Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 12 U 202/05
Rechtsgebiete: HOAI


Vorschriften:

HOAI § 4
Ein Schriftformerfordernis ist mangels Vereinbarung nicht konstitutiv für den Vertragsabschluss beim Ingenieur- oder Architektenvertrag. Die Schriftform ist nach § 4 HOAI nur für eine Honorarvereinbarung, die den Mindestsatz überschreitet, erforderlich. Im Übrigen ist anhand der Umstände des Falles zu prüfen, ob der Ingenieur oder Architekt aufgrund eines Vertrages oder rein akquisitorisch tätig wird. Insbesondere eine längere Vertragsdurchführung ist ein wichtiges Indiz für den Willen der Parteien, sogar ungeachtet des Fehlens einer gegebenenfalls gewünschten schriftlichen Vereinbarung, ein Vertragsverhältnis zu begründen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 202/05

Verkündet am 28. Januar 2008,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Anspruches auf Zahlung eines Architektenhonorars.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 11. Januar 2005 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.585,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2001 zu zahlen. Die im Zinsausspruch weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung eines Architektenhonorars für Planungs- und Überwachungsleistungen bei der technischen Ausstattung eines gewerblich zu nutzenden Bauwerks "Gewerbepark H.-A. mit Tiefgarage" in M.-B. Die Klägerin hatte dazu am 23. November 2000 ein Angebot unterbreitet, worauf die Beklagte unter dem 29. November 2000 antwortete: "Wir werden Sie für die Phasen I. + II. entsprechend Ihrem Schreiben vom 27.11.2000 beauftragen." Sie bat zugleich darum, dass die Klägerin Vorgespräche mit dem Architekturbüro K. aus F. führen solle. Am 8. Januar 2001 überreichte die Beklagte der Klägerin einen Ingenieurvertrag über Leistungen zu einem Pauschalhonorar von 191.000 DM. Nach einem Schriftwechsel mit Änderungswünschen übersandte sie unter dem 2. April 2001 einen neuen Ingenieurvertrag über Leistungen zu einem Pauschalhonorar von 280.000 DM. Diesen Vertrag sandte die Klägerin am 5. April 2001 unterzeichnet zurück und bat um Gegenzeichnung, die von der Beklagten aber nicht vorgenommen wurde. Unter dem 21. Mai 2001 erklärte die Beklagte nach einer von der Klägerin ausgesprochenen Anmahnung der Gegenzeichnung des Vertrages, dass sie sich außer Stande sehe, das Projekt fortzuführen. Sie wies darauf hin, dass sie die erforderlichen Projektleistungen nicht weiter verfolgen werde und den "Leistungsstand nur, wie vereinbart, abrufen" könne. Die Klägerin erteilte unter dem 29. Mai 2001 eine Schlussrechnung über 83.290,32 DM brutto. Im Prozess erstellte sie später auch eine Kostenschätzung über 146.139,79 DM (74.720,09 Euro); sie hat aber mit der Klage nur den Betrag von 83.290,32 DM (42.585,67 Euro) nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe in diesem Umfang Leistungen erbracht. Zwar habe kein beiderseits unterzeichneter schriftlicher Ingenieurvertrag zu Grunde gelegen; die Beklagte habe die Gegenzeichnung aber jedenfalls treuwidrig unterlassen. Im Übrigen komme es auf die Schriftform für die Wirksamkeit einer Auftragserteilung nicht an. Nach den Gesamtumständen habe sie von einer Beauftragung durch die Beklagte ausgehen dürfen und im Vertrauen darauf ihre Leistungen im abgerechneten Umfang erbracht. Am 27. November 2000 habe der Geschäftsführer Kipper der Beklagten der Prokuristin M.-Q. der Klägerin mitgeteilt, dass das Angebot für die Phase I "o.k." sei, während er für die Phase II einen Preisnachlass gefordert habe. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 29. November 2000 sei dann aus ihrer Sicht der Auftrag erteilt worden. Wenn die in der Vertragsurkunde vorgesehene Honorarpauschale wegen Fehlens der beiderseitigen Unterzeichnung nicht geschuldet sei, stehe ihr jedenfalls ein Ingenieurhonorar auf der Grundlage der Mindestsätze nach der Honorarordnung für Architekten und Bauingenieure zu. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 42.585,66 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, dass ein Vertrag über Planungs- und Überwachungsleistungen mit der Klägerin zustande gekommen sei. Es seien lediglich Angebote abgegeben, Vorbesprechungen und Verhandlungen durchgeführt worden. Am 8. Januar 2001 sei durch den Zeugen R. darauf hingewiesen worden, dass ein Vertrag erst mit Gegenzeichnung der Vertragsurkunde durch ihren Geschäftsführer K. wirksam werde. Schon damals sei nicht sicher gewesen, ob das Projekt durchgeführt werden würde. Im Übrigen hat die Beklagte die Leistungserbringung durch die Klägerin und die Prüffähigkeit ihrer Schlussrechnung bestritten.

