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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: 12 U 234/06
Rechtsgebiete: BGB, StVO, LStrG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
BGB § 426
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1 Satz 2
StVO § 46
LStrG § 48
ZPO § 263
1. Abgrenzung Parteiberichtigung-Parteiwechsel

2. Eine Gemeinde bleibt grundsätzlich als Straßenverkehrsbehörde verkehrssicherungspflichtig, auch wenn sie die Straßenbauarbeiten betreffende Verkehrssicherungspflicht an die ausführende Baufirma übertragen hat. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die Hinzuziehung eines Einweisens anzuordnen, wenn sie die Mitbenutzung des nicht für den Verkehr gesperrten Straßenteils durch ein Baufahrzeug nicht absehen kann.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 234/06

Verkündet am 30. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach und die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten anteiligen Ausgleich für von ihr an die Unfallkasse Rheinland-Pfalz und die LVA erbrachte und noch zu erbringende Leistungen.

Der Versicherungsnehmer der Unfallkasse Rheinland-Pfalz, K...-H... S... (im Folgenden: Zeuge S...), befuhr am 28. Mai 1998 gegen 13.34 Uhr mit seinem Motorrad BMW in M... die K...straße aus Richtung I...straße kommend in Richtung Klärwerk.

Die Klägerin führte aufgrund eines Werkvertrags mit der Beklagten in der näheren Umgebung Straßenbauarbeiten durch. Für die Pflasterarbeiten bediente sie sich einer Subunternehmerin; dieser hatte sie ihren Radlader aus Gefälligkeit ausgeliehen. An dem Radlader war eine verstellbare Gabel befestigt. Auf der linken Seite, vom Zeugen S... aus gesehen, befanden sich zahlreiche Paletten mit Bordsteinen, und zwar auf der äußerst linken der 3 Fahrspuren der K...straße. Wegen der Örtlichkeiten wird auf die in der Akte der Staatsanwaltschaft Mainz (Az.: 3129 Js 20792/98.60 Ds) befindlichen Lichtbilder Bl. 19, 20, 23 sowie 26-28 verwiesen.

Als sich der Zeuge S... dieser Stelle näherte, bemerkte er auf seiner Fahrbahnseite eine Palette mit darauf gestapelten Bordsteinen, die ihm teilweise die Durchfahrt versperrte. Er schwenkte mit seinem Motorrad mehr zur Fahrbahnmitte hin, um das rechts stehende Hindernis zu umfahren. In diesem Moment sah er, dass hinter der letzten auf der äußerst linken Fahrbahn abgestellten Palette der Radlader der Klägerin stand, der von einem Mitarbeiter der Subunternehmerin, dem Zeugen P..., bedient wurde. Der Radlader setzte sich in Bewegung und traf den Zeugen S... in Höhe des Unterschenkels. Dabei wurde der Unterschenkel abgetrennt und musste amputiert werden. Der Fahrer des Radladers konnte den Zeugen S... zum Zeitpunkt des Unfalls nicht sehen.

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hat gegen die Klägerin, die Subunternehmerin und den Zeugen P... einen Rechtsstreit beim Landgericht Mainz (Az.: 1 O 440/99) geführt, in dem sie die von ihr für den Zeugen S... getätigten unfallbedingten Aufwendungen geltend gemacht hat. Das Landgericht hat mit Urteil vom12. Dezember 2000 die Klage gegen die jetzige Klägerin abgewiesen, die beiden weiteren Beklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz wurde die jetzige Klägerin mit Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Januar 2003 (Az.: 3 U 167/01) als Gesamtschuldnerin neben der Subunternehmerin und dem Zeugen P... zur Zahlung von 118.715,94 € nebst Zinsen verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass die jetzige Klägerin verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin neben der Subunternehmerin und dem Zeugen P... der Unfallkasse Rheinland-Pfalz alle weiteren Aufwendungen aufgrund des Unfalls des Versicherungsnehmers der Unfallkasse Rheinland-Pfalz - K...-H... S... - vom 28. Mai 1998 zu ersetzen, soweit diese Schadenersatzansprüche auf die Unfallkasse Rheinland-Pfalz übergegangen sind. Auf das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandegerichts Koblenz vom 28. Januar 2003 (Bl. 379 ff. d. BA) wird Bezug genommen.

In einem weiteren Verfahren beim Landgericht Mainz (Az.: 7 O 249/00) verlangte der Zeuge S... von der Klägerin des jetzigen Rechtsstreits und der jetzigen Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz seiner Sachschäden sowie Feststellung der Ersatzpflicht der dortigen Beklagten für seine künftig entstehenden Schäden. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung (Az.: 12 U 1202/01 OLG Koblenz) des Zeugen S... führte am 10. Januar 2005 zum Abschluss eines Vergleichs.

