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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 12 U 1726/01
Rechtsgebiete: SG, BBG, SVG, StVO, StVG, BGB, PflVG, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

SG § 30
BBG § 87 a
SVG § 81 a
StVO § 2
StVO § 3 I S. 1
StVO § 4
StVG § 7 I
StVG § 9
BGB § 254
BGB § 254 I
BGB § 823 I
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 2
ZPO § 538 I Nr. 3 a. F.
ZPO § 540 a. F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 543 II
EGZPO § 26 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1726/01

Verkündet am 24. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wohlhage und den Richter am Amtsgericht Pitz auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten und Widerklägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Trier vom 9.10.2001 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.327,26 EUR (= 4.551,73 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 9.11.1999 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

a) Der Widerklageantrag zu 1. wird dem Grunde nach zu 30 % für gerechtfertigt erklärt.

b) Auf den Widerklageantrag zu 2. wird festgestellt, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Widerklägerin von den künftigen zur gesundheitlichen Wiederherstellung des Zeitsoldaten M..... S....... geboren am ...01.1979, wohnhaft in B......str. .. in ..... S.......... notwendigen Kosten, die durch den streitgegenständlichen Unfall vom 01.09.1999 entstehen werden, 30 % zu erstatten.

Die weitergehende Widerklage wird dem Grunde nach abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und Widerklägerin wird zurückgewiesen.

II. Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der mit dem Widerklageantrag zu 1. geltend gemachten Zahlungsansprüche wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, dass auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits sind wechselseitige Schadensersatzansprüche wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 01.09.1999 gegen 21.16 Uhr auf der L... in einem Waldgebiet zwischen H......... und N......... ereignet hat.

Zum Unfall kam es, als der Kläger und Widerbeklagte zu 1. mit seinem, bei der Widerbeklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw - Marke Daihatsu, amtliches Kennzeichen: ...-..-19 - auf einem geraden, leicht abschüssigen Teilstück der L ... den vor ihm fahrenden Pkw - Marke Opel Omega, amtliches Kennzeichen: ..-..-655 - überholte.

Als der Kläger bereits an dem überholten Pkw vorbei war, sich noch auf der Gegenfahrbahn befand und wieder mit dem Einbiegevorgang nach rechts beginnen wollte, erfasste er mit seinem PKW zwei Soldaten, die in einer Gruppe von 6 Soldaten, die im Rahmen eines Orientierungsmarsches - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - am linken Fahrbahnrand gingen. Die Soldaten trugen Tarnanzüge und führten olivfarbene Rucksäcke mit.

Dieser Trupp von 6 Soldaten war nicht mit Leuchtträgern zur Marschsicherung ausgerüstet gewesen.

Bei dem Unfallgeschehen streifte der Pkw des Klägers zunächst den an letzter Stelle gehenden Soldaten, der nicht verletzt wurde. Eine Berührung mit dem an 5. Stelle gehenden Soldaten erfolgte nicht. Der Soldat H..., der an 4. Stelle ging, wurde leicht verletzt. Er erlitt Prellungen am rechten Wadenbein.

Der Soldat M..... S....... der von vorne - in Gehrichtung der Soldaten gesehen- an 3. Position ging, wurde schwer verletzt. Er erlitt folgende Verletzungen:

1. Ellenbogenluxationsfraktur rechts, bestehend aus einer proximalen Ulnatrümmerfraktur und einer Radiusköpfchentrümmerfraktur und Radiusköpfchenluxationsfraktur

2. Nervus radialis und Nervus musculocutaneus Läsion

3. Wunddehiszenz im Bereich der rechten Ellenbeuge und Neurolyse des Nervus radialis

4. Jochbeinfraktur links

5. Hohe Fibulafraktur rechts

Eine Berührung mit den an 1. und 2. Stelle gehenden Soldaten erfolgte nicht.

