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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: 12 U 1576/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 358
1. Keine Nichtigkeit des Darlehensvertrages bei fehlender Angabe des Nettokreditbetrages, wenn die Auszahlung des Darlehens bestimmungsgemäß an einen Dritten erfolgt ist (im Anschluss an BGH XI ZR 193/04).

2. Beteiligung an einem Immobilienfonds und Darlehensvertrag als verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB.

3. Einwendungen des Darlehensnehmers gegen den Rückzahlung verlangenden Darlehensgeber auf Prospekthaftung und Verschulden bei Vertragsabschluss; Verjährung der Gegenansprüche des Darlehensnehmers.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1576/05

Verkündet am 9. Juli 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Anspruch aus Darlehen

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz

hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach und die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 11. Oktober 2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.860,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 14. September 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem dem Beklagten von ihrer Rechtsvorgängerin, der G...bank eG in B... (im Folgenden GKB), im Jahre 1993 gewährten Kredit in Anspruch.

Der Beklagte wandte sich auf einen Zeitungsartikel in der Wirtschaftswoche Nr. 44 vom 29. Oktober 1993 hin an die Ä... T... GmbH (im Folgenden Ä... T...), um sich über einen Immobilienfonds I... in L... zu informieren. Auf dem Deckblatt des ihm daraufhin übersandten Verkaufsprospekts wird oben die "GKB-Immobilienanlage" und unten auf dem Deckblatt die "G...bank" aufgeführt (Anlage 3 zur Klageschrift). Über einen Herrn S... von der Firma U..., die dem Beklagten von der Ä... T... als regional zuständig für ihn genannt worden war, wickelte der Beklagte seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft und die Kreditfinanzierung ab. Am 30. November 1993 unterzeichnete er den Zeichnungsschein und sandte ihn mit dem ausgefüllten Kreditformular vom gleichen Tag an die Firma U....

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1993 übersandte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten die Darlehenszusage. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrags wird auf Bl. 14-16 GA Bezug genommen.

Am 10. Dezember 1993 wurde der Kredit valutiert und die erste Tranche in Höhe von 55.000 DM auf das Treuhandkonto der I... in L... Verwaltungs-GmbH & Co. KG bei der GKB übertragen. Die weiteren Tranchen zahlte der Beklagte zu späteren Zeitpunkten ebenfalls auf das Treuhandkonto ein.

Die I... in L... Verwaltungs-GmbH & Co. KG (im Folgenden: IPL) beabsichtigte, den I... (ein "Baudenkmal" laut Wirtschaftswoche) zu einem modernen Büro- und Geschäftshaus zu sanieren. Am 2. Juli 1993 gab das Ingenieurbüro R... im Auftrag der GKB Immobilien Management GmbH, einer der Prospektherausgeber, eine gutachterliche Stellungnahme zur Bausubstanzbegutachtung des Kellergeschosses der IPL ab. Im Kellergeschoss waren Durchfeuchtungen und Salzausblühungen festgestellt worden (Anlage 6 zur Klageerwiderung). In der Folgezeit kam es zur Frage einer Druckwasser haltenden Abdichtung, die letztlich nicht vorgenommen wurde, immer wieder zu Gesprächen zwischen den Fondsbeteiligten und der GKB Immobilien Management GmbH. Errichtet worden waren statt einer Druckwasser haltenden Abdichtung mehrere Pumpensümpfe.

Im Herbst 2003 geriet der Beklagte mit seinen Ratenzahlungsverpflichtungen in Rückstand. Mit Schreiben vom 13. Januar 2004 mahnte die Klägerin den offenen Betrag an und kündigte die fristlose Kündigung für den Fall der Nichtzahlung an (Bl. 22 GA). Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 (Bl. 23, 24 GA) kündigte die Klägerin den Kreditvertrag bei einer zum 9. Februar 2004 fälligen Forderung von 15.860,77 €.

Zur Geltendmachung der Forderung schaltete die Klägerin ein Inkassobüro ein, das für seine Tätigkeit 656,56 € berechnete.

