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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 12 U 204/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 987
BGB § 988
BGB § 989
BGB § 990 Abs. 1 Satz 1
Ein Anspruch auf Preisanpassung im Rahmen eines langjährigen Lavaausbeutungsvertrages setzt eine Änderung der Geschäftsgrundlage voraus. Die Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintreten oder dem Fortbestand gewisser Umstände, auf denen sich der Vertragswille aufbaut. Als Geschäftsgrundlage kommt auch das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht. Dazu bedarf es aber näheren Sachvortrages der Klägerseite zu den preisbildenden Faktoren.

Nach § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet der Besitzer, der beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war, dem Eigentümer nach §§ 987, 989 BGB auf Herausgabe der Grundstücksnutzunen. Diese Vorschriften finden auch auf den Besitzer, dessen ursprüngliches Besitzrecht entfallen ist, Anwendung, aber nicht auf denjenigen Besitzer, der seinen Besitz auf einen noch nicht beendeten Ausbeutungsvertrag stüzen kann. § 988 BGB ist nicht auf den Fall der "Nicht-so-Berechtigung" des entgeltlichen Besitzers anzuwenden.

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer Grundstücksnutzung durch entgeltliche Einbringung von Füllmaterial Dritter in eine durch Lavaausbeutung entstandene Grube nach Art einer Deponie besteht nicht, wenn das ausbeutende Unternehmen nach dem entgeltlichen Ausbeutungsvertrag zur Verfüllung der Grube verpflichtet ist.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 204/06

Verkündet am 06.11.2006

in dem Rechtsstreit

wegen eines Anspruches auf Ersatz von Grundstücksnutzungen u.a.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach und die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; jedoch bleibt dem Kläger nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten aufgrund einer Stufenklage um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Herausgabe der Nutzungen der im Grundbuch von E... eingetragenen Grundstücke Flur 6 Nummern 334/92 und 335/92 (später Nummer 92/1) mit einer Gesamtfläche von 25,40 ar und der im Grundbuch unter Flur 6 Nummern 63/1, 63/2, 64, 65 eingetragenen Grundstücke mit einer Fläche von zusammen 96,52 ar durch Aufschüttungen nach der Ausbeutung der Grundstücke. Der Kläger ist nach seinem streitigen Vorbringen neben seinem Bruder Miteigentümer der Grundstücke als Rechtsnachfolger der Eltern R... und M... A..., teils im Erbgang, teils aufgrund Rechtsgeschäfts (Bl. 26 GA). Die Eltern des Klägers hatten am 14. Mai 1974 durch notariell beurkundeten Vertrag an die Firma R...-M...-L... Gesellschaft mbH unwiderruflich das ausschließliche Recht verkauft, sich das in den Grundstücken Flur 6 Nummern 334/92 und 335/92 liegende "Lava-Vorkommen" anzueignen, es zu diesem Zwecke abzubauen, alle Anlagen herzurichten und zu unterhalten, die ihr notwendig oder nützlich erscheinen, ferner die Grundstücke zu jeglichen gewerblichen Zwecken mit Beförderungsmitteln, gleich welcher Art, zu befahren, auch soweit dies zur Ausbeutung angrenzender Grundstücke erforderlich ist (Ziffer II. des Vertrages, Bl. 6 GA). Für diesen Rechtskauf war ein Preis von 30 DM pro Quadratmeter der Grundstücksfläche von 2.540 qm, also 76.200 DM, vereinbart worden. Nach erfolgter Ausbeutung sollten die Grundstücke - soweit möglich - in gleicher Weise wie die angrenzenden Flächen hergerichtet werden. Der Mutterboden war vorher abzulegen und nach erfolgter Ausbeutung wieder aufzubringen (Ziffer V. des Vertrages, Bl. 8 GA). Für den Fall der weiteren Übertragung der vertraglichen Rechtsposition wurde vereinbart, dass die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die Rechtsnachfolger übergehen (Ziffer VI. des Vertrages, Bl. 8 GA). Hinsichtlich der Grundstücke Flur 6 Nummern 63/1, 64, 65 wurde eine vergleichbare vertragliche Vereinbarung vom 6. Juli 1973 getroffen, die aber im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt wurde. In zweiter Instanz ist unstreitig, dass aufgrund der beiden Ausbeuteverträge hinsichtlich aller Grundstücke insgesamt 317.500 DM als Entgelt für die Übertragung der Ausbeutungsrechte gezahlt wurden.

