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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 12 U 1437/04
Rechtsgebiete: VerbrKrG, RechtsBerG, GmbHG, BGB, StGB, KWG, ZPO, AktG, GenG, RBerG


Vorschriften:

VerbrKrG § 9 Abs. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 3
RechtsBerG § 1
GmbHG § 43 Abs. 1
GmbHG § 43 Abs. 2
GmbHG § 43 Abs. 4
GmbHG § 46 Nr. 5
GmbHG § 46 Nr. 8
GmbHG § 47 Abs. 4 Satz 1
BGB § 134
BGB § 407
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 266
KWG § 18 Abs. 1
ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 287
ZPO § 321a
ZPO § 325 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
AktG § 93 Abs. 2 Satz 2
AktG § 248 Abs. 1
AktG § 248 Abs. 1 Satz 1
GenG § 34 Abs. 2 Satz 2
RBerG § 1
Ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist bei Selbstentlassung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht ohne weiteres nichtig. Unwirksam sind nur die zu Unrecht abgegebenen Stimmen. Zu prüfen ist daher, ob das Abstimmungsergebnis sich nach Abzug der nichtigen Stimmen ändert. Eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über die Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses wirkt für und gegen jedermann. Ein am Anfechtungsprozess nicht Beteiligter, der von der Rechtskraftwirkung der Nichtigkeitsfeststellung getroffen ist, kann im Fall einer entscheidungserheblichen Verletzung seines Anspruchs auf Gehör vor Gericht nachträglich die Anhörungsrüge oder eine Verfassungsbeschwerde erheben.

Dem Geschäftsführer einer Bank, der in die Vorbereitung von Entscheidungen interner Kontrollgremien bei der Vergabe großer Kredite eingeschaltet ist, aber nicht alleine selbst entscheiden kann, kommt im Vorfeld der Entscheidung des Gremiums kein Ermessensspielraum bezüglich der Informationen zu der unternehmerischen Entscheidung zu. Er hat den Aufsichtsrat vollständig und zutreffend zu informieren.

Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt zudem bei einer Kompetenzüberschreitung vor. Das gilt insbesondere, wenn das zuständige Aufsichtsgremium weisungswidrig nicht eingeschaltet wird. Dann gibt es für den Geschäftsführer auch keine Entlastungsmöglichkeit.

Den Geschäftsführer trifft im Übrigen die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung der erforderlichen Sorgfalt sowie dafür, dass das Aufsichtsgremium, wenn es angerufen worden wäre, den Kredit gleichwohl bewilligt hätte.

Eine Beschränkung des Verschuldens des Geschäftsführers auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen der gefahrgeneigten Tätigkeit findet nicht statt. Es gibt auch keinen Anspruch des Geschäftsführers gegen die Gesellschaft auf Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung (directors and officers-Versicherung)


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1437/04

Verkündet am 24.09.2007,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruches aufgrund der Geschäftsführerhaftung.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach und die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer

auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. November 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 5.112.918,80 Euro zu ersetzen,

1. der ihr aus Kreditverträgen mit Anlegern zum Kaufvertrag mit der N. Hausvertriebs GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L. H.strasse in H. und mit der P. gesellschaft mbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L. H.strasse in H. unter Einschluss des Treuhänders M gesellschaft mbH, sämtliche Gesellschaften mit Sitz in H., entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden dadurch entsteht, dass die Anleger der Inanspruchnahme aus den mit der Klägerin geschlossenen Kreditverträgen gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten, dass der mit der M.gesellschaft mbH geschlossene Treuhandvertrag formunwirksam ist oder dass die Firma N. GmbH und die Firma P. GmbH ihrer Bauverpflichtung aus abgeschlossenen Werkverträgen nicht nachgekommen sind;

2. der der Klägerin aus dem mit der Pr. AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, I.strasse, E., abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23. Oktober 1996 zum Konto Nr. ..., ab dem 21. Oktober 1998 fortgeführt auf dem Konto Nr. ..., zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass Provisionsansprüche vorfinanziert wurden, ohne dass sichergestellt war, dass die vorfinanzierten Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiatoren an die Klägerin abgetreten waren, oder dadurch, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner nicht angezeigt oder nicht sichergestellt war, dass der Schuldner nur an die Klägerin schuldbefreiend leisten konnte;

3. der ihr durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J. W., Konto Nr. ... bei der Klägerin, aufgrund des Kreditvertrages vom 17. März 1999 zum genannten Konto entstanden ist oder entsteht;

4. der ihr aus dem Kreditvertrag mit der V. GmbH in H. vom 27. Mai 1998, Konto Nr. ..., mit Herrn Dr. A.V. vom 27. Mai 1998 zum Konto Nr. ... und Herrn W.B. vom 27. Mai 1998 zum Konto Nr. ... entstanden ist oder entsteht, soweit dieser Schaden einen Betrag in Höhe von 50.000 DM für das Konto Nr. ... und einen Schaden in Höhe von 10.000 DM für das Konto Nr. .. übersteigt.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche der Klägerin, die als Bank Kundenkredite vergeben hatte, gegen den Beklagten als einen ihrer damaligen Geschäftsführer, wegen seiner Mitwirkung an der Vergabe später Not leidend gewordener Kredite.

I.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Bank, die zur Zeit der Klageerhebung ihren Sitz in K. hatte. Im Jahre 2006 ist die Zentrale nach F. verlegt worden, während die Klägerin seither in K. nur noch eine Filiale unterhält. Daneben unterhält sie Niederlassungen in B., M., Ba. und A. Die Klägerin hatte ein steigendes Geschäftsvolumen .... Sie beschäftigt rund 130 Mitarbeiter. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin und Halterin des Stammkapitals ist die O. Bank A.S. mit Sitz in I.l, die wiederum zur O. Firmengruppe gehört, welche ihre Zentrale in A. hat. An der Konzernspitze steht N.Ö., der in Personalunion zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats der O. Bank A.S. und der Klägerin ist. Zur Geschäftspolitik der O. Gruppe gehörte im hier fraglichen Zeitraum eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Klägerin auf dem deutschen Finanzplatz. Die Klägerin war ursprünglich vor allem im Darlehensgeschäft für Privatkunden und Kleinbetriebe tätig, hat sich dann aber verstärkt im Firmenkundengeschäft engagiert und tritt nun auf dem deutschen Markt umfassend als Finanzdienstleister auf. Zu den Organen der Klägerin gehören die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung .

Der Beklagte, ein promovierter Volljurist, war seit Januar 1996 leitender Geschäftsführer der Klägerin. Er war "General Manager" der Klägerin und zuständig in den Bereichen Firmenkunden/Factoring, Spezialfinanzierung Immobilien, Geschäftsstellen Nord, Treasury/Asset-Liability, Personal und Repräsentanz I., wo er auch an dortigen Sitzungen des Aufsichtsrats der Klägerin teilnahm. Der Beklagte schied im Juni 2001 aus dem Anstellungsverhältnis bei der Klägerin aus, war allerdings schon seit Ende des Jahres 2000 freigestellt. Weitere Geschäftsführer neben dem Beklagten waren vom 1. April 1992 bis 3. Januar 2002 B.B. (früher Beklagter zu 2) und vom 1. August 1994 bis 17. Dezember 2001 (mit Unterbrechung vom 31. Dezember 1995 bis 15. Februar 1998) D.T. (früher Beklagter zu 3). Der Beklagte, B.B., D.T. und G.F. gehörten auch dem Kreditausschuss der Klägerin an, der über Kreditgewährungen bei einem Gesamtvolumen von mehr als 200.000 DM zu entscheiden hatte. Der Beklagte war in der Firmenhierarchie der Klägerin direkter Vorgesetzter von G.F. Über Darlehen, die in der Gesamthöhe 500.000 DM überschritten, musste eine Entscheidung des Aufsichtsrats der Klägerin herbeigeführt werden. Die Alleingesellschafterin, die O. Bank A.S., war über M.F. und T.S. an den Kreditentscheidungen der Klägerin beteiligt. Der Aufsichtsrat der Klägerin und der Kreditausschuss der Muttergesellschaft O. Bank A.S. hatten jeden Kredit von mehr als 2 Mio. DM zu bewilligen.

Am 15. April 2002 hat die Alleingesellschafterin der Klägerin den Beschluss gefasst, ihre früheren Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe bei den im Streit befindlichen Kreditgeschäften, die ihm obliegenden Prüfungsmaßnahmen unterlassen und die Aufsichtsgremien zum Teil gar nicht eingeschaltet oder zum anderen Teil jedenfalls nicht ausreichend informiert.

II.

Gestritten wurde in erster Instanz um fünf Komplexe, von denen aber nur die Fälle 1. und 3. - 5. noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.

1. Im ersten Fall geht es um die im Zeitraum zwischen September 1997 und Dezember 1999 erfolgte Darlehensvergabe im Gesamtvolumen von 8,7 Mio. DM an zuletzt 465 private Kleinanleger, die von der I. Vertriebs GmbH im Auftrag der N. Hausvertriebs GmbH und der P..-Verwaltungsgesellschaft mbH angeworben worden waren.

Die N. Hausvertriebs GmbH und die P.Verwaltungsgesellschaft mbH waren Eigentümerinnen der Grundstücke in der L.H:strasse 212 und 220 in H. Dort sollten zwei Wohnanlagen mit 23 bzw. 24 Eigentumswohnungen errichtet werden. Die Eigentumswohnungen sollten jeweils zu Bruchteilseigentum an jeweils bis zu 36 Anleger veräußert werden, wobei die Kaufpreise pro Miteigentumsanteil in der Regel 15.000 DM nicht übersteigen und durch Darlehen der Klägerin mit dreijähriger Laufzeit und 9,75 % Verzinsung pro Jahr finanziert werden sollten. Von diesem Betrag waren nach dem Anlagemodell durch die Anleger und Kreditnehmer jeweils 4.500 DM zur Erhöhung der Bewertungsziffer sofort in einen Bausparvertrag mit einzuzahlen, der danach durch monatliche Leistungen von insgesamt 175 DM fortzuführen war, wobei die Anleger gegebenenfalls vermögenswirksame Leistungen ihrer Arbeitgeber verwenden konnten. Für die Anleger ging es im Kern um ein so genanntes Steuersparmodell. Im Ergebnis hätten die Anleger, jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Vermietung der Objekte, keine Zins- und Tilgungsleistungen, sondern nur Bausparbeiträge zahlen müssen. Der nach Abzug der Bauspareinlage aus der Anlegerleistung von 15.000 DM verbleibende Restbetrag von 10.500 DM sollte an die M.gesellschaft mbH als Treuhänderin ausgezahlt werden. Damit sollte nach Abzug von Provisionen und Kosten der Bau der Anlagen bewirkt werden. Die zur Bausparfinanzierung vorher abgezogenen Beträge von 4.500 DM sollten im Finanzierungskonzept zur Errichtung der Wohnanlagen durch im Voraus an die Treuhänderin abgetretene Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen ersetzt werden.

Für den Vertrieb der Anteile war die I. Vertriebs GmbH zuständig, die dafür 10 % des Gesamtkapitalaufkommens erhalten sollte. Sie schloss im eigenen Namen oder im Namen der Anleger jeweils Kaufverträge mit Bauverpflichtung mit der N. Hausvertriebs GmbH und der P..Verwaltungs­gesellschaft mbH. Die Klägerin war mit der I. Vertriebs GmbH durch einen Rahmenvertrag verbunden. Auf dieser Grundlage vermittelte die I.Vertriebs GmbH auch Darlehensverträge der Klägerin mit den Anlegern. Die Anteilskäufer sollten ihre jeweiligen Bankdarlehen bei der Klägerin zur Finanzierung der Anteilskäufe ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Zuteilungsreife der Bausparverträge nach drei Jahren mit den Bauspardarlehen bei der Klägerin tilgen. Die Bausparforderungen wurden außerdem im Voraus zur Sicherheit an die Klägerin abgetreten.

Der Generalbevollmächtigte G.F. erstellte bei der Klägerin zu dem Projekt der Finanzierung von Anteilskäufen für noch zu errichtende Wohnanlagen am 2. September 1997 ein Memorandum für die Geschäftsleitung der Klägerin, das vom Beklagten abgezeichnet wurde. Darin wurde erwähnt, dass der Treuhänder nur "aufgrund eines privatschriftlichen Treuhandvertrages mit Vollmachterteilung" für die einzelnen Anteilskäufer tätig werde. Im Prospekt der I. war dagegen wegen der Verknüpfung von Treuhandvertrag und Immobiliengeschäft, soweit es das Projekt L.H.strasse 220 angeht, die notarielle Beurkundung der Vollmacht für den Treuhänder vorgesehen gewesen. Allen Fällen des Anlagenvertriebs lag jedoch im Ergebnis ein Treuhandauftrag ohne notarielle Beurkundung zugrunde.

Der intern als Kontrollgremium zuständige Aufsichtsrat der Klägerin genehmigte das ihr aufgrund des Memorandums von G.F. und des Kreditantrages durch den Beklagten unterbreitete Engagement, wobei er den Beurkundungsmangel der Treuhändervollmacht für die Immobiliengeschäfte nicht erkannte und die rechtliche Möglichkeit des Einwendungsdurchgriffs der Anleger aus dem Immobiliengeschäft gegenüber dem Darlehensgeschäft nicht beachtete.

Die Wohnanlagen wurden wegen Verzögerungen bei den Anteilsverkäufen und durch Nichtzahlung der vom Baufortschritt abhängigen Kaufpreisraten, die folglich für die Finanzierung des Bauwerks nicht zur Verfügung standen, teils gar nicht errichtet (L. H.strasse 220), teils jedenfalls nicht fertig gestellt (L.H.strasse 212). Sie konnten folglich auch nicht vermietet werden. Die N. GmbH trat vom Vertrag zurück und verkaufte ihr Grundstück an einen Dritten. Die Eigentumsübertragung am Grundstück L.H.strasse 220 an die Treuhänderin M. GmbH war mangels Kaufpreiszahlung gar nicht erfolgt. Die M. GmbH und die I. GmbH sind inzwischen insolvent.

Die Darlehensnehmer der Klägerin haben - was vom Beklagten nur mit Nichtwissen bestritten wurde - mehrheitlich nach Ablauf der dreijährigen Laufzeit die Darlehensrückführung verweigert. Dazu sind eine Reihe von Gerichtsurteilen zugunsten der Darlehensnehmer und zum Nachteil der Klägerin ergangen, unter anderem durch das Landgericht Koblenz (Urt. vom 29. Juni 2001 - 13 O 50/01, vom 26. Juli 2002 - 13 O 60/02, vom 26. Juli 2002 - 13 O 98/02; vom 26. Juli 2002 - 13 O 219/01; vom 26. Juli 2002 - 13 O 250/01; vom 31. Juli 2002 - 13 O 203/01; vom 2. August 2002 - 13 O 90/02) und das Landgericht Lüneburg (Urt. vom 12. Juli 2001 - 1 O 75/01; K 5). Die Darlehensnehmer haben sich auf die Unwirksamkeit der Immobilienkaufverträge mangels notarieller Beurkundung der Vollmacht für die Treuhandgesellschaft berufen und machen dies auch gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung mit einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG geltend. Von manchen Anlegern wird gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung außerdem ein Verstoß gegen § 1 RechtsBerG erfolgreich eingewendet, weil es um ein Steuersparmodell mit rechtlichen Beratungsinhalten gegangen sei (LG Koblenz a.a.O.). Auch die Nichtigkeit der Treuhandverträge im Verhältnis zur Treuhandgesellschaft wurde in einem Prozess mit deren direkter Beteiligung gerichtlich festgestellt (OLG Schleswig Urt. vom 15. Juni 2000 - 16 U 7/00).

2. Im zweiten Fall finanzierte die Klägerin mit einem Gesamtkreditvolumen von 31,8 Mio. DM Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, nämlich der G. KG, des F. Fonds und des P.-Fonds. Von Dezember 1996 bis September 1999 wurden dafür von der Klägerin rund 31,8 Millionen DM an Krediten vergeben, die nach Vertragsablauf durch Kapitallebensversicherungen zurückgeführt werden sollten. Die Fonds erwiesen sich in der Folgezeit aber als erfolglos. Dieser Fall ist im Berufungsrechtszug nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

3. Der dritte Fall betrifft einen Darlehensvertrag der Klägerin vom 19. September 1996 mit der Pr. AG in E. über vier Millionen DM. Mit Darlehen der Klägerin sollten Provisionen der Pr. AG, deren Hauptaktionär und Aufsichtsratsmitglied J.W. war und auch als Bürge für das neue Kreditgeschäft auftrat, aus der Vermittlung von Anlagegeschäften vorfinanziert werden. Bei den Wohnungseigentumskaufverträgen, die vermittelt und provisioniert werden sollten, handelte es sich um den Verkauf kleiner Wohneinheiten in großen Wohn- und Ladenhäusern. Dabei ging es wiederum um "Steuersparmodelle". Als Verkäufer trat jeweils eine eigens dafür gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung auf. Die Anleger erwarben dabei Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zur Sanierung eines großen Gebäudes vom Bauträger oder von der Pr. AG gegründet wurde. Die Pr. AG vermittelte sodann den Verkauf von Anteilen an der Publikumsgesellschaft gegen Provision. Grundlage der Provisionsvereinbarung waren jeweils die Vertriebsverträge der Pr. AG mit der als Sanierer auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die Pr. AG unterbreitete G. F. ein Beispiel des Projekts und der Vorfinanzierung ihrer Provisionen. Danach sollten der Pr. AG der Merchandisingaufwand von 16,1 %, eine Reserve für unvorhergesehene Maßnahmen von 0,8 % und eine Reserve für Vermietungsmaßnahmen von 1,2 % des Gesamtprojektaufwands zur "Kontrolle" zufließen. Außerdem war eine "Beratungs- und Vermittlungsgebühr" von 3,45 % vorgesehen. Alle diese Positionen sollten zur Sicherung der Vorfinanzierung der Provisionsforderungen an die Bank abgetreten werden. Abgetreten werden sollte ferner ein Anspruch in Höhe von 1,29 % des Gesamtprojektaufwands für "kalkulierte Zinsen für Vorfinanzierung". Dementsprechend wurde eine Musterabtretungserklärung mitgeteilt, die die Beratungs- und Vermittlungsgebühr, Gebühren für Konzept und Marketing sowie die technische Projektentwicklung und Anteile abgetretener Werklohnforderungen betraf. Ferner wurde eine Bestätigung des Treuhänders über die Beachtung der Forderungsabtretungen angeführt. Ein Nachweis darüber, worauf die abgetretenen Ansprüche rechtlich beruhen sollten, war nicht vorgesehen.