Der Beklagte hat beim Landgericht Berlin (Az.: 35 O 154/05) Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin in Höhe von 63.558,75 € geltend gemacht. Das Kammergericht hat auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 4. September 2006 (Az.: 26 U 10/06) die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Wegen des Inhalts der Entscheidungen wird auf Bl. 234 ff. GA, 299 ff. GA Bezug genommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen:

In dem Verkaufsprospekt sei hinreichend auf die mit der Fondsbeteiligung verbundenen Risiken hingewiesen worden. Ansprüche des Klägers aus Prospekthaftung im engeren Sinn seien verjährt; zudem hafte sie nicht, da sie nicht Initiatorin sei. Es liege kein verbundenes Geschäft vor, so dass auch Ansprüche gegen die Fondsinitiatoren ihr nicht entgegengehalten werden könnten. Außerdem liege auch insoweit Verjährung vor. Eventuelle Unrichtigkeiten seien ihr nicht bekannt gewesen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.860,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hierauf seit dem 10. Februar 2004 sowie außergerichtliche Kosten (Nebenforderung) in Höhe von 656,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat vorgetragen:

Kreditvertrag und Beteiligungsvertrag seien mit Mängeln behaftet. Da ein verbundenes Geschäft vorliege, könne er auch der Klägerin Mängel des Beteiligungsvertrags entgegenhalten. Viele Angaben im Prospekt seien nicht zutreffend, auf Risiken sei nicht hinreichend hingewiesen worden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die Klageerwiderung, Bl. 4-19, 46-61 GA verwiesen. Über die Probleme wegen des drückenden Grundwassers seien die Anleger und Kreditnehmer nicht hingewiesen worden, obwohl das Objekt dadurch minderwertig sei.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2005 mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag der Parteien sei wegen Verstoßes gegen die Formerfordernisse des § 492 Abs. 1 BGB (§ 4 Verbraucherkreditgesetz) gemäß § 494 Abs. 1 BGB (§ 6 Verbraucherkreditgesetz) nichtig. Durch die Auszahlung des Darlehens an die Fondsgesellschaft sei keine Heilung gemäß § 494 Abs. 2 (§ 6 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz) eingetreten. In dem Vertrag sei entgegen § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 BGB der Nettokreditbetrag nicht angegeben. Es liege ein verbundenes Geschäft vor, da Fondsgesellschaft und Bank sich derselben Vertriebsorganisation bedienten. Damit habe der Beklagte mit der Auszahlung nicht das Darlehen, sondern allein den Gesellschaftsanteil empfangen, eine Heilung sei nicht eingetreten.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge wiederholt (Bl. 161, 162 GA).

Sie ist der Auffassung, dass die in dem Darlehensvertrag genannten Angaben vollständig und ausreichend seien.

Dem Beklagten sei die Problematik mit dem Grundwasser durch die Gesellschaftermitteilung bereits 1995 bekannt gewesen. Im November 1993 sei nicht erkennbar gewesen, inwieweit Folgekosten dadurch entstehen könnten. Das Vorhaben sei in keiner Weise gefährdet gewesen, lediglich welche Maßnahmen zu ergreifen seien, habe im Raum gestanden. Hierzu seien noch weitere Gutachten in Auftrag gegeben worden. Auch die Entwicklung der Mieten sei 1993 nicht absehbar gewesen.

Über die einredeweise erhobenen Schadensersatzansprüche des Beklagten sei zudem rechtskräftig und damit bindend vom Kammergericht Berlin entschieden worden. Der Beklagte sei damit im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der Berufung.

Er trägt weiter vor:

Die Entscheidung des Kammergerichts hindere Einwendungen im vorliegenden Rechtsstreit nicht.

Von einem institutionalisierten Zusammenwirken der Rechtsvorgängerin der Klägerin und den übrigen an dem Projekt IPL beteiligten Unternehmen müsse ausgegangen werden. Wegen der Aufrechnung gegen den Darlehensanspruch komme es auf Verjährung nicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg; der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der aufgrund der Kündigung vom 9. Februar 2004 fälligen Darlehensforderung in Höhe von 15.860,77 € zu (§§ 488, 490 Abs. 1 BGB n.F., BGBGB Art. 29, § 5 Satz 2). Die Höhe der Forderung ist zwischen den Parteien unstreitig; die Einwendungen des Beklagten führen nicht dazu, dass der Klägerin der Anspruch nicht mehr zustehen würde.

Durch die rechtskräftige Entscheidung des Kammergerichts, nach der dem Beklagten Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin nicht zustehen, ist der Beklagte nicht an der Geltendmachung von Einwendungen im vorliegenden Rechtsstreit gehindert. Es handelt sich zwar weitgehend um den gleichen Sachverhalt, doch folgt allein aus der Abweisung der Klage nicht, welche Auswirkungen damit für den Darlehensrückforderungsanspruch der Klägerin verbunden sind.

