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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: 12 U 54/04
Rechtsgebiete: ZPO, GrdstVG


Vorschriften:

ZPO § 529 n.F.
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
GrdstVG § 13
GrdstVG § 16
Ist ein landwirtschaftlich betriebener Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge einem Erbprätendenten zur Fortführung übertragen worden, so bedarf eine Nachabfindungsklausel zugunsten der weichenden Erben im Übergabevertrag im Fall eines Teilverkaufs zur Finanzierung einer Nutzungsänderung der ergänzenden Auslegung. Diese kann dazu führen, dass den weichenden Erben ein Nachabfindungsanspruch zusteht.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 54/04

Verkündet am 18.07.2005,

in dem Rechtsstreit

wegen eines vertraglichen Nachabfindungsanspruchs nach einem Erb- und Pflichtteilsverzicht.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2003 teilweise abgeändert und insgesamt wird folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger jeweils 33.609,60 Euro nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 28. November 1997 bis zum 31. Dezember 1997 sowie 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz für die Zeit seit dem 1. Januar 1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen vertraglichen Nachabfindungsanspruch der Kläger aus dem Erlös der Teilveräußerung von Grundstücken, die zu dem im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Kläger übertragenen Gut N.......... in A........ und M.......... gehörten.

Die Parteien sind drei von ursprünglich sechs Geschwistern; der Bruder G.... L....... verstarb nach dem ersten, aber vor dem zweiten der hier relevanten Verträge über die Miteigentumsübertragung des Gutes N.......... auf den Beklagten. Am 30. Dezember 1968 hatten zuvor alle Geschwister, zugleich für ihre Abkömmlinge, den Verzicht auf ihre Pflichtteilsrechte an den künftigen Nachlässen ihrer Eltern erklärt. Eine Teilabfindung erfolgte später durch Begebung von Wertpapieren im Wert von 30.000 DM an jeden Geschwisterteil.

Die Mutter der Geschwister, N... L......., geborene Backhausen, lebte mit ihrem Ehemann Dr. ing. W...... F........ L....... in Gütertrennung. Sie war die alleinige Eigentümerin des aus der B.............. Linie stammenden Gutes N.........., eines - nach Beendigung der überkommenen Produktion von Metallwaren in den namensgebenden Hammerwerken - zur Zeit des Vertragsschlusses landwirtschaftlichen Betriebes. Durch notariellen Vertrag vom 3. Januar 1969 übertrug N... L....... zunächst einen halben Miteigentumsanteil an dem Gut auf den Beklagten. Dabei gingen die Parteien des Übergabevertrages von folgendem aus:

"Von den sechs Kindern der Eheleute Dr. L....... hat sich ihr hier miterschienener Sohn H....... L....... für den Beruf des Landwirtes entschieden, um den mütterlichen Hof zu bewirtschaften. Es ist, wie nachfolgend näher ausgeführt, vorgesehen, dass er mit dem 1. Juni 1969 die Bewirtschaftung des Gutes ganz übernehmen soll und später einmal das Gut ganz zu eigen erhält. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge überträgt ihm schon heute seine Mutter den unabgeteilten 1/2 - einhalb - Anteil an dem in den vorgenannten Grundbuchblättern verzeichneten Grundbesitz."

Der Grundbesitz war damals nach Löschung anderer Belastungen nur mit einer Buchhypothek über 11.600 DM und einer Buchgrundschuld über 5.000 DM belastet, die von N... L....... später auch noch abgelöst wurden. Den Eltern des Beklagten wurde ein lebenslanges Wohnrecht an einem zum Gut gehörenden Wohnhaus eingeräumt. Diesen hatte der Beklagte im Bedarfsfall auch Unterhalt zu gewähren. Eine Pflege- und Unterhaltsverpflichtung bezüglich des erkrankten Bruders G.... L....... wurde im Vertrag vorgesehen; diese wurde aber alsbald durch dessen Tod gegenstandslos. N... L....... behielt sich ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag u.a. für den Fall vor, dass der Beklagte "entgegen der hiermit übernommenen Verpflichtung zu Lebzeiten seiner Mutter ohne deren Zustimmung die Bewirtschaftung des Gutes aufgibt oder die Bewirtschaftung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes führt." Für den Fall, dass der Beklagte den Hof ordnungsgemäß bewirtschaften würde, verpflichtete sich N... L....... bereits damals dazu, ihm auch die andere Hälfte des Gutes N.......... zu übertragen. Für den Fall der Veräußerung des Gutes oder eine Teilveräußerung wurde hingegen folgendes vereinbart:

