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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: 12 U 324/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540
BGB §§ 249 ff.
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1
Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten nach einem Kraftfahrzeugunfall sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das Gutachten nachträglich im Ergebnis als fehlerhaft erwiesen hat. Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten aber nur unter der Voraussetzung zu, dass die Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Erfüllt das Gutachten diese Funktion durch Verschulden des Geschädigten nicht, so kann dieser keinen Ersatz für die Sachverständigenkosten beanspruchen. Das gilt auch beim Verschweigen eines Vorschadens an dem Fahrzeug.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 324/05

Verkündet am 14.08.2006,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. Februar 2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 145,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2001 zu zahlen.

2. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Ersatz materieller Schäden aus einem Unfallereignis, das sich am 7. März 2001 gegen 08.20 Uhr in K... im Bereich der Kreuzung der B...strasse mit dem F...Ring zugetragen hat. Die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner ist unstreitig. Die Zweitbeklagte hat vorgerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht insgesamt 5.321,28 DM an die Klägerin gezahlt und die Rechnung des Autovermietungsunternehmens E... an G... U... über die Anmietung eines Pkw VW Golf TDI für die Zeit vom 7. März bis 13. März 2001 (Bl. 54 GA) in Höhe von 967,86 DM beglichen. Die Klägerin, die ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug unrepariert verkauft hat, hat weitere Reparatur- und Sachverständigenkosten auf Gutachtenbasis geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.648,35 DM nebst Zinsen zu zahlen, die neben weiteren fiktiven Reparaturkosten auch die Kosten des privat eingeholten (Dritt-) Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. B... einschließen, sowie festzustellen, dass die Beklagten weder den bisher gezahlten Regulierungsbetrag noch den an ein Mietwagenunternehmen direkt gezahlten Betrag zurückfordern können. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, weil die Klägerin Vorschäden verschwiegen, vorgerichtlich ein fehlerhaftes (Dritt-) Gutachten eingeholt und das Unfallfahrzeug nach dem Unfall gemäß dem Tachostand im unreparierten Zustand weiter benutzt habe.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen insoweit stattgegeben, als es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt hat, an die Klägerin 1.092,62 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Es hat sich auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. T... gestützt, wonach fiktive Reparaturkosten in Höhe von 5.701,85 DM netto anzuerkennen seien; davon seien 41 DM als Wertverbesserung beim Reifenersatz abzusetzen. Es bleibe ein Reparaturkostenschaden von 6.566,59 DM brutto festzustellen. Auch die Kosten des privat in Auftrag gegebenen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. B... seien in Höhe von 851,44 DM zu ersetzen; denn selbst bei objektiver Fehlerhaftigkeit des Gutachtens seien Sachverständigenkosten ersatzfähig. Falschangaben der Klägerin oder ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen lägen nicht vor. Nur soweit die Klägerin darüber hinaus weitere Sachverständigenkosten für eine Gutachtenergänzung des Dipl. Ing. B... geltend mache, seien diese nicht gerechtfertigt. Nicht beanspruchen könne die Klägerin aber den Ersatz für eine Wertminderung des Fahrzeugs sowie einen Nutzungsausfall. Andererseits könnten die Beklagten nicht mit Rückforderungsansprüchen bezüglich der bereits an die Firma E... gezahlten Beträge aufrechnen. Insoweit sei kein Vorbehalt erklärt und die Berechtigung der Forderung anerkannt worden. Die Feststellungsklage sei unbegründet.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie erstreben mit dem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass die Klage insgesamt - soweit nicht bereits geschehen - abgewiesen werde. Sie bemängeln zunächst, dass das Landgericht sich bezüglich der Sachverständigenkosten nicht mit der Tatsache befasst habe, dass die Klägerin zuerst zwei andere Gutachten eingeholt hatte, um erst hiernach bei Dipl. Ing. B... ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Auch habe die Klägerin dabei Vorschäden ihres Fahrzeugs verschwiegen. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. B... sei schließlich auch sonst objektiv unzutreffend, weil es weit überhöhte Reparaturkosten veranschlagt habe. Vor diesem Hintergrund könne die Zweitbeklagte ihre Vorleistungen kondizieren, die zunächst als Teilleistungen auf der Grundlage des falschen Gutachtens von Dipl. Ing. B... erbracht worden seien. Den Ersatz der Sachverständigenkosten könne die Klägerin nicht mit Erfolg ersetzt verlangen; hilfsweise stehe ihnen, den Beklagten, insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Landgericht habe zu Unrecht die Rückforderung von 400 DM (Wertminderung) und von 987,86 DM (Ersatz von Mietwagenkosten) abgelehnt. Die Zweitbeklagte habe vorgerichtlich ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt. Zudem habe auch die Klägerin ihre Schadensregulierung nicht anerkannt. Daher könne nicht von einem Anerkenntnis ausgegangen werden. Schließlich seien die Einzelpositionen bei der Schadensberechnung nach der Differenzhypothese zu saldieren.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie verweist darauf, dass die von ihr zuerst eingeholten Gutachten der Sachverständigen S... und D... die Netto-Reparaturkosten jeweils um rund 700 DM unter dem nunmehr aufgrund des Gerichtsgutachtens angesetzten Wert veranschlagt hatten. Diese Gutachten seien deshalb ihrerseits objektiv fehlerhaft gewesen, so dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, sie habe zur Rechtsverfolgung letztlich drei Gutachten in Auftrag gegeben. Vielmehr sei sie zur Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. B... zur sachgerechten Rechtsverfolgung berechtigt gewesen. Sie habe mit diesem Sachverständigen auch nicht etwa kollusiv dahin zusammengewirkt, dass der Sachverständige bewusst überhöhte Werte angegeben habe. Auch der zunächst gerichtlich beauftragte Sachverständige Bu... habe schließlich den Standpunkt des Sachverständigen B... geteilt. Die übrigen Ausführungen der Beklagten seien unzutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.

