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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 19.11.2007
Aktenzeichen: 12 U 1400/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 844 Abs. 2
BGB § 1610 Abs. 1
ZPO § 287
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1
Für die Bemessung des Schadens in Bezug auf den Barunterhalt ist danach zu fragen, welche Beträge des Einkommens des Getöteten, wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seinen unterhaltswberechtigten Angehörigen den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie Anspruch gehabt hätten. Analog den Grundsätzen zum Erwerbsschadensausgleich darf das Gereicht den Hinterbliebenen nicht ohne weiteres Quoten an dem vom Getöteten erzielten Einkommen zuweisen, sondern es muss feststellen, in welchem Umfang jeder Einzelne ohne den Tod des Unterhaltsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte. Für Kinder kommt es auf die Lebensstellung der Familie an. Ehegatten haben Anspruch auf Unterhalt nur in demjenigen Umfang, der dden bisherigen ehelichen Lebenserhältnissen entspricht. Der Hinterbliebene erhält nicht mehr als er familienrechtlich zu beanspruchen gehabt hätte.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1400/05

Verkündet am 19.11.2007,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach und die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer

auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Kläger gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. August 2005 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) 77 %, die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils 11,50 % zu tragen, davon 6 % alle zusammen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderungen abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger sind die Ehefrau und die beiden Söhne des am 27. Juni 2002 verstorbenen H.M. Dieser war am 22. Juni 2002 bei einem vom Versicherungsnehmer G.S. der Beklagten alleine verschuldeten Unfall schwer verletzt worden. Er war noch einen Tag lang bei Bewusstsein gewesen, wobei er unter Schmerzen und Todesangst gelitten hatte. Die Haftung der Beklagten für den Ersatz der Schäden der Kläger infolge des Unfalltodes von H:M. dem Grunde ist unstreitig. Im Streit waren in erster Instanz Ansprüche der Kläger auf Zahlung von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit, Unterhaltsrentenansprüche und ein weiteres Schmerzensgeld über zuerkannte 10.000 Euro hinaus aus übergegangenem Recht. Es haben die Klägerin zu 1) monatlichen Unterhalt von 1.633,25 Euro, die Kläger zu 2) und 3) je 473,51 Euro ab Juni 2004 gefordert, außerdem an rückständigen Unterhaltsleistungen die Klägerin zu 1) 32.534,69 DM, die Kläger zu 2) und 3) je 4.379,03 Euro nebst Zinsen. Ferner haben die Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihnen zum Ersatz allen weiter gehenden Unterhaltsschaden im Fall künftiger Erhöhungen der Unterhaltsansprüche sowie allen sonstigen materiellen Schadens aus dem Unfallereignis verpflichtet sei. Als Gesamtgläubiger haben die Kläger als Miterben des verstorbenen H.M. die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 10.000 Euro nebst Zinsen und die Klägerin zu 1) schließlich die Zahlung eines Betrages von 457 Euro nebst Zinsen wegen der Kosten der Hinterlegung eines eigenen Testaments sowie der Kosten für die Erstattung eines Erbscheins verlangt.