Rechtsnachfolgerin der R...-M...-L... Gesellschaft mbH hinsichtlich der Ausbeutungsrechte wurde zunächst die R... P...-B...- und L... GmbH & Co OHG. Diese übertrug mit Vertrag vom 20. März 1985 für 750.000 DM alle Rechte und Pflichten aus den beiden Ausbeutungsverträgen auf die Beklagte. Die Beklagte ist darüber hinaus Eigentümerin weiterer Grundstücke im Umfeld der Grundstücke des Klägers und seines Bruders. Die Beklagte hat die klägerischen Grundstücke und ihre eigenen Grundstücke weitgehend durch Abtragung von Lava- oder Basaltmaterial, dessen Qualität im Einzelnen streitig ist, ausgebeutet, wodurch ein großer, an der tiefsten Stelle mindestens 80 m tiefer Abbaukrater, die so genannte "Grube 100" am K... B..., einem Lavafeld aus der Vulkantätigkeit im Quartär, entstanden ist. Die Beklagte begann bereits vor Jahren mit behördlicher Genehmigung nach dem Bergbaurecht mit der Verfüllung des Kraters, wofür sie nach dem streitigen Klägervorbringen von Dritten, die dort Füllmaterial entsorgen, ein Entgelt erhält. Insoweit erstrebt der Kläger im Wege der Stufenklage letztlich eine Nutzungsentschädigung. Die Frage, ob die Beklagte aufgrund der Ausbeutungsverträge auch zum Abbau der Basaltschicht unter der Lavaschicht berechtigt war, ist Gegenstand des noch in erster Instanz anhängigen Verfahrens des Landgerichts Koblenz 1 O 601/04. In der vorliegenden Sache geht es um die Frage, ob die Beklagte dazu verpflichtet ist, für die Verfüllung des Kraters im Bereich der Grundstücksflächen des Klägers und seines Bruders an diese ein Nutzungsentgelt zu zahlen oder hierdurch gezogene Nutzungen herauszugeben. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 2. März 2005 beantragt, "die Akten des Parallelverfahrens - 1 O. 601/04 -, LG Koblenz beizuziehen" (Bl. 41 GA). Er hat sodann erklärt, er mache sich "vorsorglich sein Vorbringen im Parallelverfahren zu eigen" (Bl. 42 GA).

Der Kläger hat vorgetragen, er sei Rechtsnachfolger seiner Eltern hinsichtlich der Ausbeutungsverträge. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich seiner Aktivlegitimation stehe im Widerspruch dazu, dass diese zugleich Rechte aus den Verträgen gegen ihn herleite (Bl. 42 GA). Die Ausbeutungsverträge enthielten keine Regelung über eine Nutzungsvergütung für das Einbringen von Füllmaterial Dritter, weil an eine gewinnträchtige Nutzung als Deponie zur Zeit der Vertragsschlüsse nicht gedacht worden sei. Deshalb sei die Beklagte nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag, über die Vorschriften zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, aus Bereicherungs- und Deliktsrecht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Die Beklagte habe in vertragswidriger Weise nicht nur das "Lavavorkommen", das Gegenstand der Ausbeutungsverträge gewesen sei, sondern auch den darunter liegenden Basalt abgebaut (Bl. 28 GA). Die Beklagte verfülle die Grube nun im Bereich dieser Vertiefung mit Fremdmaterial, wobei es sich um Bauschutt handele. Eine solche Auffüllung sei in den Ausbeutungsverträgen nicht vorgesehen. Die Vergütung dafür stehe ihm zu.

Der Kläger hat zuletzt im Rahmen einer Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm und seinem Bruder E... A... Auskunft darüber zu erteilen, welche Mengen Füllmaterials sie seit der Beendigung der Ausbeutung der im Grundbuch von E... Flur 6 Nummern 63/1, 64, 65 (zusammen 96,52 ar), ferner Nummern 334/92 und 335/92 (zusammen 25,40 ar) eingetragenen Grundstücke dort eingebracht hätten, und sodann die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine noch zu beziffernde Nutzungsentschädigung nebst Zinsen, mindestens den mit der ursprünglichen Teilklage genannten Betrag von 10.000 Euro, zu zahlen (Bl. 24/25 GA).

