das ist indes nicht erforderlich, wenn die Ortsgemeinde als Erklärungsbotin tätig geworden ist. Der Hinweis der Berufung auf § 181 BGB geht deshalb fehl, weil es nicht um eine Vertretung im Willen geht, sondern nur um die Botenschaft bei der Überbringung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen.

b) Ein Schriftformerfordernis für den Vertrag bestand nicht. Auf seine Nichtbeachtung könnten sich die Beklagten im Übrigen nicht mit Erfolg berufen.

aa) Privatrechtliche Rechtsgeschäfte sind aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatautonomie grundsätzlich formfrei. Die Anwendbarkeit von § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt etwa voraus, dass die Schriftform kraft Gesetzes vorgeschrieben ist. Das ist hier nicht der Fall, weil insbesondere die Vorschriften über das Schriftformerfordernis bei öffentlich-rechtlichen Verträgen (§ 124 Abs. 4 BauGB; § 57 VwVfG) auf den vorliegenden privatrechtlichen Vertrag nicht anwendbar sind. Eine vertragliche Schriftformabrede ist nicht behauptet worden und aus dem Vertragstext nicht ersichtlich. Der Formzwang als Einschränkung des Grundsatzes der Formfreiheit bedarf stets einer besonderen Rechtfertigung. Gründe dafür sind weder vorgetragen worden, noch aus den Umständen zu erkennen, zumal im Baugenehmigungsverfahren der Vertrag auch ohne die erst später hinzugefügte Unterschrift der Kläger akzeptiert wurde.

bb) Die Berufung der Beklagten auf ein fehlendes Formerfordernis wäre, wenn gleichwohl eine konstitutive Schriftform anzunehmen wäre, im Übrigen treuwidrig. Die Nichtigkeitsfolge nach § 125 Satz 1 BGB bei einem Formmangel tritt unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nicht ein, wenn sie im Widerspruch zu dem Grundsatz von Treu und Glauben steht. Dies gilt nicht nur bei gesetzlichen Formvorschriften, sondern - gegebenenfalls - auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Form (BGH LM BGB § 127 Nr. 2; BGHR BGB § 127 Treuwidrigkeit 1). Hier ist die Berufung der Beklagten auf den Formmangel deshalb treuwidrig, weil sie mit Hilfe des Vertrages, dessen Formwirksamkeit sie bestreiten, begünstigende Verwaltungsakte erwirkt haben und nach der aufwändigen Herstellung einer Zufahrt vom R... zu ihrem Grundstück das ihnen vertraglich dort eingeräumte Benutzungsrecht an der Privatstraße tatsächlich ausüben, aber die von ihnen vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen wollen. Das ist ein widersprüchliches Verhalten.

Dem steht auch das Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht entgegen. Es kollidiert mit der von ihnen vorgelegten Darstellung des Ortsbürgermeisters in seinem Schreiben vom 26. August 2002, dass die Herstellung einer Grundstückserschließung über den R... von den Beklagten betrieben worden sei, weil ihr Baugenehmigungsantrag, der eine Erschließung über den S...weg zu Grunde gelegt hatte, zum Teil auf nachbarlichen Widerspruch gestoßen war. Das erscheint nachvollziehbar, weil die Anbindung des Grundstücks der Beklagten an den S...weg nur über eine sehr lange und schmale Parzelle, die nur eine Fahrzeugbreite umfasst, hergestellt wird. War aber die Regelung in dem Vertrag der Parteien unstreitig auf Betreiben der Beklagten zustande gekommen und von diesen im Baugenehmigungsverfahren zur Überwindung von Hindernissen zum eigenen Vorteil ausgenutzt worden, dann können sie sich - unbeschadet der Frage der bauordnungsrechtlichen Notwendigkeit dieser Regelung - nicht ohne Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf die Formunwirksamkeit der Vereinbarung berufen.