Der Kläger, an dessen Fahrzeug Totalschaden entstanden ist, hat die Beklagte auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens in Anspruch genommen und dessen Höhe wie folgt beziffert:

1. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert 4.300,00 DM 2. Gutachterkosten 616,60 DM 3. Nutzungsausfall für 10 Tage à 65,00 DM 650,00 DM 4. Abschleppkosten 735,88 DM 5. Kosten für An- und Abmeldung, pauschal 150,00 DM 6. Schadensregulierung, pauschal 50,00 DM 6.502,48 DM.

Er hat den Standpunkt vertreten, dass der Unfall auf das alleinige Verschulden der Soldaten zurückzuführen sei.

Infolge Tragens von Tarnkleidung und durch Fehlen von Leuchtträgern seien sie bei dem Überholvorgang nicht als Hindernis zu erkennen gewesen.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.682,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.11.199 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage hat sie außerdem die nach ihrer Auffassung gemäß § 30 Soldatengesetz i.V.m. § 87 a Bundesbeamtengesetz i.V.m. § 81 a Soldatenversorgungsgesetz auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der bei dem Unfall verletzten Zeitsoldaten S...... und H... geltend gemacht.

Die Kosten ihrer Gesamtaufwendungen beziffert sie gemäß Aufstellung in der Widerklageschrift vom 15.02.2001 i. V. m. dem Schriftsatz vom 6.09.2001 auf 73.003,07 DM.

Dementsprechend hat sie widerklagend beantragt,

1. die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 73.003,07 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus 31.977,53 DM seit dem 16.05.2000 und aus weiteren 41.025,54 DM seit dem 23.02.2001 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr die künftigen, zur gesundheitlichen Wiederherstellung des Zeitsoldaten M..... S....... geboren am 3.01.1979, wohnhaft in B.......str... in ..... S......... notwendigen Kosten, die durch den streitgegenständlichen Unfall vom 1.09.1999 entstehen werden, zu erstatten.

Zur Begründung ihres Klageabweisungs- und Widerklageantrags hat die Beklagte u.a. vorgetragen, dass ein Verschulden der Soldaten am Unfall nicht gegeben sei. Die Soldaten seien äußerst links marschiert und die marschierende Gruppe sei bereits von Weitem zu erkennen gewesen. So sei die Gruppe von mehreren vorbeifahrenden Autofahrern bemerkt worden. Der Unfall sei von dem Kläger verschuldet worden, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und den Bremsvorgang zu spät eingeleitet habe.

Die Widerbeklagten haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie bestreiten die Darstellung der Beklagten zum Unfallhergang sowie die Höhe der mit dem Widerklageantrag zu 1. geltend gemachten Schadenspositionen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Unfallhergang gemäß den Beweisbeschlüssen vom 18.10.2000 (Bl. 74/75 d. A.) und vom 15.05.2001 (Bl. 138/139 d. A.-).

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.01.2001 (Bl. 80 - 84 d. A.) und vom 7.09.2001 (Bl. 198 - 200 d. A.) verwiesen.

Durch das am 9.10.2001 verkündete Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Das Landgericht hat es aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen und der urkundlichen Verwertung des in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten es als nachgewiesen angesehen, dass der Unfall für den Kläger unvermeidbar gewesen und von den Soldaten ausschließlich verursacht worden ist.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 205 - 214 d. A.) Bezug genommen, gegen das sich die Berufung der Beklagten und Widerklägerin richtet.

Sie ist der Auffassung, dass ein Verschulden der Soldaten, die im Bereich des linken Fahrbahnrandes marschiert seien (vgl. Bl. 263 d. A.), nicht erwiesen sei. Der Kläger sei mit Abblendlicht zu schnell gefahren, um innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten zu können.

Die Beklagte und Widerklägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zur Klage und Widerklage zu entscheiden.