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und weiter vorgetragen, die nach bergbaurechtlichen Grundsätzen von ihr mit behördlicher Genehmigung betriebene Grube 100 müsse nach den Auflagen der zuständigen Behörde mit unbelastetem Material aufgefüllt werden. Zuvor sei kein Material von "Basalt-Qualität" abgebaut worden (Bl. 51 GA). Die Abbaugrube betreffe, soweit sie sich nicht ohnehin überwiegend auf ihren eigenen Grundstücken befinde, auch nicht die gesamte im Miteigentum des Klägers stehende Grundstücksfläche, sondern nur einen Teil davon. Der Abbau von Lava und gegebenenfalls auch von Basalt sowie die anschließende Verfüllung des klägerischen Grundstücks seien ihr durch die Ausbeutungsverträge gestattet, so dass weder § 987 BGB noch § 667 BGB eingreife. Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 oder § 823 BGB sei vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelung nicht gegeben. Die entgeltlichen Abbauverträge sähen vielmehr sogar die Verpflichtung zur Wiederherstellung der Grundstücke nach dem Niveau der benachbarten Grundstücke vor. Die praktische Notwendigkeit zur Auffüllung der klägerischen Grundstücke folge daraus, dass nach Auffüllung der Grube auf ihren eigenen Grundstücken andernfalls im Bereich der klägerischen Grundstücke Löcher von 80 m Tiefe verbleiben würden.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer vom 27. Januar 2006 abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht schlüssig dargelegt, so dass auch kein Auskunftsanspruch bestehe. Der Ausbeutungsvertrag vom 14. Mai 1974 enthalte keine Regelung über eine Vergütung für die Nutzung des Grundstücks durch Abladen von Füllmaterial, wohl aber eine Verpflichtung zur Herrichtung der Grundstücke nach der Ausbeutung. Daraus folge, dass eine Auffüllung der Grundstücke nach dem Materialabbau durchaus vorgesehen sei, ohne dass die Beklagte dafür einen Nutzungsgewinn an den Kläger weitergeben müsse. Eine ergänzungsbedürftige Lücke sei im Vertrag nicht vorhanden. Dies gelte auch, soweit die Beklagte Basaltabbau betrieben haben sollte; denn insoweit habe der Kläger der Auffüllung der Grundstücke nicht widersprochen. Aufgrund der vertraglichen Regelungen sei die Beklagte keine unberechtigte Besitzerin im Sinne der Regeln über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Deren entsprechende Anwendung komme auch nicht in Betracht. Ferner liege wegen des Vertragsverhältnisses keine Geschäftsführung der Beklagten ohne Auftrag vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der mit dem Rechtsmittel sein erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt (Antrag Bl. 89, 24, 67 GA). Er verweist auf die Ausbeutungsverträge. Die dortige Klausel über die Herstellung der Grundstücke nach der Ausbeutung in beiden Verträgen sei gleich lautend und auch sonst im Eifelgebiet gebräuchlich. Daraus ergebe sich kein Recht der Beklagten, seine Grundstücke dadurch zu nutzen, dass sie dort gegen Entgelt Füllmaterial Dritter ablagere. Vielmehr habe er, der Kläger, einen Anspruch auf Nutzungsersatz. Die Nutzung der Grundstücke als Deponie sei nach einer seit Vertragsschluss geänderten Verkehrsanschauung ein geldwertes Wirtschaftsgut, das an sein Grundstückseigentum geknüpft sei. Damit der Beklagten diese Nutzungsmöglichkeit zukomme, müsse eine gesonderte vertragliche Regelung getroffen werden, an der es bisher fehle. In den Ausbeutungsverträgen sei ausschließlich die Herrichtung der Grundstücke durch Ablagerung und Wiederaufbringung des Mutterbodens vorgesehen. Von einem Auffüllen der Grundstücke nach der Ausbeutung sei dort nicht die Rede. Auch sonst bestehe in der Vulkaneifel nach der Ausbeutung von Grundstücken die Praxis, dass nur der vorher abgetragene und gesondert gelagerte Mutterboden wieder aufgetragen, aber nicht die Ausbeutungsmengen mit anderem Material aufgefüllt würden. Das gelte unabhängig davon, ob Bims, Lava oder Basalt abgebaut werde. Auf die Frage der Berechtigung der Beklagten zum Basaltabbau komme es hier nicht an (Bl. 94 GA), weil es schon an einer Berechtigung zur Auffüllung der Grundstücke durch die Beklagte mit Gewinn fehle. Selbst wenn die Beklagte zur Auffüllung ein Recht hätte, dürfe sie von diesem Recht nicht ohne Nutzungsentschädigung an ihn, den Kläger, Gebrauch machen. Bei Abschluss der Ausbeutungsverträge sei nicht daran gedacht worden, dass eine Grundstücksnutzung auch in der Aufbringung von Füllmaterial gegen ein Entgelt Dritter bestehen könne; deshalb habe er jedenfalls einen Anspruch auf eine Vertragsanpassung.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie betont, dass die "Grube 100" ein riesiger Abbaukrater von etwa 105.000 m2 Fläche und einer Tiefe bis zu 80 m ist. Nur zwei Teilflächen hiervon im Umfang von insgesamt rund 12.500 m2 stünden nach dem - streitigen - Klägervortrag dem Kläger als Miteigentümer zu. Alle weiteren Grundstücksflächen der "Grube 100" seien ihr Eigentum. Würde nur die Grundstücksfläche des Klägers nicht aufgefüllt, so würden im Bereich der Grundstücksflächen des Klägers und seines Bruders Löcher von bis zu 80 m Tiefe verbleiben. Diese Löcher offen zu lassen sei auch nach den Auflagen und Normen des öffentlichen Rechts unzulässig. Die Anpassung an das Niveau der benachbarten Grundstücke sei jedoch - neben der Aufbringung des Mutterbodens - in den Ausbeutungsverträgen vorgesehen. Der Kläger selbst sei nicht dazu im Stande, das Gesamtareal auch im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen herzurichten. Bei Abschluss der Ausbeutungsverträge in den Jahren 1973 und 1974 sei entgegen der Behauptung des Klägers durchaus vorgesehen gewesen, die ausgebeuteten Grundstücke aufzufüllen. Für einen Anspruch aufgrund einer Eingriffskondiktion fehle es an der Fähigkeit des Klägers, den Nutzungsvorteil selbst zu ziehen; dieser sei ihm daher nicht infolge ihres Handelns entgangen. Ansprüche aus § 988 BGB müssten scheitern, weil ein entgeltliches Rechtsgeschäft aufgrund der Ausbeutungsverträge zu Grunde liege. § 992 BGB scheide aus, weil es nicht um Nutzungen im Sinne jener Vorschrift gehe. Ein Anspruch nach § 993 sei nicht gegeben, weil ein entgeltlicher Besitzerwerb vorliege und sie redliche Grundstücksbesitzerin sei. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liege nicht vor, da sich aus dem Ausbeutungsvertrag eine Verpflichtung zur Herrichtung der Grundstücke ergebe. Für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung spreche nichts.

