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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: 12 U 1556/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn ein Gutachten mangels aussagekräftiger Befundtatsachen zum Beweis der Tatsachenbehauptung ungeeignet ist.

Vor einem Bahnübergang muss angehalten werden, wenn der Bahnübergang nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden kann. Nur derjenige Verkehrsteilnehmer, der mit Gewissheit jenseits des Gleisberreichs genügend Platz zum Anhalten oder Weiterfahren hat, darf in den Gleisbereich einfahren.

Sind mehrere Verursacher nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, besteht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen den Schädigern im Ansatz eine Gesamtschuld gegenüber dem Geschädigten.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 12 U 1556/05

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall;

hier: Entscheidung über die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2005 nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach

am 26. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Nebenintervention als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.112 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Folgen eines Unfalles, der sich am 26. April 2000 gegen 15.55 Uhr auf dem Bahnübergang Villenpromenade in B. E. ereignet hat; dazu hat der Senat am heutigen Tage in dem Parallelverfahren 12 U 1533/05 ein Urteil verkündet, auf das hingewiesen wird.

Bei dem Unfall blieb der Lkw des Erstbeklagten, der bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist, zwischen den Halbschranken das Bahnübergangs stehen, weil ein Minibagger, der vom Streithelfer des Klägers geführt wurde, auf der anderen Seite des Bahnübergangs arbeitete. Der Kläger war Lokführer eines Güterzuges der C. AG, der trotz einer Schnellbremsung den zwischen den Bahnschranken stecken gebliebenen Lkw des Erstbeklagten erfasste und zerstörte. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt und begehrt Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden von den Beklagten. Die Parteien streiten im Kern darum, ob der Kläger beim Befahren des Bahnübergangs damit rechnen konnte, dass er diesen zügig und ohne anzuhalten würde überqueren können oder ob der Streithelfer des Klägers ihn erst nach dem Einfahren in den beschrankten Bereich des Bahnübergangs durch ein Fahrmanöver zum Anhalten im Gleisbereich veranlasst hatte. Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage erstreben. Vor allem bemängeln sie, dass kein Sachverständigengutachten zur Frage des Unfallablaufs eingeholt wurde.

II.

Die Berufung hat auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 22. Januar 2007 (Bl. 346 ff. GA) keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

1. Die Feststellungen des Landgerichts sind nach dem Prüfungsmaßstab gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 158, 269, 273), insbesondere bei Verletzungen von § 286 ZPO. Ein Verfahrensfehler liegt hier aber nicht vor.

Die Rüge der Berufung der Beklagten, dass zu Unrecht kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, greift nicht durch. Zur Frage der Unfallursächlichkeit fehlt es an aussagekräftigen Befundtatsachen für eine Begutachtung hinsichtlich des genauen Standortes des Minibaggers und seiner Fahrbewegungen zurzeit des Anfahrens des Erstbeklagten mit seinem Lkw. Auch die Lichtbilder in der Strafakte 2040 Js 29833/00 StA Koblenz (vgl. u.a. dort Bl. 174) lassen keine Spuren erkennen, die zuverlässige Rückschlüsse gestatten würden. Ohne aussagekräftige Befundtatsachen kann das Angebot der Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht weiter führen. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn ein Sachverständigengutachten mangels aussagekräftiger Befundtatsachen zum Beweis der Tatsachenbehauptung des Klägers ungeeignet ist (vgl. Senat Urt. vom 22. Dezember 2003 - 12 U 1362/02). So liegt es hier. Die Hinweise der Beklagten auf Zeugenangaben zum ursprünglichen Standort und zur Fahrbewegung des Minibaggers besagen nichts über die Frage, wann der Minibagger den in Aussicht genommenen Fahrweg des Lkws gekreuzt hat und wo sich dieser dann genau befunden hat. Aus demselben Grund reicht es auch nicht aus, dass ein zu beauftragender Sachverständiger auf alle Erkenntnisse im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zurückgreifen könnte. Auch im Strafverfahren wurde aus demselben Grunde nicht mehr als nur ein vorläufiges Gutachten (Bl. 33 ff. BA) eingeholt, welches sich trotz zeitnaher Untersuchungen des Sachverständigen vor Ort zur genauen Position des Minibaggers im Augenblick des Anfahrens des Lkws des Erstbeklagten nicht äußert. Der Grund des Arbeitsauftrages des Streithelfers des Klägers - vermessungstechnische Arbeiten - ist ebenfalls kein genügender Anknüpfungspunkt zur Feststellung von Standort und/oder Fahrbewegung des Minibaggers im Augenblick des Anfahrens des Lkws. Dafür ist nur der vom Landgericht erhobene Zeugenbeweis aussagekräftig.