Das Landgericht der Klägerin zu 1) monatlichen Unterhalt für die Zeit von August 2004 bis längstens September 2032 in Höhe von 133 Euro, dem Kläger zu 2) monatlichen Unterhalt von 268,10 Euro für die Zeit von August 2005 bis Juni 2006 und dem Kläger zu 3) monatlichen Unterhalt von ebenfalls 268,10 Euro für die Zeit von August 2005 bis Mai 2010 zugebilligt. Es hat außerdem festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz allen weiteren materiellen Schadens aufgrund des Unfalltodes von H.M. verpflichtet ist. Im Übrigen aber hat es die Kläger mit ihren Klagen abgewiesen. Das Landgericht hat vom Nettoeinkommen des Getöteten die fixen Kosten abgesetzt, den Klägern je eine Quote vom bisherigen Familieneinkommen zugewiesen (32,50 %, 15 % und 15 %) und die fixen Kosten nach der auf sie entfallenden Quote wieder auf sie aufgeteilt. Dabei hat es als Fixkosten berücksichtigt: Haushaltskosten, Gebäude-, Hausrat-, Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen, Kraftfahrtversicherungen, geschätzte Kosten für Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs, geschätzte Aufwendungen für die Instandhaltung von Haus und Inventar. Nicht zu den Fixkosten gerechnet hat es dagegen private Lebensversicherungen, private Krankenzusatzversicherungen der Kläger, eine Unfallversicherung der Klägerin zu 1), eine Auslandsreiseversicherung, eine Rücklagenpauschale für die künftige Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs und für Reparaturen am Haus, Fahrtkosten der Kläger zu 2) und 3) zur Schule, Beiträge für Musikschule, für Sportvereine, für Schulmaterial, für Klassenausflugskosten, Taschengeld, Mobiltelefonkosten, Haushaltsführungs- und Kleiderkosten sowie fiktive Mietkosten für das bewohnte Einfamilienhaus. Berücksichtigt wurde dabei, dass der Getötete vollzeitbeschäftigt gewesen war und täglich 130 km von und zur Arbeitsstelle zurückgelegt hatte, während die Klägerin zu 1) nur geringfügig Beschäftigte gewesen war. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht angenommen, dass der Getötete einen Verpflegungsmehraufwand gehabt habe und an der Hausarbeit und Kinderbetreuung nicht oder nur am Rande beteiligt gewesen sei, wohingegen die Kläger eine "gleichgestellte Mitbetreuung und Erziehung der Kinder", mindestens drei Stunden pro Woche Lernhilfen für den Kläger zu 2), viermal pro Woche Kochen und schließlich umfangreiche "Fahrdienste" für die Kläger zu 2) und 3) als wöchentliche Zusatzleistungen des Verstorbenen geltend gemacht hatten. Der Schmerzensgeldanspruch, so führte das Landgericht weiter aus, sei mit 10.000 Euro angemessen ausgeglichen. Kosten für die Hinterlegung eines eigenen Testaments der Klägerin zu 1) und Erbscheinskosten seien nicht erstattungsfähig.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Kläger. Sie verfolgen ihre Unterhalts- und Schmerzensgeldansprüche sowie den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Ersatz von Testamentshinterlegungs- und Erbscheinskosten im Umfang der erstinstanzlichen Klageabweisung weiter. Die Kläger meinen, die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer Verkennung der Darlegungslast, so dass angebotene Beweiserhebungen zu Unrecht unterblieben seien. Die vom Landgericht vorgenommenen Schätzungen seien objektiv willkürlich erfolgt. Ferner beruhe das Urteil auf einer zu engen Definition Rentenanspruchs mit Blick auf die unterhaltsrechtliche Funktion des § 844 Abs. 2 BGB. Die Berechnung habe nur zum Ziel, den Wegfall der Anteile am Familieneinkommen abzüglich der fixen Kosten, die durch den Tod eines Familienmitglieds entstanden seien, rechnerisch auszugleichen. Daher dürften auch personenbezogene Fixkosten, die vor und nach dem tödlichen Unfall bei den Hinterbliebenen angefallen seien und weiter anfielen, nicht aus der Berechnung herausgenommen werden. Bar- und Naturalunterhalt seien vor diesem Hintergrund vom Landgericht fehlerhaft bewertet worden. Das Schmerzensgeld für den Verstorbenen sehen sie als zu niedrig bewertet an.