Der Kläger und die Widerbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beziehen sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und treten der Berufung im Einzelnen entgegen, wobei sie die Darstellung der Beklagten zum Unfallhergang sowie die Höhe der mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche bestreiten; im Übrigen verteidigen sie das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der werteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

In der mündliche Verhandlung vom 20.01.2003 hat Dipl.-Ing. N. P...... unter Berücksichtigung des in dem Strafverfahren 8014 Js 3818/00 StA Trier erstatteten schriftlichen Gutachtens mündlich ein Gutachten über Ursache und Hergang des streitgegenständlichen Unfalles erstattet.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 20.01.2003 (Bl. 285 - 288 d. A.) verwiesen.

Die Akten Az.; 8014 Js 3818/00 StA Trier waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin hat einen Teilerfolg.

Die Berufung der Beklagten führt zur Kürzung des dem Kläger erstinstanzlich zuerkannten vollen Schadensersatzes auf lediglich 70 % seines geltend gemachhten Gesamtschadens; dies sind 2.327,26 EUR (= 4.551,73 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 9.11.1999.

Die Berufung ist hinsichtlich des mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsantrages zu 30 % und hinsichtlich des Zahlungsantrages dem Grunde nach ebenfalls zu 30 % begründet.

Hinsichtlich des Zahlungsantrages ist durch Grundurteil (§ 304 ZPO) zu entscheiden, da die Höhe des Schadensersatzanspruches noch nicht entscheidungsreif geklärt ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger den Unfall fahrlässig mitverursacht.

Er hat gegen das Sichtfahrgebot des § 3 I S. 1, 2 u. 4 StVO verstoßen. Der Kläger durfte bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren, hier durch Abblendlicht ausgeleuchteten Strecke, auch noch vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig hätte anhalten können (vgl. BGH in NJW-RR 1987, 1235, 1236).

Bei der von dem Sachverständigen P..... errechneten Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von mindestens 100 km/h konnte dieser aber sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig vor der Soldatengruppe anhalten. Bei einer Geschwindigkeit mit einer Größenordnung von 52 - 66 km/h wäre ihm dies jedoch noch möglich gewesen.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. P...... der dem Senat aus einer Vielzahl von Begutachtungen als gewissenhafter, zuverlässiger und besonders sachkundiger Sachverständige bekannt ist, hat zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass sich die Kollision 90 - 100 m vor Beginn der 28,5 m langen Bremsspuren ereignet hat. Bei Zugrundelegung einer mittleren Bremsverzögerung von 7 m/sec errechne sich eine Ausgangsgeschwindigkeit des Pkws von 100 km/h.

Wie der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt hat, betrug die Erkennbarkeitsentfernung angesichts der Tarnkleidung und der fehlenden Absicherung durch Leuchtenträger etwa 50 m bei Abblendlicht.

Da die sonst übliche Reaktionszeit von 0,8 - 1 sec. bei Dunkelheit auf ca. 1,5 - 2 sec. hochgesetzt werden muss, war danach die Kollision für den Kläger bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h nicht zu vermeiden.

Wäre der Kläger jedoch im Reaktionszeitpunkt anstatt mit 100 km/h mit 52 - 66 km/h gefahren, hätte er durch Abbremsen oder Ausweichen den Unfall vermeiden können.

Diese Feststellungen des Sachverständigen sind die Grundlage für die Annahme eines Verstoßes des Klägers gegen das Sichtfahrgebot.

Das Sichtfahrgebot unterliegt im vorliegenden Fall auch keiner Einschränkung.

Die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1984, 2412 u. NJW-RR 1987, 1235; KG Berlin, NJWE-VHR 1996, 9 u. OLG Hamm NJWE-VHR 1996, 10) hat stets betont, dass es sich um eine selbstverständliche Verpflichtung eines Kraftfahrers handelt, auf Sicht zu fahren. Dabei macht es bezüglich des Verschuldens des Kraftfahrers keinen Unterschied, ob es infolge Unachtsamkeit oder wegen eines zu schnellen Fahrens im Hinblick auf die überschaubare Strecke zu einem Auffahren selbst auf ein unbeleuchtetes, ggf. haltenden bzw. stehenden Hindernis kommt.

