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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 12 U 218/05
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 428
HGB § 435
Nach § 435 HGB gelten die gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Das Durchfahren einer Brückenunterführung einer Bundesautobahn mit einem deutlich die erlaubte Höhe überragenden Lkw samt Ladung ohne behördliche Ausnahmegenehmigung ist als grobe Fahrlässigkeit anzusehen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 218/05

Verkündet am 29.05.2006,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensanspruches aufgrund eines Verkehrsunfalls bei einer Transportfahrt.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner neben W... M..., ..., der sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann der Beklagte zu 2) die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger betreibt ein Forstunternehmen und war Halter einer Holzerntemaschine Harvester DA 65 Typ Valmet S 921, die an die D... Bank Filiale T... zur Sicherung des Finanzierungsdarlehens übereignet worden war. Die Sicherungseigentümerin hat den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung, soweit sie ihr Sicherungseigentum betrifft, ermächtigt. H... K... aus M..., der frühere Beklagte zu 1), der gleichfalls ein Forstunternehmen betreibt, vereinbarte am 9. März 2002 mit dem Kläger einen Transport der Holzerntemaschine mit einem Tieflader zu einem Festpreis von 1.950 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer von B... nach G.... Mit der Durchführung des Transportes beauftragte er den Beklagten zu 2) als Transportunternehmer, der W... M..., den früheren Beklagten zu 3), als Fahrer einsetzte. Der Kläger wies W... M... darauf hin, dass die Erntemaschine eine Höhe von 4,15 Metern habe und stets gesichert zu transportieren sei. Die Maschine wurde am 11. März 2002 auf einen Lkw mit Tiefbettanhänger verladen und gesichert. Während der Transportfahrt meldete sich W... M... telefonisch bei dem Kläger und teilte diesem mit, dass er vor einer Brücke stehe, die zu niedrig sei, um sie mit der Ladung passieren zu können. Auf Anweisung des Klägers senkte M... dann den Ausleger der Erntemaschine, unterquerte die Brücke und stellte dann den vormaligen Transportzustand wieder her. Später meldete sich M... erneut beim Kläger und teilte mit, dass ein auf dem Ausleger der Maschine montierter schwarzer Hydraulik-Verteilerkasten abgerissen sei. Am Folgetag wurde die Beschädigung der Erntemaschine festgestellt, die einen wirtschaftlichen Totalschaden bedeutete. Die Maschine wurde im beschädigten Zustand verkauft.

Der Kläger hat die damaligen drei Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Zeitwertes der Maschine abzüglich des Veräußerungserlöses, ferner auf Ersatz entgangenen Gewinns und von kleineren Schadensbeträgen im Zusammenhang mit der Begutachtung und Veräußerung der Maschine in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen, W... M... habe zwei Brücken gestreift, was er bereits am Unfalltag telefonisch eingeräumt habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 399.814,50 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, M... habe einen Anstoß nicht bemerkt. Als potentielle Unfallstelle komme allein eine Brücke über die Bundesautobahn A 4 an der Autobahn E...-Mitte in Betracht, die jedoch eine lichte Höhe von 4,70 Metern habe. Daher könne der Schadenseintritt nur darauf beruhen, dass sich die Ladung "verselbständigt" habe.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch Urteil der 10. Zivilkammer vom 14. Januar 2005 im Wesentlichen stattgegeben und nur hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Nutzungsausfalls angenommen, der Kläger habe seiner Schadensminderungspflicht nicht genügt. Der Unfall sei von W... M... verschuldet worden. Es spreche bereits der erste Anschein dafür, dass der Unfall dadurch verursacht worden sei, dass W... M... an der Unfallstelle die Ladung nicht tiefer gelegt habe. Die Angabe des Beklagten zu 3), die Ladung müsse sich "verselbständigt" haben, sei als bloße Schutzbehauptung zu werten, weil M... nicht einmal angegeben habe, inwieweit keine ausreichende Sicherung der Ladung vorgelegen haben solle. Aus den vom gerichtlichen Sachverständigen Riss festgestellten Schäden sei zu entnehmen, dass nur eine Kollision mit einer Brücke als Ursache in Betracht komme. Andere Ursachen seien nicht ersichtlich. Das habe der Sachverständige bei der Erläuterung seines Beweissicherungsgutachtens in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Es müsse einen massiven Anstoß gegeben haben. Dafür spreche auch die Aufzeichnung des Fahrtenschreibers, die zwei markante Abbremsungen bei Fahrgeschwindigkeiten von 70 und 90 km/h ergebe. Der Beklagte zu 2) haftete nach §§ 461, 459, 462, 435 HGB gleichfalls für den von W... M... schuldhaft verursachten Schaden, weil bei diesem Leichtfertigkeit vorgelegen habe. M... sei unstreitig darauf hingewiesen worden, dass die Erntemaschine eine Höhe von 4,15 m habe. Es sei mit dem Risiko zu rechnen gewesen, dass niedrigere Brücken auf der Wegstrecke lägen. Das sei W... M... auch bewusst gewesen, zumal er sich telefonisch in einem Fall gemeldet habe, in dem er eine Brücke nicht ohne Veränderung der Ladung habe unterqueren können. Insoweit sei § 435 HGB anzuwenden.