II.

Die Berufung ist überwiegend begründet. Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner auf eine Zahlung von 145,21 Euro nebst Zinsen zu reduzieren. Die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen B... und die Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs vom 7. März bis 13. März 2001 durch G... U... sind nicht ersatzfähig; der letztere Punkt ist hier auch bei der Schadenssaldierung zu berücksichtigen. Ein Anerkenntnis der Zweitbeklagten liegt insoweit nicht vor. Es könnte im Übrigen jedenfalls kondiziert werden.

1. Dem Geschädigten stehen für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung, die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen" (BGH Urt. vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05). Der Schädiger muss aber nach der hier maßgeblichen Rechtslage für Altfälle (zu dem ab 1. August 2002 geltenden Recht vgl. BGH NJW 2006, 2181, 2182) gleichwohl bei Kraftfahrzeugunfällen dem Geschädigten den Mehrwertsteuerbetrag für Reparaturkosten selbst dann erstatten, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lässt und die Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis erfolgt (BGH NJW 1985, 1222, Senat NJW 1975, 58 f.). Insoweit sind vom Landgericht zu Recht die Brutto-Reparaturkosten, die sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. T... ergeben, zu Grunde gelegt worden. Das gerichtliche Gutachten als solches ist nicht beanstandet worden und der Senat hat auch aufgrund einer Inhaltsanalyse keinen Anhaltspunkt für dessen Fehlerhaftigkeit.

Demnach sind Instanzsetzungskosten in Höhe von 5.701,85 DM netto zuzüglich 912,29 DM Mehrwertsteuer, also 6.614,14 DM brutto, abzüglich einer Wertverbesserung von 41 DM ersatzfähig. Das sind 6.573,14 DM. Abzüglich gezahlter 5.321,28 DM verbleiben danach 1.251,86 DM (640.07 Euro).

Die zusätzlich geltend gemachte Wertminderung von 400 DM muss entfallen (Bl. 301 GA). Das ändert nichts am genannten Reparaturkostenrestbetrag. Davon ist aufgrund eines Rückforderungsanspruches der Beklagten im Rahmen der Schadenssaldierung der für einen tatsächlich nicht entstandenen Nutzungsausfallschaden geleistete Betrag abzusetzen (dazu unten II.3.).

2. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. B... seien erstattungsfähig. Das trifft im Ergebnis nicht zu.

Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten nach einem Kraftfahrzeugunfall sind allerdings grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das Sachverständigengutachten nachträglich im Ergebnis als fehlerhaft erwiesen hat. Die diesbezügliche Ersatzforderung ist hingegen dann nicht begründet, wenn den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden trifft (OLG Saarbrücken OLG-Report Saarbrücken 1998, 419 f.) und darüber hinaus steht dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten zu, wenn die konkrete Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. OLG Düsseldorf Urt. vom 24. Mai 1994 - 1 U 122/92). Der Grund hierfür ist darin zu suchen, dass es dem Geschädigten nach einem Unfall rasch und ohne weitere Schwierigkeiten ermöglicht werden muss, Beweise zu sichern und eine neutrale Abrechnungsgrundlage zu schaffen, die für die beteiligten Parteien zur Schadensabwicklung dient. Erfüllt ein Gutachten diese Funktionen durch Verschulden des Geschädigten nicht, so kann der Geschädigte keinen Ersatz für die Sachverständigenkosten beanspruchen. Das gilt namentlich bei Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Sachverständigen (OLG Hamm NZV 1993, 228 f.). Ein solcher Fall liegt hier aber vor; das folgt unzweideutig aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. T.... Hinzu kommt hier der Aspekt, dass die Klägerin zuerst zwei andere Gutachten eingeholt hatte und erst danach den Sachverständigen B... beauftragt hat, nachdem die niedrigeren Wertangaben der beiden Vorgutachter der Klägerin nicht genügt hatten. Die Vorgutachten hatten den Reparaturkostenaufwand möglicherweise in anderen Teilpunkten - geringfügig - zu niedrig angesetzt, während der Sachverständige B... im Ergebnis weit überhöhte Werte angenommen hat. Als Indiz für eine nicht mehr zur sachgemäßen Rechtsverfolgung erforderliche Drittbegutachtung ist ergänzend auch zu beachten, dass die Klägerin zuerst die beiden Vorgutachten nicht gegenüber den Beklagten offen gelegt hatte. Die objektiv weit übersetzten Zahlenangaben des Dipl. Ing. B... (vgl. die Gegenüberstellung in Bl. 200 GA) sind bei dieser Sachlage unbrauchbar und die Kosten für dieses fehlerhafte Drittgutachten sind nicht erstattungsfähig, weil es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war. Die Einholung von drei Gutachten entspricht hier auch deshalb nicht der Schadensminderungspflicht der Klägerin, weil schon die Sachverständigenkosten bei einer insgesamt dreifachen Begutachtung einen tatsächlich realisierbaren Mehrbetrag bei den Reparaturkosten über die Angaben der beiden Erstgutachten hinaus aufwiegen. Die Klägerin kann danach auch nicht unter Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Kosten der ersten beiden Gutachten die Kosten des dritten Sachverständigen einfordern und zugleich dessen falsche Reparaturkostenannahmen realisieren. Eine solche Form der Schadenssaldierung ist den §§ 249 ff. BGB fremd. Die Kosten der Vorgutachter, die einen anderen Streitgegenstand bilden würden, sind hier nicht geltend gemacht worden (Bl. 329 GA). Daher kommt es nicht auf die gegebenenfalls differierende Höhe der Sachverständigenkosten an.

Die Ungeeignetheit des Gutachtens des Sachverständigen B... zur sachgemäßen Rechtsverfolgung ergibt sich unabhängig von dem vorgenannten Aspekt vor allem daraus, dass Vorschäden am Fahrzeug der Klägerin vorhanden waren, die von der Klägerin nicht offenbart wurden. Das Vorliegen von Vorschäden folgt eindeutig und ohne weiteres nachvollziehbar aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. T... (Bl. 347 ff. GA). Das insoweit anders lautende Gutachten des vom Landgericht zuerst beauftragten Sachverständigen Dr. Bu... ist von diesem selbst verworfen (Bl. 255 f. GA) und vom Gericht nicht erneuert worden. Es ist insoweit auch für die Frage des Vorliegens von Vorschäden (dazu Bl. 205 a.E. GA) unverwertbar. Das Ingenieurbüro H... und Br... hatte hingegen bereits vorgerichtlich auf erkennbare Vorschäden aufmerksam gemacht (Bl. 106/107 GA). Dass weder der Sachverständige Dipl. Ing. S... (Bl. 164 GA) noch der Sachverständige Dipl. Ing. B... diese Vorschäden erkannt oder wenigstens diskutiert hatten, steht dem nunmehr festgestellten Befund nicht entgegen. Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist nämlich sicher davon auszugehen, dass Vorschäden im Radkastenbereich durch Spachtelung und Lackierung beseitigt wurden und auch eine Veränderung des Spalts zwischen den Karosserieteilen nicht durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht wurde. Letzteres hat erstmals der Sachverständige Dipl. Ing. T... unter Berücksichtigung einer Kollisionsanalyse und Auswertung der Fahrzeugvermessungen festgestellt; diese Prüfungsmethoden waren von den Vorgutachten nicht angewendet worden, so dass sie für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen von Vorschäden nicht ebenso aussagekräftig sind, wie das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. T....