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Klägerin zu 1) einen weiteren monatlichen Unterhalt von 1.500,25 Euro ab Juni 2004, an die Kläger zu 2) und zu 3) jeweils einen weiteren monatlichen Unterhalt von 205,41 Euro ab Juni 2004, an die Klägerin zu 1) 32.534,69 Euro nebst Zinsen, an die Kläger zu 2) und zu 3) jeweils 4.379,03 Euro nebst Zinsen, an alle Kläger als Gesamtgläubiger 10.000 Euro nebst Zinsen und an die Klägerin zu 1) weitere 457 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie verweist darauf, dass der Familie zu Lebzeiten des Unfallopfers mit Blick auf die damaligen Finanzierungsleistungen für das Haus von monatlich 658,96 Euro Zins- und Tilgungsleistungen an Bank und Bausparkasse nur eine bescheidene Lebensführung ermöglicht gewesen sei. Diese Lasten seien entfallen, weil das Haus mit Hilfe von Leistungen aus der Lebensversicherung für den Verstorbenen nun abbezahlt sei. Ein Landesdarlehen sei erst ab dem Jahre 2010 zur Rückzahlung fällig und falle daher derzeit nicht ins Gewicht. Die Annahme der Kläger, Fahrtkosten für den beträchtlichen Arbeitsweg des Verstorbenen seien durch Steuervorteile vollständig ausgeglichen worden, gehe ersichtlich fehl. Die Kläger zu 2) und 3) hätten durch Rentenzahlungen zuzüglich ihrer Unterhaltsleistungen jeweils 513,75 Euro monatlich zur Verfügung; das genüge bei Berücksichtigung möglicher Leistung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz zur Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung. Die geltend gemachten Fixkosten seien rechnerisch auf 2.816,64 Euro addiert und hätten danach das frühere Familieneinkommen von 2.991,82 Euro aufgezehrt. Vor diesem Hintergrund lägen die geltend gemachten Unterhaltsleistungen zusammen mit den Rentenleistungen anderer Träger an die Kläger über dem vormaligen Familieneinkommen; das zeige die Fehlerhaftigkeit der Berechnung der Kläger an. Die Kläger gingen hinsichtlich der anrechenbaren Fixkosten von falschen Voraussetzungen aus. Beitragszahlungen an Versicherungen seien nur anrechenbar, soweit die Versicherungen dem Schutz der Familie dienten. Private Zusatzversicherungen für einzelne Familienmitglieder seien daher nicht anrechnungsfähig. Eine in der klägerischen Berechnung aufgeführte Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 1) sei mit dem 1. April 2004 fällig geworden; von Lebensversicherungen der Kläger zu 2) und 3) lägen die Policen nicht vor. Von den Kosten eines Kraftfahrzeugs seien nur die laufenden Versicherungs- und Wartungskosten, nicht aber Reparaturkosten, die verschließbedingt und laufzeitabhängig sind, anrechnungsfähig. Rückstellungen für die künftige Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs seien nicht zu berücksichtigen, da sie in der Vergangenheit im Familienhaushalt auch nicht vorhanden gewesen seien. Der Verstorbene habe zur Unfallzeit einen über zehn Jahre alten Pkw Audi mit einer Gesamtlaufleistung von 277.186 km gefahren, dessen Wiederbeschaffungswert von 1.475 Euro sie ersetzt habe, so dass die Anrechnung einer