Gegen dieses Urteil wendet sich - nach Berufungsrücknahme durch den Beklagten zu 3) nur noch - der Beklagte zu 2) (im Folgenden: der Beklagte) mit der Berufung. Der Beklagte zu 1) hat ebenso wie seine Streithelferin kein Rechtsmittel eingelegt.

Der Beklagte erstrebt die Klageabweisung, soweit diese nicht bereits vom Landgericht ausgesprochen wurde, also in Höhe einer Hauptforderung von 282.302,34 Euro nebst Zinsen. Er bemängelt im Wesentlichen, dass die genaue Unfallstelle nicht festgestellt worden sei. Daher sei bisher die dortige Brückenhöhe nicht bekannt. Unbekannt sei auch, welche Warn- oder Hinweiszeichen dort gegebenenfalls vorhanden waren oder aber fehlten. Tieflader samt Ladung hätten eine Höhe von 4,35 m gehabt. Es sei mangels besonderer Kennzeichnung grundsätzlich mit einer lichten Brückenhöhe von 4,50 m zu rechnen gewesen. An der als Unfallstelle aus ihrer Sicht allein in Frage kommenden Brücke bei Eisenach sei von ihnen eine Höhe von 4,37 m gemessen worden, die unter der Gesamthöhe von Tieflader und Ladung gelegen habe. Nachdem W... M... auf das Auftauchen einer Brücke geringer Höhe reagiert sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in einem nachfolgenden Fall schuldhaft gehandelt habe. Ein Anscheinsbeweis komme nicht in Betracht. Die Fahrtenschreiberauswertung durch den Sachverständigen sei mangels diesbezüglicher Sachkunde keine tragfähige Beweisgrundlage. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen von § 435 HGB vorlägen. Auch eine Zurechnung des wirtschaftlichen Totalschadens der Maschine komme nicht in Frage, wenn die Kollisionsgeschwindigkeit nicht bekannt sei und der Sachverständige erklärt habe, er könne das genaue Ausmaß der unmittelbar durch einen Brückenzusammenstoß verursachten Schäden nicht angeben.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen und weist insbesondere auf §§ 22 Abs. 2, 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO sowie §§ 3, 7a GüKG hin. Mangels einer behördlichen Transportgenehmigung und der Streckenüberprüfung vor der Fahrt sei von einem groben Verschulden auszugehen. Es sei nach dem Sachverständigengutachten von einer Gesamthöhe des Transportfahrzeugs samt Ladung von mindestens 4,60 bis 4,80 m auszugehen. Er bestreite, dass nur die von den Beklagten bezeichnete Brücke als Unfallstelle in Betracht komme. Eine Brückenkollision sei aber nach Lage der Dinge die einzig in Betracht kommende Erklärung für das Geschehen, zumal er Betonteile auf dem Tieflader gefunden habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Brücken ab einer bestimmten Höhe nicht mehr gesondert gekennzeichnet würden. Auch habe nicht erwartet werden können, dass Brückendurchfahrten regelmäßig eine lichte Höhe von 4,50 Metern aufweisen. W... M... habe nach dem Unfall sein Verschulden eingeräumt. § 435 HGB sei zutreffend angewendet worden. Das müsse sich der Beklagte, der überdies seine Pflicht zur Einholung einer Transportgenehmigung und seine güterkraftverkehrsrechtliche sowie handelsrechtliche Obliegenheit zur Versicherung des Transports verletzt habe, gemäß § 428 HGB zurechnen lassen. Auch zur Zurechnung des Schadensumfangs sei das Urteil des Landgerichts nicht zu beanstanden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.

