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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 12 U 1347/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 267
BGB § 267 Abs. 1
BGB § 404
BGB § 406
BGB § 774
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 814
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 3
ZPO § 128
ZPO § 156 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
Auf eine Bankgarantie auf erstes Anfordern ist § 774 BGB nicht anzuwenden.

Wechselt der Ehegatte des bisherigen Sicherungsgeber die einem anderen aufgrund vertraglicher Abreden zur Verfügung gestellte Kreditsicherheit aus und wird diese neue Kreditsicherheit von der darlehensgebenden Bank in Anspruch genommen, so kann der neue Sicherungsgeber, der die Sicherheit ohne Rechtsgrund zur Verfügung gestellt hatte, nicht bei dem von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Bank befreiten Darlehensnehmer Rückgriff nehmen. Dies gilt namentlich dann, wenn die Kreditsicherheit allein mit dem Ziel ausgetauscht wird, die bisherige Sicherheit unter Umgehung der Vertragbeziehungen abzulösen und eine Rückgriffsforderung gegen den Darlehensnehmer zu erwerben.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1347/03

Verkündet am 21.02.2005

in dem Rechtsstreit

wegen eines Anspruches auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2003 abgeändert. Die Klägerin wird mit der Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch bleibt der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Summe abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Wertersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der Erfüllung einer Darlehensverbindlichkeit des Beklagten.

Die Klägerin ist die Schwägerin des Beklagten, die mit ihrem Ehemann J... K....... in Gütertrennung lebt. Ihr Ehemann ist der Bruder des Beklagten. Er war Eigentümer eines Hausgrundstücks mit Ladenlokal in M...., das der Beklagte mit Wirkung vom 1. Juli 1989 für zehn Jahre mit Verlängerungsoption zunächst für 2.000 DM monatlich (§§ 2, 6 des Vertrages mit Anpassungsklausel, Bl. 48 GA) anmietete. Im Jahre 1991 wurde vereinbart, dass der Mietzins nur noch 500 DM betragen sollte; dessen (streitige) Zahlung wurde jedenfalls steuerlich geltend gemacht und vom Finanzamt anerkannt. Geschäftsgrundlage des Vertrages war, dass der Beklagte "die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude umbauen und weitervermieten" werde (§ 1 des Vertrages). Am 20. Juli 1994 schloss der Beklagte mit der C......bank M.... zur Finanzierung der Umbaumaßnahmen einen Darlehensvertrag (Bl. 116 ff. GA). Die Zins- und Tilgungsleistungen sollten aus den Erlösen der Untervermietung erbracht werden. J... K....... bestellte der C......bank eine Grundschuld über zunächst 235.000 DM (Bl. 176 GA) an dem Grundstück zur Sicherung der Darlehensforderung. Die später erhöhte Darlehenssumme sollte zum Umbau des Hauses verwendet werden, den der Beklagte bis zum Jahre 1991 auch tatsächlich durchführte. Der Beklagte vermietete das Objekt weiter, zuletzt an S...... J..... (Bl. 50 ff. GA). Später wurde das Hausgrundstück mitsamt einem weiteren angrenzenden Grundstück, das nicht Gegenstand des Mietvertrages war, für 1.300.000 DM an die Eheleute J..... verkauft.

Das Mietverhältnis des Beklagten mit J... K....... wurde nach dem Vortrag der Klägerin durch Nichtausübung der Verlängerungsoption, jedenfalls aber durch Verzicht aus Anlass des Grundstückskaufvertrages beendet. Nach Darstellung des Beklagten bestand es zunächst nach Ausübung der Verlängerungsoption im Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen Untermietvertrages weiter. Er habe er auf seine Rechte aus dem Mietvertrag nur gegen die Zusage von J... K....... verzichtet, dass dieser die Darlehensverbindlichkeiten mit einem Teil des Kaufpreises ablösen werde, wodurch zugleich die als Kreditsicherheit gestellte Grundschuld frei werden würde. Die Ablösung des Darlehens erfolgte im Ergebnis nicht. Die Kreditsicherheit wurde hingegen ausgewechselt, ohne dass dem eine Abrede zwischen dem Sicherungsgeber J... K....... und dem hierdurch als besicherter Darlehensnehmer begünstigten Beklagten zu Grunde gelegen hätte. Anfangs hatte die Sicherheit in der genannten Grundschuld bestanden. Nach der Veräußerung des Grundstücks und der Zahlung des Kaufpreises hierfür wurde sie durch Verpfändung eines aus einem Teil des Kaufpreises bestückten Wertpapierdepots ersetzt. Am 14. März 2002 wurde sie schließlich durch Beibringung einer Kreditsicherungsgarantie der K........kasse M.... auf erstes Anfordern ausgewechselt, die im Auftrag der Klägerin gestellt wurde. Die dem zu Grunde liegenden Abreden im Innenverhältnis zwischen dem anfänglichen Sicherungsgeber J... K....... und der Klägerin als zuletzt alleiniger Sicherungsgeberin für das Darlehen des Beklagten sind in erster Instanz nicht mitgeteilt worden. Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei nur als Strohfrau von seinem Bruder J... K....... vorgeschoben worden.

Unter dem 4. April 2001 teilte der Beklagte der C......bank mit, dass er die vereinbarten Leistungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr zahlen werde; denn er habe erfahren, dass der Kaufpreis aus der Grundstücksveräußerung abredewidrig nicht dazu verwendet werde, seine Darlehensverbindlichkeiten abzulösen. Am 18. September 2002 nahm die C......bank hierauf die Kreditsicherungsgarantie der K........kasse in Anspruch. Am 21. Oktober 2002 tilgte die K........kasse die noch offene Darlehensforderung in Höhe von 143.000 Euro. Diesem Betrag entspricht die mit der Klage von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung.