Der Kläger hat unter dem 16. Mai 2006 erwidert, dass die Beklagte den Gesamtbefund durch den vertraglich nicht vorgesehenen Basaltabbau hergestellt habe. Dieser sei ihr auf seinen Grundstücksflächen nicht durch die Ausbeutungsverträge gestattet worden. Insoweit sei die Auffüllung seiner Grundstücke gegen Entgelt eine Ausnutzung eines rechtswidrig erlangten Vorteils. Unter dem 23. Oktober 2006 hat der Kläger ergänzt, die bergbaurechtlichen Normen und bergbaubehördlichen Verwaltungsakte seien ohne Einfluss auf das zivilrechtliche Verhältnis; dies gelte auch deshalb, weil er an den zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Die Deponienutzung der Grundstücke sei eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Beklagte sei zudem seit Beendigung der Lavaausbeutung im Jahre 1985, also nunmehr über rund zwei Jahrzehnte hinweg, unberechtigte Besitzerin der in seinem Miteigentum stehenden Grundstücke. Seither sei die Beklagte auch unentgeltliche Besitzerin. Zudem verletze sie ihre vertragliche Pflicht zur Herrichtung der Grundstücke als Ackerland. Zumindest seien die Ausbeuteverträge gemäß § 313 BGB n.F. an die veränderten Umstände anzupassen. Dem Preis für den Rechteverkauf in den Jahren 1973 und 1974 von 317.500 DM stehe ein Erlös für den Weiterverkauf im Jahre 1985 von 750.000 DM gegenüber. Das zeige den Anpassungsbedarf an.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.

1. Die Frage der Aktivlegitimation des Klägers als Rechtsnachfolger seiner Eltern ist im angefochtenen Urteil allerdings offen geblieben. Sie wäre jedoch zu verneinen, weil der Kläger keinen Beweis geführt hat. In erster Instanz hat er kein Beweisangebot unterbreitet. Der Antrag auf Beiziehung der Akten des Verfahrens 1 O 601/04 des Landgerichts ersetzt dies nicht. Grundsätzlich genügt ein Antrag auf Beiziehung von Akten nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche konkreten Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält (vgl. BGH NJW 1956, 1878; 1995, 1841, 1842; BGHR ZPO § 432 Abs. 1 Beweisantrag 1). Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darauf an, ob es um Akten eines völlig fremden Verfahrens oder eines Parallelprozesses derselben Parteien geht (vgl. BGH NJW 1995, 1841, 1842). Die Akten des Verfahrens 1 O 601/04 des Landgerichts wurden in der ersten Instanz des vorliegenden Verfahrens auch nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung schweigt dazu mit negativer Beweiskraft (§ 165 ZPO). Der Inhalt der Akten des Verfahrens 1 O 601/04 ist auch nicht zum Gegenstand des hier angefochtenen erstinstanzlichen Urteils geworden. Das erklärt etwa, warum im Urteil des Landgerichts - wie es der Kläger in der Berufungsbegründung bemängelt - der erste Ausbeutungsvertrag vom 6. Juli 1973 nicht erwähnt wurde; er war dem Landgericht hier nicht bekannt, weil er vom Kläger nur in der Parallelsache vorgelegt wurde. In der schriftsätzlichen Bezugnahme des Klägers auf die Akten des Parallelverfahrens liegt kein zulässiges Beweisangebot. Einen "Beweisantrag auf Beiziehung der Akten des Parallelverfahrens" (Bl. 146 GA) gibt es nicht. Er genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Beweisantritts, der auf konkrete Beweismittel für das Strengbeweisverfahren gerichtet sein muss. Akten sind im Ganzen kein derartiges Beweismittel, sondern sie stellen Urkundensammlungen dar. Ob der Mangel des Beweisantritts in zweiter Instanz heilbar ist, erscheint zumindest zweifelhaft. Darauf kommt es aber nicht an, denn die Berufung ist auch deshalb unbegründet, weil eine Anspruchsgrundlage fehlt.