"Veräußert der Erwerber das Gut, so hat er 75 v.H. des Erlöses seinen Geschwistern nach Kopfteilen herauszugeben. Ist eines der Geschwister vorverstorben, so treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Waren Abkömmlinge nicht vorhanden, so wächst der Anteil des Verstorbenen allen Geschwistern einschließlich des Erwerbers gleichmäßig zu. Beginnend mit dem Jahre 1970 vermindert sich mit jedem vollendeten Jahr der vorbezeichnete Geschwisteranteil um 1 v.H. zu Gunsten des Erwerbers, sodass dessen Anteil am Erlös ständig um 1 v.H. pro Jahr wächst. Diese Regelung gilt auch für Teilveräußerungen aus dem Bestand des Gutes, soweit nicht der Veräußerer nachweist, dass der Erlös dem Betrieb als Investition zugeflossen ist.

Für den Fall des Todes des Beklagten nach seiner Mutter N... L....... ohne Hinterlassung ehelicher Abkömmlinge oder Adoptivkinder wurde weiterhin ein Recht seiner Geschwister zum Erwerb des Gutes vorgesehen. Dazu wurde ausgeführt:

"Jeder Erwerber hat in diesem Fall die Gleichen Pflichten wie der Übernehmer. Er kann zwar ab sofort weiterveräußern, sein Eigenanteil am Erlös beginnt jedoch wieder mit 25 %. Bei der Errechnung des zu verteilenden Erlöses darf der Veräußerer nur solche Schulden abziehen, die er bei der Übernahme übernommen oder die er zu Betriebsverbesserungen oder ähnlichen Investitionen gemacht hat. Veräußert jedoch der neue Erwerber den Hof ganz oder teilweise innerhalb der ersten fünf Jahre, so ist nach Bruchteilen gerechnet sein Eigenanteil am Erlös nur so hoch wie er am Nachlass seiner Mutter beteiligt wäre, wenn diese als Letztlebende der Eheleute L.......-B......... gemäß der gesetzlichen Erbfolge beerbt würde. Dem neuen Erwerber ist von dem Erlös jedoch vorab der Betrag zu erstatten, den er für den Ankauf aufgewandt hat."

Durch notariellen Vertrag vom 22. August 1995, der an den vorgenannten Vertrag anknüpfte, übertrug die Mutter der Parteien - nachdem der Vater zwischenzeitlich verstorben war - den restlichen Anteil am Eigentum im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten (§ 2 Nr. 1 des Übergabevertrages). Dem wurde vorausgeschickt:

"Seit einigen Jahren bewirtschaftet Herr H....... L....... Teile des Gutes im Einverständnis mit seiner Mutter nicht mehr selbst, sondern hat von den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen 52 ha verpachtet. Diesen veränderten Umständen wird durch die nachstehenden Vereinbarungen Rechnung getragen."

Der Grundbesitz war zur Zeit der Übertragung der zweiten Eigentumshälfte "mit diversen Rechten belastet", die der Beklagte übernahm (§ 1 Nr. 2 des Übergabevertrages). Die Mutter des Beklagten behielt sich wiederum ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer Wohnung im Haupthaus des Gutes vor (§ 3 Nr. 1 des Übergabevertrages). Als dauernde Last sollte sie zudem zeitlebens eine Unterhaltsrente vom Beklagten erhalten (§ 7 Nr. 1 des Übergabevertrages). Im Vertrag vom 3. Januar 1969 vereinbarte Rechte, auch soweit sie zugunsten der Geschwister des Beklagten vorgesehen waren, wurden aufgehoben und durch die Regeln des neuen Übergabevertrages ersetzt (§ 5 des Übergabevertrages). Hinsichtlich der Pflichtteils- und Ausgleichsrechte wurde aber folgendes bestimmt (§ 6 des Übergabevertrages):