Ausnahmen vom Sichtfahrgebot gelten nur für solche Fallgestaltungen, in denen wegen fehlender Kontraste zur Fahrbahn oder hoher Lichtabsorption die Hindernisse ungewöhnlich schwer zu erkennen sind.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Baumstamm weit nach hinten aus einem unbeleuchteten Anhänger herausragt (BGH NJW 1955, 1029), wenn ein nicht kenntlich gemachter und nicht beleuchteter Splithaufen auf der Fahrbahn sich befindet (BGH VersR 1960, 663) oder wenn ein Reserverad auf der Autobahn liegt (BGH NJW 1984, 2412).

Bei einer am Fahrbahnrand gehenden Gruppe von Soldaten, die zwar Tarnkleidung trägt und nicht durch eigene Beleuchtung gesichert ist, kann gleichwohl zumindest hier von einer solchen schweren Erkennbarkeit jedoch nicht die Rede sein.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat der Leuchtdichtenunterschied der Soldaten zu deren unmittelbaren Umgebung 0,035 cd/m betragen. Hieraus ergibt sich ein relativer Leuchtdichtenunterschied, d. h. der Kontrast der Soldaten zu deren unmittelbaren Umgebung, von K = 7. Die Soldaten waren demnach gegenüber der Umgebung deutlich "heller", so dass ein positiver Kontrast vorlag.

Auch der Umstand, dass bei Dunkelheit auf einer Landstraße innerhalb eines Waldstückes nicht unbedingt mit einem marschierenden Soldatentrupp zu rechnen ist, bedeutet hier keine Einschränkung des Sichtfahrgebotes.

Das Sichtfahrgebot hat gerade seine Rechtfertigung darin, dass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Fahrweise so einrichten muss, dass er sein Fahrzeug auch noch vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anhalten kann.

Zu einem solchen Hindernis zählt auch ein nicht mit Leuchtträgern gesicherter, auf der Straße marschierender Soldatentrupp.

Der Kläger war mithin verpflichtet gewesen, nach Rückschalten von Fernlicht auf Abblendlicht seine Geschwindigkeit dermaßen herabzusetzen, dass er innerhalb der durch die Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke hätte anhalten können. Das hat er pflichtwidrig aber nicht getan.

Da die Soldatengruppe trotz Tarnkleidung aus einer Entfernung von 50 m zu erkennen gewesen ist, hätte der Kläger bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 52 - 66 km/h statt der tatsächlich gefahrenen 100 km/h den Unfall durch Abbremsen oder Ausweichen verhindern können.

Die Verletzten haben durch ihr grob verkehrswidriges Verhalten jedoch in erheblicher Weise zu dem Unfall beigetragen.

Denn gemäß der für die Soldaten geltenden Zentralen Dienstvorschrift sind Märsche zu Fuss, bei Dunkelheit auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich verboten.

Wenn sie gleichwohl stattfinden, dann ist vorgeschrieben, dass der Soldatentrupp in Reihe auf der äußersten rechten Straßenseite zu gehen hat; bei einem Trupp bis zu 6 Soldaten sind neben Armmanschetten Blinkleuchten auf den Stahlhelmen des ersten und letzten Soldaten vorgeschrieben (vgl. III Nr. 513 ZDV 42/10 sowie die für "marschierende Verbände" geltenden Verwaltungsvorschriften abgedruckt in Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. zu § 27 StVO S. 642, 643).

Die Soldaten sind aber entgegen der auch zu ihrem Schutz ergangenen Verwaltungsvorschriften unbeleuchtet auf der linken Fahrbahnseite gegangen.

Die Geschädigten sind dabei nicht am Fahrbahnrand gegangen, sondern nach den gutachterlichen Feststellungen auf der Fahrbahn mehr als 1 m vom linken Fahrbahnrand entfernt marschiert.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Soldat S...... durch den Anstoß nach links abgedrängt wurde, so dass die festgestellte Endlage von 0,8 m Entfernung vom Fahrbahnrand nicht der Abstand des Geschädigten zum Straßenrand im Zeitpunkt der Kollision gewesen sein kann.