Nachdem G.F. und der Beklagte mit der Pr. AG Gespräche geführt hatten, arbeitete G.F. eine Kreditvorlage für ein "bis auf weiteres" zu gewährendes Darlehen über 4 Mio. DM zugunsten Pr. AG an den Kreditausschluss der Klägerin aus. Als Sicherheiten wurden die Vorausabtretung der Provisionsansprüche der Pr. Privatfinanz AG sowie Bürgschaften durch die J.W. GmbH und J. W. persönlich aufgeführt. Die Kreditvorlage ging davon aus, dass die Pr. AG 17,25 % Merchandisingaufwand, 0,8 % Reserve für Kulanz, 1,2 % Reserve für Vermietungsmaßnahmen und 3,45 % Beratungs- und Vermittlungsgebühr, zusammen 22,7 % aus dem Projektvolumen erhalten werde, wovon 20,7 % durch Vorfinanzierung in Form des Darlehens abgedeckt werden sollten. Die Sicherheiten in Form von Abtretungen sollten dagegen 21,5 % abdecken, wobei die Wirksamkeit der Abtretungen aufgrund der Bestätigung des Treuhänders gewährleistet werde. Risiken des Engagements wurden in der Kreditvorlage nicht erwähnt. Der Kreditausschuss bewilligte die Darlehensvergabe am 21. August 1996. Es folgte eine Vorlage an den Aufsichtsrat, die der Beklagte mit einem "executive summary" versah, worin hervorgehoben wurde, dass die vom Bauträger geschuldete Vermittlungsgebühr vorfinanziert werde. Aufgrund des Kreditantrages und der "executive summary" bewilligte auch der Aufsichtsrat der Klägerin das Engagement; der Kreditausschuss der Alleingesellschafterin stimmte zu. Daraufhin schloss die Klägerin, vertreten durch G.F., am 19. September 1999 einen Darlehensvertrag mit der Pr. AG über 4 Mio. DM "bis auf weiteres" und zum Zweck der Vorfinanzierung von Vertriebsprovisionen und Gebühren aus der Vermittlung des bereits beurkundeten Verkaufs von Wohneinheiten in Höhe von 20,7 % des Projektaufwands. Als Sicherheiten wurden neben Bürgschaften offene und bestätigte Abtretungen der Ansprüche aus der Provisionszahlung in Höhe von 17,25 % und der Kulanzreserve von 0,8 % sowie der Beratungs- und Vermittlungsgebühr von 3,45 % des Projektaufwands vereinbart. Die Pr. AG sollte ihre internen Kalkulationsgrundlagen und Informationen über die beteiligten Firmen mitteilen und die Einzelbeträge der Vorfinanzierung von Fall zu Fall abrufen.

Als weitere Sicherheit wurde später zeitgleich mit der Bewilligung von Krediten an J.W. (unten Fall 4) die Übertragung einer scheinbar werthaltigen nachrangigen Grundschuld über 500.000 DM an einem im Eigentum von J.W. stehenden Villengrundstück vereinbart und gestellt. Das Grundstück sollte einen Verkehrswert von 2,5 Mio. DM besitzen und vorrangige Grundschulden sollten 830.000 DM betragen. Tatsächlich betrugen die vorrangigen Grundpfandrechte, was schon aus dem Grundbuch ersichtlich war, nominell 2,1 Mio. DM. Im Bewilligungsantrag vom 3. März 1998 an den Aufsichtsrat wurde u.a. vom Beklagten gleichwohl die volle Werthaltigkeit der Grundschuld behauptet.

Im November 1996 wurde N.U. als neuer Leiter der Abteilung Kreditanalyse der Klägerin eingestellt. Dieser wies nach dem von dem Beklagten bestrittenen Klägervortrag in der ersten Hälfte des Jahres 1997 wiederholt den Beklagten, den Mitgeschäftsführer B.B. und G.F. darauf hin, dass das Engagement mit der Pr. AG mit erheblichen Risiken behaftet sei; N.U. habe sich daher gegen die Fortführung dieses Engagements ausgesprochen. Er habe vor allem darauf hingewiesen, dass als werthaltige Sicherheit nur abgetretene Ansprüche gegen Initiatoren und Käufer, die zur Zeit der jeweiligen Darlehensvergabe noch nicht fällig waren, vorhanden seien und unklar bleibe, ob diese Ansprüche bedient würden. Die zusätzlich vereinbarten Bürgschaften seien wegen der engen Verflechtung der Bürgschaftsgeber mit der Pr. AG nicht werthaltig. Außerdem fehle eine rechtliche Expertise. Der Beklagte trat nach dem Klägervortrag U.s Widerspruch entgegen und erklärte diesem, dass er nicht so negativ gegenüber dem Geschäft eingestellt sein solle. NŽ. U. wurde Ende 1997 als Mitarbeiter der Klägerin entlassen.

Am 27. Januar, 17. Februar, 3. März und 3. Juni 1998 beantragte G.F. jeweils die Bewilligung der Fortführung des Engagements bei der Pr. AG vor dem Hintergrund weiterer Kredite für J.W., den Gesellschafter der Pr. AG, persönlich beziehungsweise für dessen weiteres Unternehmen (letzteres ist der vierte Fall, s.u.). Auf die Risiken des Kreditengagements der Klägerin zugunsten der Pr. AG im Sinne der Mahnungen von N.U. oder wegen zahlreicher Einbrüche in der Bauwirtschaft wies G.F. dabei nicht hin. Das Vertriebs- und Fertigstellungsrisiko der von der Pr. AG vertriebenen Objekte bewertete G.F. als gering, weil die Steuerersparnis ein erheblicher Anreiz für Erwerber sei und die in das Projekt eingeschaltete Bauträgerin M. ein solides Unternehmen sei. Neben G.F. unterzeichneten auch der Beklagte und die weiteren Geschäftsführer B. und T. die Bewilligungsanträge an den Aufsichtsrat der Klägerin und den Kreditausschuss der Alleingesellschafterin. Unter dem 2. Februar 1998 fragte das Aufsichtsratsmitglied M.F. den Beklagten, ob bei vollständiger Durchführung der Baumaßnahme der Bauträger unwiderruflich, das heißt nach Ansicht der Klägerin ohne die Möglichkeit von Einwendungen gegen die Ansprüche der Pr. AG, zur Zahlung verpflichtet sei und die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ebenfalls unwiderruflich seien. Diese Fragen wurden unstreitig vom Beklagten durch Memorandum vom 3. Februar 1998 bejaht.

Die Pr. AG nahm die ihr von der Klägerin genehmigte Kreditlinie für die Vorfinanzierung von Provisionen und Gebühren aus der Vermittlung von 25 Objekten in Anspruch. Im März und April 2000 erhielt die Klägerin weitere Sicherheiten durch Abtretung von Ansprüchen gegen die R.fonds III, die Pr. V. P. GbR und die Pr. V. C. P. AG & Co. KG. Im November 2000 stellte die Pr. AG einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den sie kurz darauf wieder zurücknahm. Am 18. Januar 2001 kündigte die Klägerin den Kontokorrentkredit der Pr. AG bei einem Sollsaldo von 3.764.748,79 DM fristlos. Ein Teil der Darlehensforderung der Klägerin über 200.000 DM gegen die Pr. AG ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt vom 20. März 2002 - 3-13 O 203/01 - tituliert, jedoch blieb die hierauf gestützte Zwangsvollstreckung aus dem Titel erfolglos. Die Gesellschaft befindet sich inzwischen in der Liquidation. Die Sicherheiten durch Forderungsabtretungen erwiesen sich in den streitbefangenen Fällen auch als wertlos, weil die abgetretenen Ansprüche in diesen Fällen nicht entstanden oder die Abtretungserklärungen unbestimmt waren.

Dabei ging es um folgende Einzelkonstellationen:

In den Verträgen mit den Erwerbern war für Projekte eine Provision zugunsten der Pr. AG neben der Eigenkapitaleinlage an den Treuhänder nicht vorgesehen. Daher entstand auch kein abgetretener Anspruch der Pr. AG auf eine Kapitalvermittlungsgebühr gegen die Erwerber. Vorgesehen war vielmehr ein Kapitalvermittlungsvertrag zwischen der Pr. AG und dem Initiator, der der Pr. AG eine Gebühr von 3,48 % einbrachte. Da die Abtretung sich aber nicht erkennbar darauf bezog, sondern einen nicht näher definierten Anspruch von 3,45 % und außerdem einen Anspruch auf 17,4 % aus der Kapitalvermittlungsgebühr bzw. dem "vorzufinanzierenden Provisionsanspruch" betreffen sollte, war zumindest der Abtretungsgegenstand unbestimmt. Dasselbe galt auch für den abgetretenen Anspruch in Höhe von 1,21 %, der nicht vom Initiator vorfinanziert wurde. Ein Anspruch auf Zahlung von 1,21 % der Gesamtsumme des Objekts war weder im Vertrag mit der Publikumsgesellschaft noch im Vertrag mit den einzelnen Erwerbern vorgesehen; der Schuldner wurde in der Abtretungserklärung auch nicht bestimmt.

Im Fall der Geschäfte der Pr. AG mit der Publikumsgesellschaft R.fonds KG erhielt die Klägerin im Weg der Abtretung durch die Pr. AG deren Ansprüche auf 5 % Agio als Aufgeld des jeweiligen Erwerbers für die Emissionskosten, Ansprüche aus einer Prospekt- und Marketinggebühr von 8,85714 % und "erstrangige Teilbeträge" der Schließungs- und Weitervermittlungsgarantiegebühr von 8,13286 %. Die weiteren Abtretungserklärungen entsprachen denjenigen bei den anderen Objekten. Der Garantie der Weitervermittlung und der Prospektaufbereitung und der Übernahme des Marketings lagen gesonderte Verträge zwischen der Pr. AG und der R.fonds KG zugrunde. Die Klägerin finanzierte Provisionsansprüche der Pr. AG gegen die R.fonds KG in Höhe von 3.002.605 DM; aus den dafür erfolgten Forderungsabtretungen ist noch eine Forderung der Klägerin in Höhe von 1.729.448,50 DM offen. Das Agio war in den Beitrittserklärungen der Erwerber zur R.fonds KG genannt; ein Anspruch der Pr. AG gegen die Erwerber auf Zahlung einer Schließungs- und Weitervermittlungsgarantiegebühr und einer anteiligen Marketing- und Prospektgebühr war aber in den Beitrittsverträgen nicht vorgesehen. Insoweit hatte die Pr. AG jeweils einen Vertrag mit der R.fonds KG abgeschlossen. In den Abtretungserklärungen der Pr. AG gegenüber der Klägerin wurde einerseits der Schuldner nicht genannt und andererseits der Wert des abgetretenen Anspruchs prozentual am Kommanditkapital der R.fonds KG bemessen. Das waren Mängel der Bestimmung der abgetretenen Forderungen bei der Abtretungserklärung. Nachdem alle Provisionsansprüche der Pr. AG für die Vermittlung von Erwerbern von Beteiligungen an der R.fonds KG vorfinanziert worden waren, schloss die Pr. AG mit den Gesellschaftern der R.fonds KG am 23. und 27. März 2000 je einen Darlehensvertrag, nach welchem von der Pr. AG ein unbefristetes Darlehen über 900.000 DM und ein weiteres von 1,9 Mio. DM gewährt wurde. Am 6. April 2000 trat die Pr. AG ihre Darlehensforderungen aus den beiden Darlehensverträgen an die Klägerin ab. Der Sache nach waren damit die Gebührenansprüche der Pr. AG den Gesellschaftern und der Publikumsgesellschaft unbefristet gestundet und für die Klägerin nicht realisierbar.

Bei dem Projekt D.-S. gab es nur einen Erwerber, nämlich die Stiftung S. AG. Die Pr. AG erwarb einen Provisionsanspruch von 2.904.331,74 DM, den sie unter Teilabtretungen von Forderungen über zusammen 1.105.073,48 DM auf die Klägerin vorfinanzierte. Die Abtretungen wurden gegenüber der Schuldnerin aber nicht offen gelegt. G.F. wusste, dass keine vom Treuhänder oder der Schuldnerin bestätigten Abtretungserklärungen vorlagen. Die Geschäftsführer der Klägerin unterrichtete er davon aber nicht.

4. Der vierte Fall betrifft zwei vom Kreditausschuss und aufgrund eines Memorandums des Beklagten vom 3. März 1998 auch vom Aufsichtsrat der Klägerin sowie vom Kreditausschuss der Muttergesellschaft zusammen mit dem Kredit für die Pr. AG (oben Fall 3) genehmigte Darlehen über eine Million DM und eineinhalb Millionen DM an J.W., der maßgeblich an der Pr. AG beteiligt war.

Als Sicherheiten wurden neben der Abtretung einer Risikolebensversicherung eine Bareinlage von einer Million DM, praktisch durch Zurückbehaltung des ersten Darlehens, sowie eine Abtretung von Provisionsansprüchen des J.W. aus Immobilienfondsgeschäften vereinbart. Hinzu kam die schon für die Pr. AG (Fall 3) zur Verfügung gestellte nachrangige Grundschuld am Villengrundstück des J.W., auf die auch in einem Antrag auf Verlängerung des Kredits über eine Million DM an J.W. erneut mit unrichtigem Hinweis auf vorrangige Grundstückslasten von nur 830.000 DM anstelle der in Wahrheit schon nominell vorhandenen 2,1 Mio. DM verwiesen wurde. Die M. mbH aus P. bestätigte, dass dem Darlehensnehmer J.W. aus der Abrechnung eines Bauvorhabens in der K. GbR Beträge zustünden und sie erklärte ihre Zustimmung zu einer Forderungsabtretung über eine Million DM an die Klägerin. Nach dem 3. Juni 1998 wurde bei den zuständigen Genehmigungsgremien der Klägerin kein weiterer Bewilligungsantrag gestellt. Gleichwohl wurden nach dem Juni 1998 Darlehensbeträge bis zu 799.409,84 Euro an J.W. ausgezahlt, also 288.118 Euro mehr als vom Aufsichtsrat bewilligt.

J.W. hatte nach Zustimmung des Aufsichtsrats zur Darlehensvergabe in Höhe von 1 Mio. DM letztlich einen Kredit von 1,575 Mio. DM befristet bis zum 30. Juli 1999 erhalten und diesen zurückgeführt. Danach erhielt er durch Bewilligung seitens der Geschäftsführer der Klägerin vom 15. März 1999 mit einem neuen Vertrag vom 17. März 1999 einen weiteren Kredit über 1,5 Mio. DM. Dazu wurde eine Zustimmung des Aufsichtsrates der Klägerin und des Kreditausschusses der Muttergesellschaft nicht eingeholt. Als Kreditsicherheit für das neue Darlehen sollten eine bestätigte Abtretung eines Anspruches von J.W. gegen die M. GmbH und eine schon bestehende Abtretung der Eigentümergrundschuld über 500.000 DM am Hausgrundstück des J. W. in B. dienen. Die Forderungsabtretung und deren Bestätigung durch die M. GmbH wurden unter dem 17. März 1999 erklärt, der Kredit von J.W. darauf in Anspruch genommen. Unter dem 9. Mai 1999 wurde eine Verlängerung des Darlehens beantragt und vom Beklagten bewilligt. Auch insoweit erfolgte keine Einschaltung der Kontrollgremien der Klägerin (. Unter dem 14. Mai 1999 bestätigte die M. GmbH die von J.W. durch Gegenzeichnung bestätigte Abtretung einer weiteren Provisionsforderung des J.W. aus dem Bauprojekt K. GbR über eine Million DM, wobei aber kein Aufrechnungsverbot bestand. G.F. nahm die Erklärungen entgegen. Er wusste, dass J.W. nicht Gesellschafter der Bauprojekt K. GbR war, forderte aber gleichwohl keine weiteren Unterlagen an, um den abgetretenen Anspruch zu konkretisieren und seine Existenz zu verifizieren. Obwohl J.W. 1,5 Mio. DM Darlehen in Anspruch nahm, erhielt die Klägerin nur eine Sicherungsabtretung in Höhe von einer Million DM.

Die Darlehensrückführung durch J.W. an die Klägerin kam zum Erliegen. Diese kündigte ihre Engagements am 22. Januar 2001 bei einem Sollsaldo von 1.531.557,83 DM. Die Verwertung der ihr als Sicherheit übertragenen Grundschuld misslang, weil diesem Grundpfandrecht nicht, wie in der Kreditvorlage angegeben worden war, fremde Grundpfandrechte über 830.000 DM, sondern solche über 2.100.000 DM im Rang vorgingen, die zuzüglich der Zinsbelastung den Grundstückswert aufzehrten. Die M. GmbH zahlte erst aufgrund eines Vergleichs die Hälfte des von ihr an die Klägerin abgetretenen Betrages Zug um Zug gegen Verzicht auf die Forderungsabtretung sowie gegen Übertragung der genannten Grundschuld an sie. Mit der M. GmbH verglich sich die Klägerin vor dem Hintergrund einer Gefährdung des Bauvorhabens, aus dem der abgetretene Anspruch des J.W. auf Auszahlung eines Projektüberschusses gewonnen werden sollte, und angesichts von Zweifeln an der hinreichenden Bestimmtheit der Forderungsabtretung sowie der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der K. GbR gegen J.W. dahin, dass die M. GmbH 500.000 DM (255.654,94 Euro) Zug um Zug gegen Übertragung der Grundschuld und Rückabtretung der Forderung an die Klägerin zahlte.

5. Der fünfte Fall betrifft die Vergabe von Darlehen durch die Klägerin an die V. GmbH sowie deren Geschäftsführer Dr. V. und B. persönlich, die im Wege des Kontokorrentkredits als Kreditnehmereinheit die Grenze der Kreditlinie und der bankinternen Genehmigungspflicht von 500.000 DM überschritten, ohne dass diese von den zuständigen Kontrollgremien bewilligt wurde.

Ursprünglich waren im Jahre 1997 der V. GmbH Überziehungskredite von 50.000 DM, den Gesellschaftern Dr. V. 30.000 DM und B. 10.000 DM eingeräumt worden. Diese Kreditlinien wurden im April 1997 vor dem Hintergrund bestehender Liquiditätsengpässe für die V. GmbH auf 80.000 DM, für Dr. V. auf 44.000 DM erhöht. Der Revisionsbericht der Klägerin, den im Oktober 1997 auch der Beklagte erhielt, wies auf eine Pfändung des Finanzamtes zu Lasten der V. GmbH hin. Danach wurde die Betreuung des Engagements der Klägerin von der Filiale K. übernommen, in der G.F. zuständig war. Dieser beantragte am 20. Mai 1998 bei der Geschäftsleitung der Klägerin, zu der der Beklagte als Letztverantwortlicher gehörte, die nochmalige Erhöhung des Kredits für die V. GmbH auf 100.000 DM und für Dr. V. und B. persönlich auf je 75.000 DM. Außerdem wurde ein Vorfinanzierungskredit für die V. GmbH von 220.000 DM beantragt, mit dem die vorhandene Steuerforderung über 300.000 DM beglichen werden sollte. Nachdem Dr. V. bereits aus einer anderen Kontoverbindung weitere 30.000 DM an Überziehungskredit in Anspruch nahm, belief sich das Gesamtkreditengagement für die Gesellschaft und ihre beiden Gesellschafter damit auf mehr als 500.000 DM. Die bereits vorhandene Kreditinanspruchnahmen von 115.432,94 DM durch die V. GmbH, 210.761,53 DM durch Dr. V. persönlich und 71.815,21 DM durch B., zusammen also 398.009,68 DM, wurden im Kreditantrag nicht erwähnt. Der Beklagte bewilligte den beantragten Kredit durch den Vermerk "O.K. genehmigt" und Unterzeichnung auf der Kreditvorlage. Die Kreditverträge wurden unter dem 27. Mai 1998 abgeschlossen.