Rückstellung für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach sieben Jahren an der vorherigen Lebensführung der Familie vorbeigehe. Die fixen Kosten bezüglich des derzeit lastenfreien Eigenheims würden von den Klägern falsch bewertet. Grundstückslasten und Rücklagen für Instandhaltungskosten könnten bei dieser Lage nur bis zur Höhe fiktiver Mietkosten angerechnet werden und dies auch nur als Surrogat für tatsächlich angefallene Kosten. Die von ihr zu Grunde gelegte fiktive Miete von 600 Euro sei mehr als ausreichend. Grundsteuer und Gebäudeversicherung seien voll anerkannt worden. Die Schätzung der fiktiven Instandhaltungskosten durch das Landgericht auf 150 Euro sei angemessen. Personenbezogene Kosten und allgemeine Lebenshaltungskosten, die von den Renten- und Unterhaltszahlungen zu tragen seien, habe das Landgericht zu Recht nicht als anrechenbare Fixkosten anerkannt. Das Landgericht habe 573,97 Euro monatlich an Fixkosten berechnet und die von ihr - darüber hinausgehend - angesetzten 1.000 Euro monatlich daher als ausreichend erachtet; dagegen sei weder rechtlich noch tatsächlich etwas einzuwenden. Dass beim Verteilungsschlüssel für den Verstorbenen ein geschätzter Mehraufwand von 5 % angenommen wurde, sei nicht zu beanstanden. Die Kläger würden zwar im Ansatz anerkennen, dass bei einem vollzeitig berufstätigen Familienmitglied ein solcher Mehraufwand anzusetzen sei; in ihrem Falle wollten sie aber eine Ausnahme davon mit der Behauptung geltend machen, dass der Verstorbene keinen Verpflegungsaufwand außer Haus betrieben habe und seine Fahrtkosten durch Steuervorteile kompensiert worden seien; das erscheine lebensfremd. Soweit die Kläger zu 2) und 3) jeweils eine gleiche Quote des auf sie entfallenden Anteils am Familieneinkommen von je 25 % reklamierten, sei das unangemessen. Beim Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt seien geschätzte 150 Euro monatlich angerechnet worden; das reiche aus, da die eigentliche Hausarbeit bei der nur geringfügig beschäftigen Klägerin zu 1) gelegen habe und nicht nachträglich rechnerisch zu einem großen Teil von 15 Wochenstunden dem Verstorbenen zugerechnet werden könne. Soviel Zeit für zusätzliche Arbeiten sei im Hinblick auf den Tagesablauf des vollzeitig berufstätigen und weite Arbeitswege zurücklegenden Verstorbenen nicht plausibel dargetan. Dass die Kläger übertriebene Berechnungen anstellten, zeige sich beispielhaft in der Behauptung, der Pkw Audi 80 sei wöchentlich drei Stunden lang gewaschen worden. In ähnlicher Weise folge aus der Behauptung, dass der Verstorbene viermal pro Woche gekocht habe, kein anrechnungsfähiger Beitrag. Beim geltend gemachten Lernhilfeaufwand von drei Stunden pro Woche für den Kläger zu 2) fehle ein Hinweis darauf, wodurch dieser angebliche unfallbedingte Verlust inzwischen ersetzt worden sei. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass auch die Kläger zu 2) und zu 3) zu Haushaltsarbeiten verpflichtet seien und die geltend gemachten Dienste keine besondere Qualifikation voraussetzten, so dass die Vorstellung der Kläger, sie seien mit 15 Euro pro Stunde zu bewerten, überzogen sei. Die zeitliche Begrenzung der Unterhaltsansprüche sei rechtsfehlerfrei. Ihre bereits erbrachte Zahlung auf den Schmerzensgeldanspruch sei ausreichend. Uneinsichtig sei die Klägerin zu 1) schließlich, wenn sie auch die Kosten für die Hinterlegung eines eigenen Testaments und die Erbscheinskosten weiter geltend mache.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