II.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Er haftet als Unterfrachtführer für den Schaden des Klägers, der dem Umfang nach in zweiter Instanz nur noch in einem Verursachungspunkt im Streit ist, aber dem Beklagten im Ergebnis insgesamt zugerechnet werden muss.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur schuldhaften Unfallverursachung ist im Rahmen von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat nur für die Frage, ob W... M... zur Zeit des Unfalls die Ladung tiefer gelegt gehabt habe, auf einen Anscheinsbeweis dafür hingewiesen, dass dies nicht geschehen sei. Darauf kommt es nicht einmal notwendigerweise an. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Sinne eines Ausschlussverfahrens aufgrund der Indizien sicher festzustellen ist, dass nur eine Kollision der Ladung ohne deren vorherige Absenkung mit einer Brücke zum Schaden geführt hat. Das geht aus dem Ablauf hervor, wie er anhand der Telefonate zu rekonstruieren ist. Danach hat an einer Brücke eine Absenkung der Ladung stattgefunden, die nach dem Unterqueren jener Brücke wieder rückgängig gemacht wurde. Dass eine weitere Absenkung stattgefunden hat, ist auszuschließen, weil das nächste Telefongespräch nur eine Schadensmeldung zum Inhalt hatte, aber keinen Hinweis darauf, dass eine erneute Vorbereitung einer Brückenunterquerung stattgefunden hatte. Kam nach Lage der Dinge nur eine Brückenkollision bei nicht abgesenkter Ladung in Frage und war die Gesamthöhe von Transportfahrzeug samt Ladung unstreitig deutlich größer als 4 m, dann kommt es auf weitere Einzelheiten nicht an. Dass der genaue Unfallort nicht festgestellt wurde, ist auch unerheblich.

2. Der Beklagte hat § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht beachtet, wonach Fahrzeug und Ladung grundsätzlich nicht höher als 4 m sein dürfen. W... M... war sein Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe, so dass sich der Beklagte dessen Kenntnis zurechnen lassen muss. Der Beklagte haftet dem Kläger dann aus einer eigenen unerlaubten Handlung. Er bedurfte als Unterfrachtführer nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO einer Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Transports. Diese lag nicht vor. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers ist der Beklagte in zweiter Instanz nicht entgegengetreten, so dass dies unstreitig ist. In zweiter Instanz unstreitige Tatsachen sind ohne Rücksicht auf § 531 Abs. 2 ZPO der Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Durchführung der Transportfahrt ohne Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung, die sich schon deshalb ausgewirkt hat, weil die sonst gebotene behördliche Streckenprüfung vor der Erlaubniserteilung entfallen ist. Das mangels Ausnahmegenehmigung zwingende Verbot der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrzeug, das zusammen mit der Ladung mehr als 4 m Höhe aufweist, gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO wurde verletzt. Der Beklagte kann sich nach dem durch diese Norm gesetzten Maßstab weder auf eine Kennzeichnung von Brückenunterführungen und die jeweilige Angabe der lichten Höhe verlassen, wenn diese mehr als 4 m betrug, noch darauf, dass ungekennzeichnete Brückenunterführungen regelmäßig eine Höhe von 4,50 m haben; denn das Gesetz setzt eine feste Grenze bei 4 m Höhe.

3. Nach § 435 HGB gelten die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.Die aufgrund des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 435 HGB ist Ausdruck des schon bis dahin im gesamten Transportrecht geltenden Prinzips, dass dem Frachtführer die ihm wegen vertragstypischer Risiken eingeräumten Haftungsprivilegien nicht zugute kommen sollen, wenn ihn oder eine Person, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, ein qualifiziertes Verschulden, also ein über die einfache Fahrlässigkeit hinausgehender Verschuldensvorwurf, trifft. So liegt es aber hier.

Das Durchfahren einer Brückenunterführung mit einem deutlich die erlaubte Durchfahrtshöhe überragenden Lkw samt Ladung ist zumindest als grobe Fahrlässigkeit anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004, 532 f.). Auch die subjektive Komponente der groben Fahrlässigkeit und des Bewusstseins des Beklagten, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGHZ 158, 322, 328), liegt nach dem Gesamtablauf auf der Hand. Bei der Frage, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe, sind in erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen. Zudem kann der Schluss auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe nahe liegen (BGHZ 158, 322, 329). Das ist hier mit Blick auf die Maßstäbe aus § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO ohne weiteres anzunehmen.

Nach der Rechtsprechung trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 435 HGB. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Vortrag - wie hier - nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden nahe legt und allein der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens in zumutbarer Weise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für das Verschulden ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner, hier also der Beklagte, zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Anspruchstellers zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, dessen Informationsdefizit durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebs und zu den von ihm ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (OLG Stuttgart OLG-Report Stuttgart 2006, 226, 227 f.). Daran fehlt es ebenfalls.

4. Die weiterhin gerügten beweisrechtlichen Mängel bei der Fahrtenschreiberauswertung sind für die Bewertung des Schadensumfangs unerheblich. Die Holzerntemaschine war regelmäßig gewartet worden und vor dem Unfall unbeschädigt. Danach lag nach den vom sachverständig beratenen Landgericht getroffenen Feststellungen, die im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zweifelhaft sind, ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Das rechtfertigt den Schluss, dass nur der unter Verletzung von § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO verursachte Unfall für die gesamte Schadensbilanz maßgeblich war.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 282.302,34 Euro.

Ende der Entscheidung

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