Unter dem 13. November 2002 trat die K........kasse ihre Ansprüche an die Klägerin aus § 774 BGB oder - so eine zweite Abtretungserklärung mit gleichem Datum - aus anderen Rechtsgründen aufgrund der Einlösung der Garantie ab (Bl. 9, 62 GA). Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Zahlung von 143.000 Euro; dafür setzte sie ihm eine Frist bis zum 16. Dezember 2002, nach deren fruchtlosem Ablauf sie nun neben der Hauptforderung auch Verzugszinsen begehrt. Das entspricht der Klageforderung.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe eine Zahlungsanspruch aus § 774 BGB oder §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 267 BGB zu, nachdem die besicherte Darlehensforderung auf die K........kasse übergegangen und von dieser an sie abgetreten worden sei. Entreicherung sei nicht substantiiert dargelegt worden. Der Beklagte habe der Erfüllung seiner Darlehensverbindlichkeit, die nach Ablehnung weiterer Tilgungs- und Zinsleistungen durch den Beklagten gegenüber der C......bank aufgrund der Garantie erfolgt sei, nicht widersprochen. Das sei von Bedeutung, weil seine Schuld durch auflaufende Zinsen andernfalls weiter angewachsen wäre. Treuwidrigkeit liege nicht bei ihr, sondern beim Beklagten vor, weil dieser die Darlehensschuld nicht weiter getilgt und ihren Ehemann der Inanspruchnahme aus der Grundschuld ausgesetzt habe. Eine Aufrechnungslage sei keine im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB schutzwürdige Rechtsposition. Der Beklagte habe auch nicht substantiiert dargelegt, in welchem Umfang er Verwendungen auf das Haus gemacht habe. Eine Vereinbarung des Beklagten mit ihrem Ehemann, dass dieser das Darlehen des Beklagten gegen Verzicht auf Ansprüche aus dem Mietvertrag ablösen werde, sei nicht getroffen worden. Der Beklagte hätte das Baudarlehen bereits in der bisherigen Vertragszeit ohne weiteres aus den Mieteinnahmen im Rahmen der Untervermietung ablösen können, weil diese in ihrer Summe ein Mehrfaches der Darlehenssumme ausmachten. Mit dem Verkauf des Hausgrundstücks an den Untermieter sei der Beklagte einverstanden gewesen.