3. Von der Wirksamkeit des Abschlusses des ersten Vertrages durch Angebot und Annahme ist danach auszugehen. Nach § 151 Satz 1 BGB kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrages zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Letzteres ist vom Standpunkt des Landgerichts aus geschehen. Dagegen ist namentlich mit Blick auf die Ablaufschilderung des Ortsbürgermeisters, die von den Beklagten auch inhaltlich nicht in Abrede gestellt wurde, nichts zu erinnern.

a) Bedenken bestehen vielmehr gegen die von den Beklagten betonte Prämisse, dass sie ein Angebot unterbreitet hätten, dessen Annahme durch die Kläger streitbar sei. Damit wird über die Rolle der Gemeinde als Vertragspartei hinweggegangen. Das ist nicht zutreffend, weil die Ortsgemeinde als Straßeneigentümerin die vertragstypische Leistung der Einräumung eines Wegenutzungsrechts zu erbringen und die Mehrzahl der weiteren Essentialia des Vertrages, insbesondere hinsichtlich der Unterhaltslasten, festgelegt hat. Daher ist eher davon auszugehen, dass die Gemeinde, nachdem sie mit den Klägern die Kostenaufteilung "mehrfach besprochen" hatte, die Kostenverteilung für den Ausbau des R...s von einem Drittel für die Beklagten und zwei Dritteln vorgeschlagen und die Beklagten dieses gemeindliche Angebot angenommen haben. Das erklärt zudem den weiteren Ablauf, wonach die Beklagten die Urkunde unterzeichnet und im Baugenehmigungsverfahren genutzt haben, während die fehlende Beifügung der Unterschrift der Kläger erst nachträglich bemerkt wurde.

b) Selbst wenn man aber das Betreiben der Herbeiführung einer vertraglichen Regelung durch die Beklagten zur Förderung ihres Baugenehmigungsverfahrens zum Anlass nehmen würde, von einem Angebot der Beklagten auszugehen, dann wäre die Annahme dieses Angebots durch die Kläger ebenfalls festzustellen.

Als Annahme erforderlich ist ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervorgetretenes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich der Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101; BGHR BGB § 151 Satz 1 Annahmewille 1). Worin die Bestätigung des Annahmewillens zu sehen sein soll, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Annahmeerklärung nicht auf den Empfängerhorizont abzustellen. Vielmehr kommt es auf den Standpunkt eines objektiven Dritten an, ob das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen Annahmewillen schließen lässt (BGHZ 111, 97, 101 BGHR BGB § 151 Satz 1 Annahmewille 1). Hier wurde die Regelung der Kostenbeteiligung der Beklagten zu einem Drittel "mehrfach" von den Gemeindevertretern mit den Klägern besprochen, dann im ersten Vertrag schriftlich fixiert und im zweiten Vertragsentwurf nochmals fixiert. Dabei hatte über die Kostenverteilungsquote in den Vorverhandlungen, soweit ersichtlich, kein Meinungsunterschied bestanden. Schon aus der ersten urkundlichen Fixierung, die dann von den anderen Vertragsparteien unterzeichnet wurde, ist zu entnehmen, dass die Kläger sich zuvor mündlich in den mehrfachen Erörterungen mit den Gemeindevertretern damit einverstanden erklärt hatten.

Wollte man kein aktives Verhalten, sondern ein Schweigen der Kläger auf ein ihnen unterbreitetes Vertragsangebot zu Grunde legen, so stünde auch dies der Feststellung einer Annahmeerklärung der Kläger nicht entgegen. Zwar ist Stillschweigen auf ein Vertragsangebot in der Regel nicht als Zustimmung zu werten. Es muss aber dann als Zustimmung angesehen werden, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre. Insbesondere in dem Schweigen auf ein endgültiges Angebot, das aufgrund einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen ergeht, ist in der Regel eine stillschweigende Annahme zu sehen, sofern nicht nach den Umständen des Einzelfalls eine solche ausgeschlossen sein soll (BGHR BGB § 151 Annahme 1).

c) Aus den Umständen ergibt sich ferner der konkludente Verzicht der Beklagten auf den Zugang der Annahmeerklärung der Kläger, wenn man überhaupt von einer solchen ausgehen wollte. Der Verzicht der Beklagten ergibt sich dann daraus, dass diese auf die Herbeiführung der Baugenehmigung mit Hilfe des konkreten Vertrages drängten, sogleich den schriftlichen Vertrag unterzeichneten und dieser möglichst rasch in das Baugenehmigungsverfahren eingebracht werden sollte. Ein Interesse der Beklagten daran gesondert zu erfahren, ob die Kläger das mit den Gemeindevertretern mehrfach vorher besprochene Angebot tatsächlich angenommen habe, wovon aber im laufenden Baugenehmigungsverfahren alle Beteiligten ausgingen, hatten die Beklagten nicht. Da die Regelung mit der Einräumung eines Wegenutzungsrechts und der nachträglichen Erstattung von einem Drittel der bereits getragenen Ausbaukosten auch für die Kläger vorteilhaft war, war zudem nicht mit einer Ablehnung des Angebots zu rechnen. Auch in der Vorteilhaftigkeit des Angebots sieht die Rechtsprechung ein Indiz für einen Annahmewillen (BGHR BGB § 151 Satz 1 Annahmewillen 1), der hier zugleich aus der objektiven Interessensicht der Beklagten den Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich erscheinen lässt.