II.

Die Berufungen der Kläger sind zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem zutreffenden rechtlichen Ansatz und es geht von Tatsachenannahmen aus, die im Rahmen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 287 ZPO nicht zu beanstanden sind.

1. Die Bemessung des Unterhaltsschadens weist keinen Fehler zum Nachteil der Kläger auf, zumal im Ergebnis auch eine Aufrundung stattgefunden hat. Das Landgericht hat nämlich nur 573,97 Euro monatlich an Fixkosten genau berechnet, aber die von der Beklagten angesetzten 1.000 Euro monatlich als jedenfalls ausreichend erachtet und seiner Bemessung der Unterhaltsbeträge zu Grunde gelegt. Damit wäre auch die Nichtanerkennung einzelner Fixkostenpositionen, selbst wenn diese - was der Senat verneint - angreifbar wäre, derart kompensiert, dass auch dann jedenfalls im Ergebnis kein Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger verbleiben würde.

a) Den Barunterhaltsschaden hat das Landgericht zutreffend festgestellt.

Für die Bemessung des Anspruchs aus § 844 Abs. 2 ist danach zu fragen, welche Beträge des Einkommens der Getötete, wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätten. Analog den Grundsätzen zum Erwerbsschadensausgleich darf das Gericht den Hinterbliebenen nicht einfach Quoten an dem vom Getöteten erzielten Einkommen zuweisen, sondern es muss feststellen, in welchem Umfang jeder einzelne ohne den Tod des Unterhaltsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte. Für Kinder kommt es gemäß § 1610 Abs. 1 BGB auf die Lebensstellung der Familie an und auch Ehegatten haben Anspruch auf Unterhalt - nur - in demjenigen Umfang, der den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen entspricht (§§ 1360a Abs. 1, 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB). Der Hinterbliebene erhält also nie mehr als er familienrechtlich zu beanspruchen gehabt hätte. Er kann aber sogar weniger zu beanspruchen haben, soweit er sich schadensersatzrechtlich die Anrechnung von Vorteilen gefallen lassen muss, zu denen hier etwa die an die Kläger von Dritten geleisteten Witwen- und Waisenrenten gehören. Die Kumulierung unterhalts- und schadensrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen führt zu einem komplexen Verfahren der Schadensberechnung. Zunächst ist das von dem Getöteten hypothetisch zu erzielende Einkommen - hier: zuletzt 2.655,77 Euro netto - zu ermitteln. Davon sind gegebenenfalls diejenigen Beträge abzuziehen, die nicht für den Unterhalt verbraucht, sondern zur Vermögensbildung angelegt worden wären. Insoweit sind Prämienzahlungen für Kapitallebensversicherungen zur Vermögensbildung nicht berücksichtigungsfähig. Danach sind die Fixkosten des Haushalts herauszurechnen, sodann die auf jeden einzelnen Unterhaltsberechtigten entfallende Quote zu bestimmen, um diesem Betrag die anteiligen Fixkosten wieder zuzuschlagen. Abgesehen von einer eventuellen Verletzung der Schadensminderungspflicht ist auch die partielle Kompensation des Schadens durch auf dem Schadensereignis beruhende Vorteile zu berücksichtigen. Das Berechnungsmanöver, die fixen Kosten des Familienhaushalts zunächst von dem Nettoeinkommen abzusetzen, um sie anschließend anteilig wieder den Ersatzansprüchen der einzelnen Hinterbliebenen hinzuzurechnen, soll dem Umstand Rechnung tragen, dass sich diese Kosten bei Wegfall eines Familienmitglieds nicht dem Kopfteil entsprechend verringern, sondern in gleicher oder ähnlicher Höhe bestehen bleiben. Soll der Lebensstandard der Familie konstant gehalten werden, so muss der Schädiger die gesamten Fixkosten des Haushalts ersetzen, soweit sie - wie bei Alleinverdienerehen - ausschließlich aus dem Einkommen des Getöteten bestritten wurden. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1), wenngleich als geringfügig Beschäftigte, auch einen Beitrag zum Familiengesamteinkommen von zuletzt 336,05 Euro monatlich beschafft hatte. Vor diesem Hintergrund ist für die alleine streitige Fixkostenbemessung - bei unbeanstandeter Unterhaltsberechnung im Übrigen - im konkreten Fall folgendes zu beachten:

Zu den Fixkosten zählen hier nur die fiktiven Aufwendungen für eine Mietwohnung; denn das Familieneigenheim ist derzeit lastenfrei. Künftige Zahlungen zur Tilgung und Verzinsung des Landesdarlehens werden als Zukunftsschaden von dem Feststellungsausspruch erfasst. Weil derzeit nur fiktive Mietkosten die Grundlage der Unterhaltsschadensberechnung liefern ist auch die landgerichtliche Schätzung des Instandhaltungsaufwands, die über diejenige an anderer Stelle hinausgeht (OLG Brandenburg NZV 2001, 213, 216), nicht zu beanstanden. Die Kläger gehen daran mit ihren Hinweisen, etwa auf die Kosten einer künftigen Dachreparatur am Eigenheim, hinweg.

Kosten für Telefonanschlüsse und Tageszeitungen sowie die Fernsehgebühren ändern sich nicht, wenn ein Mitglied des Hausstandes ausfällt; sie sind ersatzfähig, wovon das Landgericht ausgegangen ist. Entsprechendes gilt für den Aufwand zur Unterhaltung des Familienfahrzeugs, wobei wegen anfänglicher Steuerbefreiung des neuen Pkws hier die Kraftfahrzeugsteuer bis zum 31. Dezember 2005 außer Ansatz zu bleiben hatte. Die Kläger machen im Übrigen einerseits geltend, der Verstorbene habe auch Reparaturarbeiten am Kraftfahrzeug selbst "alleine" vorgenommen oder vornehmen lassen (Autowaschen, Reifen wechseln, Reparaturen, Inspektion, Ölwechsel), sie wollen andererseits einen höheren als den vom Landgericht geschätzten durchschnittlichen Kostenaufwand für Fremdleistungen zusätzlich bei den Fixkosten berücksichtigt wissen. Dieses Vorbringen ist auch deshalb unschlüssig, weil danach unklar bleibt, welche Arbeiten am Kraftfahrzeug der Verstorbene selbst vorgenommen hat - wie etwa ein Ölwechsel am Auto - und welche nicht. Im Übrigen ist auch die Schätzung der laufenden Kosten für das Kraftfahrzeug durch das Landgericht zutreffend.