Als Sicherheiten für den Kredit der V. GmbH über nunmehr insgesamt 320.000 DM wurden Provisionsforderungen der Gesellschaft in Höhe von 460.000 DM an die Klägerin abgetreten und es wurde durch formularmäßige Abtretungserklärung eine - tatsächlich nicht existierende - Barsicherheit von 50.000 durch angebliche Verpfändung eines Festgeldes geleistet. Die Gesellschafter Dr. V. und B. verbürgten sich persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Schließlich wurde eine erstrangige Grundschuld über 700.000 DM an einem Miteigentumsanteil von 3/5 der Gesellschafter Dr. V. und B. an einem Objekt in W. an die Klägerin abgetreten. Für den persönlichen Kredit leisteten Dr. V. zusätzlich durch formularmäßige Abtretungserklärungen bezüglich Sparbriefen, Sparguthaben, Festgeldern oder Wertpapieren eine Barsicherheit von 50.000 DM und eine bereits bestehende Sicherungsübereignung zweier Pkws, B. eine Barsicherheit von 50.000 DM. Tatsächlich bestanden solche Barsicherheiten insgesamt aber nicht.

Der Kredit an die V. GmbH wurde durch Übergabe eines auf die Landeszentralbank N.. gezogenen Schecks über 200.000 DM vergeben und deren Konto belastet. Damit wurde bei vorhandenem Überziehungskredit von 117.627,14 DM sogleich die Kreditlinie von 320.000 DM durch einen Sollsaldo von 337.627,14 DM überschritten. Die Bearbeitungsgebühr von 4.000 DM und die Bereitstellungsgebühr von 1.000 DM wurden dagegen dem Konto nicht belastet. In der Folgezeit wurden die eingeräumten Kreditlinien aller drei für die V. GmbH und deren Gesellschafter eingeräumten Konten weiter überzogen. Zum 20. September 1998 betrugen die Sollsalden für die V. GmbH 466.781,53 DM (statt eingeräumter 320.000 DM), für Dr. V. 177.137,37 DM (statt eingeräumter 75.000 DM) und für B. 186.744,47 DM (statt eingeräumter 75.000 DM). Die weiteren Auszahlungen wurden vom Beklagten bewilligt. Zur nachträglichen Legitimierung der bisher nicht genehmigten Überschreitungen der Kreditlinien beantragte G.F. am 20. September 1998 die Krediterhöhung für die V. GmbH auf 495.000 DM, für Dr. V. auf 230.000 DM und für B. auf 247.000 DM. Dieser Antrag wurde vom Beklagten ohne Einschaltung des Kreditausschusses genehmigt. Weitere Kreditverträge wurden von der Klägerin allerdings nicht mehr abgeschlossen. Die Klägerin erhielt allerdings weitere Sicherheiten in Form nachrangiger Grundschulden auf eine Stadtvilla in H. und zwei Eigentumswohnungen sowie ein Ladenlokal in H., ein notarielles Schuldanerkenntnis der Gesellschaft und Abtretung von Mietzinsansprüchen der V. GmbH. B. trat nachrangige Grundschulden zu drei Eigentumswohnungen in B. und vier Eigentumswohnungen in H. ab, gab ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und erklärte die Abtretung von Mietzinsforderungen. Am 23. April 1999 wurde das Konto der V. GmbH bei einem Sollstand von 541.426,88 DM in ein Gemeinschaftskonto der Gesellschafter umgewandelt. Am 31. Juli 2000 forderte die Klägerin diese zur Rückführung des Darlehens auf allen drei Konten auf. Der gesamte Sollsaldo belief sich dann auf 1.232.237,99 DM. Die Klägerin kündigte am 6. Februar 2001 das Engagement und betrieb danach mit hohem Aufwand und geringem Erfolg die Verwertung der Sicherheiten. Der Gesellschafter B. legte die eidesstattliche Versicherung ab; Dr. V. war bei Klageerhebung in der vorliegenden Sache nicht auffindbar.

Die Klägerin hat ihren Klageantrag zum fünften Fallkomplex insoweit beschränkt, als die ursprünglichen Kreditinanspruchnahmen in Höhe von 80.000 DM für die V. GmbH, 50.000 DM für Dr. V. und 10.000 DM für B. fehlerfrei gewesen seien.

III.

1. Bei den Jahresabschlüssen der Klägerin für die Jahre 1998 bis 2000 wurden jeweils den Geschäftsführern und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt, wobei der zwischenzeitlich freigestellte Beklagte im letzten Beschluss vom 31. Mai 2001 aber jedenfalls nicht mehr namentlich erwähnt wurde.

Die Klägerin hat die Mitwirkung der Aufsichtsratsmitglieder F. und S. wegen Selbstentlastung im Beschluss vom 10. Mai 2000 und der Aufsichtsratsmitglieder Ö. und M. im Beschluss vom 31. Mai 2001 gerügt und angenommen, das führe auch ohne gerichtliche Entscheidung zur Nichtigkeit des jeweiligen Entlastungsbeschlusses, auch soweit darin den Geschäftsführern Entlastung erteilt worden sei. Unabhängig davon hätten die Vertreter des Aufsichtsrats und der Alleingesellschafterin keine Kenntnis von den Pflichtverletzungen des Beklagten gehabt. Soweit der Beklagte eine umfassende Unterrichtung der Aufsichtsgremien behauptet habe, sei es nur um pauschale Angaben über die Art der Geschäfte gegangen, nie um Details und Risiken. Daher scheide eine Präklusion ihrer Ansprüche gegen den Beklagten aus.

Die Alleingesellschafterin der Klägerin, die O. Bank A.S., hat außerdem die Entlastung nachträglich angefochten, nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hatte, es gehe von der Wirksamkeit aus und auch der Beklagte eine Anfechtung für erforderlich gehalten hat. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 27. Mai 2004 ein Anerkenntnisurteil - 6 U 125/04 - erlassen, wonach die Entlastungsbeschlüsse der Klägerin vom 27. März 1997, 27. März 1998, 19. April 1999, 10. Mai 2000 und 31. Mai 2001 für nichtig erklärt werden; das Urteil ist rechtskräftig. Die Parteien streiten darum, ob diese Entscheidung nur unter den Parteien jenes Anfechtungsprozesses, zu denen der Beklagte nicht gehörte, wirkt oder aber die Klägerin sich auch gegenüber dem Beklagten darauf berufen kann.

2. Das weitere Verfahren wegen der Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Geschäftsführer ist, soweit es die früheren Mitgeschäftsführer B. und T. als gesamtschuldnerisch in Anspruch genommene Beklagte betrifft, abgetrennt und an die Kammer für Handelssachen abgegeben worden. Gegen G.F. hat die Klägerin gesondert Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Insoweit ist ein Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. November 2004 - 2 Sa 491/04 - ergangen, wonach die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) der Klägerin gegen G.F. als Gesamtschuldner betreffend die verbundenen Geschäfte mit der I. und N. GmbH abgewiesen wurde; dieses Urteil ist rechtskräftig. G.F. musste nach den Gründen jener Entscheidung "nicht schlauer sein als sein Vorgesetzter", also der Beklagte, "wenn beide dieselbe Entscheidungsgrundlage" hatten.

IV.

1. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte könne sich nicht auf die Entlastungsbeschlüsse berufen, weil diese wegen Verletzung von § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ohne Weiteres nichtig seien. Zudem wirke das Anerkenntnisurteil im Nichtigkeitsfeststellungsverfahren auch gegen den Beklagten. Das folge aus seiner Rechtskraftwirkung und dem könne keine Arglisteinrede entgegengehalten werden. Die Entlastungsbeschlüsse wären im Übrigen auch nicht mit einer Präklusionswirkung hinsichtlich ihrer Forderungen verbunden, weil der Aufsichtsrat nicht über die Umstände, aus denen sich die Pflichtverletzungen ergeben, informiert worden sei. Schließlich sei der Beklagte von dem Entlastungsbeschluss vom 31. Mai 2001, der nur die Geschäftsführer B. und T. sowie die Aufsichtsratsmitglieder genannt habe, auch gar nicht erfasst worden.

Der Beklagte habe in der Sache selbst seine Pflichten im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB verletzt. Dagegen könne er nicht erfolgreich einwenden, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, ihm eine D&O-Versicherung (für directors and officers) zu verschaffen; denn eine solche Verpflichtung sei dem deutschen Recht fremd.

Der Beklagte habe im Fall der I.-Kredite das Fehlen der notariellen Beurkundung der Vollmacht an den Treuhänder, deren Erforderlichkeit ihm aus der anwaltlichen Ausarbeitung vom 22. April 1994 bekannt gewesen sei, und den Verstoß gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz übersehen. Er habe auch schuldhaft eine Prüfung, gegebenenfalls durch einen Rechtsberater, in diese Richtung unterlassen. Das sei auch mit Blick auf die an G.F. erteilte Arbeitsanweisung seine Aufgabe gewesen. In der "Arbeitsanweisung Mengenkredite" für die Geschäfte mit der I. GmbH sei ausdrücklich die wechselseitige Unterrichtung der Klägerin und der I. GmbH über Einwendungen der Kunden mit Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG vorgesehen gewesen. Das Problem des Einwendungsdurchgriffs sei vom Beklagten vernachlässigt worden. Aufgrund des Rahmenvertrages mit der I. GmbH im Fall der Anteilsverkäufe an Wohnungen in der L.strasse in H. seien die bisher für die Darlehensnehmer entscheidenden Gerichte mit guten Gründen von verbundenen Darlehens- und Immobiliengeschäften ausgegangen. Der Einwendungsdurchgriff habe daher auf der Hand gelegen. Gleichwohl habe der Beklagte keine Überprüfung der Drittverträge (Treuhandvertrag und Erwerbsverträge) veranlasst, den Nachweis der notariellen Beurkundung der Treuhandverträge nicht angeordnet und eine Mittelverwendungskontrolle versäumt, obwohl eine Nichterfüllung des Vertrages bezüglich der Fertigstellung der Objekte absehbar gewesen sei. Die interne Verantwortlichkeit des Beklagten für das Fehlschlagen der Geschäfte der Klägerin in diesem Zusammenhang ergebe sich daraus, dass er der direkte Vorgesetzte des damaligen Generalbevollmächtigten G.F. der Klägerin, der das Engagement direkt bearbeitet habe, gewesen sei. Außerdem sei er für die Abteilung "Loan Operation" verantwortlich gewesen, die mit der Unterabteilung "EKV Loans" (Eigenkapitalvorfinanzierungen - Bankkredite) die Einzelkredite an die Anleger zu genehmigen und abzuwickeln gehabt habe. Der Aufsichtsrat sei über die Risiken des I.-Geschäfts infolge der Struktur und der vertraglichen Gestaltung nicht unterrichtet gewesen. Der Beklagte habe nur über die Ausweitung des Engagements berichtet. Erst als der Aufsichtsrat im November 1999 von den geschäftlichen Risiken erfahren habe, sei der Abbruch weiterer Anlagenfinanzierungen angeordnet worden. Von den rechtlichen Risiken des Einwendungsdurchgriffs habe der Aufsichtsrat erst ab Ende 2001 sukzessive erfahren, wobei das ganze Ausmaß des Problemfelds immer noch nicht geklärt sei. Weil die Mängel des Anlagengeschäfts das Darlehensgeschäft über den Einwendungsdurchgriff "infiziert" hätten, sei das Kreditgeschäft nicht nach den Maßstäben eines ordentlichen Kaufmanns abgeschlossen worden. Dies habe der Beklagte als Letzt­ver­antwortlicher dem Aufsichtsrat nicht erklärt, sondern diesen und das Kreditkomitee der Alleingesellschafterin im Unklaren gelassen. In den Unterlagen sei das Risiko mit keinem Wort erwähnt worden. Die vom Beklagten behauptete Unterrichtung der Aufsichtsratsmitglieder F. und S. sei unsubstantiiert und wegen der weiteren Zusammensetzung des Gremiums schon mit Blick auf das Erfordernis einer einstimmigen Entscheidung personell unzureichend gewesen. Nachdem der Justiziar A. schon im März 1993 für die Geschäftsleitung eine Übersicht zur Bedeutung von § 9 Abs. 3 VerbrKrG erstellt und Rechtsanwälte unter dem 22. April 1994 der Geschäftsleitung eine Ausarbeitung vorgelegt gehabt hätten, sei der Beklagte bereits zu Beginn der streitgegenständlichen Geschäfte über die Möglichkeit des Einwendungsdurchgriffs im Bilde gewesen. Ferner habe der Beklagte die im Memorandum erwähnte privatschriftliche Vollmachterteilung an den Treuhänder selbst mangels ausreichender Prüfung nicht als Formfehler erkannt. Die Klägerin sei ihrerseits den Darlehenskunden wegen eines Aufklärungsfehlers beim Abschluss des Darlehensvertrages zur Finanzierung des Anteilskaufes zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte habe letztlich jede sachlich erforderliche Maßnahme unterlassen, gegen das auf der Hand liegende Ausfallrisiko Vorsorge zu treffen und den Aufsichtsrat über die Risiken zu informieren. Stattdessen habe er dem Aufsichtsrat nur über die Ausweitung dieser Geschäfte berichtet und angeregt, ihm und den anderen Geschäftsführern deswegen einer höhere Tantieme zu zahlen, die auch bewilligt wurde. Die Risiken seien dem Aufsichtsrat erst nach der Auswechslung der Geschäftsleitung im Jahre 2001 bekannt geworden.

Im Ergebnis ebenso liege es, so hat die Klägerin vorgetragen, bei der Fondsfinanzierung im zweiten Fall (G. Beteiligungs KG, F.zentrum, P.). Dieser Fall ist aber nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Im Fall der Provisionsvorfinanzierung für die Pr. AG habe der Beklagte es versäumt, für die Bestätigung der Abtretung und die Offenlegung der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen zu sorgen; das sei auch in seine Zuständigkeit gefallen, zumal er intern für das Aufgabengebiet der "Spezialfinanzierungen Immobilien" verantwortlich gewesen sei. Der Hinweis auf die Sachbearbeitertätigkeit anderer Personen reiche nicht aus, um den Beklagten zu entlasten, vielmehr werde daraus nur sein eigenes Prüfungsversäumnis deutlich. Er habe zudem nicht erkannt, dass die abgetretenen Forderungen zumindest zum Teil gar nicht existierten, weil sie nur ein Teil des Kaufpreises der Anteilserwerber gewesen waren, und dass im Übrigen eine Offenlegung der Forderungsabtretungen gegenüber den Erwerbern fehlte. Eine entsprechende Unterrichtung der Aufsichtsgremien habe gefehlt. Schließlich sei die Bewilligung der Verlängerung des Großkredits für die Pr. AG und J.W. durch einstimmigen Aufsichtsratsbeschluss nicht eingeholt worden. Der Beklagte habe wissen müssen, dass allein die interne Berechnung der abzutretenden Ansprüche bei der Pr. AG keine ausreichende Grundlage für eine Sicherung ihrer Darlehensforderung durch Forderungsabtretungen dargestellt habe. Die Offenlegung der Abtretung der Forderungen der Pr. AG gegen die Bauträger sei tatsächlich nicht erfolgt. Aus der Kreditvorlage an die Aufsichtsgremien sei auch ersichtlich gewesen, dass die Beratungs- und Vermittlungsgebühr von 3,45 % bezüglich der Anteilserwerber nur Teil ihres Kaufpreises gegenüber dem Bauträger gewesen sei, aber kein selbständig abtretbarer Provisionsanspruch der Pr. AG. Das habe der Beklagte unter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nicht festgestellt. Er hätte außerdem auch schon bei der Anbahnung des Kreditengagements die Pr. AG darauf hinweisen müssen, dass die Klägerin sich auf die Vorfinanzierung der Provisions- und Gebührenansprüche nur einlassen könne, wenn auch das Bestehen der abzutretenden Forderungen nachgewiesen werde. Das habe er unterlassen. Auch in der Sitzung des Kreditausschusses am 21. August 1996 habe er versäumt darauf zu bestehen, dass schon im Bewilligungsantrag die rechtliche Grundlage der abzutretenden Ansprüche angeführt werde. Das sei besonders deshalb erforderlich gewesen, weil es sich - neben nicht werthaltigen Bürgschaften durch J.W. - bei den Forderungsabtretungen um die einzigen Kreditsicherheiten gehandelt hatte. Tatsächlich hätten nur die Erwerber der Beteiligungsanteile, nicht aber die Pr. AG, das Bestehen der Abtretungen bestätigt, weshalb nach dem Maßstab des § 407 BGB nur bei einem Direktanspruch gegen die Erwerber für die Klägerin im Fall der Auszahlung der abgetretenen Forderung an die Pr. AG eine wirkliche Sicherheit bestanden hätte. Auch habe der Kläger den Aufsichtsrat und den Kreditausschuss der Muttergesellschaft auf die Risiken des Kreditgeschäfts nicht hingewiesen. N. U. habe zu jedem Kreditgeschäft ein Votum abgeben sollen. Die Genehmigungsinstanzen hätten auf dieses Votum Wert gelegt. N.U. habe den Beklagten mehrfach auf die Risiken der Darlehensvergabe an die Pr. AG und das Fehlen einer rechtlichen Expertise hingewiesen. Diese Warnhinweise seien in den Bewilligungsanträgen an den Aufsichtsrat und den Kreditausschuss der Muttergesellschaft nicht angedeutet worden. Der Beklagte habe vielmehr die Beurteilung des N.U. diesem gegenüber als negative Einstellung abgetan. Zudem sei die Beantwortung der Fragen des Aufsichtsratsmitglieds F. zur Bewertung der abgetretenen Forderungen durch den Beklagten falsch gewesen. Schließlich habe der Beklagte als Mitglied des Kreditausschusses der Klägerin eine Überprüfung vor der letztmaligen Bewilligung des Kredits im Februar 1999 versäumt, obwohl dies am 27. Juli 1998 durch den Aufsichtsrat verfügt worden sei. Es fehle auch eine Bewilligung der Verlängerung des Kredits durch den Aufsichtsrat der Klägerin und das Kreditkomitee der Alleingesellschafterin. Hätte der Beklagte seine Pflichten erfüllt, so wäre das Gesamtengagement durch die Klägerin nicht bewilligt worden. Der Einwand fehlender Zuständigkeit für eine Kontrolle der von G.F. ausgearbeiteten Kreditvorlage gehe fehl.

Bei der Darlehensvergabe an J.W. sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er die tatsächlich nicht vorhandene Werthaltigkeit der Kreditsicherheiten nicht geprüft habe. Außerdem habe der Beklagte entgegen den internen Anweisungen den Kreditausschuss und den Aufsichtsrat wiederholt nicht eingeschaltet. Die Werthaltigkeit der abgetretenen Grundschuld, deren Fehlen schon aus dem Grundbuch erkennbar gewesen wäre, habe der Beklagte nicht geprüft und gegenüber dem Aufsichtsrat dazu falsche Angaben gemacht. Er habe außerdem auch bezüglich der weiteren Sicherheiten in Form von Forderungsabtretungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt, weil die Wirksamkeit der Abtretung unklar geblieben sei und die abgetretene Forderung den Umfang des gesicherten Darlehensanspruches nicht abdeckte. Schließlich habe der Beklagte für die letzten Kreditengagements der Klägerin gegenüber J.W. die intern erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats der Klägerin und des Kreditausschusses der Muttergesellschaft nicht eingeholt. Diese hätten bei ordnungsgemäßer Einschaltung und wahrheitsgemäßer Unterrichtung das gesamte Engagement nicht bewilligt.