"Die Übertragung des 1/2 Anteils erfolgt unter Anrechnung auf das künftige Pflichtteilsrecht des Erwerbers am Nachlass des Veräußerers. Die in der Urkunde vom 03.01.1969 unter Abt. III. Ziffer 2. c) getroffenen Vereinbarungen für den Fall, dass Herr H....... L....... das Gut veräußert, bleiben bestehen, sodass im Falle einer Veräußerung die Geschwister von Herrn H....... L....... grundsätzlich entsprechend der damals getroffenen Vereinbarung abzufinden sind. Diese Vereinbarung wird jedoch dahingehend abgeändert, dass nur Geschwister von Herrn H....... L....... abzufinden sind, nicht jedoch deren Abkömmlinge, falls Geschwister vorverstorben sind. Der Anteil vorverstorbener Geschwister wächst auch nicht den noch lebenden Geschwistern an, vielmehr entfällt insoweit die Abfindung anteilig. Im Übrigen ist Herr H....... L....... zu keiner Ausgleichung gegenüber seinen Geschwistern verpflichtet.

Durch Vertrag vom 6. Dezember 1996 verkaufte der Beklagte an die Stadt A........ Ackerflächen. Der Verkaufspreis betrug 936.270 DM und wurde am 10. Januar 1997 gezahlt. Der Beklagte verwendete 773.348,89 DM hiervon, um Darlehensverbindlichkeiten abzulösen. Die Kläger haben im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die genaue Verwendung des Kaufpreises begehrt. Nach Auskunftserteilung haben sie eine Teilklage auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages erhoben, welche sich auf den Teil des Grundstücksverkaufserlöses bezieht, der zur Tilgung betrieblicher Darlehen verwendet wurden.

Die Kläger haben vorgetragen,

ihre Mutter N... L....... habe nichts von den Verkaufsabsichten des Beklagten gewusst. Bei der Übertragung des Eigentums an dem Gut in beiden Teilschritten sei es darum gegangen, das Gut als Ganzes im Familienbesitz zu erhalten. Das sei bei der Vertragsauslegung zu beachten. Dem Beklagten habe eine Teilveräußerung nicht ohne Ausgleichszahlung an die Geschwister freigestanden; denn dadurch könnte der Beteiligungsanspruch der Geschwister ausgehöhlt werden. Eine Teilveräußerung habe deshalb nur dann nicht zu einer Ausgleichszahlung an die Geschwister führen sollen, wenn der Veräußerungserlös als "Investition" in das Gutsvermögen zurückgeflossen wäre. Das sei bei der Schuldentilgung nicht anzunehmen. Auch könnten Investitionen, die der Beklagte im Verlauf der Zeit gemacht habe, nicht rein gedanklich auf die Darlehenstilgung angerechnet werden. Im betriebswirtschaftlichen Sinne habe bei der Schuldentilgung keine "Investition" vorgelegen. Nach der vertraglichen Nachabfindungsbestimmung stünden den Geschwistern nach dem Tod des Bruders G.... L....... und der Verringerung des Geschwisteranteils um 1 % pro Jahr seit 1970 Ausgleichszahlungen von insgesamt 34 % des Veräußerungserlöses zu, wovon auf jeden Geschwisterteil ein Viertel entfalle. Diesen Anteil könnten sie zumindest an dem Teil des Erlöses von insgesamt 773.348,89 DM verlangen, den der Beklagte zur Darlehenstilgung verwendet habe. Die Darlehen rührten auch nicht aus früheren betrieblichen Investitionen her, sondern beruhten letztlich darauf, dass der Beklagte zu hohe Beträge für eigene Zwecke entnommen habe. Der Beklagte führe den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr als solchen fort. Bei dieser Sachlage sei eine weitere Bevorzugung des Beklagten gegenüber den weichenden Erben nicht berechtigt. Das entspreche der Sache nach der höferechtlichen Rechtslage. Nach Aufgabe des ursprünglich landwirtschaftlichen Betriebs durch den Beklagten sei es grundsätzlich nicht mehr möglich, den Verkaufserlös einem landwirtschaftlichen Betrieb als Investition zufließen zu lassen. Demnach sei ein ausgleichsfreies Festhalten an ihrem Pflichtteilsverzicht nicht gerechtfertigt, wenn der Beklagte das Gut ganz oder teilweise veräußere. Eine Gegenausnahme greife nur dann ein, wenn der Verkaufserlös zur Kompensation des Substanzverlustes des Gutes durch Ersatzkäufe eingesetzt werde. Tatsächlich seien in den Wirtschaftsjahren von 1985 bis 1998 mit rückläufiger Tendenz nur Sachinvestitionen im Wert von insgesamt 148.855 erfolgt; dem stünden aber Entnahmen des Beklagten im gleichen Zeitraum von 1.857.917 DM gegenüber. Die Rückzahlung von Bankdarlehen sei vor diesem Hintergrund keine "Investition", weil das bei Abschluss des Übergabevertrages bekannte Risiko von Verlusten im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes ganz auf den Beklagten übertragen worden sei. Wie die anderen Geschwister den Vertrag auslegten, sei ohne Belang.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils 65.734,66 DM nebst 4 % Zinsen vom 28. November 1997 bis zum 31. Dezember 1997 und 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen,