2. Aus den Ausbeutungsverträgen folgt kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Nutzungsherausgabe wegen der Erlöse aus der Verfüllung der "Grube 100" im Bereich seiner Grundstücke mit Fremdmaterial. Der Vertragstext sieht ein solches zusätzliches Nutzungsentgelt des ausbeutenden Unternehmens an die Grundstückseigentümer nicht vor.

Ein Anspruch auf Preisanpassung wegen einer Änderung der Geschäftsgrundlage der Ausbeutungsverträge (§ 313 BGB n.F.) ist als gesonderter Streitgegenstand - auch im Schriftsatz des Klägers vom 23. Oktober 2006 - nicht ausreichend geltend gemacht worden. Dem Kläger ging es bisher nicht um eine Änderung des Preises für den Erwerb der Ausbeutungsrechte gegenüber der in den Ausbeutungsverträgen vorgesehenen Summe von insgesamt 317.500 DM, sondern um eine Gewinnherausgabe.

Eine Änderung der Geschäftsgrundlage, die einen Anpassungsanspruch zur Folge haben könnte, liegt nicht vor. Die Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintreten oder dem Fortbestand gewisser Umstände, auf denen sich der Vertragswille aufbaut (vgl. BGHZ 25, 390, 392; BGH NJW 1995, 592, 593; 1995, 2028, 2030 f.; 1997, 2519, 2520; 2001, 1204, 1205). Als eine solche Geschäftsgrundlage käme hier nur das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht. Dazu hat sich der Kläger nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 317.000 DM an seine Rechtsvorgänger gezahlt wurden, die einem Vielfachen des Kaufpreises für Ackerland entsprachen, geäußert. Den Ausbeutungsverträgen, ist auch nicht zu entnehmen, dass die Preisgestaltung für den Rechtskauf an einem bestimmten Nutzungsgewinn der Ausbeutungsberechtigten orientiert worden wäre; über die Gründe für die konkrete Preisgestaltung hat der Kläger nichts mitgeteilt. Immerhin sind die Nutzungsrechte der zuvor als Ackerland genutzten Grundstücke zu einem Vielfachen des Kaufpreises für Ackerland veräußert worden. Von einer entschädigungslosen "Enteignung", die der Kläger beklagt, kann daher nicht die Rede sein.

Eine Vertragsanpassung durch Preiserhöhung scheidet aus. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung kann nur angenommen werden, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nicht zumutbaren Ergebnisses unabweisbar erschiene (vgl. BGH WM 1977, 946) und wenn außerdem der anderen Partei ein Abgehen von dem Vereinbarten zugemutet werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1994, 434, 435). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH WM 1993, 1233, 1234). Ein unerträgliches Resultat des Festhaltens an den vertraglichen Leistungen der entgeltlichen Ausbeutungsverträge ist danach im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Die Ausbeutungsverträge enthalten weder eine zeitliche oder mengenmäßige Begrenzung der Grundstücksnutzung durch das ausbeutende Unternehmen. Auf den Gewinn der Grundstücksausbeutung und die Kosten hierfür wurde bei der Preisgestaltung für die Übertragung der Ausbeutungsrechte nicht abgehoben; es wurde vielmehr ein Quadratmeterpreis ausgehandelt, der sich an den Zielen der Rechtsverkäufer orientierte. Zudem liegt der Preis weit über demjenigen, der im Fall eines Verkaufs der Grundstücke als Ackerland erzielbar gewesen wäre. Ein bestimmtes Verhältnis zwischen dem im Voraus noch nicht absehbaren Nutzungsgewinn des ausbeutenden Unternehmens und dem an die Rechtsvorgänger des Klägers zu zahlenden Preis für die Überlassung der Grundstücke bestand zur Zeit des Vertragsschlusses auch mit Blick auf die unbestimmte Laufzeit des Vertrages und die Option der Veräußerung des Ausbeutungsrechts an einen Dritten nicht. Dass mehr als ein Jahrzehnt nach Abschluss der Ausbeutungsverträge für den Weiterverkauf der Rechte an die Beklagte ein höherer Erlös erzielt wurde, besagt deshalb nicht, dass schon deshalb eine Preisanpassung erforderlich wäre.

3. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz folgt auch entgegen der Annahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 nicht aus § 280 BGB n.F. Eine Verletzung der Pflicht zur Herstellung der Grundstücke liegt nicht vor. Die Ausbeutungsverträge besagen nichts darüber, wie die Grundstücke, die an das Niveau der Nachbargrundstücke angepasst werden sollen, anders hergestellt werden können, als es der nunmehr von der Beklagten befolgte bergbaupolizeiliche Rekultivierungsplan vorsieht. Dass zum Schluss Mutterboden aufgetragen werden soll, versteht sich von selbst; eine Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtung durch die Beklagte ist weder bisher erfolgt noch abzusehen.

4. Ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nach §§ 990 Abs. 1, 987 BGB steht dem Kläger nicht zu. Nach § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet der Besitzer, der beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war, dem Eigentümer nach den §§ 987, 989 BGB. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Beklagte beim Besitzerwerb rechtmäßige Besitzerin wurde. Auch ein Fall der Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz, der dem erstmaligen Besitzerwerb gleichstehen könnte (BGHZ 31, 129, 134), ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung finden die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB allerdings auch auf den Besitzer, dessen ursprüngliches Besitzrecht entfallen ist, Anwendung (vgl. BGHZ 131, 95, 102 f.; BGH NJW-RR 2005, 1542, 1543). Auch ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Besitzrecht des ausbeutenden Unternehmens aus den Ausbeutungsverträgen beschränkt sich nicht auf die Zeit des Abbaus des "Lavavorkommens" mit der Folge, dass die Beklagte - wie der Kläger meint - schon seit rund 20 Jahren unberechtigte Besitzerin sei. Schon die Tatsache, dass der Kläger bisher nicht gegen einen 20jährigen unberechtigten Besitz durch Geltendmachung seines Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB vorgegangen ist, weckt Zweifel daran, dass seine Annahme zutrifft. Der Vertragsinhalt spricht dagegen. Nach den Ausbeutungsverträgen sollte das ausbeutende Unternehmen auch zum Befahren der Grundstücke zum Zwecke der Ausbeutung der Nachbargrundstücke berechtigt sein. Nach der Ausbeutung sollten die streitbefangenen Grundstücke nach Möglichkeit in gleicher Weise wie die angrenzenden Flächen hergerichtet werden. Das ist nicht nur eine Verpflichtung der Beklagten, soweit es die Grundstücke des Klägers betrifft, sondern auch eine Berechtigung für diese, weil es um die Anpassung des Niveaus der klägerischen Grundstücke an dasjenige ihrer eigenen Grundstücke geht. Die Annahme des Klägers, dass aus einer vertraglichen Verpflichtung keine Berechtigung der Beklagten zum Besitz folge, geht über diesen Aspekt hinweg; er ist aber nicht unwesentlich, weil die Grundstücksvertiefung an einer Stelle nicht belassen werden kann, wenn die umgebenden Grundstücke nach der Ausbeutung in berechtigter Weise aufgefüllt werden. Das hat die Beklagte mit dem bildhaften Hinweis darauf verdeutlicht, dass bis zu 80 m tiefe Löcher verblieben, wenn sie ihre eigenen Grundstücke auffülle, aber die Grundstücke des Klägers so belasse, wie sie nach der Ausbeutung gestaltet waren. Bei der Herstellung der Grundstücke geht es auch nicht nur um das in den Ausbeutungsverträgen hervorgehobene Auftragen des vorher gesondert abgelegten Mutterbodens. Der Wortlaut des Vertrages gibt für eine Beschränkung der Herstellungsverpflichtung hierauf nichts her; er sieht vielmehr die Anpassung des Grundstücksniveaus an die Beschaffenheit der benachbarten Grundstücke, die von vornherein ebenfalls zur Ausbeutung vorgesehen waren, vor. Eine zeitliche Begrenzung der Besitzberechtigung des ausbeutenden Unternehmens ist in den Verträgen nicht vorgesehen. Weil der Preis für den Rechtskauf weit über dem Kaufpreis für Ackerland lag, spielte auch die Dauer der Besitzüberlassung keine entscheidende Rolle. Die Rechte aus den Ausbeutungsverträgen wurden zudem als übertragbare Rechtspositionen ausgestaltet. Das alles deutet darauf hin, dass die vertragliche Besitzberechtigung erst nach der Gesamtabwicklung der Ausbeutung und der Wiederherstellung aller Grundstücke entfallen soll. Das Ende dieses Vorgangs ist hier - unbeschadet des langen Zeitraums - durch die Zeitvorgaben im bergbaurechtlichen Rekultivierungsplan absehbar.

5. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Nutzungsersatz nach § 988 BGB besteht ebenfalls nicht.

Diese Regelung ist nicht anwendbar. Bei Rechtmäßigkeit des Besitzes ist für die Ansprüche des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer maßgebend, welches das Besitzrecht begründet; ein Bedürfnis nach Anwendung der §§ 987 ff. besteht hier nicht (vgl. BGHZ 27, 317, 320 f.; BGH WM 1970, 1366, 1367). Das gilt auch für den Anspruch aus § 988 BGB. Erforderlich ist auch dafür grundsätzlich eine Vindikationslage im Sinne der §§ 985, 986 BGB. Daran fehlt es im vorliegenden Fall; das wurde oben ausgeführt.

Die Beklagte überschritt nach dem - streitigen - Klägervortrag beim Ausbeutungsvorgang allerdings ihre vertraglichen Befugnisse, indem sie nicht nur Lava, sondern auch Basalt abbaute; dafür fehlte freilich in erster Instanz ein Beweisantritt (vgl. oben II.1.). Zugleich überschritt die mit der Verfüllung dieser Vertiefung die Befugnisse, die ihr das Besitzrecht gab und sie zog nach Ansicht des Klägers dabei Nutzungen aus Rechtsgeschäften, zu denen sie die Ausbeutungsverträge nicht legitimierten. Das ließ aber die Besitzberechtigung aufgrund der Ausbeutungsverträge im Sinne von § 986 BGB nicht automatisch entfallen (vgl. BGH NJW 2002, 60, 61). Die herrschende Meinung lehnt die Anwendung des § 988 BGB und auch seine entsprechende Anwendung auf den Fall der "Nicht-so-Berechtigung" ab (vgl. BGHZ 59, 51, 58; Baur/Stürner, Sachenrecht, § 11 Rn. 27; MünchKomm/Medicus, BGB vor §§ 987 bis 1003 Rn. 11; Staudinger/Gursky, BGB vor §§ 987 bis 993 Rn. 13). Das ist nach Ansicht des Senats auch im vorliegenden Fall zutreffend. Die vertraglich vorgesehene Herstellung der Grundstücke ebenso wie die Rekultivierung, die jetzt zudem berg- und naturschutzrechtlich von der Beklagten verlangt wird, erfolgt auf der Grundlage der Rechtsposition, die sich aus dem Recht der Beklagten zur Ausbeutung der Grundstücke ergibt. Eine Aufspaltung in verschiedene zeitliche oder sachliche Abschnitte wäre nicht sachgerecht; denn die Ausbeutungsgestattung wurde der Rechtsvorgängerin ohne zeitliche und auf ein bestimmtes Ausbeutungsquantum bezogene inhaltliche Begrenzung gegen Entgelt als übertragbares Recht zugebilligt. Der weiteren Grundstücksvertiefung hat der Kläger auch jahrelang nicht widersprochen. Er kann daher nicht nachträglich einen rechtsgrundlosen Besitz seiner Grundstücke bei dem von ihm geduldeten Vorgang reklamieren. Die Annahme einer "Nicht-so-Berechtigung" müsste sich an der Überschreitung des Ausbeutungsrechts und der Überschreitung der anschließenden Herrichtungsverpflichtung messen lassen, obwohl die Parteien keine zeitlichen und quantitativen Vorgaben für die Grundstücksausbeutung im Vertrag geregelt haben, weil diese Frage zur Zeit des Vertragsschlusses auch mit Blick auf den Preis für die Übertragung der Ausbeutungsrechte, der ein Vielfaches des normalen Grundstücksverkaufspreises für Ackerland umfasste, unerheblich erschien. Dann kann aus einem solchen Aspekt auch kein Fall der "Nicht-so-Berechtigung" hergeleitet werden.