Darin verpflichteten sich die Beklagten des dortigen Rechtsstreits, an den Zeugen S... ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.451,60 € nebst Zinsen sowie zur Abgeltung des materiellen Schadens weitere 3.321,65 € nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem verpflichteten sich die Beklagten, dem Zeugen S... alle weiteren materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu 2/3 zu ersetzen, soweit kein Übergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat. Im Innenverhältnis der am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Parteien wurden die zu zahlenden Beträge im Verhältnis 3/4 zu Lasten der Klägerin und 1/4 zu Lasten der Beklagten aufgeteilt. Auf den Wortlaut des Vergleichs Bl. 526-528 d. BA 12 U 1202/01 wird verwiesen.

Die Klägerin hat an die Unfallkasse Rheinland-Pfalz Zahlungen in Höhe von insgesamt 268.091,23 € erbracht; davon verlangt sie von der Beklagten Ersatz in Höhe von 25 %, also 67.022,81 € sowie deren Beteiligung ebenfalls in Höhe von 25 % an zukünftigen Leistungen gegenüber der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin hat zunächst unter der Bezeichnung "E... T... GmbH" Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 12. April 2005 das Rubrum in "Firma T... GmbH" berichtigt. Die Beklagte sieht darin keine Parteiberichtigung, sondern eine Klageänderung.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen:

Aus der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 12. April 2005 ergebe sich eindeutig, dass Ansprüche der T... GmbH geltend gemacht werden sollten; darin sei keine Änderung der Partei zu sehen.

Die Beklagte hafte trotz der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Klägerin wegen bei ihr verbleibender Prüf- und Aufsichtspflichten, gegen die sie verstoßen habe. Als zuständige Straßenverkehrsbehörde habe sie im Rahmen der Baumaßnahmen Vorkehrungen unter Beachtung der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen zu treffen. Ausweislich der Aussage des Zeugen F... im Termin vom 22. November 2004 in dem Verfahren 12 U 1202/01 OLG Koblenz sei eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle nicht erfolgt. Die vorgenommene Lagerung der Paletten sei von der Beklagten nie beanstandet worden; darin liege eine Verletzung von Kontrollpflichten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 67.022,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz EZB gemäß § 247 BGB seit dem 5. Januar 2005 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, 25 % der zukünftigen Zahlungen der Klägerin an die Unfallkasse Rheinland-Pfalz aus dem Urteil des OLG Koblenz - 3 U 167/01 - vom 28. Januar 2003 zu ersetzen, die sich auf die Aufwendungen der Unfallkasse Rheinland-Pfalz aus dem Unfall des K...-H... S... vom 28. Mai 1998 in M... beziehen und auf die Unfallkasse Rheinland-Pfalz übergegangen sind, sowie 25 % der zukünftigen Zahlungen der Klägerin an die LVA Rheinland-Pfalz auf den Beitragsausfallschaden Herrn K...-H... S... betreffend zu ersetzen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen:

Es liege nicht lediglich eine Rubrumsberichtigung, sondern eine Klageänderung vor. Darüber hinaus seien Ansprüche der Klägerin aber bereits verjährt.

Durch die Übertragung der Verkehrssicherung für die Baustelle auf die Klägerin entfalle ihre Verpflichtung, die Klägerin vor Pflichtverletzungen zu bewahren. Die Baustelle sei hinreichend abgesichert gewesen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 2. Februar 2006 die Klage abgewiesen. Es hat in der zunächst gewählten Bezeichnung der Klägerin "E... T... GmbH" eine für alle Beteiligten erkennbare falsche Bezeichnung gesehen. Dies folge schon aus dem von beiden Parteien geführten Rechtsstreit beim Landgericht Mainz 7 O 249/00 (12 U 1202/01 OLG Koblenz). Es liege daher eine zulässige Berichtigung des Rubrums vor.

Einen Ausgleichsanspruch hat die Vorderrichterin mit der Begründung verneint, dass schon eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Seiten der Klägerin nicht vorliege. Dies folge aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 28. Januar 2003 (3 O 167/01). Die Unfallstelle sei hinreichend abgesichert gewesen. Nur die auf der rechten Fahrbahnseite abgestellte einzelne Palette sei nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen. Dies sei von der Klägerin aber nicht zu verantworten gewesen; vielmehr habe der Mitarbeiter der Subunternehmerin, der Zeuge P..., diese Palette so aufgebaut, um sie mit dem Radlader aufnehmen zu können. Die Palette habe nur kurze Zeit an der Stelle auf der rechten Fahrbahnseite gestanden.