Für die Gegenansprüche des Beklagten sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze maßgebend, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.

Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des BGH vom 25. April 2006 (AZ: XI ZR 193/04), die dem Landgericht bei Erlass seines Urteils nicht bekannt war, kann die erstinstanzliche Entscheidung mit dieser Begründung nicht mehr aufrechterhalten werden. Darauf stützt sich der Beklagte letztlich auch nicht mehr (Schriftsatz vom 30. April 2007, Bl. 260 GA). Zwar stellt die fehlende Angabe des Nettokreditbetrags einen Formmangel im Sinne des § 4 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz dar, dies führt aber nicht gemäß § 6 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz zur Nichtigkeit, da der Darlehensnehmer das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb des Fondsanteils im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz empfangen hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Darlehensvaluta ihm nicht unmittelbar zugeflossen, sondern direkt an die Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Dies gilt auch, wenn es sich bei Darlehensvertrag und Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz handelt (vgl. BGH, aaO).

Darlehensvertrag und Fondsbeitritt stellen hier ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB dar. Fondsgesellschaft und die Bank - die Rechtsvorgängerin der Klägerin - haben sich derselben Vertriebsorganisation bedient. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu, Bl. 146 GA, wird Bezug genommen. Die GKB war schon im Verkaufsprospekt als finanzierende Bank angegeben; ihre Konditionen finden sich unter dem Stichwort "Kreditprogramm", Bl. 31 des Prospekts. Grundsätzlich können daher der Klägerin Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verkaufsprospekts entgegengehalten werden; Ansprüche auf Prospekthaftung im engeren Sinne sind allerdings verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre unabhängig von einer Kenntnis (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rdnr. 55 a). Der Hinweis des Beklagten auf die bereits vor Eintritt der Verjährung bestehende Aufrechnungslage mit Darlehensansprüchen greift nicht. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Restdarlehensforderung ist erst mit der Kündigung am 9. Februar 2004 entstanden, erst ab diesem Zeitpunkt war eine Aufrechnungslage gegeben. Da der Fondsbeitritt aber schon 1993 erfolgte, waren Ansprüche aus Prospekthaftung bereits verjährt. Außerdem hat der Beklagte eine Bezifferung seiner behaupteten Ansprüche nicht vorgenommen. Eine Aufrechnung scheitert daher auch wegen mangelnder Substantiierung.

Der Beklagte ist von der Rückzahlung des Kredits auch nicht deshalb freigeworden, weil er durch falsche Angaben zum Erwerb der Fondsbeteiligung bewogen wurde gemäß § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz i.V.m. den Grundsätzen der cic und § 249 BGB. Zwar ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass er ohne Täuschung dem Fonds nicht beigetreten wäre und dann auch den Kredit nicht aufgenommen hätte. In diesem Fall müsste er keine weiteren Zahlungen an die Klägerin leisten, sondern nur seinen Fondsanteil an diese abtreten (vgl. Martis in MDR 2007, 373, 382). Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss sind allerdings ebenfalls bereits verjährt. Zwar waren sie bis zum 31. Dezember 2001 noch nicht verjährt, da die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren noch nicht abgelaufen war. Doch begann mit dem 1. Januar 2002 gemäß EGBGB 229, § 6 Abs. 1 die nach dem neuen Recht geltende Verjährungsfrist von 3 Jahren zu laufen. Der Beklagte hat Schadensersatzansprüche erstmals mit der Klageerwiderung vom 26. Februar 2005 geltend gemacht; zu diesem Zeitpunkt waren Ansprüche aber bereits verjährt (zum 31. Dezember 2004). Dem Beklagten waren die behaupteten Tatsachen, auf die er seinen Anspruch stützt, bereits frühzeitig bekannt. Auch die Probleme, die mit dem drückenden Grundwasser verbunden waren, kannte er durch die an die Fondsbeteiligten verteilten Informationsmitteilungen bereits seit 1995. Dass er diese nicht erhalten hätte, hat er nicht vorgetragen.