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und dazu behauptet, es sei vereinbart gewesen, sein Darlehen bei der C......bank aus der Kaufpreissumme zu tilgen. Dies habe J... K....... durch Auswechslung der Kreditsicherheit und zuletzt durch Ersetzung der Person des Sicherungsgebers umgangen. Auf die Verletzung der Abrede der Darlehensablösung aus dem Grundstückskaufpreis habe er die C......bank schon unter dem 4. April 2001 hingewiesen. Er sei der Gestellung einer Ersatzsicherheit schon damals entgegengetreten und habe nur wegen der Verletzung der Abreden im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf und der Auflösung des Mietverhältnisses die Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen eingestellt. Dem Austausch der Sicherheiten habe er nicht vorab widersprechen können, weil er davon erst nachträglich erfahren habe. Ein Widerspruch gegen die Zahlung der K........kasse aufgrund der Garantie sei auch entbehrlich gewesen, weil er die Zahlung nicht verhindert hätte. Durch Austausch des Grundpfandrechts gegen eine andere Sicherheit eines neuen Sicherungsgebers habe sich der Ehemann der Klägerin allen Gegenrechten, die ihm, dem Beklagten, gegen diesen zuständen, entzogen. Außerdem sei ihm die aus dem Hauptmietverhältnis folgende Berechtigung zum Abschluss von Untermietverträgen entzogen worden, ohne dass der Hauptmietvertrag wirksam aufgelöst worden sei; das sei nach der Abrede mit J... K....... nur unter der Bedingung der Ablösung des Darlehens mit Hilfe der Kaufpreiszahlung geschehen. Daraus folge ein Schadensersatzanspruch, den er dem Ehemann der Klägerin hätte entgegenhalten können; auch dieser Rechtslage habe sich J... K....... durch Zusammenwirken mit seiner Ehefrau entzogen. Gleiches gelte für eine Darlehensforderung von 181.109,05 Euro per 31. Dezember 2002, die aus der Vergabe eines Darlehens an seinen Bruder J... K....... im Zusammenhang mit der Übernahme der Steuerberaterkanzlei gewährt habe. Schließlich bestünden Gegenforderungen aus einem Gesamtschuldnerausgleich im Rahmen von zwei Bauherrengemeinschaften. Ein gesetzlicher Forderungsübergang auf die K........kasse greife nicht ein, weil § 774 BGB auf die Garantie nicht anwendbar sei. Die Forderungsabtretung der K........kasse an die Klägerin sei deshalb ins Leere gegangen. Auch ein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung greife nicht ein. Es liege vielmehr eine aufgedrängte Bereicherung vor, die nach § 818 Abs. 3 BGB zu bewerten sei. Schließlich sei die Ablösung des Darlehens in der gewählten Weise treuwidrig und arglistig. Eine Vereitelung seiner Rechtsposition erfolge zugleich dadurch, dass der Ehemann der Klägerin sich als vermögenslos darstelle, wobei er seiner Ehefrau Vermögen zuschiebe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (Bl. 139 ff. GA). Es hat ausgeführt, der Klägerin sei ein Anspruch der K........kasse abgetreten worden, der sich aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 267 BGB ergebe. Der Beklagte habe durch die Zahlung der K........kasse aufgrund der Kreditsicherungsgarantie die Befreiung von seiner Darlehensverbindlichkeit erlangt. Sein Einwand der aufgedrängten Bereicherung gehe fehl. Ein Fall der aufgedrängten Bereicherung liege nur vor, wenn die Vermögensmehrung ohne Zustimmung des Bereicherten für diesen nicht von Interesse sei; nur dann kollidiere der Bereicherungsausgleich in unangemessener Weise mit dem Selbstbestimmungsrecht des Bereicherten. Das sei bereits bei der erstmaligen Gestellung einer Sicherheit in Form der Grundschuld nicht der Fall gewesen; diese Art der Sicherung sei Voraussetzung der Darlehensgewährung gewesen und der Beklagte habe der Sicherheitsbestellung durch seinen Bruder J... K....... nicht widersprochen. Auch die Auswechslung der Kreditsicherheit sei kein Fall der aufgedrängten Bereicherung. Diese Auswechslung sei zudem nicht treuwidrig gewesen. Sie sei allein Sache der Parteien des Sicherungsvertrages. Der Grundstücksverkauf durch J... K....... habe einen Handlungsbedarf mit dem Ziel der Ablösung des Grundpfandrechts ausgelöst. Daher sei die Ersetzung der Kreditsicherheit sachgerecht gewesen. Ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit ihrem Ehemann bei der Auswechslung der Kreditsicherheit sei nicht substantiiert dargelegt worden, obwohl das Motiv zur Ersetzung des Gläubigers des Rückgriffsanspruchs unklar geblieben sei. Anhaltspunkte für eine Schädigungsabsicht fehlten. § 406 BGB sei nicht direkt anwendbar. Eine analoge Anwendung scheide gleichfalls aus. J... K....... sei Sicherungsgeber und nicht Gläubiger des Beklagten gewesen. Daher bestehe hier nicht ebenso wie im Fall einer Abtretung ein Sicherungsbedürfnis für den Leistungsempfänger. Aus welchen Gründen die später ausgewechselte Sicherheit für den Beklagten bestellt worden sei, sei unklar geblieben. Wenn § 406 BGB gleichwohl nicht entsprechend angewendet werde, so werde der Beklagte nicht in unzumutbarer Weise benachteiligt, weil er nicht gehindert sei, die behaupteten Forderungen gegen seinen Schuldner gesondert geltend zu machen. Schließlich sei die Aufrechnung nicht erklärt worden; also werde um die Erhaltung von Gegenrechten gestritten, die noch nicht geltend gemacht würden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er betont, die Konstruktion des Mietvertrages und der Untervermietung sei zur Steuerersparnis gewählt worden. Seinem Bruder J... K....... sei die Finanzierung (1989) und spätere Umfinanzierung (1994) des Baukredites bekannt gewesen. Dieser habe auch die Konditionen, wonach u.a. das Baudarlehen drei Jahre tilgungsfrei gewesen sei, gekannt. Zins- und Tilgungsleistungen hätten von den Mieteinnahmen der Untervermietung erbracht werden sollen. Es sei vor dem Grundstücksverkauf zwischen ihm und seinem Bruder J... K....... vereinbart gewesen, dass der nach Optionsausübung fortbestehende Mietvertrag gegen Ablösung des Baudarlehens und der Grundschuld, letzteres auch zur Herstellung der Lastenfreiheit des zu veräußernden Grundstücks, aufgehoben werde. Daran habe sich sein Bruder jedoch nicht gehalten, sondern die Kreditsicherheit umgewandelt. Deshalb habe er, der Beklagte, die Zahlungen an die C......bank eingestellt. Sein Bruder habe den Auftrag zur Abgabe der Garantie als Ersatzsicherheit an die K........kasse erteilt. Dies sei mit unentgeltlichen Vermögensübertragungen seines Bruders auf dessen Ehefrau einhergegangen. Die K........kasse habe die angeblich nach § 774 BGB auf sie übergegangenen Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung gehe jedoch fehl, weil bei einer Garantie die Regelung des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 774 BGB nicht anwendbar sei. Zudem sei eine später in erweitertem Umfang erklärte Abtretung auf den 13. November 2002 rückdatiert worden. Das Urteil sei unter Verletzung von §§ 128, 156 Abs. 1 ZPO zustande gekommen, weil die Klägerin kurz vor dem einzigen Termin Unterlagen vorgelegt habe, die eine ordnungsgemäße Terminsvorbereitung nicht ermöglicht hätten. Er habe die Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nur dahin verstehen können, dass ein Hinweisbeschluss ergehen werde, was nicht geschehen ist. Das Gericht habe sodann im Urteil auch Vorbringen der Klägerin aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz verwendet, ohne zuvor erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Materiellrechtlich sei das Urteil fehlerhaft, weil es von einer Leistung der Klägerin im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen sei; stattdessen habe der Sache nach eine Leistung des Ehemanns der Klägerin vorgelegen. Dies sei aus der Sicht der C......bank als Leistungsempfängerin so zu sehen. Dabei komme es nur auf den Leistungszweck, nicht auf die Herkunft der Mittel an. Rechtsgrund sei die Vereinbarung der Aufhebung des Mietvertrages gegen Ablösung der Baukredite gewesen, anderen Stelle eine Auswechslung der Kreditsicherheit getreten sei. Hilfsweise sei von einem Fall der aufgedrängten Bereicherung auszugehen. Die Zahlung eines Dritten auf seine Schuld sei gegen seinen Willen erfolgt und für ihn ohne Interesse, da ihm die Möglichkeit zur Geltendmachung von Gegenrechten aus dem Mietvertrag und der Sicherungsabrede mit J... K....... genommen worden sei. Im Fall der Ablösung der Darlehen durch J... K....... selbst hätte die anfängliche Sicherheit an ihn herausgegeben werden müssen; infolge ihrer Ersetzung durch eine Bankgarantie im Auftrag der Klägerin sei dies vereitelt worden. Das Landgericht habe zu Unrecht verneint, dass bereits die Auswechslung der Sicherheit eine aufgedrängte Bereicherung gewesen sei. Schließlich habe ein Fall der vorsätzlich-sittenwidrigen Schädigung vorgelegen. Denn die - der C......bank bekannte - Abrede der Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten gegen Aufhebung des Mietvertrages sei von der Klägerin und deren Ehemann gezielt umgangen worden. J... K....... übertrage jetzt auch sein gesamtes Vermögen auf seine Ehefrau, um Ansprüche gegen ihn leer laufen zu lassen. Analog §§ 404, 406 BGB könne er, der Beklagte, deshalb schon jetzt der Klägerin diejenigen Rechte entgegenhalten, die er ohne die Übertragungsvorgänge seinem Bruder J... K....... hätte entgegenhalten können. Dabei gehe es um einen Schadensersatzanspruch wegen Entzuges der Mietsache und um Aufwendungsersatzansprüche wegen des Umbaus des Hauses, schließlich um Darlehensverbindlichkeiten seines Bruders ihm gegenüber. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei eine analoge Anwendung von § 406 BGB und von § 404 BGB angebracht. Er erkläre nun unter einer Prozessbedingung die Aufrechnung mit schon in erster Instanz im Einzelnen benannten Forderungen in einer näher bezeichneten Staffelung.

Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten. Sie führt aus, der Beklagte versuche, Sachverhaltsteile als unstreitig darzustellen, die nicht unstreitig seien. So sei die Höhe der Umbaukosten, die der Beklagte aufgewendet habe, bestritten gewesen. Der Beklagte habe keine Belege für seine Behauptung beigebracht, er habe 460.000 DM auf den Umbau der Gebäude aufgewendet. Er habe nicht über Eigenkapital verfügt. Die Vereinbarung der Ablösung des Baudarlehens gegen Aufhebung des Mietvertrages sei gleichfalls nicht unstreitig. Schließlich habe keine unentgelt-liche Vermögensübertragung durch ihren Ehemann an sie stattgefunden; sie sei auch nicht vermögenslos gewesen. Der Zweck des Mietverhältnisses sei unrichtig dargestellt worden. Dem Beklagten seien aus der Untervermietung beträchtliche Summen zur eigenen Verwendung verblieben; es sei also nicht nur um Steuervorteile für ihren Ehemann gegangen. Schließlich habe der Beklagte selbst Steuervorteile erwirtschaftet. Sein Baudarlehen sei drei Jahre tilgungsfrei gewesen. Die Option der Verlängerung des Mietvertrages habe der Beklagte zuletzt nicht fristgerecht ausgeübt. Das Vorbringen des Beklagten zum Abschluss einer Vereinbarung der Ablösung des Baudarlehens gegen Aufhebung des Mietvertrages sei widersprüchlich. Ihr Ehemann J... K....... habe nicht gegenüber dem Erklärungsboten A.... die Annahme eines solchen Angebots erklärt. Sie selbst sei Auftraggeberin der Kreditsicherungsgarantie gewesen. Dem habe ein von ihr geschlossener Darlehensvertrag mit der K........kasse zu Grunde gelegen und sie habe einen Sparkassenbrief verpfändet, um die Garantie zu erwirken. Die Verfahrensrüge des Beklagten sei unbegründet. Zur materiellrechtlichen Lage gehe die Annahme des Beklagten fehl, die Zahlung der K........kasse an die C......bank sei als eine Leistung durch J... K....... anzusehen. Dieser habe ursprünglich nur eine Sicherheit zu stellen gehabt. Deren Inanspruchnahme sei erst erfolgt, als der Beklagte auf seine Darlehensverbindlichkeit nicht mehr gezahlt habe. Die Ausführungen zur aufgedrängten Bereicherung gingen fehl. Die C......bank habe wählen können, ob sie den Hauptschuldner oder den Sicherungsgeber in Anspruch nehme. Warum die Bank sich nicht aus der Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung an den Beklagten gewandt habe, sei unklar. Die Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten aus der Garantie sei jedenfalls im Interesse des Beklagten an der Befreiung von der Verbindlichkeit erfolgt. Dass ein Austausch der Sicherheiten nicht zulässig gewesen sei, werde nicht erläutert. Die angeblichen Gegenforderungen, deren Vereitelung der Beklagte befürchte, seien nicht schlüssig dargestellt worden. Die Überlegungen des Beklagten zur Anwendung von § 406 BGB gingen am Sachverhalt vorbei. Die angeblichen Gegenrechte seien in erster Instanz nicht ausgeübt worden; die in der Berufungsbegründung erklärte Aufrechnung sei verspätet. Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung werde ins Blaue hinein behauptet. Schließlich habe sie selbst Sicherungsvollstreckungsversuche unternommen, die fruchtlos geblieben seien.