Nicht zu beanstanden ist, dass vom Landgericht eine Rücklagenpauschale für ein Ersatzfahrzeug nicht berücksichtigt wurde, weil diese in der Vergangenheit nicht gebildet worden war. Dazu ist kein Beweis angetreten worden und die Tatsache, dass der Verstorbene ein altes Fahrzeug mit hoher Laufleistung geführt hatte, deutet darauf hin, dass der völlige Verschleiß vorgesehen war und angesichts der äußerst knapp bemessenen freien Mittel aus dem Familiennettoeinkommen abzüglich der monatlichen laufenden Kosten weitere Mittel für ein Ersatzfahrzeug im vormaligen Budget auch nicht vorhanden gewesen waren. Die Kaufpreiszahlung für das Neufahrzeug wurde ebenso wie die Tilgung der Darlehen für das Eigenheim offenbar aus den Zahlungen der Lebensversicherung erbracht.

Schließlich zählen Prämien für Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen zu den fixen Kosten; das hat das Landgericht beachtet.

Da die Bereitstellung eines Eigenheims im Rahmen des Unterhaltsrechts jedoch nicht geschuldet wird, sind die Kosten dafür, insbesondere bei der Tilgung des Darlehens, genauso wenig als Fixkosten zu berücksichtigen wie die Unterhaltungskosten oder entsprechende Rückstellungen (vgl. BGH NJW 1985, 49, 50 f.; 1988, 2365, 2367). Stattdessen ist der fiktive Mietzins anzusetzen, der für eine adäquate Wohnung in vergleichbarer Lage zu zahlen wäre. Bei einem lastenfreien Eigenheim, sinken die anzurechnenden Fixkosten nämlich auf die Höhe der Unterhaltungskosten. Hier steht nur ein bis zum Jahre 2010 zins- und tilgungsfreies Landesdarlehen im Raum (Bl. 39 GA), das zudem bestritten ist. Dies übergehen die Kläger, wenn sie etwa Rücklagen für die künftige Renovierung des Eigenheims einbeziehen wollen.

Fixkosten sind im Übrigen nur diejenigen nicht teilbaren und nicht personenbezogenen Kosten der Haushaltsführung, die nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen weiterlaufen, die wirtschaftliche Basis des Familienlebens bilden und deren Finanzierung der Getötete daher familienrechtlich geschuldet hätte. Daher sind personenbezogene Kosten, wie Zusatzversicherungen, Lebensversicherungen oder Mitgliedsbeiträge für Vereine (vgl. dazu OLG Brandenburg NZV 2001, 213, 216) sowie auch die variablen Betriebskosten eines Fahrzeugs entgegen der Ansicht der Kläger (Bl. 30 GA) nicht anrechnungsfähig, weil sie - gegebenenfalls unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung - rechtlich nicht als Unterhaltsleistung geschuldet waren (vgl. OLG Karlsruhe Schaden-Praxis 2006, 271, 272).

Selbst wenn man aber die Kosten der Kläger zu 2) und zu 3) für den Schulbesuch und für Vereinsmitgliedschaften von 1.274,80 Euro pro Jahr, also 106,23 Euro monatlich, als anrechnungsfähig bezeichnen würde, so wären diese Kosten von der Aufrundung des vom Landgericht errechneten Fixkostenanteils von 573,97 Euro monatlich auf 1.000 Euro monatlich abgedeckt. Das angefochtene Urteil enthält insoweit keinen Fehler zum Nachteil der Kläger.

Bei der Ermittlung des durch die Tötung eines Unterhaltspflichtigen verursachten Unterhaltsschadens ist für die Ersparnis berufsbedingter Aufwendungen auch bei Berücksichtigung der Steuervorteile durch den Werbungskostenpauschalbetrag für Arbeitnehmer ein pauschaler Abzug von 5% vom Nettoeinkommen des Getöteten gerechtfertigt (vgl. OLG Frankfurt Schaden-Praxis 2005, 338, 339 f.), wie er vom Landgericht zu Grunde gelegt wurde. Eine Beweiserhebung über einen bestimmten Verpflegungsmehraufwand bedurfte es insoweit nicht, weil die Pauschalierung im Rahmen von § 287 ZPO ausreichend ist und eine genauere Rekonstruktion der konkreten Aufwendungen des Verstorbenen in diesem Bereich ausgeschlossen ist. Dass er nie irgendwelche Ausgaben außer Haus hatte, ist realitätsfremd.

b) Beim Naturalunterhaltsschaden hat das Landgericht eine Schätzung vorgenommen und weitergehende Behauptungen zu - nunmehr weggefallenen - Hausarbeitsdiensten des Getöteten als unsubstantiiert oder mit Blick auf Dienstleistungspflichten auch der Kläger zu 2) und zu 3) als rechtlich unerheblich zurückgewiesen. Auch dagegen ist nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 287 ZPO nichts zu erinnern.