Auch bei der Darlehensvergabe an die V. GmbH sowie deren Geschäftsführer sei die Einschaltung der Prüfungsgremien bei Überschreiten der Kompetenzgrenze für die Darlehensbewilligung von 500.000 DM weisungswidrig unterlassen worden. Der Beklagte habe zudem nicht geprüft und festgestellt, dass die als Sicherheit vorgesehene Barsicherheit von 50.000 DM nicht erbracht und die weiteren Sicherheiten nicht werthaltig gewesen seien. Dadurch habe er seine Prüfpflichten bei der eigenen wiederholten Darlehensbewilligung verletzt und dadurch die erheblichen Risiken der Kredite infolge bestehender Verbindlichkeiten durch bereits ausgereichte Bankkredite und bestehende Steuerforderungen mit der Folge kaum erreichbarer Ziele der Darlehensverwendung übersehen. Er habe sich auch nicht rechtzeitig angesichts der aus den Überziehungslisten erkennbaren progressiven Überziehungsentwicklung um die Begrenzung und Rückführung der Kredite gekümmert.

2. Die Gesellschafterin der Klägerin hat beschlossen, den Beklagten bis zum Höchstbetrag von 10.000.000 DM in Anspruch zunehmen. Dementsprechend ist die Klage auf eine Haftungshöchstgrenze von 5.112.918,80 Euro begrenzt worden. In diesem Rahmen hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Beklagte ihr zum Ersatz aller Schäden aus den näher bezeichneten Darlehensgeschäften wegen der näher bezeichneten Pflichtverletzungen verpflichtet ist, wobei im fünften Fall (V. und B.) Überziehungsbeträge für drei Konten in Höhe von 80.000 DM, 50.000 DM und 10.000 DM ausgenommen sind. Wegen der Fassung der erstinstanzlichen Anträge wird auf Bl. 1, 2, 360, 361 GA Bezug genommen.

V.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat das Fehlen eines die Klage stützenden Gesellschafterbeschlusses und fehlende Vertretungsmacht des Aufsichtsrats der Klägerin nach § 46 Nr. 8 GmbHG geltend gemacht. Ferner hat er sich auf die ihm erteilte Entlastung im Sinne von § 46 Nr. 5 GmbHG berufen und vorgetragen, die Alleingesellschafterin habe zur Zeit der Entlastungsentscheidung alle ihm nun zur Last gelegten Vorgänge durch Information über M.F. und T.S. gekannt. Er sei der auf Expansion ausgerichteten Geschäftspolitik der Alleingesellschafterin verpflichtet gewesen und habe daher auch riskantere Darlehensgeschäfte vornehmen können und müssen. Die Klägerin als Finanzdienstleisterin habe ihrerseits gewisse Risiken in Kauf genommen. Im Übrigen könne ihm, so hat der Beklagte unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in einem Kündigungsschutzprozess mit umgekehrtem Rubrum vorgetragen, keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Die grundlegenden Arbeiten, auch zur Informationsbeschaffung, hätten dem nachgeordneten Personal oblegen. Das vier-Augen-Prinzip sei schon eingehalten gewesen, wenn G.F. die Kreditvorlagen erstellt und ein Genehmigungsgremium die Entscheidung über den Kreditantrag getroffen habe. Er sei nicht für die Kreditsachbearbeitung und die Prüfung einzelner Kreditvorgänge zuständig gewesen, sondern nur für strategische Aufgaben und die Außendarstellung der Klägerin. Eine Plausibilitätskontrolle der Vorlagen, die G.F. erstellt habe, sei zur Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend gewesen und habe auch dem vier-Augen-Prinzip Rechnung getragen. Die Genehmigungsinstanzen seien auch anders gehandhabt worden, als dies die Klägerin darstelle. Insbesondere sei anstelle des Aufsichtsrats vor allem das Kreditkomittee der Alleingesellschafterin federführend gewesen und durch M.F. in K. ständig repräsentiert und durch diesen informiert gewesen.

Im Fall der I.-Darlehen, die zu den Konsumentenkreditgeschäften gezählt hätten, weil keine Kreditnehmereinheit vorgelegen habe, habe er § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht außer Acht gelassen. Damit habe sich die Geschäftsführung der Klägerin mehrfach befasst und auch Rechtsauskünfte eingeholt. Sie habe das Risiko damals anders eingeschätzt, als es sich in nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten dargestellt habe, zumal vorher keine Einwendungsdurchgriffe erfolgt gewesen seien. Das sich später in den streitgegenständlichen Fällen realisierende Risiko sei deshalb als allgemeines Geschäftsrisiko einzustufen. Die Klägerin habe sich immerhin ein Rückgriffsrecht gegen I. für den Fall des Einwendungsdurchgriffs der Anleger einräumen lassen und insoweit dagegen Vorsorge getroffen. Der Formmangel der Treuhändervollmacht sei durch den Grundstückserwerb seitens der Treuhänderin geheilt worden beziehungsweise er werde bestritten. Er habe auch die Kreditunterlagen mitsamt dem Fondsprospekt nicht im Detail zu prüfen gehabt; das sei Sache von G.F. oder dessen Mitarbeiter gewesen. Die Nichtrückführung der Einzeldarlehen der Erwerber werde bestritten. Die Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG sei rechtsfehlerhaft; die Klägerin habe die Ausschöpfung von Rechtsmitteln gegen instanzgerichtliche Entscheidungen versäumt. Die Aufklärung der einzelnen Erwerber über die Risiken des Anteilserwerbs sei Sache der einzelnen Verträge gewesen, deren Gegenprüfung bei der Klägerin nicht in seine Zuständigkeit gefallen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum dem Aufsichtsrat eine nähere rechtliche Erläuterung zu § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu geben gewesen sein solle, nachdem diesem die Frage des Einwendungsdurchgriffs bereits generell bekannt gewesen sei.

Im Fall der Darlehen an die Pr. AG seien die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmt gewesen. Über das Funktionsprinzip des Geschäfts seien der Aufsichtsrat der Klägerin und der Kreditausschuss der Alleingesellschafterin über M.F. informiert worden. Die Klägerin sei bewusst ein vertretbares geschäftliches Risiko eingegangen. Eine Warnung durch N.U. werde bestritten. Dieser habe die Klägerin schon verlassen gehabt, bevor deren Kontrollgremien die Genehmigung zu dem Engagement erteilt hätten. Im Kreditkomitee sei die Sache ausführlich erörtert worden; dass in der Kreditvorlage "Risiken und Bewertungen" nicht mitgeteilt worden seien, sei kein Fehler gewesen. Die Valutierung der als Sicherheit dienenden Grundschuld sei von der Kreditabteilung geprüft worden. Höhere Vorbelastungen als die angegebenen 830.000 DM seien aus dem Grundbuch nicht erkennbar gewesen; im Übrigen würden sie bestritten. Zudem sei die Überprüfung der Sicherheiten, insbesondere die Werthaltigkeit eines Grundpfandrechts und die Durchführung vereinbarter Forderungsabtretungen, nicht seine Aufgabe, sondern Sache des nachgeordneten Personals der Kreditabteilung gewesen. Ihm seien auch Detailunterlagen nicht vorgelegt worden. G.F. sei im Folgenden eigenmächtig von den internen Vorgaben abgewichen; insbesondere hätten die Projekte der R.fonds KG und D. von der Klägerin nicht finanziert werden dürfen, was G.F. aber ohne seine Kenntnis eigenverantwortlich bewilligt gehabt habe. Falsch sei die Behauptung der Klägerin, er habe selbst in einem Gespräch mit der Pr. AG detaillierte Informationen erhalten; er habe nur an einem allgemein gehaltenen Gespräch zur "Kundenpflege" teilgenommen. Den weiteren Sicherheiten, außer der Grundschuld, habe die Klägerin keine Bedeutung beigemessen. Darlehen zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen der Pr. AG gegen die R.fonds KG und gegen die S. AG seien von G. F. eigenmächtig vergeben worden. Er habe erstmals im Jahre 2000 davon erfahren.

Bezüglich der Darlehen für J.W. gelte hinsichtlich der Valutierung des Grundpfandrechts das schon zum Darlehen an die Pr. AG Gesagte. Die Kreditvorlage sei nicht von ihm erstellt worden; er habe Einzelheiten nicht zu überprüfen gehabt. Es sei auch nicht um einen neuen Kredit über 1.575.000 DM gegangen, sondern um die Verlängerung eines vorher schon ordnungsgemäß genehmigten Kredits über 1,5 Mio. DM, der nur auf diese Summe "gekürzt" gewesen sei. Die eingeräumte Kreditlinie sei im Lauf der Zeit mehrfach "umgeschlagen" worden. Die Sachbearbeitung habe allein bei G.F. gelegen. Im Übrigen bestreite er, dass die als weitere Sicherheiten dienenden Forderungsabtretungen unbestimmt gewesen seien. Es treffe auch nicht zu, dass eine Genehmigung des Aufsichtsrats gefehlt habe. In der "Resolution No: CA037/98" sei die Genehmigung enthalten.

Bezüglich der Darlehen an Dr. V. und B. habe seine Billigung der eigenmächtigten Kreditvergabe durch G.F., die praktisch in ungenehmigten Überziehungen bestanden habe, "taktisch klugem kaufmännischem Geschäftsgebahren" entsprochen. Die Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung entziehe sich einer Rechtskontrolle. Die sofortige Kreditkündigung hätte nur dazu geführt, dass der Kredit sogleich notleidend geworden wäre. Die Inkaufnahme einer geringfügigen Überschreitung der Kreditlinie bei der Übergabe des Schecks über 220.000 DM durch ihn sei gerechtfertigt gewesen, weil es um die Zahlung der Steuerforderung gegangen sei und dadurch die weitere Geschäftstätigkeit der V. GmbH ermöglicht worden sei. Von anderweitigen Überziehungen habe er zunächst keine Kenntnis gehabt. Überprüfungen seien nicht in seine Zuständigkeit gefallen.

Es fehle hilfsweise an der (mit Nichtwissen bestrittenen) Kausalität zwischen allen behaupteten Pflichtverletzungen und den geltend gemachten Vermögensschäden.

Die Klägerin sei durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, den Prüfungsverband D. und den Abschlussprüfer kontrolliert worden. Dabei seien trotz intensiver Prüfungen gerade bezüglich der Großkredite Beanstandungen der streitgegenständlichen Maßnahmen nicht erfolgt. Auch daraus ergebe sich, dass die Vorwürfe der Klägerin gegen ihn nicht gerechtfertigt seien.

In allen Regressfällen komme ihm die Entlastung nach den Jahresabschlüssen zu Gute. Dass er in dem Entlastungsbeschluss für das Geschäftsjahr 2000 nicht namentlich genannt sei, beruhe nur darauf, dass er zur Zeit des Entlastungsbeschlusses bereits freigestellt gewesen sei. Er sei daher aber stillschweigend mit entlastet worden. Das später ergangene Anerkenntnisurteil über die Nichtigkeit der Beschlüsse wirke nur inter partes, zumal ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Da der allseits informierte T. S. auch Mitglied des Aufsichtsrats gewesen sei, müsse von der Erkennbarkeit der Beanstandungspunkte ausgegangen werden, der die Präklusionswirkung des Entlastungsbeschlusses zur Folge habe.

Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie ihre Fürsorgepflicht zum Abschluss einer D & O (directors and officers) Haftpflichtversichtung versäumt habe. Schließlich erhebe er die Einrede der Verjährung.

VI.

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil der 9. Zivilkammer vom 4. September 2004 unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben. Die stattgebende Entscheidung betrifft die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten bis zum Höchstbetrag von 5.112.918,80 Euro bezüglich der Schäden der Klägerin im ersten Komplex (I./N.), im dritten Komplex (Pr. AG) und im vierten Komplex (J.W.), soweit es dort um Schäden mit Blick auf die fehlende Werthaltigkeit des Grundpfandrechts geht. Abgewiesen wurde die Klage bezüglich des zweiten Komplexes (Im.) und des fünften Komplexes (V. und B.) im Ganzen und im vierten Komplex (J.W.) bezüglich der weiteren Schadensquellen außer der nicht werthaltigen Grundschuld.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, weil der Schaden der Klägerin wegen einer noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Vorgänge noch nicht bezifferbar sei. Es liege auch eine ausreichende Ermächtigung der Klägerin zur Klageerhebung durch ihre Alleingesellschafterin vor.

Die Klage sei zum Teil aus § 43 Abs. 2 GmbHG begründet, weil der Kläger insoweit seine Pflichten als Geschäftsführer nach dem Maßstab des Handelns wie ein ordentlicher Geschäftsmann in leitender Position verletzt habe. Dieser Maßstab gehe einerseits wegen der hervorgehobenen Funktion über die Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hinaus, er schließe andererseits einen unternehmerischen Ermessensspielraum nicht aus, so dass letztlich nur das Eingehen unangemessener Risiken als Pflichtverletzung anzusehen sei.

Nach diesem Maßstab sei im ersten Fall (I./N.) wegen des Einwendungsdurchgriffs der Erwerber von Miteigentumsanteilen an nicht fertig gestellten Wohnungen in der L.strasse in H. die Haftung des Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG begründet. Durch den Rahmenvertrag der Klägerin mit der Vertriebsgesellschaft I. liege ein verbundenes Geschäft vor. Das sei ungeachtet des Fehlens einer endgültigen Klärung aller Fragen zu § 9 Abs. 3 VerbrKrG für den Beklagten sogleich erkennbar gewesen. Der Beurkundungsmangel der Vollmacht für die Treuhandgesellschaft wäre für den Beklagten bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen erkennbar gewesen. Außerdem sei bei der Durchführung des Rahmenvertrages zu prüfen und festzustellen gewesen, dass Ende 1997 ein Baufortschritt nicht zu verzeichnen gewesen sei, während die Anleger schon für eine Mietgarantie Zahlungen zu leisten gehabt hätten. Spätestens ab Beginn des Jahres 1998 sei das Konzept wegen ausbleibender Mieteinnahmen infolge der Bauverzögerung nicht mehr durchführbar gewesen; gleichwohl seien auch danach noch Darlehensverträge abgeschlossen worden. Dafür schulde der Beklagte der Klägerin Schadensersatz. Insoweit könne er sich auch nicht auf eine Entlastung berufen, weil der Schadensquell für die Gesellschafterin der Klägerin zur Zeit der Entlastungsentscheidung noch nicht erkennbar gewesen sei.

Anders liege es bei der Finanzierung von Fondsbeteiligungen im zweiten Fall (Im.). Zwar bestehe auch dort die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs; jedoch habe die Klägerin konkrete Einwendungen der Anleger in jenem Fall nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit sie die Klage unbegründet.

Im dritten Fall der Kreditgewährung an die Pr. AG sei wiederum eine Pflichtverletzung des Beklagten festzustellen. Die Provisionsvorfinanzierung habe ein hohes Risiko für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Provisionspflichtigen oder einer befreienden Leistung des Schuldners an den Zedenten vor Offenlegung der Forderungsabtretung eingeschlossen, welche die einzige Kreditsicherheit dargestellt habe. Allgemein falle es in das unternehmerische Risiko der finanzierenden Bank, wenn Provisionsvorfinanzierungen wegen Nichtrealisierung von Provisionen fehlgingen. Anders sei es aber in den Fällen der Vorfinanzierung von Provisionen der Pr. AG bei Geschäften mit der R.fonds KG, bei denen die Pr. AG mit der Treuhänderin Darlehensverträge geschlossen habe, die praktisch auf eine Stundung der Provisionsansprüche hinausgelaufen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte nicht für eine Durchsetzung der an die Klägerin abgetretenen Provisionsansprüche Sorge getragen habe. Er könne sich insoweit auch nicht auf eine Entlastung berufen, weil nicht ersichtlich sei, dass die Alleingesellschafterin zur Zeit der Entlastung für das Geschäftsjahr 1999 die Pflichtverletzungen des Beklagten und das Ausfallrisiko erkannt habe. Für das Jahr 2000 sei der Beklagte auch nicht namentlich entlastet worden.

Bei dem Kreditengagement der Klägerin für J.W. sei dem Beklagten anzulasten, dass er die fehlende Werthaltigkeit der als Kreditsicherheit abgetretenen Grundschuld wegen unrichtiger Angabe des Wertes der vorrangigen Grundpfandrechte in der Kreditvorlage nicht erfasst habe. Gemäß § 18 Abs. 1 KWG sei eine strenge Prüfung von Grundpfandrechten vorzunehmen. Weil hier schon aus den Grundbucheintragungen erkennbar gewesen sei, dass die vorrangigen Grundpfandrechte nebst Zinsen einen viel höheren und den Verkehrswert des Objekts ausschöpfenden Umfang hatten als er in der Kreditvorlage genannt gewesen sei, liege eine Pflichtverletzung des Beklagten vor. Andere Pflichtverletzungen könnten dem Beklagten aber bei diesem Engagement nicht angelastet werden, weil die Nichtrealisierung abgetretener Forderungen zum allgemeinen Geschäftsrisiko zu rechnen sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass den Aufsichtsgremien der Klägerin hinsichtlich der Werthaltigkeit der Forderungsabtretungen falsche Angaben mitgeteilt worden seien. Der Beklagte hafte daher im vierten Fall nur in Höhe des Schadens, der durch den Ausfall der Grundstückssicherheit entstanden sei.

Im Fall der V. GmbH komme dem Beklagten die erteilte Entlastung zu Gute. Der Gesellschafterin sei schon vor der Entlastung für das Geschäftsjahr 1999 bekannt gewesen, dass das Ausfallrisiko hoch sei. Das Anerkenntnisurteil über die Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse wirke nur inter partes und könne dem Kläger, der am Anfechtungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei, nicht entgegen gehalten werden. Der Einwand der Fürsorgepflichtverletzung durch Nichtabschluss einer Haftpflichtversicherung gehe fehl, weil ein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Abschluss einer Versicherung nicht bestanden habe; es sei ihm angesichts erheblicher Haftungsrisiken unbenommen gewesen, sich selbst zu versichern.

Die Verjährungseinrede greife bei einer fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 4 GmbHG nicht durch.

B.

Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsmittel der Klägerin und des Beklagten.

I.

Die Berufung der Klägerin greift das Urteil hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung im Fall W. (A.II.4.) und im Fall V. GmbH (A.II.5.) an. Insoweit verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Klageabweisung im Fall der G. KG, des F. Fonds und des P.-Fonds (A.II.2.) wird dagegen nicht angegriffen; insoweit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Wegen der Fassung der Berufungsanträge, denen der Tenor des Berufungsurteils entspricht, wird auf Bl. 1108 - 1110 GA verwiesen.