Der Beklagte hat hierauf erwidert (Bl. 238 ff. GA) und dabei vorgetragen, die Klägerin habe nachträglich selbst eingeräumt, dass sie mit der Prozessführung nichts zu tun habe und vom Prozessgegenstand nichts wisse. Es sei auch an anderer Stelle in einer Reihe von Schriftsätzen ebenso geschehen, dass J... K....... seine Ehefrau vorschiebe. In einem nachgelassenen Schriftsatz hat der Beklagte ergänzend darauf hingewiesen, dass die K........kasse M.... die Kreditsicherungsgarantie bereits ausgereicht habe, bevor die Klägerin hierzu abschließende Vereinbarungen getroffen habe. Die Avalzinsen seien ihrem Ehemann J... K....... belastet worden. Dieser sei auch in die Darlehensgewährung an die Klägerin zur Ermöglichung der Garantiegestellung einbezogen gewesen. Alles deute darauf hin, dass J... K....... die Auswechslung der Kreditsicherheit veranlasst und wirtschaftlich getragen habe. Die Klägerin habe eingeräumt, die Hintergründe der anfänglichen Gestellung der Kreditsicherheit, der dazu getroffenen Sicherungsabrede und des Austauschs der Sicherheiten nicht zu kennen. Auch mit der C......bank habe sie keine Abreden getroffen. Ein nachvollziehbarer Grund für die Klägerin, aus eigenem Interesse anstelle ihres Ehemanns als Sicherungsgeberin aufzutreten und dabei eigenes Kapital zu riskieren, sei nicht ersichtlich. Die K........kasse könne Ansprüche nur im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber geltend machen, einen abtretbaren Bereicherungsanspruch gegen ihn, den Beklagten, habe sie durch die Einlösung der Garantie nicht erworben. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass er, der Beklagte, keine Mietzinszahlungen an J... K....... geleistet habe, sei widersprüchlich und unwahr, weil J... K....... Mietzinszahlungen immerhin steuerlich erklärt und nie Mietzinsrückstände geltend gemacht habe. Tatsächlich seien Verrechnungsvereinbarungen getroffen worden, durch die die Mietzinsforderungen erfüllt worden seien. Auch andere Ansprüche des J... K....... gegen ihn bestünden nicht. Ihm selbst stünden vielmehr aus verschiedenen Rechtsverhältnissen Ansprüche gegen seinen Bruder zu. Das Landgericht habe keine ausreichenden Hinweise erteilt und sei zur Frage der Anspruchsinhaberschaft der K........kasse und des Vorliegens einer aufgedrängten Bereicherung von einem falschen Ansatz ausgegangen. Daher sei neues Vorbringen nicht verspätet. Das gelte auch für seine nähere Erläuterung des Vorliegens von Gegenansprüchen gegen J... K........

Die Klägerin ist dem Vorbringen des Beklagten mit dem Verspätungseinwand entgegen getreten. Sie betont in der Sache, der Beklagte habe an ihren Ehemann tatsächlich keinen Mietzins gezahlt, aber aus der Untervermietung im Ganzen 780.000 DM erlöst. Zum Umbau des Hauses habe er allenfalls 290.000 DM aufgewendet. Ihr Ehemann habe den Beklagten auch sonst finanziell unterstützt und ihm im Lauf der Zeit 1,1 Millionen Euro zugewendet. Darüber sei es zu Spannungen in der Ehe gekommen. Erst nach dem Zerwürfnis ihres Ehemanns mit dem Beklagten sei ihr von Einzelheiten berichtet worden. Die Auswechslung der Darlehenssicherheit habe dazu gedient, das Grundstück für Veräußerungszwecke lastenfrei zu stellen. Das anfangs als Ersatz der Grundpfandrechte als Kreditsicherheit eingesetzte Wertpapierdepot sei mit einer Ausfallbürgschaft unterlegt gewesen, um zuerst mit der vereinbarten Einrede der Vorausklage die Inanspruchnahme des Beklagten durch die Bank zu gewährleisten. Die C......bank habe sich trotz der Intervention ihres Ehemanns aber nicht zuerst an den Beklagten gehalten. Hintergrund dafür sei, dass die Banksachbearbeiterin vom Beklagten eingeschüchtert worden sei. Weil ihr Ehemann dann ihr gegenüber geäußert habe, er müsse wohl die Darlehensverbindlichkeiten seines Bruders tilgen, habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann überlegt, welches Vorgehen sinnvoll sein könnte (Bl. 358 GA). Daraufhin sei der Weg des Austauschs der Kreditsicherheiten durch sie weiter beschritten worden. Sie sei als neue Sicherungsgeberin aufgetreten, um eventuellen Beweisschwierigkeiten ihres Ehemanns entgegenzuwirken (Bl. 358 GA). An eine Erschwerung einer Aufrechnung des Beklagten mit Gegenansprüchen sei nicht gedacht worden, zumal nach ihrem Informationsstand keine Gegenansprüche bestanden hätten.

Der Beklagte hat hierauf erwidert, die Behauptung der Klägerin, sie habe keine Kenntnis von Gegenansprüchen gegen ihren Ehemann gehabt, ändere nichts daran, dass sie als Strohfrau eingesetzt worden sei. Es fehle weiterhin an einer Leistungsbeziehung zwischen den Parteien des Rechtsstreits auch aus abgetretenem Recht. Ein Rechtsgrund für die Leistung durch Gestellung eines Ersatzes für die Kreditsicherheit im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sei nicht dargelegt worden. Die Gestaltung der Beweislage sei kein materiellrechtlich relevanter Grund. Angebliche Ansprüche des Ehemann der Klägerin gegen ihn, den Beklagten, seien immer noch nicht substantiiert dargetan. Ansprüche der Klägerin gegen ihn bestünden nicht. Der Sachvortrag zu den angeblichen Untermieteinnahmen, zu den Aufwendungen beim Umbau des Hauses, zu seiner Belastung mit den Zins- und Tilgungsleistungen für die Baudarlehen, zum Veräußerungserlös des J... K....... beim Grundstücksverkauf, zu angeblichen Unterstützungsleistungen seines Bruders für ihn, zu den Zerwürfnissen in der Ehe der Klägerin und in seinem familiären Verhältnis zu seinem Bruder, zu den Vermögensverschiebungen seines Bruders hin zur Klägerin, zur Unterlegung der Verpfändung von Wertpapierdepots durch eine Ausfallbürgschaft mit Vereinbarung der Einrede der Vorausklage sowie schließlich zur Beweisnot des Ehemanns der Klägerin als Grund für deren Einschaltung sei verfehlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.