Selbst wenn eine Verjährung der Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht bejaht wird, so liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann einer Bank die Kenntnis einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Verkäufer, Vertreiber oder Vermittler nur unter engen Voraussetzungen zugerechnet werden; so wenn ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen der kreditgebenden Bank mit dem Vertreiber des finanzierten Fonds vorliegt. Angesichts der Verflechtung der Objektgesellschaft und des Generalübernehmers in die GKB muss von einem solchen institutionalisierten Zusammenwirken ausgegangen werden, zumal sich die Kapitalanlage und deren Finanzierung für den Beklagten als Angebot aus einer Hand darstellte. Allerdings kann aus den Informationen, die den Anlegern erteilt wurden, nicht entnommen werden, dass sich der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin aufdrängen musste, dass diese unrichtig waren oder sie sich der Täuschung der Anleger geradezu verschlossen hätte.

Die Angaben in dem Prospekt zur Bauausführung waren grundsätzlich nicht unrichtig, auch wenn darin zum drückenden Grundwasser keine Angaben enthalten sind. Es ist nicht Aufgabe einer Darstellung eines geplanten Projekts, dieses in allen technischen Einzelheiten darzustellen. Außerdem war zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und des Eintritts des Beklagten nicht bekannt, welche Maßnahmen im Einzelnen erforderlich würden. Dass durch die Tatsache des eindringenden Grundwassers das Bauunternehmen in irgendeiner Weise gefährdet gewesen sei, hat der Beklagte nicht behauptet. Erst durch die später, nach seinem Eintritt erfolgten, Maßnahmen kam es zu Problemen. Dies war der Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung aber nicht bekannt. Von einer Evidenz der falschen oder unrichtigen Angaben kann insoweit nicht ausgegangen werden. Dass die Klägerin bereits damals davon Kenntnis hatte, dass an Stelle der vorgeschlagenen Abdichtung Pumpen eingebaut würden, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 30. April 2007, wonach ein Mitarbeiter der Klägerin (gemeint ist wohl der Rechtsvorgängerin der Klägerin), ein Herr U..., den Beklagten unter Hinweis auf die hohe Reputation der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten habe, ist neu. Bislang hat der Beklagte sich nicht darauf berufen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin eigene Vermittlungsbemühungen getätigt hätte; vielmehr hat er über die Ä... T... und die Firma U... nach seinem bisherigen Vorbringen sowohl den Darlehensvertrag als auch den Fondsbeitritt abgeschlossen. Dieses Vorbringen ist gemäß § 531 ZPO nicht mehr zuzulassen, da es auch schon in erster Instanz hätte gehalten werden können. Außerdem ist der Sachvortrag des Beklagten zeitlich und örtlich nicht einzuordnen. Im übrigen durfte der Beklagte aus so allgemein gehaltenen Aussagen eines Mitarbeiters nicht ein besonderes Vertrauen in die Klägerin herleiten; vielmehr handelte es sich dabei offensichtlich um unverbindliche Anpreisungen, die zu dem konkreten Projekt und dessen Wirtschaftlichkeit keinen Bezug hatten.

Soweit der Beklagte darüber hinaus den Vorwurf erhebt, der Prospekt sei unvollständig und kläre über die wirtschaftlichen Verhältnisse nur unzureichend auf, mussten sich der Rechtsvorgängerin der Klägerin ebenfalls keine Bedenken aufdrängen. Aus der Stellungnahme der DIV T... GmbH (Bl. 214, 215 GA) ergibt sich, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Prospekt als vollständig und inhaltlich zutreffend bewertet hat. Dann musste sich der finanzierenden Bank aber in keinem Fall aufdrängen, dass hier eventuell fehlerhafte Angaben enthalten wären.

Die Einwendungen des Beklagten greifen somit nicht durch. Er ist daher verpflichtet, den unstreitig noch offenen Darlehensbetrag an die Klägerin zu zahlen.

Zinsen kann die Klägerin allerdings erst mit Zustellung des Mahnbescheids ab 14. September 2004 verlangen; dass der Beklagte vorher in Verzug geraten ist, hat sie nicht dargetan. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Kündigungsschreiben vom 9. Februar 2004. Mit diesem Schreiben wurde die Forderung lediglich fällig gestellt, damit trat aber kein Verzug ein (§§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausgleich der Inkassokosten. Auch hier fehlt es am Vorbringen, dass ein Verzug des Beklagten vorlag. In ihrem Kündigungsschreiben hat die Klägerin lediglich angedroht, ein Mahnverfahren einzuleiten bzw. Klage zu erheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Die geringfügige Zuvielforderung wirkt sich kostenmäßig nicht aus.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 16.517,33 €.

Ende der Entscheidung

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