Das Landgericht hat die Zeugen M.-Q. und R. vernommen und sodann durch Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer vom 11. Januar 2005 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Parteien hätten für den Ingenieurvertrag die Schriftform vereinbart. Ende 2000 sei über das Honorar und den Auftragsumfang verhandelt worden. Den Vertragsentwurf vom 8. Januar 2008 habe die Klägerin selbst nicht angenommen. Daraus sei unbeschadet des bestehenden Zeitdrucks für die Leistungen der Klägerin davon auszugehen, dass sich auch die Klägerin selbst das Ergebnis der Vertragsverhandlungen habe offen halten wollen. Sie hätte sich durch eine Fristsetzung für die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch die Beklagte Rechtssicherheit verschaffen können. Die Beklagte habe dagegen erklärt, dass sie von einem wirksamen Vertragsabschluss erst ausgehe, wenn die Vertragsurkunde von ihrem Geschäftsführer unterzeichen werden würde. Dann aber sei die Klägerin bewusst ein Risiko eingegangen, indem sie schon vor Vertragsunterzeichnung Leistungen erbracht habe. Andererseits hätte die Klägerin die Beklagte aufgrund des bestehenden Zeitdrucks auch in ihrer Verhandlungsposition schwächen können. Deshalb sei das Unterlassen der Gegenzeichnung des Vertrages durch den Geschäftsführer der Beklagten auch nicht als treuwidrig zu bewerten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie verfolgt damit ihr Klageziel weiter. Sie bemängelt, dass das Landgericht von einer Schriftformvereinbarung ausgegangen sei, obwohl keine der Parteien eine solche vorgetragen habe. Das erstinstanzliche Beweisthema "Vertragsverhandlungen" sei pauschal gehalten gewesen und habe eine Schriftformvereinbarung als Gegenstand der Prüfung nicht erkennen lassen. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht eine Gesamtwürdigung der von ihr näher erläuterten Umstände unterlassen. Im Juli 2000 sei die Abgabe eines Honorarangebots erbeten worden. Am 23. November 2000 sei von der Beklagten eine Checkliste für die Angebotsabgabe übersandt worden, worauf sie (die Klägerin) am selben Tag ein Angebot übermittelt habe. Am 29. November 2000 habe die Beklagte geantwortet und die Beauftragung für die Phasen I und II unter Hinweis auf die baldige Übersendung eines Ingenieurvertrages angekündigt. Am 28. Dezember 2000 habe sie der Beklagten einen Vertragsentwurf zugesandt. Am 8. Januar 2001 habe die Beklagte einen Ingenieurvertrag übermittelt und um Unterzeichnung sowie Rücksendung gebeten. Darin seien handschriftliche Klarstellungen und Ergänzungen eingefügt worden, die aber jedenfalls keine wesentlichen Punkte des Vertrages betroffen hätten. Am 19. Februar 2001 habe der Geschäftsführer K. der Beklagten telefonisch zugesagt, den Vertrag unterschrieben zurückzusenden. Am 1. März 2001 sei die Rücksendung der Vertragsurkunde angemahnt worden. Unter dem 14. März 2001 habe die Beklagte den unter Berücksichtigung ihrer Änderungswünsche überarbeiteten Ingenieurvertrag retourniert und um Unterzeichnung und Rücksendung zur Gegenzeichnung gebeten. Am 27. Januar 2001 habe eine Unterredung zwischen ihrer Prokuristin M.-Q. und dem Geschäftsführer K. der Beklagten über die von ihr bereits erstellten Arbeitsergebnisse stattgefunden. Dabei sei eine Honoraranhebung vereinbart worden, weil die Planungsanforderungen verändert und eine Klimatisierung des gesamten Gebäudes verlangt worden sei. Der Architekt Köhler hätte ohne ihre Planungsleistungen seien eigene Planung nicht fortführen können. Am 2. April 2001 habe die Beklagte das Gesprächsergebnis durch Übersendung eines neuen Ingenieurvertrages mit einem Pauschalhonorar von 280.000 DM bestätigt. Am 5. April 2001 habe sie die