Der Ehemann der Klägerin hat unter dem 2. Februar 2005 einen Schriftsatz "zur Unterstützung der Argumentation des Rechtsanwalts meiner Frau" eingereicht, der vom Senat nicht verwertet wurde.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abän-derung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Wertersatz gegen den Beklagten wegen der Inanspruchnahme der von ihr gestellten Bankgarantie durch die C......bank hat. Auf Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil das angefochtene Urteil bereits im rechtlichen Ansatz Bedenken unterliegt. Insoweit ist auch neues Vorbringen nicht verspätet (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

1. Die Klägerin kann ihre Forderung nicht darauf stützen, dass ihr von der K........kasse M.... eine Forderung gegen den Beklagten abgetreten worden sei, die der K........kasse aus einem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 774 BGB zugestanden habe. Die K........kasse hatte bereits nach dem Wortlaut der Erklärung, aber auch mit Blick auf den Zweck der Bankgarantie, aufgrund einer "Garantie auf erstes Anfordern" (vgl. dazu BGHZ 140, 49, 53; 145, 286, 291) an die C......bank gezahlt. Es lag keine Bankbürgschaft vor. § 774 BGB ist auf die Garantie auf erstes Anfordern nicht anzuwenden. Auch eine entsprechende Anwendung scheidet aus (vgl. Horn, in: von Staudinger, BGB, 13. Bearb., Vorbem zu §§ 765 ff. Rn. 197, 228; Mormann, in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 774 Rn. 9; Mühl, in: Soergel, BGB, Vorbem zu § 765 Rn. 40; a.A. Castellvi, WM 1995, 868 ff.). Ein gesetzlicher Forderungsübergang als Ausnahmetatbestand ist dem Anwendungsfeld der gesetzlichen Regelung vorzubehalten. Es liegt auch keine vergleichbare Interessenlage vor, die eine entsprechende Anwendung gebieten könnte, da die Bürgschaft durch Subsidiarität und Akzessorietät gekennzeichnet ist, welche der Garantie nicht eigen ist. Dem Interesse des Sicherungsgebers kann im Allgemeinen durch eine Abtretungsvereinbarung mit dem Begünstigten ausreichend Rechnung getragen werden, so dass es einer analogen Anwendung des § 774 BGB nicht bedarf.

2. Eine Rückgriffskondiktion wegen einer Leistung auf eine fremde Schuld nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 267 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 113, 62, 69) scheidet ebenfalls aus.

Soweit es um die Zahlung der K........kasse aufgrund der Garantie geht, greift § 267 BGB schon deshalb nicht ein, weil der Garant aufgrund einer eigenen Verbindlichkeit leistet und deshalb nicht Dritter im Sinne jener Norm ist. Verfolgt der Leistende mit der Leistung einen eigenen Zweck, so ist § 267 BGB nicht anwendbar. Fremdtilgungswille lag nicht vor. Einem Bereicherungsanspruch der Klägerin stünde im Übrigen § 814 BGB entgegen, weil sie wusste, dass sie selbst nicht zur Leistung verpflichtet ist (vgl. Bl. 358 GA).

Auch im Übrigen bestand keine Leistungsbeziehung zwischen der K........kasse und dem Beklagten, die zu einem Wertersatzanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB wegen der Befreiung des Beklagten von seiner Darlehensverbindlichkeit führen konnte, welcher gegebenenfalls an die Klägerin abgetreten worden wäre. Bei einer Bankgarantie ist für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und dem Begünstigten im Allgemeinen der zwischen ihnen bestehende Garantievertrag maßgeblich (BGHR BGB § 812 Bankgarantie 1). Das der Stellung der Bankgarantie zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber der Garantiebestellung und dem Begünstigten (Valutaverhältnis) hat für die Rechtsbeziehungen des Begünstigten zur Bank nur dann Bedeutung, wenn sich dies aus dem Inhalt des Garantievertrages ergibt (vgl. BGH, WM 1961, 204, 207; 1984, 633) oder wenn eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie offensichtlich oder liquide beweisbar ist (vgl. BGHZ 90, 287, 292; BGH, WM 1989, 433, 434). Bei Bankgarantien auf erstes Anfordern lässt sich nur in Ausnahmefällen aus dem Garantievertrag ableiten, dass im Falle des Vorliegens der formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie der Anspruch des Begünstigten gegen die Bank zusätzlich noch davon abhängig sein soll, dass ihm auch im Valutaverhältnis zum Garantieauftraggeber ein Anspruch zusteht. Der Zweck der Bankgarantie auf erstes Anfordern, dem Begünstigten eine schnelle und unkomplizierte, nicht durch langwierige Auseinandersetzungen verzögerte Befriedigung seiner Ansprüche zu gewährleisten, schließt eine solche Auslegung des Garantievertrags in der Regel aus. Diese Grundsätze gelten sowohl im Fall der Inanspruchnahme aus der Garantie für die Frage, ob die Bank zur Zahlung verpflichtet ist, als auch nach geleisteter Zahlung für die Frage, ob rechtsgrundlos geleistet wurde und ein Rückzahlungsanspruch begründet ist (BGHR BGB § 812 Bankgarantie 1). Die allgemeine Regel, dass im jeweiligen Leistungsverhältnis ein Rechtsgrund, der die Leistung rechtfertigt, zugleich auch das Recht des Empfängers zum Behaltendürfen des Leistungsgegenstands begründet, gilt auch für die Bankgarantie auf erstes Anfordern.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Zahlungsgarantie der K........kasse M.... um eine Bankgarantie auf erstes Anfordern, deren Inanspruchnahme nach ihrem Wortlaut nur an die Abgabe bestimmter Erklärungen der C......bank geknüpft war. Der garantierenden Bank stand deshalb kein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu, den sie an die Klägerin hätte abtreten können (vgl. BGHR BGB § 812 Bankgarantie 1). Die garantierende Bank hat vielmehr einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages, der der Gestellung der Garantie zu Grunde lag. Insoweit kann die Klägerin nicht aus einem ihr von der K........kasse abgetretenen Recht gegen den Beklagten vorgehen.