Die Klägerin meint, die Voraussetzungen für die Darlehensvergabe an J.W. seien in der Gesamtschau zu bewerten gewesen. Wäre im Fall ihres Engagements für J.W. die fehlende Werthaltigkeit der Grundschuld als Teil der Kreditsicherheiten bekannt gewesen, so wäre der Darlehensvertrag mit J.W. von der Klägerin insgesamt nicht abgeschlossen worden. Das folge daraus, dass die Grundschuld die wichtigste - scheinbar - werthaltige Kreditsicherheit gewesen sei. Deren Wegfall hätte ihren Entschluss zur Bewilligung des Darlehens über 1,575 Mio. DM im Ganzen beeinflusst. Das Landgericht habe den Schadensersatzanspruch deshalb zu Unrecht auf die durch fehlende Werthaltigkeit der Grundschuld entstandenen Vermögensnachteile beschränkt. Auch sei nicht ersichtlich, warum es weitere Pflichtverletzungen des Beklagten außer der fehlenden Kontrolle der Werthaltigkeit des Grundpfandrechts als Kreditsicherheit verneint habe. Die Beachtung der Weisungen, bei Vergabe eines Kredits von mehr als 500.000 DM die Bewilligung des Kreditausschusses und bei mehr als 2 Mio. DM die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen, seien auch elementare Pflichten gewesen, die keinen unternehmerischen Ermessensspielraum eröffnet hätten. Gegen diese Weisungen habe der Beklagte aber gerade verstoßen. J.W. und die Pr. AG seien wegen ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verbindung als Kreditnehmereinheit anzusehen gewesen, so dass nach Kreditvergabe in Höhe von 4 Mio. DM an die Pr. GmbH weitere Darlehen an J.W. auch der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurft hätten. Außerdem habe der Beklagte die Entscheidungen der Genehmigungsgremien sorgsam vorbereiten müssen. Dazu sei die Beibringung zutreffender Informationen über die geschäftlichen Voraussetzungen und Risiken sowie den wirtschaftlichen Umfang des Gesamtengagements und der Kreditsicherheiten erforderlich gewesen. Diese Prüfung sei unterblieben, weil nicht einmal die in Köln von G.F. geführten Akten bei dem Beklagten in K. verfügbar gewesen seien. Irgendeine sachgemäße Prüfung sei ohne Aktenkenntnis nicht möglich gewesen. Der Entscheidung über den Kreditantrag habe daher die erforderliche Tatsachenbasis gefehlt. Bei dem Kreditvertrag mit J.W. vom 17. März 1999 über 1,575 Mio. DM habe es sich um ein neues Darlehen gehandelt, nachdem der frühere Kredit über 1,5 Mio. DM, den der Aufsichtsrat gebilligt hatte, abgewickelt gewesen sei. Insoweit habe auch der Aufsichtsrat eine Wiedervorlage verfügt, der nicht entsprochen worden sei. Danach sei weisungswidrig keine neue Zustimmung zu dem weiteren Kreditvertrag über 1,575 Mio. DM eingeholt worden. Die Prüfung der Kreditsicherheiten in Form von Forderungsabtretungen und der vermeintlich werthaltigen nachrangigen Grundschuld durch den Beklagten sei ausgefallen. Dadurch sei übersehen worden, dass die Forderungsabtretung schon ihrem Umfang nach das Kreditengagement nicht abgedeckt habe und die Grundschuld wegen Ausschöpfung des Grundstücksverkehrswerts durch vorrangige Grundpfandrechte nicht werthaltig gewesen sei. Die fehlende Einholung einer Aufsichtsratszustimmung, die Missachtung der Wiedervorlageverfügung und die versäumte Kreditkontrolle seien gravierende Pflichtverletzungen des Beklagten, die das Landgericht in der Gesamtschau übergangen habe; darauf sei auch vor dem Urteil entgegen § 139 Abs. 1 ZPO nicht hingewiesen worden. Zugleich bestünden erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts, weil erheblicher Tatsachenvortrag zu den Pflichtverstößen übergangen worden sei.

Im Fall der V. GmbH sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Anerkenntnisurteil aufgrund der Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse nicht gegen den Beklagten wirke. Dazu sei nach Ansicht des Landgerichts vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen worden, dass Ende 1999 das Ausfallrisiko des Engagements der Klägerin als erheblich eingeschätzt worden sei; daraus folge, dass die Alleingesellschafterin nicht nur über die Höhe, sondern auch über das Risiko des Engagements informiert gewesen sei. Insoweit sei aber die Begründung des angefochtenen Urteils nicht tragfähig. Der Schluss von der angeblichen Kenntnis der zuständigen Kontrollgremien der Klägerin über das Ausfallrisiko auf dessen Ursachen im Hinblick auf eine Pflichtverletzung des Beklagten entbehre einer Begründung. Nicht einmal der Beklagte selbst habe einen solchen Schluss gezogen, sondern unsubstantiiert eine Information des Aufsichtsrats und des Kreditkomitees über alle maßgebenden Umstände behauptet. Unrichtig sei ferner die Annahme des Landgerichts, die Klägerin könne sich im Verhältnis zum Beklagten nicht auf die Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse berufen. Bei zutreffender Bewertung der Frage der Entlastung des Beklagten hätte das Landgericht dessen Pflichtverletzungen feststellen müssen, die in der fehlenden Kreditkontrolle und dem Unterlassen der Einschaltung der Aufsichtsgremien bei Überschreitung der Kompetenzgrenzen für die autonome Kreditbewilligung bestanden hätten. Der Sollsaldo auf den drei betroffenen Konten habe schließlich 1.232.237,99 DM betragen. Insbesondere die Neubewilligung eines Darlehens über 220.000 DM zur - unzureichenden - Finanzierung der Steuerverbindlichkeiten der V. GmbH ohne Prüfung der sonstigen Kreditinanspruchnahme sei offensichtlich ein Sorgfaltspflichtverstoß gewesen. Die Zulassung weiterer Auszahlung unter Überschreitung aller eingeräumten Kreditlinien lasse ebenfalls einen Mangel der Kreditkontrolle erkennen. Dafür sei der Beklagte verantwortlich, zumal er bei der Zustimmung zu dem Kreditantrag durch G.F. seine eigenen Kompetenzgrenzen überschritten habe. Darüber seien auch M.F. und T.S. nicht unterrichtet worden. Der Rückzug aus dem Engagement ("exit mode") sei verspätet eingeleitet worden. Das Landgericht habe in den mündlichen Verhandlungen nicht darauf hingewiesen, dass es den Vortrag der Klägerin zu diesen Pflichtverstößen nicht als erheblich ansehen wolle.

II.

Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klageabweisung (Bl. 1137 GA), soweit das Landgericht ihn verurteilt hat. Gegenüber der klägerischen Berufung verteidigt er das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat.

Der Beklagte hält die Feststellungsklage der Klägerin wegen Vorrangs der Leistungsklage und fehlender Konkretisierung der Verteilung des Haftungshöchstbetrages auf die einzelnen Komplexe für unzulässig. Außerdem rügt er eine fehlende Ermächtigung der O. Bank A.S. zur Klageerhebung nach § 46 Nr. 8 GmbHG. In der Sache selbst meint er, das Landgericht sei zu Unrecht von seiner Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG ausgegangen. Sein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umfang der Geschäftsführerpflichten und zur Bedeutung der Bankenaufsicht und der Kontrolle durch Jahresabschlüsse sei zu Unrecht übergangen worden. Ihm sei als Entscheidungsträger im Gesamtentscheidungsprozess der Klägerin auch ein unternehmerisches Ermessen zugekommen, das sich einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung entziehe. Das Landgericht sei zwar von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen, habe diesen alsdann aber nicht richtig angewendet. Es habe in diesem Zusammenhang auch unbeachtet gelassen, dass die Geschäftspolitik der O. Gruppe auf rasche Expansion ausgelegt gewesen sei, was nur durch Eingehen höherer Risiken habe ermöglicht werden können. Auch sei das arbeitsteilige Vorgehen innerhalb der Organisationsstrukturen der Klägerin unbeachtet geblieben, wonach vielfach die Verantwortung bei G.F. oder bei der Leiterin der Kreditabteilung D. gelegen habe und nicht auf ihn übergewälzt werden könne.

So habe es ihm im Fall der I.-Darlehen nicht oblegen, die Unterlagen einschließlich der Prospekte im Einzelnen zu prüfen; der Beurkundungsmangel der Treuhändervollmacht und die Bauzeitverzögerungen seien aus der ex ante-Sicht nicht vorherzusehen gewesen. Die rechtlichen Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs seien von ihm nicht zu untersuchen gewesen, zumal diese jedenfalls in der damaligen Entscheidungssituation nicht geklärt gewesen seien. Die Einzelkredite an Anteilserwerber seien im Zusammenhang mit dem normalen Kundenkreditgeschäft abgewickelt worden und von ihm nicht mehr zu prüfen gewesen. Allgemeine rechtliche Erwägungen seien schon zuvor in den Gremien der Klägerin aufgrund der Stellungnahmen der Rechtsanwälte A. und E. bekannt gewesen. Für die nähere Überprüfung sei G.F. zuständig gewesen. Dass kein relevanter Sorgfaltspflichtverstoß vorgelegen habe, folge auch daraus, dass der Prüfungsverband D. die Fondsanteilfinanzierung als unauffällig bezeichnet habe. Im Übrigen seien die Aufsichtsgremien der Klägerin und ihrer Gesellschafterin durch F., S. und B. über die wesentlichen Belange der Kreditgeschäfte und das generelle Risiko des Einwendungsdurchgriffs der Erwerber unterrichtet gewesen. Darüber habe das Landgericht zu Unrecht keinen Beweis erhoben. Das Landgericht habe auch die Frage der Entlastung nicht richtig bewertet.

Auch bezüglich des Engagements gegenüber der Pr. AG habe das Landgericht den Maßstab der Sorgfaltsanforderungen an ihn als damaligen Geschäftsführer der Klägerin verkannt. Auf die konkrete Abwicklung des Geschäfts sei das Gericht nicht im Einzelnen eingegangen. Es habe übersehen, dass die Kreditvorlagen von G.F. und D. erstellt worden seien. Ihm habe nur eine Plausibilitätskontrolle oblegen, die aufgrund der ihm unterbreiteten Unterlagen keinen Fehler habe erkennen lassen. Die "Offenlegung der Abtretung" sei eine Frage der Kreditabwicklung gewesen und daher bei der Entscheidung über die Darlehensbewilligung nicht relevant gewesen. Alle dafür bedeutsamen Unterlagen seien den Aufsichtsgremien der Klägerin bekannt gewesen. Darüber sei wiederum kein Beweis erhoben worden. Die Frage der wirksamen Entlastung sei vom Landgericht erneut fehlerhaft bewertet worden.

Im Hinblick auf das Kreditengagement gegenüber J.W. habe das Landgericht mit der Anforderung, er habe selbst Grundbucheinsicht nehmen müssen, die den Geschäftsführern einer Bank obliegenden Pflichten "vollkommen auf den Kopf gestellt". Die Verantwortung für eine richtige Auswertung der sich aus dem Grundbuch ergebenden Informationen über die Werthaltigkeit eines Grundpfandrechts als Kreditsicherheit habe dem Kreditsachbearbeiter oblegen, nicht dem Geschäftsführer. Schließlich sei er auch in diesem Punkt wirksam entlastet worden.

Schließlich bleibe der Einwand aufrecht erhalten, dass die Klägerin zu seinen Gunsten eine D & O Versicherung habe abschließen müssen. Die Einrede der Verjährung bleibe aufrecht erhalten.

III.

Die Klägerin ist der Berufung des Beklagten entgegengetreten. Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung der Klägerin beantragt und dies erläutert.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Bezüglich der Feststellungen des Landgerichts verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

C.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, jedoch hat nur die Berufung der Klägerin in der Hauptsache Erfolg, während das Rechtsmittel des Beklagten bis auf eine teilweise Korrektur der Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (unten D.I.) unbegründet ist.

I.

Die Feststellungsklage ist gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO, § 46 Nr.8 GmbHG zulässig.

1. Da die Entwicklung der notleidenden Geschäfte langfristig angelegt und noch nicht abgeschlossen ist, war bei Klageerhebung eine Bezifferung des Schadens jedenfalls im Ganzen nicht möglich. Daher besteht hier kein Vorrang der Leistungsklage. Die Klägerin ist auch nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und mit der Entstehung eines weiteren Schadens jedenfalls nach seinem Vortrag noch zu rechnen ist (vgl. BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2, 10, 59).

2. Die Begrenzung der Klage auf einen Haftungshöchstbetrag von 5.112.918,80 Euro ohne Aufteilung von Teilbeträgen dieser Haftungshöchstgrenze auf die einzelnen Komplexe verstößt nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit der Klageanträge gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll, hat die Pflichtverletzungen und Schadensursachen im Einzelnen so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Pflichtverletzungen und Schadensursachen die Haftpflicht besteht (vgl. für Gewährleistungsansprüche BGHR ZPO § 253 Abs. 1 Bestimmtheit 1). Daran besteht hier kein Zweifel. Das - jeweils - streitige Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist durch die Klageanträge und die Klagebegründung präzise umrissen.

Ist bei einer bezifferten Teilklage nicht erkennbar, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll, so lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, über welche der Einzelforderungen oder welche Teilbeträge das Gericht entschieden hat. Das Urteil ist dann nicht der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. BGHZ 124, 164, 166). Anders ist es aber dann, wenn - wie hier - ohnehin nicht bezifferte und bezifferbare Schadensersatzansprüche durch eine Klage auf Feststellung ihres Bestehens geltend gemacht werden. Dann ist das jeweils streitige Rechtsverhältnis zunächst im Ganzen Gegenstand der Entscheidung. Nur werden die weiteren Folgen auf eine Haftungshöchstgrenze beschränkt. Eine unzulässige Teilklage liegt damit nicht vor. Die Klage ist bezogen auf den jeweiligen Streitgegenstand hinreichend bestimmt und ihre Fassung ist außerdem sachgerecht. In welchem Umfang sich hier in den einzelnen Komplexen ein Schaden der Klägerin realisiert, ist noch unklar, so dass eine genaue Aufspaltung der Haftungshöchstgrenze in Teilbeträge untunlich erscheint. Die Klägerin kann auch nicht gezwungen sein, auf die Benennung einer Haftungshöchstgrenze für alle Komplexe zu verzichten, denn sie ist einerseits im Interesse der Gesellschafter dazu verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen ihre früheren Geschäftsführer wegen deren Pflichtverletzungen geltend zu machen, wenn sie nach sachgemäßer Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass ihr solche Ansprüche zustehen (vgl. BGHZ 135, 244, 252). Andererseits muss auch der Umfang der Inanspruchnahme schon aus Kostengründen begrenzt werden, wenn etwa die Beitreibbarkeit einer hohen Forderung nur in Grenzen möglich erscheint. Daher muss eine Begrenzung des Klageumfangs möglich sein.

Die Unbestimmtheit des Klagebegehrens folgt daraus nicht, weil der jeweilige Streitgegenstand hinsichtlich der streitigen Rechtsverhältnisse bestimmt ist und durch die Begrenzung des Umfangs der Klage nur klargestellt wird, dass künftig entstehende Schäden aus allen Komplexen, auf die sich ein der Klage stattgebendes Urteil erstreckt, im Ganzen nur bis zur angegebenen Haftungshöchstgrenze zu ersetzen sind. Das wird Sache der künftigen Fassung bezifferter Klageanträge sein.

3. Die Klageerhebung ist spätestens mit nachträglich eingeholten und auch in deutscher Übersetzung vorgelegten Beschlüssen der Alleingesellschafterin ausreichend im Sinne von § 46 Nr. 8 GmbHG genehmigt. Die diesbezügliche Rüge des Beklagten ist damit jedenfalls überholt.

II.

Die Klage ist, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, auch begründet.

1. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Entlastungsbeschlüsse der Klägerin vom 27. März 1997, 27. März 1998, 19. April 1999, 10. Mai 2000 und 31. Mai 2001 berufen.

a) Der letztere Entlastungsbeschluss vom 31. Mai 2001 für das Geschäftsjahr 2000 betrifft ihn schon seinem Wortlaut nach nicht. Es fehlt entgegen seiner Annahme auch jeder sonstige Anhaltspunkt für die Annahme, der Beklagte sei bei der Entlastung "der Geschäftsführer" stillschweigend mit erfasst worden. Die namentliche Benennung der entlasteten (anderen) Personen spricht dagegen. Auch lag bei der Entlastungsentscheidung für das Geschäftsjahr 2000 der Jahresabschluss für 1999 vor, aus dem sich erstmals ergab, dass die Darlehen der I.-Gruppe und der V. und B. Gruppe notleidend geworden waren. Ein Entlastungsgrund war insoweit nicht gegeben. Zudem war der Beklagte freigestellt, so dass auch deshalb ein Entlastungsgrund nicht derart auf der Hand lag, dass eine konkludente Entlastungsentscheidung auch zugunsten des Beklagten anzunehmen sein könnte.

b) Die übrigen Entlastungsbeschlüsse waren freilich nicht ohne weiteres wegen der Selbstentlastung von Aufsichtsratsmitgliedern unter Verstoß gegen § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nichtig. Allenfalls die entgegen § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG abgegebenen Stimmen sind gemäß § 134 BGB nichtig (Hüffer in: Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG Großkommentar Bd.II, 2006, § 47 Rn. 186; Koppensteiner in: Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 47 Rn. 82; Zöller in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 47 Rn. 104), jedenfalls nicht ohne weiteres aber auch der Beschluss. Die Folge einer Nichtigkeit der Stimmabgabe für den Beschluss hängt vielmehr gegebenenfalls davon ab, ob dieser sich nach Abzug der nichtigen Stimmen ändert. Bleibt gleichwohl eine Mehrheit für die Entscheidung vorhanden, dann ist der Abstimmungsfehler ohne Bedeutung für die Wirksamkeit des Beschlusses (Hüffer in: Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG § 47 Rn. 186). So liegt es hier, weil nach Abzug von je zwei Stimmen immer noch Abstimmungsmehrheiten für die Entlastungsentscheidungen verblieben wären. Nach anderer Ansicht führt die Verletzung von § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG von Rechts wegen ohnehin nur zur Unwirksamkeit der Stimme und deshalb zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (OLG Düsseldorf OLG-Report Düsseldorf 1999, 425 f. m.w.N.). Aus beiden Gründen ist die Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse nicht festzustellen. Ob sich daran dadurch etwas ändert, dass es bei der Klägerin um eine "Einmann-GmbH" geht, die freilich auch eine Reihe von stillen Gesellschaftern aufweist, kann offen bleiben.

c) Jedenfalls bindet den Senat das rechtskräftige Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004 - 6 U 125/04, mit dem die Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse festgestellt wurde.

aa) Die Annahme des Landgerichts, die rechtskräftige Entscheidung über die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse wirke nur für und gegen die Parteien des Nichtigkeitsfeststellungsverfahrens und nicht auch gegenüber dem Beklagten, der an jenem Prozess über die Feststellung der Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse nicht beteiligt war, trifft nicht zu. Die Rechtsprechung (BGH NJW 1975, 1273) hat bisher die Gestaltungswirkung des rechtskräftigen Urteils nur bezüglich der vertraglichen Regelungen einer Generalbereinigung verneint. Die hier ausgesprochene Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Beschlusses über die Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder der Klägerin ist dagegen ein allseits beachtlicher Tatbestand. Ein- und derselbe Gesellschafterbeschluss darf nämlich nicht für den einen Teil der Betroffenen nichtig, aber für den anderen Teil nach wie vor die verbindliche Äußerung des Gesellschaftswillens sein; das "würde ... in der Mehrzahl der Fälle zu unlösbarem Wirrsal führen" (RGZ 85, 311, 313). Es gilt deshalb hier entsprechendes wie nach der aktienrechtlichen Regelung des § 248 Abs. 1 AktG, die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herstellen soll. Eine in jenem Anfechtungsrechtsstreit der Klage stattgebende Entscheidung, durch die der jeweils angefochtene Beschluss für nichtig erklärt wurde, wirkt nach den im GmbH-Recht entsprechend anwendbaren § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG über die nur zwischen den Parteien wirkende Rechtskraft des § 325 Abs. 1 ZPO hinaus für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane, auch wenn sie an diesem Verfahren nicht förmlich als Partei teilgenommen haben (vgl. BGHZ 132, 278, 285; OLG Düsseldorf NZG 2004, 916, 922; Binge, Gesellschafterklagen gegen Maßnahmen der Geschäftsführer in der GmbH, 1993, S. 175 ff.; Raiser in: Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG Großkommentar Bd. II, Anh. § 47 Rn. 264). Auch darüber hinaus wirkt die rechtskräftige Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses für und gegen jedermann (vgl. Römermann, in: Michalski, GmbHG, 2002, Anh. § 47 Rn. 538).

bb) Freilich sind die Gerichte gehalten, dem Anspruch Betroffener auf rechtliches Gehör auch dann Rechnung zu tragen, wenn diese nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs steht grundsätzlich demjenigen zu, der durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar, in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Das kann außer dem förmlich am Prozess Beteiligten auch derjenige sein, dem gegenüber die richterliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt (vgl. BVerfGE 60, 7, 13; BGHZ 97, 28, 32). Soweit der Beklagte durch die Entlastungsbeschlüsse begünstigt worden war, wirkt sich die gerichtliche Feststellung ihrer Nichtigkeit zu seinem Nachteil aus; er ist durch das Urteil über die Feststellung der Nichtigkeit beschwert. Eine Verletzung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör liegt jedoch nicht vor.