seine Mutter N... L....... habe schon vor der Teilveräußerung von Grundvermögen des Gutes N.......... von der Verkaufsabsicht gewusst und sei damit einverstanden gewesen. Eine Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes liege nicht vor. Die Verpachtung eines erheblichen Teils der landwirtschaftlichen Nutzfläche sei im Einvernehmen mit der Mutter erfolgt, es bestehe daneben aber auch noch eigengenutzte Landwirtschaft. Die Mutter habe gewünscht, dass der Betrieb in irgendeiner Form weiter erhalten bleibe; an einer bestimmten Art der Nutzung sei sie aber nicht interessiert gewesen. Die Mutter habe erklärt, er sei zur Ausgleichszahlung bei Teilverkäufen nur verpflichtet, wenn er Veräußerungserlöse für private Zwecke verwende. Die Einräumung weit gehender Entscheidungs- und Handlungsfreiheit folge aus der Bestimmung: "Im Übrigen ist Herr L....... zu keiner Ausgleichung gegenüber seinen Geschwistern verpflichtet." Die Darlehensverbindlichkeiten, die mit dem hier umstrittenen Teil des Verkaufserlöses getilgt wurden, seien für frühere betriebliche Investitionen entstanden; er habe immer wieder Geld in den Betrieb investieren müssen, um diesen vor dem Niedergang zu bewahren. Insgesamt habe er Investitionen von 1.711.389,11 DM nachgewiesen, darunter allein 699.861,42 DM im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Mai 2000. Dass betriebsbedingte Ausgaben zugrunde gelegen hätten, sei schon durch steuerliche Anerkennung seitens des Finanzamts nach dessen Prüfungsmaßnahmen belegt. Die anderen Geschwister außer den Klägern hätten die Verwendung des Verkaufserlöses durch ihn ebenso wie er interpretiert und deshalb von der Geltendmachung von Ausgleichsforderungen abgesehen. Das sei auch bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung zutreffend. Der Wegfall von Darlehenszinsen sei eine Wertverbesserung des Betriebes und die Ablösung von Darlehen daher als "Investition" anzusehen. Die Darlehenstilgung habe auch zum Wegfall von Grundschulden geführt. Höferechtliche Überlegungen seien nicht anzustellen. Eine Betriebsfortführung, die dem Willen der Mutter entsprochen habe, sei nur durch eine Umschichtung des betrieblichen Vermögens möglich.