Soweit Reparaturen am Kraftfahrzeug doppelt, nämlich als Fixkosten für Fremdleistungen und als Eigenarbeiten des Verstorbenen, angesetzt werden, ergibt sich daraus schon eine gewisse Widersprüchlichkeit des Vortrags der Kläger.

Unsubstantiiert ist ihr Vorbringen im Übrigen deshalb, weil die Kläger dem Einwand der Beklagten nicht entgegen getreten sind, der Verstorbene habe bei Berücksichtigung seines vollen Arbeitstages und der langen Arbeitswege kaum Zeit gehabt, um die geltend gemachten Verrichtungen alleine zu erbringen; die Beiträge der nur geringfügig beschäftigen Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) und 3) seien insgesamt nicht dargelegt und im Klägervortrag berücksichtigt worden.

Es fehlt danach im Ganzen auch an einer konkret nachvollziehbaren Darlegung eines Haushaltsführungsschadens durch den Wegfall der Leistungen des Verstorbenen. Das ist auch im angefochtenen Urteil zutreffend erklärt worden. Das Landgericht hat dabei zu Recht darauf verwiesen, dass der Getötete vollzeitbeschäftigt war und einen langen Weg zur Arbeitsstelle zurückzulegen hatte, während die Klägerin zu 1) nur geringfügig beschäftigt war und die Kläger zu 2) und 3), die Heranwachsende sind, auch zu Haushaltsarbeiten heranzuziehen seien. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Behauptung einer "gleichgestellten" Beteiligung von Ehemann und Ehefrau an der Kinderbetreuung, dreimal wöchentliches Lernen des Verstorbenen mit dem Kläger zu 2) und viermal wöchentliches Kochen sowie eine vielfache Übernahme von Fahrdiensten zur Musikschule, zu Bandproben und zur Schule als unzureichend bezeichnet und sich daher der Schätzung der Beklagten (150 Euro monatlich) angeschlossen. Das liegt im Rahmen des nach § 287 ZPO Zulässigen und dem folgt auch der Senat.

2. Der Schmerzensgeldanspruch des Getöteten, den die Kläger als Erben für sich in Anspruch nehmen, ist erfüllt, so dass die mit der Berufung weiter verfolgte Mehrforderung nicht gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung erfordert die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes (vgl. BGHZ 138, 388, 391 f.). H.M. hat noch einen Tag lang bei Bewusstsein seine Verletzungen und den nahen Tod realisiert. Das rechtfertigt ein Schmerzensgeld, welches aber mit den gezahlten 10.000 Euro bereits angemessen ausgeglichen ist. Ein höheres Schmerzensgeld von 25.000 Euro wurde etwa in einem anderen Fall deshalb zugebilligt, weil dort der nach rund zweieinhalb Monaten Verstorbene auch noch zahlreiche Folgeoperationen über sich ergehen lassen musste (OLG Celle OLG-Report Celle 2007, 465, 466 f.). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem das Opfer einen Tag lang Schmerzen und Todesangst zu erleiden hatte.

3. Die Kosten für die Errichtung und Hinterlegung eines eigenen Testaments der Klägerin zu 1) sind kein ersatzfähiger Schaden, zumal die kostenpflichtige Hinterlegung auch gegen die Schadensminderungspflicht verstößt. Auch die Erbscheinskosten sind kein an dieser Stelle ersatzfähiger Schaden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die von den Klägern hervorgehobene Frage der Anrechnung der Kosten einer bestimmten Person als Fixkosten ist - wegen Aufzehrung durch die Aufrundung des Fixkostenbetrages - schon nicht entscheidungserheblich. Die übrigen Fragen sind Bewertungsfragen im Einzelfall.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 166.413,95 Euro (Klägerin zu 1): 90.015,00 Euro, 32534,69 Euro und 457,00 Euro; Kläger zu 2): 12324,60 Euro. 4379,03 Euro; Kläger zu 3): 12324,60 Euro und 4379,03 Euro, alle zusammen 10.000,00 Euro).

Ende der Entscheidung

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