Daher ist dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. T... hinsichtlich seiner klaren Aussagen zum Vorhandensein von Vorschäden zu folgen. Diese Vorschäden und deren Reparatur müssen der Klägerin nach Lage der Dinge bekannt gewesen sein. Dafür sprechen in der Gesamtschau aller Umstände auch die anderen Auffälligkeiten der Fallgestaltung, die in der vorgerichtlichen Einholung von insgesamt drei Gutachten durch die Klägerin, in der Weiternutzung des unreparierten Unfallfahrzeugs bei gleichzeitiger Anmietung eines Ersatzfahrzeugs und in der jeweils mit einigen Monaten Abstand nachfolgenden Anschaffung von zwei Ersatzfahrzeugen bestehen. Aus alledem wird die Absicht der Klägerin deutlich, aus dem Unfallgeschehen über den reinen Schadensausgleich hinaus einen haftungsrechtlich nicht gerechtfertigten "Gewinn" zu machen.

3. Der für die Zeit vom 7. März 2001 bis zum 13. März 2001 geltend gemachte Nutzungsausfall steht der Klägerin nicht zu. Sie hat ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug tatsächlich nach dem Unfall weiter benutzt. Das folgt schon aus dem Tachostand, der innerhalb von rund 40 Tagen von 137.910 auf 139.614 km erhöht wurde, also um 1.704 km. Ein tatsächlicher Nutzungsausfall, der für einen Ersatzanspruch erforderlich ist (vgl. Rixecker, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 3 Rn. 88), liegt insoweit nicht vor. Die Klägerin hat erst im August 2001 ein Ersatzfahrzeug zugelassen (Bl. 323 GA), das auch nur für wenige Monate in ihrem Besitz gewesen sein soll. Im Februar 2002 will sie einen Bankkredit zur Finanzierung eines weiteren Ersatzfahrzeugs aufgenommen haben (Bl. 330 GA) und danach soll das erste Ersatzfahrzeug ersetzt worden sein. Das alles hat mit einem angeblichen Nutzungsausfall im März 2001 nichts zu tun. Wurde damals tatsächlich das Unfallfahrzeug weiter genutzt und hat G... U... gleichwohl ein Ersatzfahrzeug angemietet, dessen Kosten die Klägerin als eigene Aufwendungen gegenüber der Zweitbeklagten geltend gemacht hat, dann liegt dem tatsächlich kein unfallbedingter Nutzungsausfall zu Grunde. Auch bei einer Abrechnung des Nutzungsausfallschadens auf Gutachtenbasis, die hier aber nicht einmal nicht gewählt wurde, könnte nicht so vorgegangen werden.

Ein Anerkenntnis der Zweitbeklagten zur Ersatzpflicht für einen bestimmten Nutzungsausfallschaden liegt nicht vor, weil die Zweitbeklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Schadensregulierung gegenüber der Klägerin begonnen hat. Außerdem ist die Zahlung von Mietwagenkosten gegenüber einem Dritten erfolgt; diese Zahlung hat daher gegenüber der Klägerin keinen Erklärungswert im Sinne eines Anerkenntnisses. Im Übrigen wäre ein Anerkenntnis kondizierbar, weil die Klägerin mit unzutreffenden Angaben die Freistellung von den Mietwagenkosten erreicht hat.

Auch die Tatsache, dass die Mietwagenrechnung an G... U... adressiert war, ändert an der Berechtigung des Saldierungsverlangens der Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin nichts, weil die Klägerin diese (Fremd-) Rechnung als eigenen Schaden gegenüber der Zweitbeklagten geltend gemacht hatte.

Eine Aufrechnung der Beklagten mit einem Rückerstattungsanspruch ist auch nicht erforderlich, da die Zweitbeklagte ihr Rückforderungsverlangen zu dieser Schadensposition im Rahmen der Gesamtsaldierung des Schadens absetzen kann.

Damit entfallen weitere 967,86 DM (494,86 Euro), die von dem Reparaturkostenrestbetrag von 640,07 Euro (oben zu II.1.) abzusetzen sind. Danach verbleibt im Ergebnis nur eine Verurteilungssumme von 145,21 Euro.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO. Die Verurteilungssumme folgt im Vergleich mit dem Unterliegen der Klägerin in beiden Instanzen nicht beträchtlich ins Gewicht, so dass es gerechtfertigt ist, der Klägerin insgesamt die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung steht die Beweiswürdigung im Einzelfall. Die Rechtssache hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.097,62 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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