Das Landgericht hat die Erkenntnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens 2040 Js 29833/00 zu Grunde gelegt und nicht zuletzt auch aus der Sachdarstellung des Erstbeklagten im Rahmen seiner Anhörung als Partei auf den festgestellten Ablauf geschlossen. Daher kommt es auf die Einzelheiten der Entwicklung der Angaben des Zeugen S. und eventuelle Widersprüche zu den Angaben des Zeugen O. nicht notwendigerweise an. Solche Widersprüche sind in dem Aussagekern, der für die Beurteilung des Falles anhand von § 19 Abs. 4 StVO von Bedeutung ist, aber auch nicht vorhanden. Der Zeuge O. hat das Geschehen erst wahrgenommen, als der Erstbeklagte mit dem Lkw schon auf den Gleisen stand. Zur entscheidenden Frage, wo sich der Minibagger zur Zeit des Anfahrens des Lkws zum Überqueren des Bahnübergangs befunden hatte (Bl. 263 GA), konnte O. keine Angaben machen. Seine Ausführungen zur Rückwärtsfahrt des Minibaggers stimmen jedenfalls im Kern mit der Aussage des Zeugen S. überein, dass er den Minibagger über die Straße hinweg in eine Warteposition neben dem Eisenbahnhäuschen fahren wollte. Die Angaben des Zeugen S. sind auch im Strafverfahren (Bl. 22 in der Akte 2040 Js 29833/00 StA Koblenz) und Zivilverfahren (Bl. 266 ff. GA) im Wesentlichen konstant geblieben. Demgegenüber trifft die Sachdarstellung des Beklagten insoweit nicht zu, als er ausgeführt hat, der Minibagger habe im Gleisbereich innerhalb der Schranken gearbeitet. Vielmehr arbeitete der Minibagger neben dem Gleiskörper (Bl. 137 in der Akte 2040 Js 29833/00 StA Koblenz). Aus alledem kann entnommen werden, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen im angefochtenen Grundurteil nicht bestehen.

2. Rechtlich ist das angefochtene Urteil ebenfalls unbedenklich. Nach § 19 Abs. 4 StVO muss vor dem Bahnübergang angehalten werden, wenn der Bahnübergang nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden kann. Das war infolge der Anwesenheit des Minibaggers nicht der Fall. Eine genaue Unterscheidung zwischen zwei Fahrspuren auf dem engen und durch die Kurvenlage schwer einschätzbaren Weg zur Villenpromenade (vgl. die Lichtbilder in der Strafakte 2040 Js 29833/00 StA Koblenz Bl. 174) ist nicht möglich. Daher war nach dem festgestellten Sachverhalt für den Erstbeklagten beim Einfahren in den Gleisbereich nicht sicher, dass er zügig und ohne anzuhalten den Bahnübergang überqueren könne. Jedenfalls war die zügige Weiterfahrt ernsthaft in Frage gestellt. Auch die Tatsache, dass der Erstbeklagte zunächst vor dem Bahnübergang angehalten hatte, obwohl die Schranke nicht geschlossen und das Blinklicht nicht in Betrieb war, zeigt, dass er sich zunächst selbst nicht sicher war, ob er den Bahnübergang zügig und ohne anzuhalten würde überqueren können. In der Gesamtschau aller Umstände sind keine durchgreifenden Glaubwürdigkeitsbedenken gegenüber den Angaben des Zeugen S. und keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts anzumelden. Von Rechts wegen darf nur derjenige Verkehrsteilnehmer, der mit Gewissheit jenseits des Gleisbereichs genügend Platz zum Anhalten oder Weiterfahren hat, in den Gleisbereich einfahren (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 19 StVO Rn. 27). Solche Gewissheit bestand für den Erstbeklagten aber nicht.

Auf weitere Fragen, die in S. 8/9 der Berufungsbegründung (Bl. 313/314 GA) aufgeworfen wurden, kommt es hier nicht an. Eine eventuelle Mitverursachung des Bahnunfalls durch ein Fahrverhalten des Zeugen S. ändert im Grunde nichts an der Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger, weil das Verhalten des Erstbeklagten fehlerhaft und gegebenenfalls zumindest mitursächlich war sowie ein Verschuldensvorwurf eingreift. Die Einstandspflicht der Beklagten würde sich im Fall einer gesonderten Haftung des Zeugen S. gegebenenfalls nach den Grundsätzen der fahrlässigen Nebentäterschaft richten. Sind mehrere Verursacher nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, besteht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen den Schädigern eine Gesamtschuld gegenüber dem Geschädigten. Dies gilt auch, soweit sich die Haftung einzelner oder sämtlicher Schädiger nur aus einer Gefährdungshaftung ergibt. Nach § 840 Abs. 1 BGB besteht im Außenverhältnis mehrerer Schädiger zum Geschädigten die volle Haftung des jeweiligen Schädigers, ohne dass ein Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen kann (vgl. BGH NJW 2006, 896 ff. m.w.N.). Deshalb kommt es für den Berufungsangriff auf das Grundurteil auf die Frage einer eigenen Haftung des Zeugen S. nicht an.

3. Für die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers ist kein Raum. Nach welcher Rechtsnorm ihm ein Verschulden seines Dienstherrn bei der Festlegung einer - vom Kläger eingehaltenen - Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zuzurechnen sein soll (Bl. 349 f. GA), können die Beklagten nicht hinreichend verdeutlichen, zumal offen bleibt, inwieweit die C. AG in bahnbetriebstechnische Maßnahmen eingebunden gewesen sein soll. Haftungsrechtlich wird das Verhalten von Verrichtungsgehilfen dem Vorgesetzten zugerechnet, ohne dass zugleich im Gesetz ein umgekehrter Zurechnungsweg vorgesehen wäre. Die Annahme der Beklagten, die B. AG hätte eine Langsamfahrstrecke einrichten müssen, beruht offenbar auf der unbewiesenen Annahme, dass an der eigentlichen Unfallstelle seien Vermessungsarbeiten im Gleisbereich vorgenommen worden. Dass die Großbaumaßnahme "Umgehungsstrasse B." zu einer solchen Maßnahme gezwungen hätte und dies dem Dienstherrn des Klägers sowie über diesen wiederum auch dem Kläger selbst zuzurechnen gewesen sei, ist nicht schlüssig dargetan.

III.

Die weiteren Vorrausetzungen für eine Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen bei dieser Fallgestaltung vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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