3. Der Beklagte ist der Klägerin auch sonst nicht nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zum Ersatz des Wertes des Erlangten verpflichtet. Eine eigene Leistung der Klägerin an den Beklagten könnte nur in der Zuwendung der Kreditsicherheit bestehen. Auch gegen diese Annahme bestehen aber Bedenken, weil der Sache nach eine Zuwendung des Ehemanns der Klägerin vorlag. Rechtliche Bedenken ergeben sich zudem aus der Subsidiarität der Leistungskondiktion gegenüber dem vertraglichen Forderungsausgleich. Sodann fehlt es an einer Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Schließlich greift der Einwand der aufgedrängten Bereicherung durch.

a) Dem Beklagten hatte zunächst nur eine Grundschuld als Kreditsicherheit zur Verfügung gestanden. Diese war ihm von J... K....... zur Verfügung gestellt worden. Die Frage, welche Folgen eine Inanspruchnahme dieser Kreditsicherheit für die Ausgleichspflicht des Beklagten gehabt hätte, würde sich nach der vertraglichen Regelung im Verhältnis zwischen J... K....... und dem Beklagten richten. Zahlt der Grundstückseigentümer auf eine Grundschuld, die der Sicherung einer Forderung gegen einen Dritten dient, so beantwortet sich die Frage, ob er von diesem Ersatz verlangen kann, grundsätzlich nach dem Rechtsverhältnis, das der Gestellung der Grundschuld zur Sicherung der Forderung zugrunde lag. Für Bereicherungsansprüche ist daneben kein Raum. Sie könnten nur in Betracht kommen, wenn bereits die Grundschuld ohne Rechtsgrund zur Verfügung gestellt wurde (vgl. BGHR BGB § 812 Subsidiarität 2); dafür spricht aber nichts. Für die anderen Kreditsicherheiten, die später an die Stelle der Grundschuld gerückt wurden, kann im rechtlichen Ansatz zunächst nichts anderes gelten. Demnach wäre für den Ausgleich zwischen J... K....... und dem Beklagten die vertragliche Rechtsbeziehung unter diesen maßgebend, nicht eine bereicherungsrechtliche Regelung. Die Auswechslung der Person des Sicherungsgebers ändert an dieser Rechtslage wiederum nichts, weil es sich dabei allein um ein Umgehungsgeschäft handelt; das wird der Sache nach von der Klägerin eingeräumt (Bl. 358 GA). Die Umgehungsabsicht führt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zur Annullierung der erstrebten Rechtsfolge ("fraus omnia corrumpit"). Der Wunsch nach der Verbesserung der Beweislage war kein materiell-rechtlich relevanter Rechtsgrund für die Auswechslung der Person des Sicherungsgebers. Nur J... K....... hatte aufgrund der Vertragsbeziehung mit dem Beklagten aus dem Mietverhältnis und der Sicherungsabrede für das Baudarlehen ein rechtlich beachtliches Interesse an der Gestaltung der Kreditsicherheit, um die Ablösung der Grundschuld zur Ermöglichung einer lastenfreien Grundstücksveräußerung zu bewirken. Nur er war Gegenansprüchen des Beklagten ausgesetzt. Die Klägerin, die mit ihrem Ehemann in Gütertrennung lebt, hatte hingegen kein vergleichbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran, dass sie als Sicherungsgeberin in das Rechtsverhältnis der Brüder einbezogen werde. Deshalb wäre es Sache der Klägerin, einen tragfähigen rechtlichen Grund für die Gestellung einer Kreditsicherheit ihrerseits, die nach den vormaligen Abreden von ihrem Ehemann zu stellen war, darzulegen. Daran fehlt es.

b) Aus demselben Grund scheidet die Annahme aus, dass die Klägerin eine Leistung erbracht und der Beklagte dadurch im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB etwas erlangt hat, was er ihr herauszugeben hätte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht worden ist, obliegt dem Anspruchsberechtigten (BGHR BGB § 812 Abs. 1 Beweislast 1 und § 812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 4), hier also der Klägerin. Dem trägt ihr Vorbringen schon auf der Ebene der Darlegungslast nicht ausreichend Rechnung, so dass Beweiserhebungen durch den Senat entbehrlich sind. Auch stünde § 814 BGB dem Anspruch entgegen, weil die Klägerin wusste, dass sie ohne Rechtsgrund die Kreditsicherheit bestellte.

Für die Beurteilung der Frage, wer bei Vorgängen, an denen mehrere Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat, kommt es auf die mit der Leistung verbundene Zweckbestimmung an (vgl. BGHZ 105, 365, 369); denn unter einer Leistung im Sinn des § 812 Abs. 1 BGB ist nur eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGHZ 40, 272, 277; 58, 184, 188; 72, 246, 248). Dabei ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Leistungsempfängers geboten, falls dessen und des Zuwendenden Zweckvorstellungen nicht übereinstimmen. Leistender und Leistungsempfänger sind im Allgemeinen nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis festzustellen, so dass Leistungsempfänger grundsätzlich derjenige ist, der aus dem Schuldverhältnis, auf dem die Leistung beruht, als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Aus der Perspektive des Beklagten und auch aus der Sicht der C......bank, die aufgrund einer Sicherungsabrede zwischen J... K....... und dem Beklagten zunächst eine Grundschuld als Kreditsicherheit angenommen hatte, war die Sicherheit durch J... K....... gestellt worden. Ein materiell-rechtlich relevanter Grund zur Auswechslung dieser Position in der Vertragsbeziehung durch die Klägerin ist weder vorgetragen worden noch sonst aus den mitgeteilten Umständen ersichtlich; das Interesse an der Verbesserung der Beweislage für J... K....... liefert keinen materiell-rechtlich bedeutsamen Rechtsgrund, sondern zeigt vielmehr die Umgehungstendenz des - nunmehr unstreitig (Bl. 358 GA) - zwischen ihm und der Klägerin abgesprochenen Vorgehens auf. Da ihr Ehemann J... K....... das Grundstück verkaufen, die Grundschuld zur Verschaffung lastenfreien Eigentums an den Käufer ablösen, den Mietvertrag zugunsten des Grundstückserwerbers beenden und schließlich eventuellen Gegenansprüchen des Beklagten begegnen wollte, hatte allein dieser ein rechtlich relevantes Interesse an der Auswechslung der Kreditsicherheit. Die Klägerin hätte, um eine eigene Leistungsbeziehung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Beklagten darzutun, mitteilen müssen, dass der Bestellung einer neuen Kreditsicherheit durch sie ein anderer rechtlich relevanter Grund zugrunde gelegen hatte. Das ist nicht geschehen.

c) Auf die Einrede aus § 818 Abs. 3 BGB kommt es nach dem Gesagten nicht mehr an. Sie würde aber auch durchgreifen.