Die Aussage des Zeugen F... stünde dem nicht entgegen. Entgegen dessen Aussage seien nicht sämtliche Paletten im öffentlichen Straßenraum aufgestellt gewesen, sondern nur diese einzelne Palette. Da eine Haftung der Klägerin schon ausscheide, entfalle auch eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten als Straßenverkehrsbehörde.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt (Bl. 169, 208 GA).

Sie trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor:

Ein Abtransport der auf der äußerst linken Fahrbahnseite abgestellten Paletten sei nur unter Mitbenutzung des Straßenraums der K...straße möglich gewesen, nicht jedoch unter Benutzung des offenen Geländes, das an die K...straße angrenze. Die Einstandspflicht der Klägerin folge aber gerade daraus, dass der Radlader durch die Umrüstung mit der Gabel zu einem zulassungspflichtigen Kraftfahrzeug geworden sei, für das wegen der fehlenden Zulassung zum Straßenverkehr kein Haftpflichtschutz bestanden habe.

Die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Straßenverkehrsbehörde hätte während des gesamten Abtransports der Paletten auf einer zum Straßenverkehr gehörenden Fläche einen Sicherungsposten vorschreiben müssen. Davon hätte die Lagerung der Paletten auf einer zum Straßenverkehr gehörenden Fläche abhängig gemacht werden müssen.

Die Beklagte habe keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erteilt, obwohl die äußerst linke Fahrbahn zu Lagerungszwecken herangezogen worden sei. Die letztlich zu dem Unfall führende Gefahrensituation wäre durch einen Sicherungsposten vermieden worden, so dass es nicht zum Unfall des Zeugen S... gekommen wäre.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und erklärt hilfsweise die Einlegung einer Anschlussberufung, soweit sie weiterhin die Einrede der Verjährung erhebt und die Berichtigung des Rubrums nach wie vor für nicht zulässig erachtet. Es sei zudem völlig offen, inwieweit der Klägerin, der E... T... GmbH und/oder den beteiligten Versicherungen Ansprüche aus der behaupteten gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien zustünden.

Eine Haftung der Beklagten scheide bereits wegen § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 48 Landesstraßengesetz aus.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Seiten der Klägerin liege nicht vor; sollte dennoch eine Verletzung von Kontroll- oder Überwachungspflichten auf Seiten der Beklagten vorgelegen haben, so habe sich diese nicht unfallursächlich ausgewirkt. Die bislang durchgeführte Beweisaufnahme habe eindeutig ergeben, dass die Baustelle regelmäßig überprüft worden sei. Nur wenige Stunden vor dem Unfall hätten sich alle Paletten hinter der Absperrung auf dem Mehrzweckstreifen befunden und nicht auf der Straße. Der Zeuge P... habe eine Palette völlig überraschend auf der rechten Fahrbahnseite abgesetzt.

Die Höhe der angesetzten Quote sei im Hinblick auf ein Mitverschulden des Zeugen S... zu dem übersetzt. Außerdem werde die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Eventualanschlussberufung.

Die Akten des Landgerichts Mainz Az.: 1 O 440/99 und 7 O 249/00 sowie die Strafakte der Staatsanwaltschaft Mainz Az.: 3885 Js 20792/98 VRs waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg; der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gegen die Beklagte nicht zu, da diese dem Zeugen S... nicht auf Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 28. Mai 1998 haftet.

Ein Anspruch der Klägerin scheitert allerdings nicht bereits wegen Verjährung. Die im Schriftsatz vom 12. April 2005 vorgenommene Berichtigung des Klagerubrums war zulässig; es handelte sich dabei nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO in Form eines Parteiwechsels. Die Parteiberichtigung setzt die ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung in der Klageschrift voraus sowie die Wahrung der Identität der Partei trotz der Berichtigung (vgl. Burbulla in MDR 2007, 439, 440 m.w.N.). Dabei ist entscheidend, wie die Parteibezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht des Empfängers (Gericht oder Gegenpartei) zu verstehen ist. Ein Parteiwechsel liegt dagegen vor, wenn an Stelle der unrichtigen Bezeichnung der richtigen Partei eine falsche Partei benannt wird; die Partei also eindeutig aufgeführt wird, für eine Auslegung der Parteibezeichnung also kein Raum bleibt (vgl. Burbulla, aaO, 443 ff.). Zwar liegt in der in der Klageschrift als Klägerin angegebenen "E... T... GmbH" eine eindeutige Bezeichnung, doch ergibt sich aus dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch und aus der Klagebegründung, in der auf die Vorprozesse und zahlreiche Anlagen betreffend die T... GmbH Bezug genommen wird, dass hier Ansprüche der "T... GmbH" eingeklagte werden sollen. Dies war für die Beklagte bei Erhalt der Klageschrift eindeutig, weshalb sie auch direkt mit der Klageerwiderung die Sachbefugnis der Klägerin bestritten hat. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich unzweifelhaft, dass die Klägerin (T... GmbH) Anspruchstellerin sei sollte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zwischenzeitlich von anderen Gesellschaften/Versicherungen Leistungen für die T... GmbH erbracht worden sind. Aus dem Vorprozess 1 O 440/99 / 3 U 167/01 war allein die T... GmbH (neben den weiteren Gesamtschuldnern) zu Leistungen verpflichtet.

