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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 23.12.2002
Aktenzeichen: 12 U 1404/01
Rechtsgebiete: VVG, AKB, BGB, BSHG, WoGG, SGB X, ZPO


Vorschriften:

VVG § 67 I
VVG § 67 II
AKB § 15 II
BGB § 823 I
BSHG § 122 S. 1
WoGG § 18 Nr. 2
SGB X § 116 VI
SGB X § 116 VI S. 1
ZPO § 97 I
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1404/01

Verkündet am 23.12.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wohlhage und den Richter am Amtsgericht Pitz

auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 16.07.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Begründung in Anspruch, er habe auf sie gemäß § 67 I VVG als Vollkaskoversichererin übergegangene Ansprüche auszugleichen.

Am 17.12.1999 verursachte der Beklagte mit dem bei der Klägerin vollkaskoversicherten Klein-Lkw - Marke Fiat amtl. Kennz.: ...-..-298 beim Abbiegen von der untergeordneten K .. in die vorfahrtsberechtigte L ... innerhalb der Gemarkung Z........ einen Verkehrsunfall. Obwohl er durch das Verkehrszeichen Z 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" auf seine Wartepflicht hingewiesen wurde, bog er, ohne anzuhalten, nach links in die L ... ab und kollidierte mit dem vorfahrtsberechtigten Pkw - Marke Opel Omega, amtl. Kennz.: ...-.-833.

Die Fahrerin dieses Pkw kam bei diesem Verkehrsunfall ums Leben.

Durch Urteil des AG Cochem vom 1.08.2000 (Az.: 2040 Js 63414/99) wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c I Nr. 2 a und d, III StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

Eigentümerin und Halterin sowie Versicherungsnehmerin des von dem Beklagten gefahrenen Klein-Lkws, dessen Sachschaden die Klägerin als Vollkaskoversichererin mit 19.191,18 DM ausglich, war S..... H........, die mit dem Beklagten in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt und von dem sie zwei minderjährige Kinder hat.

Sie ist Inhaberin eines Kleintransportgewerbebetriebes, auf den der von dem Beklagten zum Unfallzeitpunkt als angesteller Auslieferungsfahrer geführte Klein-Lkw zugelassen war.

Den von der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin gezahlten Betrag in Höhe von 19.191,18 DM macht sie jetzt aus übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte könne sich nicht auf das sog. Familienprivileg des § 67 II VVG berufen. Sie sei zur Rückforderung gegen den Beklagten als von der Versicherungsnehmerin berechtigten Fahrzeugbenutzer auch befugt, weil der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe.

Am 23.01.2001 hat die Klägerin gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil in Höhe von 19.191,18 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 8.09.2000 sowie 15,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten erwirkt, das dem Beklagten am 29.01.2001 zugestellt worden ist und gegen das dieser durch den bei Gericht am 30.01.2001 eingegangenen Schriftsatz vom 29.01.2001 Einspruch eingelegt hat.

Die Klägerin hat daraufhin die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils verfolgt, während der Beklagte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage erstrebt hat.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin sei daran gehindert, ihn in Regress zu nehmen, weil er durch das Familienprivileg aus § 67 II VVG als mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender nichtehelicher Lebenspartner geschützt sei.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 16.07.2001 sein angegriffenes Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Anwendung des Familienprivilegs des § 67 II VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften abgelehnt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte die Abänderung des Urteils vom 16.7.2001, somit die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass das Familienprivileg vorliegend auch deshalb gelte, weil aus seiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft die beiden Kinder M..... H........, geboren am ...10.1993 und C...... H........, geboren am ...05.1997, hervorgegangen seien.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Strafakten Az.: 2040 Js 63414/99 StA Koblenz waren beigezogen und Gegen-stand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht dem Klagebegehren gemäß §§ 67 I VVG, 15 II AKB, 823 I BGB stattgegeben.

Die Klägerin kann aus übergegangenem Recht (§ 67 I VVG) den Beklagten in Höhe der an ihre Versicherungsnehmerin gezahlten Versicherungsleistung aus der Kaskoversicherung in Höhe von 19.191,18 DM in Regress nehmen, da er dieser gegenüber wegen grob schuldhafter Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden Klein-Lkws ersatzpflichtig geworden ist (§ 823 I BGB).

Gegenüber diesem Rückforderungsanspruch der Klägerin kann sich der Beklagte nicht auf die Haftungsbefreiung des § 67 II VVG berufen.

Nach dem in § 67 II VVG festgeschriebenen sog. Familienprivileg ist der Übergang des Schadensersatzanspruches eines geschädigten Versicherungsnehmers gegenüber dem Schädiger auf den Versicherer nur dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchsgegner ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebender Familienangehöriger ist, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat.

Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, eine Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer solle vom Versicherer gegenüber einem mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebendem Familienmitglied nicht wieder zurückverlangt werden dürfen, um so der familiären Hausgemeinschaft die Versicherungsleistung gewissermaßen sogleich wieder zu entziehen. Außerdem soll der Familienfrieden geschützt werden, wenn der Versicherungsnehmer seinerseits davon abgesehen hatte, Ansprüche gegen das den Schaden verschuldende Familienmitglied zu verfolgen. Dann solle dies auch dem Versicherer vorenthalten bleiben (vgl. z. B. BGH NJW-RR 1986, 385, 386; BGH NJW 1988, 1091, 1092).

Eine unmittelbare Anwendung des § 67 II VVG auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft scheidet aus, da Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Familienangehörigen sind.

Trotz der Bedeutung, welche die nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Rechtswirklichkeit inzwischen erlangt hat, hat der Gesetzgeber bislang davon abgesehen, sich zu diesem Problem in einer Weise zu äußern, die verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf seine Wertung oder Tendenz zulässt. § 122 S. 1 BSHG und § 18 Nr. 2 WoGG, welche die nichteheliche Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder der Sache nach ansprechen, enthalten Sonderregelungen, die solche Rückschlüsse nicht gestatten. Die Zurückhaltung des Gesetzgebers erlaubt nur den Schluss, dass er im Zusammenhang mit der Regelung des Familienprivilegs die Problematik der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bewusst nicht aufgegriffen hat (BGHZ 102, 257, 262).

Aus diesem Grunde hat der BGH in seiner Entscheidung vom 1.12.1987 - VI ZR 50/87 - (BGHZ 102, 257 = NJW 1988, 1091 = VersR 1988, 253, 254) es abgelehnt, das Familienprivileg des § 116 VI S. 1 SGBX auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu erstrecken.

Dieselben Erwägungen führen dazu, auch die Frage der Anwendbarkeit des § 67 II VVG, der für den Bereich des Versicherungsrechts eine vergleichbare Regelung enthält, auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu verneinen.

Auch kommt eine analoge Anwendung des § 67 II VVG auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht, denn die Gründe, aus denen der BGH (a. a. O., 262 f.) im Rahmen des § 116 VI SGBX eine analoge Anwendung abgelehnt hat, treffen auch bei dem Familienprivileg des § 67 II VVG zu.

Ihrer Konstruktion und systematischen Stellung nach ist die Vorschrift des § 67 II VVG eine Ausnahmevorschrift. Dies impliziert, dass sie eng auszulegen ist und eine über ihren Wortlaut hinausgehende erweiternde Handhabung nur in besonderen Einzelfällen in Betracht kommt, wenn sämtliche Zwecke dieser Regelung, aber auch die weitere Systematik des Versicherungsvertragsrechtes hierdurch gewahrt und nicht etwa eingeschränkt werden.

Nach dem Wortlaut des § 67 II VVG sind die entscheidenden Abgrenzungsmerkmale für den schutzwürdigen Kreis von Schadensverursachern die Eigenschaft als Familienangehöriger und zugleich die häusliche Gemeinschaft mit dem geschädigten Versicherungsnehmer. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ, d. h. gleichzeitig vorliegen.

Dabei erfasst der Begriff des Familienangehörigen alle Personen, die miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sind (vgl. BGH VersR 1980, 664, 645). Der Begriff ist nicht ohne Weiteres über die vorgenannten Formen der Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Ehepartner hinaus auszudehnen. Dem steht schon die begriffliche Bestimmtheit des Merkmals "Familienangehöriger" und dessen Verwendung im Rahmen einer Ausnahmevorschrift entgegen. Der Zweck der Bestimmung des § 67 II VVG, die die Rechtsprechung analog auf den Regress des Sozialversicherungsträgers anwendet, ist es, wirtschaftliche Belastungen des Versicherten durch aus der gemeinsamen Familienkasse zu befriedigende Regressansprüche zu vermeiden und ihn vor der damit verbundenen Gefährdung des Familienfriedens zu schützen (vgl. Prölls/Mar-tin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, § 67 Anm. 36 m. w. N.). Diese Gefahr, die § 67 II VVG ausschließen will, ist bei allen Wirtschaftsgemeinschaften zwischen Schädiger und Geschädigtem gegeben, unabhängig davon, ob sie als Hausgemeinschaften unter Ehegatten oder Familienangehörigen oder unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder auch einfach unter Freunden eingegan-gen werden. Deshalb kommt eine ausdehnende Anwendung des § 67 II VVG und des § 116 VI SGBX in Anbetracht der besonderen Bedürfnisse der Privat- und Sozialversicherung nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht in Betracht.