Vertragsurkunden unterzeichnet zurückgesandt. Am 9. Mai 2001 habe sie die Rücksendung eines gegengezeichneten Exemplars angemahnt. Am 21. Mai 2001 habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Objekt in der geplanten Form und Größe von der Baubehörde nicht genehmigt werde. In keinem Abschnitt dieses Gesamtgeschehens sei zum Ausdruck gebracht worden, dass der Vertragsabschluss von der Einhaltung der Schriftform abhängig sei. Auch die Beweisaufnahme habe nichts anderes ergeben. Nach der Aussage des Zeugen R. sei die Unterzeichnung und Gegenzeichnung von Vertragsurkunden zwar von dem Geschäftsführer der Beklagten immer gleich gehandhabt worden; daraus folge aber nichts für eine Schriftformvereinbarung. Es sei branchenüblich, dass Verhandlungen über Einzelheiten des Vertrages zeitgleich mit der Ausführung erster Arbeiten erfolgten. Auch darüber sei schließlich schon frühzeitig gesprochen worden. Spätestens mit der Fixierung der Verhandlungsergebnisse am 27. März 2001 und der Rücksendung der unterzeichneten Vertragsurkunde am 2. April 2001 sei der Vertrag perfekt gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf die Erbringung ihrer Leistungen, die zugleich Voraussetzung für die Arbeit des Architekten gewesen sei, dringend angewiesen war. Ihre Planungsergebnisse seien auch tatsächlich vom Architekten Köhler übernommen worden. Dem Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 2001 sei zu entnehmen, dass sie selbst nicht davon ausgegangen sei, ein Vertrag sei vor der Gegenzeichnung noch nicht zustande gekommen. Die partielle Vertragsdurchführung ergebe auch, dass ein wirksamer Vertragsabschluss vorgelegen habe. Nichts spreche dafür, dass sie sich noch im honorarfreien Akquisitionsbereich bewegt hätte. Bestreitbar könne allenfalls der Umfang ihrer erbrachten Leistungen sein. Dazu sei ein Honorargutachten einzuholen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 42.585,66 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2001 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass mehrfach Vertragsentwürfe gewechselt wurden, ohne dass eine beiderseitige Unterzeichnung stattfand. Daraus und aus der anfänglichen schriftlichen Ankündigung einer künftigen Auftragserteilung werde deutlich, dass beide Parteien davon ausgegangen seien, erst die beiderseitige Unterzeichnung führe zum Wirksamwerden des Vertrages. Im März 2001 seien die wesentlichen Einzelheiten des Vertrages immer noch nicht abgestimmt gewesen. Unter dem 1. März 2001 habe die Klägerin angemerkt: "Bitte bedenken Sie, dass wir seit geraumer Zeit an dem Projekt arbeiten und wir die Sicherheit des vertraglichen Abschlusses brauchen". Auch daraus sei zu entnehmen, dass die Klägerin davon ausgegangen sei, es sei noch kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Es wäre ihr unbenommen gewesen, die Erbringung von Leistungen vor der Unterzeichnung der Vertragsurkunde abzulehnen. Sie habe jedoch durch immer neue Änderungswünsche versucht, Einfluss auf den Vertragsinhalt zu nehmen. Erst nachdem festgestanden habe, dass das Projekt nicht durchgeführt werden würde, habe die Klägerin am 8. April 2001 die Vertragsurkunde unterzeichnet. Die Leistungen der Klägerin seien auch unbrauchbar gewesen. Es habe an einer Abstimmung mit dem Architekten K. gefehlt. Die Kostenschätzung der Klägerin liege 30 % über dem Niveau vergleichbarer Objekte. Die Klägerin habe nicht auf eine stufenweise Abarbeitung des Auftrages hingewiesen und dadurch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten nebst Ergänzung durch den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. E. eingeholt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Ihre Klage ist gerechtfertigt.