Der Anspruch aus § 988 BGB scheitert ferner daran, dass die Beklagte den Besitz nicht unentgeltlich erlangt hat (vgl. OLG Düsseldorf AgrarR 1991, 48 f.). Gemäß § 993 Abs. 1 BGB schuldet der gutgläubige Besitzer den Ersatz von ihm gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht. Hiervon macht § 988 BGB eine Ausnahme, sofern er den Besitz unentgeltlich erlangt hat. Während das Gesetz dem gutgläubigen Besitzer zum Ausgleich für das Entgelt, das er für den Besitzerwerb entrichtet hat, die Nutzungen belässt, will es den Besitzer, der für den Erwerb des Besitzes nichts aufgewendet hat, nicht auf Kosten des Eigentümers begünstigen (vgl. BGHZ 32, 76, 94). Die Zuordnung von Nutzungen an einen Besitzer, der keinen Aufwand hatte, den Besitz zu erlangen, zu Lasten des Eigentümers wäre unangemessen. Wer den Besitz in dieser Weise erlangt hat, hat deshalb die von ihm gezogenen Nutzungen herauszugeben, auch wenn er sich ohne grobe Fahrlässigkeit zum Besitz berechtigt glaubt. Sein Schutz erfolgt durch die Beschränkung des Herausgabeanspruchs nach den Vorschriften der §§ 818 ff. BGB (vgl. BGHZ 137, 314, 317). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Beklagte die Ausbeutungsrechte und mit diesen den Besitz an den Grundstücken des Klägers für 750.000 DM erworben hat.

6. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Nutzungsersatz nicht auf andere, außerhalb des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses stehende Vorschriften stützen.

a) Ein Anspruch auf Herausgabe des bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag Erlangten gemäß §§ 681, 667 BGB besteht nicht. Der Wille, für einen anderen zu handeln, gehört zum Wesen der Geschäftsführung ohne Auftrag; das stellt § 687 Abs. 1 BGB klar. Wenn der Fremdgeschäftsführungswille fehlt, liegt keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor (vgl. BGHZ 65, 354, 357; 131, 297, 306 f.). Ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach §§ 681, 667 BGB kommt dann nicht in Betracht.

Die Beklagte hat beim Verfüllen der Grundstücke aufgrund der von ihr angenommenen eigenen vertraglichen Verpflichtung zur Herstellung der Grundstücke und aufgrund der bergbaubehördlichen Auflagen im Rahmen der Rekultivierung gehandelt. Sie führt damit ein eigenes, aber kein fremdes Geschäft. Zwar wird der Wille, ein fremdes Geschäft zu besorgen, dann vermutet, wenn es sich um ein objektiv fremdes Geschäft handelt. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen, wenn es sich unter anderem auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger sondern auch einem Dritten zugute kommt (vgl. BGHZ 40, 28, 31; 65, 354, 357). Diese Vermutung greift hier aber nicht ein, weil - nur - die Beklagte vertraglich und bergrechtlich zur Herstellung beziehungsweise Rekultivierung aller Grundstücke verpflichtet ist. Nur sie ist als ein im Tagebergbau tätiges Unternehmen auch dazu im Stande, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Deshalb liegt auch kein objektiv fremdes Geschäft vor.

b) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. zur Eingriffskondiktion gegenüber dem nicht-so-Berechtigten BGH NJW 2002, 60, 61) steht dem Kläger gleichfalls nicht zu. Denn die Beklagte hat nicht ohne Rechtsgrund etwas auf seine Kosten erlangt. Rechtsgrund der Auffüllung der Grundstücke ist die vertragliche Regelung, wonach die Grundstücke des Klägers und seines Bruders nach Möglichkeit ebenso herzurichten sind, wie die benachbarten Grundstücke. Dass durch die Einbringung von Füllmaterial Dritter ein Entgelt dieser Personen an die Beklagte gezahlt wird, bedeutet zudem nicht, dass dem Kläger auf seine Kosten ein Nutzungsvorteil entzogen würde; denn es handelt sich bei der Herrichtung der Grundstücke um ein vertraglich und bergrechtlich der Beklagten zugewiesenes Geschäft.

c) Von einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB kann ebenfalls keine Rede sein, weil die Beklagte mit der Auffüllung der Grundstücke Handlungen vornimmt, die vertraglich und bergrechtlich von ihr verlangt werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Eine Divergenz ist nicht ersichtlich und Bedarf für eine Rechtsfortbildung besteht nicht. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 159, 135, 137). Das ist hier nicht der Fall, weil insbesondere die Voraussetzungen für einen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Nutzungsherausgabe gegen den Besitzer in Fällen der "Nicht-so-Berechtigung" entschieden sind (vgl. BGHZ 59, 51, 58; BGH NJW 2002, 60, 61); insoweit fehlt die Klärungsbedürftigkeit.

Ende der Entscheidung

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