Im Interesse der Rechtssicherheit muss feststehen, auf welche Rechtsbeziehungen die Ausnahmeregelung des § 67 II VVG Anwendung findet.

Denn der Ausschluss jedweder Haftung auch des grob fahrlässigen Schädigers für ein fremdversichertes Risiko bedeutet eine herausragende Begünstigung gegenüber der gegebenen gesetzlichen Verantwortlichkeit auf Kosten der Gemeinschaft der privatrechtlichen Versicherten, so dass ein großes Bedürfnis nach Berechenbarkeit und leicht feststellbaren typisierenden Tatbeständen besteht.

Ansonsten würde eine Manipulation zu Lasten der Versichertengemeinschaft in einem nicht vertretbaren Ausmaß ermöglicht (vgl. BGHZ 102, 262, OLG Frankfurt, VersR 1997, 561).

Deshalb hat der Gesetzgeber sowohl in § 67 II VVG als auch in § 116 VI SGBX das Familienprivileg nur für Familienangehörige geschaffen.

Während die Begriffe Ehegatten, Verwandt- und Schwägerschaft gesetzlich definierte Begriffe sind und den Beteiligten ohne Weiteres die Abschätzung eines Anspruchsüberganges oder dessen Ausschlusses ermöglichen, ist der Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft undefiniert und manipulierbar.

Es gibt kein generell definiertes Merkmal, welches eine zuverlässige Abgrenzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die es verdienen würde, unter das Familienprivileg subsumiert zu werden, von anderen, möglicherweise lediglich wirtschaftlichen Zweckgemeinschaften ermöglicht.

Die Vorschrift des § 67 II VVG, die den Regress ausschließt und stattdessen die Versichertengemeinschaft für das Fehlverhalten des Schädigers einstehen lässt, stellt für diese Begünstigung auf die Verwandtschaftsbeziehungen und die Beziehungen unter Ehegatten ab, die von ihrer rechtlichen Einordnung und Struktur nach auf Dauer und Stabilität hin angelegt sind. Andere in Frage kommenden Beziehungen, nichteheliche Lebensgemeinschaften oder Freundschaften, teilen, so beständig sie im Einzelfall auch sein mögen, nicht die Stabilitätsvermutung einer Ehe oder eines Verwandtschaftsverhältnisses.

Zwischen Eheleuten besteht eine auf Lebzeiten ausgerichtete Lebensgemeinschaft (§ 1353 I BGB) mit detaillierten und vielfältigen an die Eingehung der Ehe geknüpften gegenseitigen Verhaltenspflichten und -rechten und vermögensrechtlichen Beziehungen.

Zwischen anderen Personen, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, besteht - auch wenn gemeinsame Kinder aus dieser Beziehung hervorgegangen sind - keine rechtliche Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft, schon gar nicht zu einer dauerhaften Lebensgemeinschaft. Die tatsächlich eingegangene Lebensgemeinschaft kann jederzeit ohne formalen Rechtsakt aufgelöst werden.

Im Ergebnis mag es nichteheliche Lebensgemeinschaften geben, die den Schutz des Familienprivilegs im Sinne von § 67 II VVG sachlich rechtfertigen würden. Solange jene aber nicht greifbar definiert sind - eine Aufgabe, die nicht den Gerichten, sondern dem Gesetzgeber vorbehalten ist -, lässt sich eine analoge Erstreckung des Familienprivilegs in § 67 II VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht begründen.

Daher schließt sich der Senat der in Rechtsprechung und in Literatur vorherrschenden Ansicht an, die eine analoge Anwendung des § 67 II VVG auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt (vgl. BGHZ 102, 257 ff.; OLG Köln, NJW-RR 1991, 670, 671; OLG Frankfurt VersR 1997, 561, OLG Hamm NVersZ 1999, 559; Römer/ angheit, Kommentar zum VVG, § 67 Rn. 48 m. w. N.; Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, § 67 Rn. 37 m. w. N.).

Da der Beklagte den Unfall vom 17.12.1999 und damit den Sachschaden des von dem Versicherungsverhältnis betroffenen Klein-Lkws aufgrund der in dem Strafverfahren getroffenen Feststellungen grob fahrlässig - dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig - herbeigeführt hat, ist auch im Hinblick auf § 15 II AKB der Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten im vollen geltend gemachten Umfang begründet.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.812,25 EUR (= 19.191,18 DM) festgesetzt.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr. 7 EGZPO), zumal das Urteil nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1997 - VI ZR 50/87 - BGHZ 102, 257 ff. abweicht.

Ende der Entscheidung

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