Zum Kollisionszeitpunkt haben sich die geschädigten Soldaten somit mindestens in einem Abstand von 1 m zum linken Fahrbahnrand auf der Fahrbahn befunden.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, steht fest, dass bei ordnungsgemäßer Beachtung der vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen der Trupp über eine Entfernung von mehreren 100 m deutlich zu erkennen gewesen wäre, so dass die schuldhafte Pflichtverletzung der Soldaten in ganz erheblichem Maße zum Unfall beigetragen hat.

Die Beklagte muss sich gemäß Art. 34 GG das Verschulden der Soldaten zurechnen lassen.

Bei der nach § 9 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile ist dem grob verkehrswidrigen Verhalten der Soldaten ein höheres Gewicht als dem Verschuldensanteil des Klägers beizumessen.

Die Soldaten, die trotz Tarnkleidung entgegen der Dienstvorschrift ohne eigene Beleuchtung auf der linken Straßenseite gegangen sind, hätten mit besonderer Aufmerksamkeit auf das Herannahen von Kraftfahrzeugen achten, sich umsehen und gebotenenfalls die Fahrbahn verlassen müssen. Sie haben sich in besonders leichtfertiger Weise in erhebliche Gefahr begeben.

Allerdings kann entgegen der Ansicht des Landgerichts der Verschuldensanteil des Klägers nicht völlig hinter das Verschulden der geschädigten Soldaten zurücktreten.

Unter diesen Umständen hält der Senat eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten der Beklagten für angemessen.

Die von dem Kläger geltend gemachten Schadenspositionen ergeben einen Gesamtschadensbetrag in Höhe von 6.502,48 DM.

70 % sind 4.551,73 DM = 2.327,26 EUR.

Die zugesprochenen Zinsen von 4 % sind als Verzugszinsen gerechtfertigt.

II. Aus dem Vorgenannten folgt, dass die Widerbeklagten der Widerklägerin nach §§ 823 I BGB, 7 I StVG, 254 I BGB, 9 StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG zum Ersatz von 30 % des aus dem Unfall entstandenen Personenschadens verpflichtet sind, soweit diese für die den Soldaten P..... H... und M..... S...... entstehenden unfallbedingen Schäden aufzukommen hat.

Der Senat hat durch Teilurteil über den Feststellungsantrag entschieden, da angesichts der von dem Soldaten S...... erlittenen Verletzungen die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Schadensentstehung besteht, so dass die Haftung der Widerbeklagten für künftige Schäden im Rahmen der sie treffenden Haftungsquote festzustellen ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO-Kommentar 23. Aufl. § 256 Anm. 8 a).

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist der Feststellungsantrag in Höhe der Haftungsquote von 30 % begründet, so dass insoweit durch Teilurteil zu entscheiden war.

Bei dem auf Zahlung gerichteten Widerklageantrag zu 1. ist der Rechtsstreit derzeit allerdings noch nicht abschließend entscheidungsreif, da die Höhe der mit der Widerklage geltend gemachten Schadenspositionen streitig ist und es noch einer Beweisaufnahme bedarf. Insoweit war durch Grundurteil (§ 304 ZPO) zu entscheiden und die Sache hinsichtlich der Höhe gemäß § 538 I Nr. 3 ZPO a. F. an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat.

Im Hinblick auf die noch ausstehende Beweisaufnahme hält es der Senat für nicht sachdienlich, von einer Zurückverweisung nach § 540 ZPO a. F. abzusehen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.855,49 EUR (= 89.685,55 DM) festgesetzt.

Davon entfallen auf die Klageforderung: 3.416,70 EUR (= 6.682,48 DM), auf den Widerklageantrag zu 1.: 37.325,80 EUR (= 73.003,07 DM) und auf den Widerklageantrag zu 2.: 5.112,92 EUR(= 10.000,00 DM).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr. 7 EGZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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