(1) Zunächst hat er dieses Prozessgrundrecht nicht durch einen direkten Angriff auf das rechtskräftige Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004 - 6 U 125/04 - geltend gemacht und sich demnach das rechtliche Gehör trotz bestehender Möglichkeit nicht rechtzeitig verschafft. Dazu stand ihm zwar noch nicht eindeutig die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO zur Verfügung, weil diese erst in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Anhörungsrügengesetzes ausdrücklich gegen jede unanfechtbare zivilgerichtliche Entscheidung als zulässig bezeichnet ist (vgl. Senat Beschl. vom 5. September 2007 - 12 U 514/07). Der Beklagte hätte aber die Verletzung seines Prozessgrundrechts mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen können. Die von ihm selbst angeführte Entscheidung BVerfGE 60, 7 ff. betraf einen Angriff eines nicht am Ausgangsverfahren Beteiligten mit der Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Anspruchs auf Gehör vor Gericht. Hat der Beklagte sein Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der dafür vorgesehenen Frist mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf geltend gemacht, so kann er eine Verletzung des Prozessgrundrechts hier auch nicht erfolgreich gegen die materiellrechtliche Inanspruchnahme aufgrund seiner Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG geltend machen. Erst recht müsste dies für die deliktsrechtliche Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB gelten, auf die es indes nicht mehr notwendigerweise ankommt.

(2) Eine Gerichtsentscheidung verletzt auch nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie auf dem angeblichen Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 60, 313, 318; 86, 133, 147). Dieses Beruhen muss ein Beschwerdeführer im Anhörungsrügen- und Verfassungsbeschwerdeverfahren schlüssig darlegen (vgl. BVerfGE 66, 155, 175; 72, 122, 132). Er muss daher vortragen, was er bei einer weiteren Gewährung rechtlichen Gehörs vorgebracht hätte (vgl. BVerfGE 28, 17, 20). Der Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass er sich im Fall einer Information über den Prozessstoff der Nichtigkeitsfeststellungsklage und der Einräumung einer Gelegenheit in entscheidungserheblicher Weise geäußert hätte.

cc) Der Arglisteinwand des Beklagten gegen die Herbeiführung des Anerkenntnisurteils über die Feststellung der Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse greift nicht durch. Die Aufsichtsgremien der Klägerin und der Kreditausschuss der Alleingesellschafterin waren in den streitgegenständlichen Fällen nicht ausreichend informiert worden; das ist unten noch zu erläutern. Lag ein Informationsdefizit vor, dann sind sowohl die Erhebung der Anfechtungsklage als auch die Erklärung eines Anerkenntnisses in jenem Verfahren auch deshalb nachvollziehbar und nicht als arglistiges Handeln zu bezeichnen, selbst wenn der Abstimmungsfehler bei der Stimmabgabe ausgeschlossener Mitglieder nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit der Beschlüsse geführt haben muss (C.II.1.b). Vor dem Hintergrund der Prozesslage im vorliegenden Rechtsstreit erster Instanz nach dem Hinweis des Landgerichts auf seine Annahme, dass keine Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse anzunehmen sei, waren die Klageerhebung und die Prozesserklärung über ein Anerkenntnis verständlich. Die Rechtswahrnehmung ist kein Rechtsmissbrauch.

c) Selbst wenn die Entlastungsbeschlüsse wirksam wären, würden sie im Übrigen die Klägerin nur mit solchen Ansprüchen ausschließen, die innerhalb des Entlastungszeitraums entstanden sind und deren Existenz aufgrund der von den Geschäftsführern abgelegten Rechenschaft bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war, oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis haben (vgl. BGHZ 94, 324, 326; 97, 382, 384). Das trifft auf alle hier noch in Rede stehenden Fälle nicht zu. Denn dabei geht es um das Unterlassen einer sachlich gebotenen Prüfung und Kontrolle durch den Beklagten sowie um das Unterlassen des Aufsichtsrats der Klägerin und des Kreditausschusses der Gesellschafterin. In diesen Fällen hatten auch die Kontrollorgane der Klägerin und ihrer Gesellschafterin nicht die erforderlichen Informationen, um die Pflichtverletzungen aufzudecken. Dann greift die Präklusionswirkung einer Entlastung nicht ein (vgl. Haas in: Michalski, GmbHG § 43 Rn. 279).

2. Der Beklagte hat seine Sorgfaltspflichten nach § 43 Abs. 2 GmbHG zumindest fahrlässig verletzt. Bei deren Bestimmung geht es hier aufgrund der unstreitigen Tatsachen zuvörderst um rechtliche Wertungen, so dass es auf den vom Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis nicht ankommt. Der Geschäftsführer hat - wie aus § 43 Abs. 1 GmbHG folgt - die Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Geschäftsmanns einzuhalten. Der Sorgfaltsstandard hat sich dabei an der Person eines selbstständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen zu orientieren. Diesem Sorgfaltsmaßstab haben die Maßnahmen des Beklagten nicht entsprochen.

a) Der rechtliche Beurteilungsmaßstab ist vom Landgericht nicht zutreffend gehandhabt worden, weshalb das Rechtsmittel der Klägerin erfolgreich ist. Der Beklagte geht von grundlegend falschen rechtlichen Voraussetzungen aus; seine Berufung ist deshalb unbegründet, weil seine Einwendungen bei Berücksichtigung der richtigen Sorgfaltsmaßstäbe nach § 43 Abs. 1 GmbHG unerheblich oder unsubstanziiert sind.

aa) Der Beklagte hat in den Bereichen, die Gegenstand der Klageforderungen sind, nicht allein als autonomer Entscheidungsträger gehandelt, sondern im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen der internen Kontrollgremien, nämlich des Kreditausschusses und des Aufsichtsrats der Klägerin sowie des Kreditkomitees der Alleingesellschafterin. Bei einer unzureichenden Vorbereitung der Entscheidungsgrundlage kommt dem Geschäftsführer generell nicht der Spielraum des Handlungsermessens zu (vgl. Haas in: Michalski, GmbHG § 43 Rn. 74). Dasselbe gilt für eine Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 43 Rn. 74, 92), die hier hinzukommt.

Zustimmungsvorbehalte, wie sie die Satzung der Klägerin für Geschäfte in bestimmten Größenordnungen vorgesehen hat, sind das Instrument vorbeugender Kontrolle des Aufsichtsrats, Maßnahmen der Geschäftsleitung, die möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden können, von vornherein zu unterbinden (vgl. BGH NJW-RR 2007, 390 f.). Ist bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein vorhandener Aufsichtsrat in die Entscheidung eingebunden, haben die Geschäftsführer den Aufsichtsrat über die für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu informieren. Der Bericht der Geschäftsführer hat in solchen Fällen den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Geschäftsführer sind dem Aufsichtsrat zu unbedingter Offenheit verpflichtet (vgl. BGHZ 20, 239, 246). Der Bericht der Geschäftsführer muss vollständig und sachlich zutreffend sein, Tatsachen und Bewertungen sind zu trennen. Der Bericht oder die Vorlage der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat muss alle Informationen enthalten, die den Aufsichtsrat in die Lage versetzen, die anstehende Entscheidung zu treffen, und die für die Willensbildung ersichtlich von Erheblichkeit sind oder sein können (vgl. OLG Oldenburg NZG 2007, 434, 437). Insoweit kam dem Beklagten, der die Entscheidungen des Aufsichtsrats vorbereiten und herbeiführen sollte, nicht das unternehmerische Ermessen zu, das er für sich in Anspruch nehmen will. Es geht in den streitgegenständlichen Fällen nicht um seine alleinige eigene Entscheidung über die Begründung oder Fortführung der Kreditengagements, sondern um die Vorbreitung und Herbeiführung der Entscheidungen des Kontrollgremiums, die der Beklagte als Letztverantwortlicher auf der vorgeschalteten Ebene der Vorbereitung und Herbeiführung der Kontrollentscheidungen zu ermöglichen hatte. Bei der Entscheidungsvorbereitung durch vollständige und zutreffende Information des Kontrollgremiums konnte der Beklagte kein Ermessen ausüben. Er hatte insoweit auch als leitender Geschäftsführer nicht etwa nur die ihm präsentierten Kreditvorlagen zur Weitergabe an den Aufsichtsrat und das Kreditkomitee ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung abzuzeichnen, sondern auch deren wesentliche Grundlagen auf erkennbare Fehler zu überprüfen. Dazu genügte nicht eine Plausibilitätskontrolle der ihm selbst unterbreiteten Kreditvorlagen ohne Sichtung der wesentlichen Unterlagen oder Überprüfung des ihm mit vorgelegten Materials; denn eine Prüfung ohne ausreichende Tatsachenbasis ist wertlos. Über Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung, wie hier bei der Vergabe von Großkrediten durch eine kleinere Bank, muss auf Geschäftsführerebene befunden werden. Der zuständige Geschäftsführer kann sich seiner Verantwortung nicht durch Delegation entziehen (vgl. Koppensteiner in: Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 43 Rn. 17). Die Klägerin hat in den streitgegenständlichen Fällen, soweit es dabei um eine Einschaltung und Unterrichtung des Aufsichtsrats und des Kreditkomitees geht, aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast vorgetragen, der Beklagte habe nicht die entscheidungserheblichen Informationen vermittelt. Der Beklagte hingegen, dem nach dem Maßstab aus dem entsprechend anwendbaren § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG die primäre Darlegungslast zufällt, hat nur pauschal behauptet, der Aufsichtsrat der Klägerin und das Kreditkomitee der Gesellschafterin seien über alle wesentlichen Punkte informiert worden. Das reicht schon auf der Ebene der Darlegungslast nicht aus, so dass es auf Beweisfragen nicht ankommt. Der Beklagte hatte nicht nur, wie er meint, eine Plausibilitätskontrolle der im selbst von G.F. oder den Mitarbeitern der Kreditabteilung unterbreiteten Kreditvorlagen durchzuführen, sondern er war auch zumindest zu einer Grobsichtung der Unterlagen zuständig. Er hatte sich dazu die wesentlichen Unterlagen zur Gegenprüfung vorlegen zu lassen. Er durfte nicht blind darauf vertrauen, dass etwa G.F. im Fall J.W. die Grundbucheintragungen bezüglich des Grundstücks, für das eine nachrangige, aber gleichwohl werthaltige Grundschuld als Kreditsicherheit an die Klägerin abgetreten werden sollte, geprüft und den Wert der vorrangigen Grundpfandrechte richtig addiert und mitgeteilt hatte. Als ein gegenüber dem Aufsichtsrat verantwortlicher Geschäftsleiter hatte er, weil er letztverantwortlich in die Entscheidungsvorbereitung des Aufsichtsgremiums eingebunden war, eigene Prüfungspflichten. Im Grundsatz gilt dasselbe auch für die Durchführung der genehmigten Geschäfte. Auch insoweit hatte er etwa dafür Sorge zu tragen, dass die Bestätigung und Offenlegung von Forderungsabtretungen im Fall der Pr. AG tatsächlich durchgeführt wurde. Der Formfehler der Treuhändervollmacht im ersten Fall war aus der Kreditvorlage selbst zu erkennen. Der Beklagte schuldete hier den nicht im deutschen Recht versierten Verantwortlichen der Gesellschafterin Aufklärung über die rechtlichen Risiken eines Einwendungsdurchgriffs. Er kann sich nicht auf Rechtsunklarheiten verweisen, weil die Eigenschaft der Darlehensgeschäfte als verbundene Verträge wegen des Rahmenabkommens mit der I. Vertriebsgesellschaft auf der Hand lag. Auch eine Risikoaufklärung hinsichtlich des naheliegenden rechtlichen Risikos oblag in diesem Fall dem Beklagten. Die Klägerin war insoweit nicht gehalten, aussichtslose Berufungen oder eine Revision zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage einzulegen.

bb) Auch soweit der Beklagte selbst als Entscheidungsträger eigenverantwortlich tätig geworden ist, sind Pflichtverletzungen festzustellen. Eine Schadensersatzpflicht kommt bei autonom handelnden Entscheidungsträgern in der Leitungsverantwortung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung freilich erst dann in Betracht, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind, die Bereitschaft unternehmerisches Risiko einzugehen in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss. Der Handlungsspielraum ist dort überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Bank das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen geschäftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen. Eine Pflichtverletzung ist gegeben, wenn ein Organmitglied gegen die in dieser Branche anerkannten Erkenntnisse und Erfahrungssätze verstößt. Dies bedeutet für die Bankentätigkeit, dass Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten und nur unter Beachtung der Beleihungsobergrenzen gewährt werden dürfen (vgl. BGH DStR 2005, 933, 935). Daran ändert auch eine generell auf Expansion ausgerichtete Geschäftspolitik der Beklagten und ihrer Alleingesellschafterin nichts, weil jedenfalls keine konkreten Weisungen darüber vorlagen, dass bestimmte Risiken zur Erreichung eines vertretbaren unternehmerischen Ziels bewusst eingegangen werden sollten (vgl. Haas in: Michalski, GmbHG § 43 Rn. 85). Die Tatsache, dass Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats bezüglich größerer Kreditgeschäfte vorhanden waren, spricht auch gegen eine rechtlich beachtliche Vorgabe der Klägerin oder ihrer Gesellschafterin, dass im Interesse einer raschen Expansion andere als die üblichen Bankgeschäfte getätigt werden sollten.

Auch die Anwendung der so genannten Business Judgement Rule durch den Entscheidungsträger setzt voraus, dass die Entscheidung mit aller Sorgfalt branchenüblich vorbereitet wurde (vgl. Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, 2006, S. 289). Dafür wiederum gibt es keinen weiten Ermessensspielraum und nur dieser Bereich steht hier bezüglich der Vorwürfe von Pflichtverletzungen des Beklagten in Rede. Nur wenn die Vorgaben an eine zuverlässige und ausreichende Information über die für die Entscheidung wesentlichen geschäftlichen Aspekte beachtet sind, kann der zuständige Entscheidungsträger in verantwortlicher Weise Risiken eingehen, darf er sich hinsichtlich künftiger Entwicklungen irren oder Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen unterliegen. Die Entscheidung des übergeordneten Gremiums muss daher ohne Fahrlässigkeit sorgsam vorbereitet und auf der Grundlage umfassender Information gefasst werden. Neben einer klaren aufbauorganisatorischen Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bis zur Ebene der Geschäftsleitung sind bei Kreditvergabe jeweils zwei Votierungen vorzunehmen. Das vier-Augen-Prinzip besagt dabei auch, dass zwei Verantwortliche die wesentlichen Faktoren der Tatsachenbasis des Geschäfts selbst prüfen müssen. Es ist nicht gewahrt, wenn nur ein Verantwortlicher die verfügbaren Unterlagen prüft, eine Vorlage jedenfalls ohne detaillierte Darstellung der ausgewerteten Unterlagen und der daraus ersichtlichen Informationen macht und der andere Verantwortliche allein pauschalierende Angaben der Vorlage aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung billigt. Es bestehen vielmehr detaillierte Anforderungen an die Prozesse der Kreditbearbeitung, Kreditgewährung und Weiterbearbeitung, der Bearbeitungskontrolle, der Intensivbetreuung und der Behandlung von Problemkrediten. Diese organisatorischen Anforderungen haben maßgebliche Bedeutung für die Haftungsfrage. Bearbeitungsfehler werden häufig nicht auf der Ebene des letztverantwortlichen Entscheidungsträgers, sondern von den zuständigen Bearbeitern verursacht. Eine mangelhafte Aufbau- oder Ablauforganisation begünstigt Fehlentwicklungen. Es erscheint sogar möglich, dass mangelhafte Vorgaben für die Kreditbearbeitung und Risikokontrolle den Anscheinsbeweis für in diesem Zusammenhang auftretende Fehler und daraus resultierende Schäden erbringen können. Alle für eine Kreditentscheidung maßgeblichen Zahlen, Daten und sonstigen Beurteilungsgrundlagen müssen deshalb im Vorfeld der Entscheidung des Aufsichtsgremiums ermittelt, sorgfältig ausgewertet und - notfalls mittels externer Sachkunde - bewertet werden. Die ermittelten Daten müssen richtig, vollständig und relevant sein. Die zukunftsbezogenen Prämissen der geschäftlichen Entscheidung für oder gegen ein Kreditengagement müssen plausibel, relevant und neutral sein. Dafür war der Beklagte als leitender Geschäftsführer letztverantwortlich gegenüber den Aufsichtsgremien zuständig. Er kann mit Blick auf die Allzuständigkeit als Geschäftsführer (vgl. Haas in: Michalski, GmbHG § 43 Rn. 165) und seine Ressortzuständigkeit für die "Spezialfinanzierung Immobilien" die Verantwortung hierfür hinsichtlich der objektiv bei Auswertung auch der vorhandenen Unterlagen erkennbaren Fehler nicht auf G.F. oder die Sachbearbeiter der Kreditabteilung der Klägerin abwälzen oder seinerseits auf die Primärveranwortlichkeit der übergeordneten Entscheidungsträger verweisen, wenn diesen die wesentlichen Informationen nicht zur Verfügung gestanden haben. Aus denselben Gründen entlastet es den Beklagten nicht, dass die Risikobereiche in der internen Revision und bei den Jahresabschlüssen erst ab 1999 aufgefallen sind, zumal offen bleibt, ob und nach welchen rechtlichen Maßstäben sowie aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage die konkreten Engagements der Klägerin dort geprüft wurden.

Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt schließlich bei Kompetenzüberschreitungen entgegen den vorgesehenen Zustimmungsvorbehalten stets vor (vgl. Haas in: Michalski, GmbHG § 43 Rn. 53; Meyke, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 2007, Rn. 90a), ohne dass dafür ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum in Anspruch genommen werden könnte, wie es der Beklagte reklamiert. Das gilt hier in den Bereichen, in denen das jeweils zuständige Aufsichtsgremium vom Beklagten weisungswidrig nicht eingeschaltet wurde. In einem solchen Fall gibt es auch keine Entlastungsmöglichkeit und der Gegenbeweis, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist in einem solchen Fall ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1997, 314 f.). Im Übrigen trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Aufsichtsgremium, wenn es angerufen worden wäre, den Kredit gleichwohl bewilligt hätte (vgl. Fischer DStR 2007, 1082, 1087). Dem hat er wiederum bereits auf der Ebene der Darlegungslast nicht Genüge getan, so dass es auf Beweisfragen nicht ankommt.

cc) Den Beklagten trifft generell die Darlegungslast für die Wahrnehmung der erforderlichen Sorgfalt. Nur § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG und § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG sehen eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast vor. Ist streitig, ob die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt wurde, trifft den Geschäftsleiter danach die Darlegungs- und Beweislast. Diese Abweichung von dem Grundsatz der Beweislast des Anspruchstellers für sämtliche anspruchsbegründenden Umstände rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass das jeweilige Organmitglied die Umstände seines Verhaltens und damit auch die Gesichtspunkte überschauen kann, die für die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit seines Verhaltens sprechen, während die von ihm verwaltete Korporation in diesem Punkt immer in einer Beweisnot wäre (vgl. BGHZ 152, 280, 283). Obwohl es dafür keine besondere gesetzliche Regelung im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gibt, wird die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast allgemein auch auf den Fall der Geschäftsführerhaftung in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung angewendet (vgl. Koppensteiner in: Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG § 43 Rn. 36; Lutter/Hommelhoff, GmbHG § 43 Rn. 26; Mertens in: Hachenburg, GmbHG § 43 Rn. 66; Scholz, GmbHG § 43 Rn. 167b), zumal die Umkehr von der Rechtsprechung bereits angewandt wurde, als es eine gesetzliche Regelung hierfür noch nicht gab (vgl. Fischer DStR 2007, 1083, 1088). Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung trifft danach im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr auch die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. BGHZ 152, 280, 283). Gegenüber einem ausgeschiedenen Geschäftsführer, wie hier dem Beklagten, gilt im Wesentlichen nichts anderes. Vor einer Überspannung seiner Darlegungs- und Beweislast ist er dadurch geschützt, dass die Gesellschaft die angebliche Pflichtverletzung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näher zu bezeichnen hat; das ist durch die Klägerin geschehen. Soweit zur Verteidigung des Beklagten erforderlich, hat die Gesellschaft ihm außerdem Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren; seinen Einsichtsanspruch hat er aber nicht ausgeschöpft.

Der Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass ihm keine Pflichtverletzung zur Last fällt. Er kann dagegen nicht erfolgreich einwenden, dass die Klägerin im Prozess nicht sämtliche verfügbaren Unterlagen vorgelegt habe und er dadurch, dass er im Jahre 2001 aus deren Diensten ausgeschieden sei, in Beweisnot gerate. Einerseits sind zentrale Sachverhaltsteile unstreitig und andererseits hat die Klägerin tatsächlich eine große Vielzahl relevanter Unterlagen vorgelegt. Die Existenz und Relevanz weiterer Unterlagen ist vor dem Hintergrund der näheren Erläuterung der Pflichtverletzungen des Beklagten durch die Klägerin nicht ausreichend dargetan, zumal dieser von einem falschen Beurteilungsmaßstab für seine Pflichten und für deren Darlegung im Prozess ausgeht. Schließlich stehen vorwiegend Unterlassungen des Beklagten in Rede, die sich aus den Unterlagen der Klägerin weder beweisen noch widerlegen lassen.

b) Nach dem genannten Bewertungsmaßstab liegen in allen vier Komplexen, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens (A.II.1. und 3. - 5.) sind, schuldhafte Pflichtverletzungen des Beklagten im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG vor, die mit Sicherheit zu einem Schaden der Klägerin geführt haben.

aa) Im ersten Komplex (A.II.1.) hat der Beklagte seiner Pflicht zur Prüfung und Überwachung des Engagements nicht Genüge getan.

(1) Die Darlehensnehmer haben sich in den Fällen des Anteilserwerbs von der I. GmbH auf die Unwirksamkeit der Immobilienkaufverträge mangels notarieller Beurkundung der Vollmacht für die Treuhandgesellschaft berufen und machen dies auch gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung erfolgreich geltend. In dem vom Beklagten abgezeichneten Memorandum war erwähnt worden, dass der Treuhänder nur aufgrund eines privatschriftlichen Vertrages mit Vollmacht für die einzelnen Anteilskäufer tätig werde. Im Prospekt war dagegen wegen der Verknüpfung von Treuhandvertrag und Immobiliengeschäft die notarielle Beurkundung der Vollmacht für den Treuhänder vorgesehen gewesen. Allen streitbefangenen Fällen des Anlagenvertriebs lag im Ergebnis ein Treuhandauftrag ohne notarielle Beurkundung zugrunde. Der Beklagte hätte die aus dem Inhalt des Memorandums erkennbare Frage der Formwirksamkeit der Rechtsgeschäfte entweder als Volljurist selbst oder aber durch einen Rechtsberater prüfen müssen. Das hat er nicht getan. Darin lag ein Verstoß gegen die von § 43 Abs. 1 GmbHG geforderte Sorgfalt.

Der Beklagte hätte auch prüfen müssen, ob die Darlehensnehmer der Klägerin den Formfehler der Treuhandverträge im Wege des Einwendungsdurchgriffs ihren Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung entgegen halten können. Die Problematik des Einwendungsdurchgriffs im Allgemeinen war bekannt; ob sie im konkreten Fall eine Rolle spielen konnte, war vom Beklagten schon deshalb nicht geprüft worden, weil er den Anknüpfungspunkt des nahe liegenden Einwendungsdurchgriffs, nämlich den Formfehler der Treuhandverträge, nicht geprüft hatte. Wäre das geschehen, dann hätte auch die Berufung der Darlehensnehmer auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG für den Beklagten auf der Hand gelegen. Für die Frage, ob ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen den Vertriebsunternehmen I. GmbH und der Klägerin vorlag, war der Rahmenvertrag zwischen beiden von Bedeutung (vgl. BGH Urt. vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - Rn. 17). Daraus ergab sich das vom Beklagten vernachlässigte, aber hier besonders nahe liegende Risiko des Einwendungsdurchgriffs. Weil der Beklagte schon das beträchtliche Risiko einer solchen Rechtslage von der Klägerin abzuwenden hatte, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin der späteren Geltendmachung des Einwendungsdurchgriffs durch die Darlehensnehmer nicht mit der Führung von Rechtsstreitigkeiten bis zum Bundesgerichtshof entgegen getreten ist.

(2) Nicht vorzuwerfen ist dem Beklagten allerdings, dass er eine Verletzung von Art. 1 § 1 RBerG nicht vorhergesehen hat. Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag ist dann einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (vgl. BGHZ 153, 214, 220 f.; BGH WM 2004, 2349, 2352; 2005, 327, 328; 2005, 828, 830; 2005, 1764, 1765; Beschl. vom 11. Juli 2006 - XI ZR 12/05 - BKR 2006, 451 f.). Auch dieses Risiko wäre bei genauer Prüfung des Engagements vorhersehbar erschienen. Dabei ist nämlich zu beachten, dass der Erwerb eines Bruchteils von bis zu 1/36-Miteigentum an einer Wohnung als ideeller Anteil wirtschaftlich nur sinnvoll erscheint, wenn und soweit die bankfinanzierte Anlage darauf hinausläuft, Steuervorteile abzuschöpfen, die für den nicht kapitalkräftigen Anleger, der auch das Kapital für eine Investition von nicht mehr als 15.000 DM selbst nicht aufbringen, sondern durch Bankdarlehen finanzieren musste, sonst unerreichbar wären. Der zentrale wirtschaftliche Zweck lag daher für die Anleger in einem steuerlichen Vorteil. Wegen der komplizierten Gestaltung der Anlage mit Inanspruchnahme von Bankdarlehen und einer Bausparförderung bedurften die Kleinanleger ersichtlich der Beratung, die nach der Natur des Anlageziels vor allem steuerrechtlicher Art sein musste. Die Emissionsprospekte erläuterten deshalb bereits jeweils ausführlich die "Steuerliche Konzeption" und die "Juristische Konzeption". Die Anwendbarkeit des Art. 1 § 1 RBerG lag deshalb nahe. Jedoch fehlten in dem hier fraglichen Zeitraum noch einschlägige Rechtsprechung und ein deutlicher Hinweis in der Literatur (vgl. BGHZ 145, 265, 277).

(3) Jedoch wäre angesichts des Umfangs der laufenden Kreditengagements infolge des Anlagenvertriebs aufgrund eines Rahmenvertrages der Klägerin mit der I. GmbH eine Kontrolle der Durchführung der Geschäfte angezeigt gewesen. Das Memorandum von G.F. bezeichnete das Anlageobjekt als "ein hochpreisiges Vertriebsprodukt", das er jedoch mit Hervorhebung der hohen Stückzahlen der einzelnen Finanzierungsdarlehen und der kurzen Laufzeiten als empfehlenswert bewertete. Auf die "weichen Kosten" bei allen Vertriebsprojekten wurde abstrakt hingewiesen; Einzelheiten der komplizierten Konstruktion des Verkaufs von zahlreichen geringen ideellen Anteilen an Wohnungseigentumseinheiten der erst noch zu errichtenden Anlagen wurden im Memorandum weder erwähnt noch bewertet. Das Realisierungsrisiko schon innerhalb der kurzen Laufzeit, die auch für die Erstellung der Anlagen und damit für die Herbeiführung der Vermietbarkeit noch zu überbrücken war, blieb ungeachtet der Andeutungen ("hochpreisiges Vertriebsprodukt") ungeprüft.

Die Gesamtkonstruktion des Verkaufs von ideellen Miteigentumsanteilen an noch zu errichtenden Eigentumswohnungen als Steuersparmodell mit bankfinanzierten und durch Bausparverträge flankierten Kleineinlagen war mit Blick auf die Bau- und Erwerbskosten sowie die Provisionen als Treuhänder und Vertriebsorganisation der eingeschalteten Unternehmen unter anderem auch von der alsbaldigen Erzielung von Mieteinnahmen abhängig, die wiederum von den Geldflüssen und dem Bautenstand des Gesamtkomplexes abhängig waren. Einerseits war das Gesamtprojekt wirtschaftlich und zeitlich knapp kalkuliert, andererseits vom Vertrieb einer großen Vielzahl von Kleinanlegern im Rahmen eines Steuersparmodells abhängig. Das Risiko des Fehlschlagens des Gesamtprojekts, insbesondere wegen ausbleibender Mietzinseinnahmen mangels alsbaldiger Fertigstellung der Bauten, deren Bezahlung von der Gesamtleistung der Anleger abhängig war, welche aber erst sukzessive - über Jahre hinweg - angeworben wurden, war bei dieser Sachlage in überdurchschnittlichem Maße erheblich; es hatte sich nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts Anfang des Jahres 1998 praktisch schon realisiert, obwohl auch danach noch Anleger geworben wurden. Der Einwendungsdurchgriff der Darlehensnehmer und Anteilserwerber gegenüber der Klägerin in diesem Fall lag ebenfalls auf der Hand. Bei dieser Sachlage wäre es geboten erschienen, dass für die Klägerin, die in dem - mit Blick auf die Laufzeit der Darlehen von drei Jahren - nicht unerheblichen Zeitraum von September 1997 bis Dezember 1999 an immerhin 465 Kleinanleger Darlehen vergab, auch im Hinblick auf den Stand der Durchführung der finanzierten Geschäfte wenigstens eine Grobkontrolle vorgenommen worden wäre. Das ist nicht geschehen. Andernfalls wäre aufgefallen, dass die Wohnanlage teils bis zuletzt gar nicht begonnen (L..strasse 220), teils jedenfalls nie fertig gestellt wurde (L..strasse 212). Die tatsächlich eingetretene Insolvenz von Treuhand- und Vertriebsunternehmen und der Fehlschlag der bankfinanzierten Kapitalanlagen mit der Folge des Einwendungsdurchgriffs der Darlehensnehmer gegenüber der Klägerin waren die absehbare Folge. Der Beklagte war bankintern für den Bereich der "Spezialfinanzierungen Immobilien" zuständig. Er hätte daher während der mehr als zwei Jahre dauernden Vergabe von Einzelkrediten an Kleinanleger im Rahmen des Großprojekts auch für eine Grobkontrolle der Vertragsabwicklung im Bereich des verbundenen Geschäfts Sorge tragen müssen, was er nicht getan hat, weil er schon seine Zuständigkeit für diese Aufgabe zu Unrecht verneint. Dieser unsubstanziierte und bereits mit der allgemeinen Aufgabenbeschreibung und dem Organigramm der Klägerin unvereinbare Einwand greift rechtlich gegenüber der Pflichtenstellung des Beklagten im Sinne von § 43 Abs. 1 GmbHG zu kurz.

(4) Der Aufsichtsrat der Klägerin hatte das ihm aufgrund des Memorandums von G.F. und des Kreditantrages durch den Beklagten unterbreitete Engagement genehmigt, wobei er den Beurkundungsmangel der Treuhändervollmacht für die Immobiliengeschäfte nicht erkannte und die rechtliche Möglichkeit des Einwendungsdurchgriffs der Anleger aus dem Immobiliengeschäft gegenüber dem Darlehensgeschäft nicht beachtete. Darauf war er vom Beklagten nicht konkret fallbezogen hingewiesen worden. Das wäre aber für eine vollständige und zutreffende Information im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung des Kontrollgremiums durch den Beklagten erforderlich gewesen. Der Beklagte hatte für eine Prüfung der rechtlichen Aspekte Sorge zu tragen. Dass der Aufsichtsrat allgemein über die Existenz von § 9 Abs. 3 VerbrKrG informiert gewesen sein mag, wenngleich sich die aktenkundigen Allgemeininformationen nur an die "Geschäftsleitung" oder die "Hauptverwaltung" in K. "z. Hd. Herrn B." richteten und nicht unmittelbar an den Aufsichtsrat, wie der Beklagte alleine eingewandt hat, ändert nichts daran, dass zu den Risiken des konkreten Engagements keine einzelfallbezogenen Informationen über die rechtliche Möglichkeit eines Formfehlers der Treuhandverträge und des hierauf bezogenen Einwendungsdurchgriffs erteilt wurden. Etwas anderes hat der Beklagte, den dafür die Darlegungslast trifft [s. oben C.II.2.a) cc)], nicht vorgetragen.

Außerdem war der Aufsichtsrat durch die verkürzten Informationen in dem ihm unterbreiteten Memorandum nicht über die weiteren Risiken der Realisierung der Errichtung der Objekte informiert. M.F. wies in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 25. Februar 1998 nach deren Protokoll darauf hin, dass die "einzige zu erwartende Schwierigkeit" in der "Vermarktung" bestehen könne. Damit war die fast zwangsläufig zum Scheitern des Projekts führende Problematik der zeitlichen Inkongruenz von Zahlungen der über Jahre hinweg sukzessive angeworbenen Anteilskäufer, der davon abhängigen Bezahlung der Baukosten in den Raten des jeweiligen Bauabschnitts und der mangels Baufortschritts ausbleibenden Vermietbarkeit der Objekte nicht ansatzweise erfasst. Aus dem Memorandum, das dem Aufsichtsrat unterbreitet worden war, waren sie auch nicht hervorgegangen. Die Notwendigkeit, sich mit dieser Frage befassen zu müssen, wäre dem Aufsichtsrat auch nur deutlich geworden, wenn ihm aufgrund erforderlicher, aber tatsächlich völlig fehlender Hinweise in der Kreditvorlage klar gewesen wäre, dass infolge eines Einwendungsdurchgriffs für die Klägerin nicht lediglich das Darlehensgeschäft und dessen Besicherung, sondern auch das damit verbundene Geschäft des Erwerbs kleiner ideeller Anteile an noch zu errichtenden Wohnanlagen durch finanzschwache Erwerber von Bedeutung war. Nur so ist die gravierende Informationslücke in der Vorlage an den Aufsichtsrat zu erklären. Auf ausreichende Informationen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinzuwirken war Sache des Beklagten als Letztverantwortlichem auf der Ebene der Vorbereitung des Aufsichtsratsbeschlusses. Er hätte schon anhand des Memorandums von G.F. erkennen müssen, dass zumindest weiter zu prüfen war, ob rechtlich die Realisierungsrisiken des Bauprojekts mit Blick auf einen möglichen Einwendungsdurchgriff der Anteilserwerber auch für die Klägerin von Belang waren und - weil dies wegen der Gefahr des Einwendungsdurchgriffs auch ein rechtliches Risiko für die Klägerin bedeutete - tatsächlich das Bauprojekt überhaupt realisierbar erscheinen konnte. Dafür hatte die Eigenschaft des Objekts als "hochpreisiges Vertriebsprodukt" und die Tatsache seiner Finanzierung gegenüber einer großen Vielzahl von kapitalschwachen Anlagenerwerbern, die über einen längeren Zeitraum hinweg aufwändig anzuwerben waren, genügend Anlass geboten. Insoweit waren die Informationen im Memorandum ungenügend.

bb) Im Fall der Provisionsvorfinanzierung für die Pr. AG (A.II.3.) hat der Beklagte es versäumt, für die Bestätigung der Abtretung und die Offenlegung der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen zu sorgen. Auch dafür war er aufgrund seiner Zuständigkeit für das Aufgabengebiet der "Spezialfinanzierungen Immobilien" verantwortlich. Sein Hinweis auf die Sachbearbeitertätigkeit anderer Personen kann ihn nicht entlasten, weil ihm als Letztverantwortlichen unbeschadet der Möglichkeit zur Delegierung einzelner Aufgaben jedenfalls eine Prüfpflicht oblag.

Der Beklagte hat nicht geprüft und nicht erkannt, dass die scheinbar abgetretenen Forderungen zumindest zum Teil gar nicht existierten, weil sie ein Teil des Kaufpreises der Anteilserwerber waren. Im Übrigen blieb aufgrund der verschiedenen Zahlen der genaue Umfang und Gegenstand der Abtretungen unklar, so dass auch Zweifel an der Bestimmtheit der Abtretungsgegenstände hätten erkannt werden müssen. Der Beklagte hat auch nicht erkannt, dass eine Offenlegung der Forderungsabtretungen gegenüber den Erwerbern fehlte. Die Provisionsvorfinanzierung hatte deshalb ein besonders hohes Risiko für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Schuldners oder einer befreienden Leistung durch diesen an den Zedenten vor Offenlegung der Forderungsabtretung enthalten. Bei den Geschäften mit der R.fonds KG hat die Pr. AG außerdem nachträglich am 23. und 27. März 1999 Darlehensverträge geschlossen, die der Sache nach auf eine unbegrenzte Stundung der Zahlungsansprüche hinausliefen, also die einzige als werthaltig geltende Kreditsicherheit endgültig zerstörten.

Das Landgericht hat mit Blick auf diese verschiedenen Mängel der Kreditsicherheit zutreffend angenommen, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte nicht rechtzeitig für eine Durchsetzung der an die Klägerin abgetretenen Provisionsansprüche Sorge getragen hatte. Das war besonders dringlich, weil die Forderungsabtretungen - von nicht als werthaltig angesehenen Bürgschaften des Aktionärs J.W. abgesehen - die einzigen Kreditsicherheiten bei einem für die Klägerin großen Engagement gewesen waren. Deren Mangelhaftigkeit war im praktischen Endergebnis gleichbedeutend mit dem Fehlen jeder banküblichen Kreditsicherheit.