Die Frage der Zulässigkeit der Parteiberichtigung war unabhängig von der hilfsweise eingelegten Anschlussberufung zu prüfen, so dass auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht weiter einzugehen ist, zumal es auch bei der Klageabweisung verbleibt, die Beklagte also nicht beschwert ist.

Damit ist die Klage rechtzeitig, nämlich mit Eingang der Klageschrift am 27. Dezember 2004 erhoben worden. Die Ansprüche sind somit nicht verjährt (§ 195 BGB i.V.m. EGBGB 29 § 6).

Die Beklagte hat - unstreitig - die sie als Auftraggeberin der von der Klägerin ausgeführten Straßenbauarbeiten treffende Verkehrssicherungspflicht auf diese übertragen. Dies begegnet keinen Bedenken (vgl. OLG Celle in MDR 2006, 265, 266). Allerdings verbleibt bei der Beklagten als ursprünglich Verantwortlicher eine Kontroll- und Überwachungspflicht.

Die Klägerin trägt hierzu im Berufungsverfahren vor, die Baustelle und die Lagerstätte mit den Paletten mit Randsteinen seien ordnungsgemäß abgesichert gewesen (Bl. 195 GA); eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit korrespondierend der bei der Beklagten verbleibenden Aufsichts- und Überwachungspflicht werden nicht behauptet. Sie beruft sich aber darauf, dass die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde hätte anordnen müssen, dass zur Überwachung und Einweisung des Radladerfahrers ein Sicherungsposten abgestellt wird, wenn der öffentliche Verkehrsraum beim Abtransport der gelagerten Gegenstände mitbenutzt wird. Darin liege eine Amtspflichtverletzung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht im Straßenverkehr.

Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, auch soweit sie sich aus ihrer Verantwortlichkeit als Straßenverkehrsbehörde ableitet, die für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrsraums zu sorgen hat und die von diesem für Verkehrsteilnehmer ausgehende Gefahren abzuwehren hat, fallen nicht unter § 839 BGB, auch wenn es sich dabei um eine Amtspflicht in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit handelt (§ 48 Landesstraßengesetz). Diese Pflicht entspricht nämlich inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, so dass das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht eingreift (OLG Karlsruhe in VersR 2006, 855-859 m.w.N.).

Ausweislich der in der Akte der Staatsanwaltschaft Mainz befindlichen Lichtbilder (Bl. 19, 20, 23, 26-28), die die Örtlichkeiten wiedergeben, befand sich die Baustelle der Klägerin jenseits der vom Zeugen S... aus gesehen linken Fahrspur und war gut erkennbar. Auf der äußerst linken Fahrspur waren abgesichert mit Warnbarken die Paletten mit Bordsteinen aufgestellt. Aus den Aussagen des Zeugen P... sowie des Zeugen W... (Mitarbeiter der Beklagten) im Verfahren 1 O 440/99 LG Mainz (Bl. 142-144, 147-149 d. BA) ergibt sich, dass die Paletten auf dieser abgetrennten Fahrspur standen und von da aus zu der daneben gelegenen Baustelle verbracht werden sollten. Dass bei diesem Transport regelmäßig die Straße mitbenutzt werden musste, folgt weder aus den Örtlichkeiten noch aus den vorgenannten Zeugenaussagen. Der Zeuge Sch... hat im Verfahren vor dem 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (12 U 1202/01, Bl. 491 ff. d. BA) ausgesagt, dass die Paletten auf dieser abgetrennten Fahrbahnseite abgestellt werden sollten; so stellt es sich auch auf den Lichtbildern in der Strafakte dar. Auf diesem abgetrennten und gut als Baustellenbereich erkennbaren Teil der Straße konnte der Radladerfahrer ohne Gefährdung des Straßenverkehrs rangieren. Dass er hierzu die freigegebenen beiden Fahrspuren mitbenutzen musste, hat keiner der Zeugen ausgesagt. Auch aus den Örtlichkeiten ergibt sich dies nicht. Von daher gesehen bedurfte es eines Einweisers während des Transportvorgangs nicht.