Dabei ist freilich davon auszugehen, dass dem Beklagten als Bereicherungsschuldner die Darlegung der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände obliegt. Von diesem allgemeinen Grundsatz (BGHZ 118, 383, 387 f.; BGH NJW 1999, 1181; BGHR BGB § 818 Abs. 3 Beweislast 1) ist auch für den vorliegenden Fall keine Ausnahme zu machen. Der Beklagte hat aber Umstände dargelegt, die einen Fall der aufgedrängten Bereicherung (vgl. allgemein dazu OLG Köln WM 2003, 17, 20) ergeben. Dem ist die Klägerin nicht mit erheblichem Vorbringen entgegengetreten. Sie hat letztlich der Sache nach sogar die Abrede eines Umgehungsgeschäfts zusammen mit ihrem Ehemann eingeräumt (Bl. 358 GA), das der Verbesserung der Beweislage habe dienen sollen, das aber zumindest objektiv auch die materiell-rechtliche Position des Beklagten berührt hat. Letzteres war zumindest ihrem Ehemann bewusst, weil er davon ausging, andernfalls die Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten ablösen zu müssen, wenn er die Lastenfreiheit des Grundstücks erwirken wollte. Das wiederum hat er der Klägerin gesagt (Bl. 358 GA), so dass auch diese nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt im Wesentlichen im Bilde war.

Der Beklagte war Mieter des Grundstücks mit der Berechtigung zur Untervermietung. Er hatte daraus erhebliche Einnahmen durch den Mietzins im Rahmen der Untervermietung, der den vereinbarten Mietzins im Hauptmietverhältnis weit überstieg, erzielt. Es liegt auf der Hand, dass diese Mietzinseinnahmen im Fall der Fortdauer des langfristig geschlossenen Mietvertrages weiter dazu dienen sollten, die Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten bei der C......bank abzutragen. Der Grundstücksverkauf blieb für sich genommen ohne Einfluss auf das Fortbestehen des Mietvertrages. Dessen Beendigung war zur Zeit der Grundstücksveräußerung nur durch eine vertragliche Regelung zwischen J... K....... und dem Beklagten möglich. Dass der Beklagte ohne jede Gegenleistung auf seine Rechte als Grundstücksmieter und aus der Sicherungsabrede bezüglich der Kreditsicherheit verzichten und die Darlehensverbindlichkeiten wegen der in § 1 des Mietvertrages genannten Umbaumaßnahmen an den Gebäuden ohne Ausgleich hinnehmen würde, ist auszuschließen. Die Reaktion des Beklagten auf die weiteren Maßnahmen des Ehemanns der Klägerin, nämlich die Einstellung der Zins- und Tilgungsleistungen durch den Beklagten unter Inkaufnahme von Vollstreckungsmaßnahmen, zeigt zudem, dass er nicht ersatzlos auf die Position aus dem Mietvertrag hatte verzichten wollen. Der Vortrag der Klägerin, dass ihr Ehemann berichtet habe, er müsse wohl die Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten ablösen, um die Lastenfreiheit des Grundstücks zu erreichen, bestätigt vor diesem Hintergrund bereits hinlänglich, dass auch er nicht vom ersatzlosen Wegfall der Rechte des Beklagten aus dem Mietverhältnis ausging. In diesem Fall hätte er die Kreditsicherheit kondizieren können, weil der Rechtsgrund ersatzlos entfallen gewesen wäre; das war aber ersichtlich nicht der Fall. Das Vorbringen des Beklagten, es sei vereinbart worden, dass die Darlehensverbindlichkeiten aus dem Kaufpreis abgelöst werden würde, wofür er dann auf seine Mieterrechte verzichten werde, ist schon damit hinreichend belegt. Weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedarf es insoweit nicht.

War vereinbart, dass ein Teil des Erlöses aus dem Grundstücksverlauf zur Tilgung des Darlehens des Beklagten verwendet werden sollte und der Beklagte im Gegenzug der Auflösung des Mietverhältnisses zustimme, dann stellt sich die Auswechslung der Grundschuld durch andere Sicherheiten, zuletzt auch unter Auswechslung der Person des Sicherungsgebers, als eine reine Umgehungshandlung dar. Konkrete Anhaltspunkte für eine andere Bewertung fehlen vollständig. Die Gestellung der Bankgarantie letztlich als Ersatzsicherheit anstelle der Grundschuld, die nach der Vereinbarung mit J... K....... von diesem mit einem Teil des Grundstückskaufpreises unter Tilgung des Darlehens abzulösen gewesen wäre, war für den Beklagten derart nachteilig, dass ein Fall der aufgedrängten Bereicherung anzunehmen ist. Das vom Beklagten formal Erlangte, die Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit der C......bank, wird durch den Nachteil in Form des Verlusts der vereinbarten Position in Form der Ablösung des Bankdarlehens gegen Verzicht auf die Mieterrechte aufgewogen. Auch deshalb scheidet ein Bereicherungsanspruch der Klägerin aus (§ 818 Abs. 3 BGB).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 712 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Die Entscheidung des Senats beruht vor allem auf tatsächlichen Erwägungen. Eine Fortbildung des Rechts ist nicht geboten. Eine Abweichung der vorliegenden Entscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 143.000 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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