1. Die Klägerin ist aufgrund eines Vertrages tätig geworden. Ein Schriftformerfordernis ist mangels Vereinbarung nicht konstitutiv für einen Vertragsabschluss gewesen (vgl. OLG Koblenz NZBau 2003, 282 ff.). Die Schriftform ist nach § 4 HOAI nur für eine Honorarvereinbarung, die den Mindestsatz überschreitet, erforderlich. Im Übrigen ist anhand der Umstände des Falles zu prüfen, ob der Ingenieur oder Architekt aufgrund eines Vertrages oder rein akquisitorisch tätig wird (vgl. OLG Koblenz Urt. vom 12. Mai 2005 - 5 U 1408/04). Insbesondere eine längere Vertragsdurchführung ist ein wichtiges Indiz für den Willen der Parteien, sogar ungeachtet des Fehlens einer gegebenenfalls gewünschten schriftlichen Vereinbarung, ein Vertragsverhältnis zu begründen (vgl. BGH WM 1985, 24; 1986, 712; 1991, 1306; BGHR BGB § 154 Abs. 2 Schriftformklausel 1). So liegt es hier.

Die Klägerin war, wie die Beklagte nach der Aussage der Zeugin M.-Q. wusste, bereits monatelang tätig, bevor die Stornierung des Projekts durch die Beklagte mitgeteilt wurde. Dass die Unterzeichnung des letzten Vertragstextes durch die Klägerin erst nach dem endgültigen Scheitern des Projekts erfolgt sei, trifft nicht zu. Die Mitteilung der Versagung der Baugenehmigung durch die Beklagte an die Klägerin erfolgte erst Wochen danach und auch dann war das endgültige Scheitern noch nicht definitiv anzunehmen, zumal die Beklagte dann auch immer noch auf den Abruf der vereinbarten Leistungen der Klägerin verwies.

Ein ausdrücklicher Hinweis auf eine konstitutive Bedeutung der beiderseitigen Unterzeichnung der Vertragsurkunde für ein Vertragsverhältnis ist entgegen der Ansicht des Landgerichts weder schriftlich noch mündlich erfolgt. Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen geht Derartiges nicht hervor und das Begleitschreiben vom 8. Januar 2001 zur Vertragsurkunde enthält, ebenso wie entsprechende Schrieben in der Folgezeit, nur die Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung der Urkunde zur Gegenzeichnung, aber keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine konstitutive Bedeutung der Urkunde für ein Vertragsverhältnis. Das Schreiben der Klägerin vom 1. März 2001 kann ebenfalls auf die "Sicherheit" der Vertragsurkunde mit Blick auf die darin enthaltene Honorarvereinbarung verstanden werden, ohne dass deshalb eine mündliche Vereinbarung des Mindestsatzes für den Fall der Nichtunterzeichnung der Urkunde in Frage gestellt wird. Der von der Beklagten hervorgehobene Aktenvermerk des Architekten K. vom 17. Oktober 2000 datiert aus einer Zeit vor dem ersten Honorarangebot der Klägerin und besagt entgegen der Auffassung der Beklagten deshalb nichts über das anschließende Entstehen eines Vertragsverhältnisses. Dass die Klägerin ihre Leistungen ohne schriftlichen Vertrag hätte zurückstellen können, ist kein durchgreifendes Argument gegen die Annahme eines Vertragsverhältnisses zur Zeit der Leistungserbringung. Unstreitig hatte ein Zeitdruck bestanden, der die Klägerin veranlasst hatte, bereits nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsstandes und im Hinblick auf die positiven Signale des Geschäftsführers der Beklagten tätig zu werden. Das spricht eher für als gegen einen Vertrag zwischen den Parteien aufgrund mündlicher Vereinbarung. Die Behauptung der Beklagten, die präsentierten und vom gerichtlichen Sachverständigen als verwertbar und nachvollziehbar abgerechnet bezeichneten Leistungen der Klägerin seien unbrauchbar, ist unsubstanziiert geblieben. Woran das Projekt, insbesondere wegen der Dimensionierung und äußeren Gestaltung, im Baugenehmigungsverfahren letztlich gescheitert ist, hat die Beklagte nicht mitgeteilt. Die äußere Gestaltung des Bauobjekts war vom Architekten Köhler zu planen und nicht Sache der Klägerin, die allein für die Planung der technischen Ausstattung zuständig war. Zudem war, wie der nachfolgende Schriftwechsel der Parteien zeigt, auch im Mai 2001 noch nicht von einem endgültigen Scheitern des Projekts auszugehen. Die Beklagte selbst sprach in ihrem Kündigungsschreiben davon, dass bereits erbrachte Leistungen der Klägerin noch abzurufen seien. Daraus ist zu entnehmen, dass keine Unverwertbarkeit vorlag und außerdem die Leistungen der Klägerin nicht im rein akquisitorischen Bereich erbracht worden waren.

2. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. E. führen zu einem die Klage übersteigenden Betrag von 62.614,61 Euro, so dass die Klage in der geltend gemachten Höhe von 42.585,66 Euro gerechtfertigt ist, und zwar unabhängig davon, ob die Entwurfsplanung für den Bereich Sanitär als Prozessgegenstand anzusehen ist oder nicht. Das Gutachten hat den Vortrag der Klägerin auch zur Prüffähigkeit der Schlussrechnung der Klägerin und zu deren inhaltlicher Berechtigung bestätigt, und es wird zuletzt von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt. Der Senat folgt seinem Resultat.

3. Die Zinsforderung der Klägerin ist als Verzugsschaden in der Höhe nach § 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Danach sind Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten - nicht aber acht Prozent - über dem Basiszinssatz geschuldet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Grund zur Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, weil die Problematik des vorliegenden Falles sich in der Anwendung geklärter rechtlicher Aspekte auf den Einzelfall erschöpft. Eine Divergenz liegt nicht vor.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 42.585,66 Euro.

Ende der Entscheidung

Zurück