Die konkrete Gefahr, die sich bei dem Unfall des Zeugen S... letztlich verwirklichte, ging von der auf der rechten Fahrbahnseite stehenden Palette aus, die der Zeuge P... dorthin verbracht hatte, um sie - wie er ausgesagt hat - besser auf die Gabel nehmen und dann zurücktransportieren zu können. Dieses Manöver des Zeugen war aber nicht voraussehbar, weder für die Klägerin noch für die Beklagte. Es ist letztlich auch nicht recht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge ein solches Manöver überhaupt durchführte. Dass es sich dabei um ein häufig wiederholtes Fahr- und Transportmanöver gehandelt haben soll, ist nicht vorgetragen und lässt sich auch den Beiakten nicht entnehmen. Keiner der auf der Baustelle anwesenden Zeugen (Sch..., F..., W...) hat etwas Entsprechendes bemerkt. Vielmehr lässt sich aus den Zeugenaussagen entnehmen, dass sich das Abstellen dieser einzelnen Palette als ein einmaliges und eigenmächtiges Verhalten des Zeugen P... darstellt. Daraus kann nicht das Erfordernis hergeleitet werden, von Seiten der Beklagten das Bereitstellen eines Sicherungspostens zu verlangen. Ein solcher wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn der Radlader häufiger den nicht abgegrenzten Straßenbereich mitbenutzt hätte und auf diesem Straßenabschnitt mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Davon kann aber letztlich nicht ausgegangen werden.

Auch aus dem auf Empfehlung des Senats abgeschlossenen Vergleich in dem Verfahren 12 U 1202/01 kann eine zum Schadensersatz führende Ausgleichspflicht der Beklagten nicht gefolgert werden. Die Beklagte hat ihre Mitwirkung an dem Vergleich ausdrücklich ohne Präjudiz für etwaige weitere Ansprüche erklärt (Bl. 526 d. BA). Einem Prozessvergleich kommt ohnehin keine der Rechtskraft ähnlich Wirkung zu (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 322 Rdnr. 9 a). In diesem Verfahren ging es zudem nicht um die Erforderlichkeit eines Sicherungspostens, worauf sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit beruft, vielmehr ging es allgemein um eine Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflichten auf Seiten der Beklagten. Der Senat ging damals offensichtlich davon aus, dass die Baustellenabsicherung nicht hinreichend war. Daraus will die Klägerin nunmehr aber keine Rechte herleiten. Der Senat in seiner derzeitigen Besetzung ist zudem - wie oben bereits dargelegt - der Auffassung, dass die Baustellenabsicherung ausreichend war. Eine eventuell unzureichende Baustellenabsicherung hat sich bei dem Unfall des Zeugen S... zudem nicht ausgewirkt. Ursache für diesen Unfall war vielmehr die auf der rechten Seite abgestellte Palette, die der Zeuge P... mit dem Radlader wieder an den ursprünglichen Lagerplatz zurücktransportieren wollte. Dabei handelte es sich aber um ein völlig unvorhergesehenes Ereignis, das mit einer unzureichenden Baustellenabsicherung nichts zu tun hatte.

Auch aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Januar 2003 folgt nicht, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber zu einem Ausgleich verpflichtet wäre. Der 3. Zivilsenat hat gerade nicht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Grundlage eines Ersatzanspruchs gegenüber der Klägerin angenommen, vielmehr ergibt sich ihre Haftung aus dem Überlassen eines infolge der Umrüstung zulassungspflichtig gewordenen Fahrzeugs, für das wegen der fehlenden Zulassung kein Haftpflichtschutz bestand. Dies kann aber nicht der Beklagten angelastet werden. Eine Überprüfung eines von der Klägerin als Auftragnehmerin und der für die Baustelle Verantwortlichen ausgeliehenen Baufahrzeugs würde die an die Beklagte zu stellenden Anforderungen hinsichtlich einer Kontroll- und Aufsichtspflicht überspannen.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Seiten der Beklagten, die für den Unfall des Zeugen S... ursächlich geworden wäre, kann nicht festgestellt werden. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin besteht somit nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 82.022,81 €.

Ende der Entscheidung

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