Die Vorfinanzierung der Provisionen der Pr. AG war vorher unter anderem von der Kreissparkasse W. durchgeführt worden. Dort war nach einem Wechsel in der Geschäftsleitung "eine reserviertere Haltung zum Vertriebs-Immobiliengeschäft eingenommen" worden. Die Klägerin übernahm mit dem 4-Millionen-Kredit an die Pr. AG praktisch die Funktion der Kreissparkasse W. War die Vorausabtretung von Provisionsforderungen aus Fondsgeschäften mit Publikumsgesellschaften als Kreditsicherheit aber von vornherein ein bedenkliches Konzept, das bei "reservierterer Haltung" im Bankenbereich von vornherein nicht akzeptabel erschien, so musste bei der Klägerin zur Einhaltung der banküblichen Sorgfalt jedenfalls für die vertragsgemäße Durchführung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Kreditsicherheiten durch Sicherstellung der Klarheit des Gegenstands der Forderungsabtretung und Offenlegung dieser Sicherungsabtretung Sorge getragen werden. Das ist nicht geschehen. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten für "Spezialfinanzierung Immobilien". Auch insoweit kann er nicht mit Erfolg darauf verweisen, die Vertragsdurchführung sei generell nicht seine Aufgabe gewesen. War das Konzept der Kreditsicherheiten bei einem - am Durchschnitt der Bankgeschäfte der Klägerin gemessen - Großkredit von vornherein an der Grenze der banküblichen Kreditsicherheiten angesiedelt, dann war, unbeschadet der Tatsache, dass die Pr. AG zuvor bereits viele Millionen DM umgesetzt hatte, dem Darlehensgeschäft im konkreten Fall besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies hätten der Beklagte persönlich oder durch seine Anweisung ein anderer Mitarbeiter der Klägerin zeitnah durchführen müssen. Das ist nicht geschehen.

Eine vollständige Unterrichtung des Aufsichtsrats über den Fehlerquell ist nicht erfolgt. Schließlich ist auch die nach den internen Vorgaben der Klägerin erforderliche Bewilligung der Verlängerung des Großkredits durch einstimmigen Aufsichtsratsbeschluss nicht eingeholt worden. Das war eine zusätzliche Kompetenzverletzung.

cc) Im vierten Komplex (A.II.4.) ist in zwei Punkten eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten festzustellen, die jeweils zur Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG führt. Der Umfang des Anspruchs ist dabei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf den Schaden beschränkt, der durch fehlerhafte Bewertung der Werthaltigkeit der zur Kreditsicherung abgetretenen Grundschuld entsteht, sondern auf den gesamten Schaden durch Eingehung des Kreditengagements.

(1) Der J. W. persönlich zugebilligte Kredit über 1,5 Mio. DM war ein Neukredit. Denn er wurde mit einem neuen Vertrag vom 17. März 1999 gewährt. Daher war die Zustimmung des Aufsichtsrates der Klägerin und des Kreditausschusses der Muttergesellschaft für ein früheres Darlehen nicht mehr ausreichend. Eine neue Zustimmungserklärung wurde nicht eingeholt. Insoweit hat der Beklagte seine Kompetenz verletzt. Das ist eine Pflichtverletzung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG.

Auch die Nichtbeschaffung der banküblichen Sicherheiten ist als zusätzliche Sorgfaltspflichtverletzung zu bewerten. Obwohl J.W. Darlehen über 1,5 Mio. DM in Anspruch nahm, erhielt die Klägerin nur eine Sicherungsabtretung in Höhe von einer Million DM. Die so von vornherein entstandene Sicherheitslücke hätte allenfalls durch die Abtretung einer werthaltigen Grundschuld in Höhe von 500.000 DM geschlossen werden können. Indes war die tatsächlich abgetretene Grundschuld schon mit der nominellen Belastung mit vorrangigen Grundpfandrechten bei der banküblichen Bewertung nicht werthaltig. Ihr gingen nicht, wie im Kreditantrag ausgeführt wurde, nominell fremde Grundpfandrechte über 830.000 DM, sondern solche über 2.100.000 DM im Rang vor, die zuzüglich der Zinsbelastung den Verkehrswert des belasteten Grundstücks vollständig aufzehrten. Warum den Aufsichtsgremien der Klägerin insoweit falsche Zahlen unterbreitet wurden, ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat im gesamten Rechtsstreit stets nur darauf verwiesen, dass er die Zahlen, die sich aus dem Grundbuchauszug über Abteilung III des betroffenen Grundstücks ergaben, nicht von ihm nachzuprüfen gewesen seien. Das trifft nicht zu. Er hätte die Prüfung zwar delegieren können, dazu aber einen konkreten Auftrag erteilen müssen. Seine eigene Prüfungsaufgabe als Letztverantwortlicher auf der Prüfungsebene vor dem Aufsichtsrat beschränkte sich nicht etwa darauf, nur eine Schlüssigkeitsprüfung der Kreditvorlage vorzunehmen und keinerlei eigene Prüfungsmaßnahmen selbst oder durch gezielten Untersuchungsauftrag an Mitarbeiter vorzunehmen oder zumindest nachzufragen, worauf sich die ihm mitgeteilten Daten bezogen.

(2) Der Schaden der Klägerin aufgrund der genannten Pflichtverletzungen des Beklagten besteht jeweils in der Vermögensdifferenz, die durch die mangels ausreichender Kreditsicherheiten und Kompetenzverletzung pflichtwidrige Vergabe des Kredits entstanden ist, also durch den Ausfall des Kredits (vgl. Fischer DStR 2007, 1083, 1087). Es ist im Einklang mit dem Klägervortrag davon auszugehen, dass die Gesellschafterin der Klägerin den Kredit an J.W. insgesamt nicht vergeben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Immobiliarsicherheit nicht werthaltig ist. Die Darlegungs- und Beweislast kehrt sich auch insoweit gegen den Beklagten. Es reicht nicht aus, wenn dieser nur - noch dazu ohne Beweisangebot - das Gegenteil behauptet.

dd) Die Darlehen durch die Klägerin an die V. GmbH sowie deren Geschäftsführer Dr. V. und B. persönlich (A.II.5.) betrafen eine Kreditnehmereinheit. Insoweit war die Grenze der Kompetenz des Beklagten zur eigenverantwortlichen Kreditbewilligung überschritten. Eine Zustimmung des Aufsichtsrats zur Darlehensvergabe bis zum Saldo von 1.232.237,99 DM, der zuletzt erreicht wurde, fehlt. Der Beklagte hat durch seine Zustimmung zu den ihm unterbreiteten Kreditanträgen die internen Kompetenzen überschritten. Das ist ein Pflichtverstoß, der zur Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG führt. Der neue und deshalb auch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässige Vortrag des Beklagten, dass er den Saldo nicht gekannt haben will, entlastet ihn auch in der Sache nicht, denn nach Lage der Dinge hätte er sich, wie die Klägerin zutreffend betont bei der Neukreditierung anhand der aus der EDV unschwer beschaffbaren Daten über den aktuellen Stand informieren können und müssen. Der Hinweis auf die angebliche Alleinverantwortung von G.F. geht schon mit Blick auf die Allzuständigkeit des Beklagten als Geschäftsführer, seine Ressortzuständigkeit für die "Spezialfinanzierung Immobilien" und den Zuschnitt des konkreten Kreditengagements an den Geschäftsführeraufgaben vorbei.

Außerdem sorgte der Beklagte zunächst nicht für die banküblichen Kreditsicherheiten. Die vereinbarte Barsicherheit war tatsächlich nicht vorhanden. Auch die Bankgebühren wurden den Konten der Darlehensnehmer nicht belastet. Die weiteren Kontoüberziehungen überschritten in der Folgezeit selbst die kompetenzwidrig eingeräumten Kreditlinien bei Weitem, wofür allerdings nachträglich Grundpfandrechte als weitere Kreditsicherheiten nachgereicht wurden. Dennoch ist das Kreditmanagement in diesem Fall im Ganzen nicht nachvollziehbar. Auch dafür ist der Beklagte, der bei der Klägerin für "Spezialfinanzierung Immobilien" verantwortlich zeichnete, zuständig. Er hätte, wenn er schon seine Kompetenzgrenzen überschritt, jedenfalls für die weitere laufende Prüfung und Kontrolle der Durchführung des Engagements Sorge tragen müssen; daran fehlt es.

Der Einwand des Beklagten, man habe nicht durch sofortige Kreditkündigung die Insolvenz der Darlehensnehmer herbeiführen wollen, leuchtet nicht ein, weil bis zur endgültigen Kreditkündigung nach weiterer deutlicher Überschreitung der kompetenzwidrig eingeräumten Kreditlinien keine Maßnahmen zur Kontrolle und Begrenzung der Kontoüberziehung vorgenommen wurden. Deshalb ist auch hier der Anspruch der Klägerin aus § 43 Abs. 2 GmbHG begründet.

c) Der Beklagte hat die Pflichtverstöße nach Lage der Dinge eindeutig wenigstens fahrlässig begangen. Das gilt für die ohne weiteres schon anhand der für ihn leicht verfügbaren Konten- und Vertragsdaten erkennbaren Kompetenzüberschreitungen ebenso wie für die unschwer ermittelbaren Mängel bei der Prüfung und Kontrolle der Anbahnung und Durchführung der umfangreichen Kreditgeschäfte. Fehlendes Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit beim Beklagten, der seine Aufgabenstellung grundlegend verkannt hat, kann zwar Vorsatz, aber nicht Fahrlässigkeit nach § 43 Abs. 2 GmbHG ausschließen (vgl. Mertens in: Hachenburg, GmbHG § 43 Rn. 55).

Eine Beschränkung des Verschuldens auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen der gefahrgeneigten Tätigkeit (vgl. Heisse, Die Beschränkung der Geschäftsführerhaftung gegenüber der GmbH, 1988, S. 55 ff.) findet im Bereich des § 43 Abs. 2 GmbHG auch mit Blick auf den Präventionszweck der Geschäftsführerhaftung nicht statt.

Das Verschulden des Beklagten braucht sich nicht auf die Möglichkeit der Schädigung der Gesellschaft zu beziehen (vgl. Mertens in: Hachenburg, GmbHG § 43 Rn. 55).

d) Für die vorliegende Feststellungsklage reicht die Möglichkeit des Schadenseintritts aus. Diese ist von der Klägerin hinreichend dargetan, vom Beklagten aufgrund seiner Darlegungslast aber mit seinem Hinweis auf bloßes Nichtwissen nicht ausreichend bestritten. Im ersten Komplex (A.II.1.) sind aufgrund der Geltendmachung des Einwendungsdurchgriff durch Darlehensnehmer Darlehensrückzahlungen ausgefallen oder jedenfalls gefährdet. Im dritten Fall (A.II.3.) ist die Schuldnerin Pr. AG insolvent. Die Darlehensrückführung scheidet daher mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Im vierten Komplex (A.II.4.) ist der Schuldner ebenfalls insolvent und die Kreditsicherheiten haben sich als nicht werthaltig erwiesen. Im letzten Fall (A.II.5.) ist auch Insolvenz der Schuldner und der Ausfall zu verzeichnen und die Kreditsicherheiten haben sich als nicht werthaltig erwiesen. Mag auch der Schaden im Ganzen noch nicht bezifferbar und die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sein, so hat er sich doch jetzt schon zum Teil realisiert und ist dem Grunde nach sicher anzunehmen.

3. Anspruchsverjährung greift nicht ein. Der Berufungsangriff ist insoweit nicht ausgeführt worden. Auch sonst ist aber nicht festzustellen, dass die Einrede der Verjährung durchgreift. Gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG verjährt ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung von Geschäftsführerpflichten in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, das heißt mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach (vgl. Scholz, GmbHG § 43 Rn. 204). Der Schaden braucht in dieser Phase noch nicht bezifferbar zu sein; es genügt, dass der Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden könnte. Das ist regelmäßig mit Vertragsabschluss der Fall; bei nachträglichen Pflichtverletzungen gegebenenfalls aber erst später. Auf die Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGH DB 2005, 821, 822). Die Klagerhebung erfolgte hier am 12. September 2002, so dass Vorgänge nach dem 12. September 1997 nicht von der Verjährungseinrede erfasst sind. Fall A.II.1. (I.) ist damit wegen des späteren Vertragsschlusses von der Einrede nicht betroffen; es liegt keine Anspruchsverjährung vor. Der Fall A.II.3. (Pr. AG) betrifft unter anderem die nachträgliche Pflichtverletzung durch mangelnde Kontrolle der Bestätigung und Offenlegung von Forderungsabtretungen. Die Darlehensvergabe im Fall A.II.4. (J.W.) erfolgte im Jahre 1999, so dass Ansprüche der Klägerin nicht verjährt sein können. Im Fall A.II.5. (V. GmbH) liegt die Überschreitung der Kompetenzgrenzen ebenfalls innerhalb der nicht verjährten Zeit. Daher hat das Landgericht Im Ergebnis zu Recht die Anspruchsverjährung verneint.

4. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihm keine Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung; vgl. LG Marburg DB 2005, 437 f.) verschafft, ist unbegründet. Welcher schadensersatzrechtliche Aspekt damit angesprochen sein soll, bleibt zudem unklar. In Betracht kommen theoretisch ein Mitverschuldenseinwand oder ein Aufrechnungseinwand, der eine eigene Schadensersatzforderung wegen der Verletzung einer Fürsorgepflicht zum Gegenstand haben könnte. Näheres dazu ist aber nicht ausgeführt worden. Es ist auch nicht zu erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage der Beklagte einen Anspruch auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Klägerin als Vertrag zu seinen Gunsten haben soll. Mehrheitlich anerkannt, wenngleich nicht unumstritten, ist inzwischen zwar, dass eine Haftpflichtversicherung zulässig ist (vgl. Baumann VersR 2006, 455 ff.; Hefermehl/Spindler, in: MünchKomm, 2. Aufl., AktG § 93 Rn. 91 ff.; Kort DStR 2006, 799 ff.; Seibt/Saame AG 2006, 901 ff.). Jedoch wird bisher nirgends ein Anspruch von Geschäftsleitern einer Bank auf Abschluss einer solchen Versicherung postuliert. Wollte der Beklagte aus der Fürsorgepflicht der Klägerin einen diesbezüglichen Anspruch herleiten (vgl. zur rechtsähnlichen Frage eines Anspruches auf Entlastung Kaffiné, Begrenzung der Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber der Gesellschaft bei Ausführung wirtschaftlich nachteiliger Weisungen der Gesellschafter, 2001, S. 252 ff.), so hätte er zumindest auch die Bedingungen seines Anstellungsvertrages und die ihm auferlegten Haftungsrisiken dartun müssen, um aufzuzeigen, dass die Klägerin bei Abwägung aller Umstände gezwungen gewesen wäre, ihn gegen eine Haftpflicht im Innenverhältnis zu versichern. Daran fehlt es.

D.

Zu den Nebenentscheidungen gilt folgendes:

I.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus § 97 ZPO, die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei legt der Senat, weil der Schadensumfang noch nicht präzisierbar ist, den Umfang der Kreditengagements der Klägerin in den einzelnen Fällen zugrunde. Diese belaufen sich in den fünf Komplexen auf 8,7 Mio. DM, 31,8 Mio. DM, 4 Mio. DM, 1,5 Mio. DM und rund 1,23 Mio. DM. Soweit die Klage im zweiten Komplex erstinstanzlich unangefochten abgewiesen wurde, ist ein Darlehensvolumen von 31,8 Mio. DM betroffen. Dem stehen 15,43 DM an Darlehenspositionen in den anderen Komplexen, in denen die Klägerin erfolgreich bleibt, gegenüber. Die teilweise Klageabweisung im vierten Komplex fällt für die Kostenentscheidung nicht erheblich ins Gewicht. Demgemäß verteilen sich die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens so, dass zwei Drittel auf die Klägerin, ein Drittel auf den Beklagten entfallen. Die Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erfolgt insoweit aufgrund der Berufung des Beklagten.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 712 ZPO.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO nicht vorliegt.

1. Die Revision ist nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der Beklagte eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH BGH-Report 2005, 939 f.) annimmt (Bl. 1277 GA). Der Vorwurf trifft, wie auch die Klägerin hervorhebt (Bl. 1289 GA), nicht zu. Der Senat hatte vor der mündlichen Verhandlung auf besondere Erörterungspunkte hingewiesen (Bl. 1261 ff. GA). Dieses Programm hat er in der Verhandlung abgearbeitet und auch weitere Punkte diskutiert. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, zu bestimmten Fragen noch weitere Äußerungen machen zu wollen. Soweit er im Schriftsatz vom 31. Juli 2007 (Bl. 1276 ff. GA) erklärt, was er noch hätte vortragen wollen, ergibt sich daraus aber mangels Erheblichkeit des Vorbringens keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und auch kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Annahme der Unzulässigkeit der Klage trifft aus bereits erörterten Rechtsgründen nicht zu. In der Sache versucht der Beklagte im nachgereichten Schriftsatz wiederum, aus seiner organschaftlichen Stellung herzuleiten, dass ihm ein unternehmerisches Ermessen als Entscheidungsträger zugekommen sei und er nicht zur Durchführung weiterer Prüfungsmaßnahmen berufen gewesen sei, sondern sich auf andere Personen habe verlassen können. Damit verfehlt er wiederum den zutreffenden rechtlichen Ansatz zur Prüfung einer Pflichtverletzung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG. Was er "nochmals" (u.a. Bl. 1281 GA) exemplarisch mit Blick auf die einzelnen Komplexe vorträgt, ist bereits berücksichtigt worden. Gleiches gilt für die Überlegungen zur Rechtskraftwirkung der Gerichtsentscheidung über die Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse und die Überlegungen zu einem Mitverschulden der Klägerin.

2. Zur Rechtsfortbildung ist eine Revisionszulassung nicht erforderlich. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH NJW 2003, 1943, 1944). Das ist hier nicht der Fall. Die Frage der Wirkung der gerichtlichen Nichtigkeitsfeststellung für und gegen jedermann ist geklärt (BGHZ 132, 278, 285). Die Frage, wie einem am Anfechtungsverfahren nicht förmlich Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren ist, ist - wie die Klägerin zutreffend hervorgehoben hat (Bl. 1298 ff. GA) - anhand des Gesetzes (§§ 90 ff. BVerfGG, § 321a ZPO) zu beantworten. Darauf kommt es aber auch nicht an, denn der Beklagte hat keine Verletzung seines Anspruchs auf Gehör vor Gericht in einem entscheidungserheblichen Punkt gesondert geltend gemacht oder im vorliegenden Rechtsstreit incidenter zur Prüfung gestellt. Der Prüfungsmaßstab für die Geschäftsführerhaftung und die Frage der Beweislastverteilung sind in der Rechtsprechung geklärt.

3. Eine Divergenz als Zulassungsgrund (vgl. BGH NJW 2004, 1167) ist nicht ersichtlich.

IV.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt an sich 12,344 Mio. DM (15.43 Mio. DM x 80 %) = 6.311.386,98 Euro, ist aber auf einen Haftungshöchstbetrag von 5.112.918,80 Euro begrenzt.

Ende der Entscheidung

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