4. War der mündlich geschlossene Vertrag bereits vor der Unterzeichnung der Urkunde am 11. Juli 2002 geschlossen und die Nachholung der Unterschrift durch die Kläger deklaratorischer Natur, dann kommt es auf die Frage der Bindung der Beklagten an ihr Angebot (§ 145 BGB), wenn man ein solches überhaupt annehmen will, auch im Hinblick auf die Bindungsfrist nach § 147 Abs. 2 BGB nicht an. Letztere Bestimmung ist zudem bei einem Verzicht des Antragenden auf den Zugang der Annahmeerklärung unanwendbar (BGHR BGB § 151 Satz 2 Annahmefrist 1). Es liegt ferner damit, dass ein Dauernutzungsrecht bezüglich der Privatstraße als Zuwegung zum Grundstück der Beklagten in Anspruch genommen und die Unterhaltungslast geregelt werden sollte, eine Festofferte vor, von der sich die Beklagten nicht einseitig lösen konnten. Jedenfalls spricht nichts für eine zeitliche Befristung ihres Angebots. Fehlt es- wie hier - an Umständen, aus denen sich der Wille des Antragenden ergeben könnte, eine Annahmefrist zu bestimmen, so bleibt der Antragende an den Antrag bis zu dessen Ablehnung durch den anderen Teil gebunden (BGHR BGB § 151 Satz 2 Annahmefrist 1). Eine solche Ablehnung ist nicht erfolgt.

Der zweite Vertrag überschneidet sich rechtlich nicht mit dem Vorgang von Angebot und Annahme des ersten Vertrages. Eine abändernde Angebotsannahme gilt zwar als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Das ist aber nur eine Auslegungsregel, die nicht zwingend in jedem Fall durchgreift. Die Erklärung kann im Einzelfall stattdessen auch dahin gehen, den ursprünglichen Antrag unverändert zu akzeptieren und daneben eine Änderung des soeben geschlossenen Vertrages bzw. den Abschluss eines zusätzlichen Vertrages anzubieten. Dann liegt eine Annahme der Erstofferte und keine modifizierende Annahme vor, wenn der Annehmende erkennbar zwar Ergänzungen vorschlägt, aber klar zum Ausdruck bringt, dass er bei einem Beharren des Antragenden auf dem ursprünglichen Angebot dieses Angebot auch in der ursprünglichen Form auf jeden Fall annimmt und nicht auf seinen Änderungsvorschlägen beharrt (BGHR BGB § 150 Abs. 2 Änderungen 1). So liegt es hier, weil der zweite Vertrag in den wesentlichen Teilen nur klarstellend wirkt, marginale Ergänzungen außerhalb des Bereichs der Essentialia des Vertrages vorsieht und der erste Vertrag von den Beklagten bereits zur Erreichung ihrer baurechtlichen Zwecke tatsächlich genutzt worden war, bevor sie die Unterschrift unter die zweite Vertragsurkunde versagten.

5. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben, der Bürgermeister der Gemeinde E... habe das gemeindliche Einvernehmen mit der Baugenehmigung ohne bauordnungsrechtliche Notwendigkeit davon abhängig gemacht, dass sie den Vertrag unterzeichneten, obwohl die Erschließung ihres Grundstücks dann bereits über den S...weg gesichert und die zusätzliche Anbindung an den R... entbehrlich war, könnte dies die Wirksamkeit des Vertrages gegebenenfalls nur aufgrund einer Anfechtung durch die Beklagten nach §§ 119, 123 Abs. 1, 142 BGB in Frage stellen. Eine solche Anfechtung ist indes nicht erklärt worden. Das Vorbringen ist im Übrigen prozessual unbeachtlich (§ 531 Abs. 2 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für das vorliegende Berufungsverfahren beträgt 5.494,69 Euro.

Ende der Entscheidung

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