Das Landgericht hat den Zeugen Dr. W....... L....... (Bl. 319 ff. GA), die Zeugin M...... B.. (Bl. 354 f. GA) und den Zeugen L... L....... (Bl. 356 GA) vernommen. Auf dieser Beweisgrundlage hat es am 10. Dezember 2003 ein Schlussurteil verkündet (Bl. 365 ff. GA). Darin hat es den Beklagten zur Zahlung von je 622,45 Euro nebst Zinsen an die beiden Kläger verurteilt und deren Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, der Übergabevertrag sei dahin auszulegen, dass eine Ausgleichspflicht auch dann nicht habe bestehen sollen, wenn bei einem Teilverkauf von Grundstücken aus dem Vermögen des Gutes der Erlös zur Tilgung von betriebsbedingten Verbindlichkeiten verwendet werden würde. Die vernommenen Zeugen hätten zu den Erörterungen beim eigentlichen Vertragsschluss nichts sagen können. Daher sei der Vertrag anhand der objektivierbaren Umstände auszulegen. Die Annahme, eine Erlösverwendung zur Tilgung betriebsbedingter Schulden sei "Investitionen" gleichzusetzen, entspreche am ehesten dem Zweck, der von den Vertragsparteien verfolgt worden sei. Dabei sei es darum gegangen, das Gut im Familienbesitz zu erhalten und es demjenigen zu übertragen, der es bewirtschaften wolle. Durch Ausschluss der Geschwister von der Teilhabe am Vermögen des Gutes auch in der Form von Pflichtteilsansprüchen habe der Beklagte in die Lage versetzt werden sollen, das Gut eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Die Ausgleichsklausel für den Veräußerungsfall habe nur der Vorsorge für den Fall gedient, dass die Bewirtschaftung durch den Beklagten fehlschlagen würde. Es sei dagegen nicht der Zweck der Regelung gewesen, die weichenden Erben allgemein zur Kompensation ihres verlorenen Pflichtteilsrechts am Veräußerungserlös zu beteiligen, dem Beklagten hingegen die betriebsbedingten Schulden zu belassen. Selbst bei einer erbrechtlichen Gestaltung hätten die Geschwister nur an dem Nachlasswert nach Abzug der Verbindlichkeiten partizipiert, so dass ihnen nun im Rahmen der Ausgleichszahlungen nicht ein Anteil am Bruttoerlös von Teilverkäufen zustehen könne. Dem Beklagten müsse zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung die Möglichkeit eröffnet sein, betriebliche Darlehen aufzunehmen. Würde der hierfür auch persönlich haftende Beklagte im Fall der Teilveräußerung von Gutsvermögen nicht auf den Erlös zurückgreifen können, so wäre er letztlich an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gutes gehindert. Der Zweck, den weichenden Erben den ihnen zustehenden Erbanteil auch wertmäßig zu sichern, lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen. Fortgesetzte missbräuchliche Teilverkäufe seien nicht zu befürchten, da der Beklagte schon aus eigenem Interesse bemüht sein werde, den Betrieb rentabel zu führen. Das werde dadurch unterstrichen, dass der Beklagte erstmals im Jahre 1995 nach der Hofübernahme im Jahre 1970 einen Teilverkauf durchgeführt habe. Die Geschwister sollten nur an einem Wertzuwachs bei einem Teilverkauf teilhaben, wenn und soweit dieser nicht durch "Investitionen" wieder gebunden werde. Seien bei einem Gesamtverkauf des Gutes zuerst die Schulden zu begleichen und dann der Rest der Aktiva zu verteilen, so müsse Gleiches für den Fall der Teilveräußerung gelten. Nach allem stehe den Beklagten nur ein Anteil von 34 % an einem nicht zur Schuldentilgung verwendeten Teilbetrag von 42.124,89 DM zu; nachgewiesen sei nämlich nur die Schuldentilgung zum Ausgleich betriebsbedingter Verbindlichkeiten in Höhe von 731.224 DM. Daraus ergebe sich für jeden der Kläger ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.217,41 DM (622,45 Euro).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Sie meinen, das Landgericht habe den Begriff der "Investition" im Vertrag falsch ausgelegt. Investition sei von dem als Zeugen vernommenen Dr. W....... L....... der Erblasserin gegenüber nach der Definition von Duden als langfristige Anlage von Kapital in Sachgüter definiert worden. Dieses Begriffsverständnis sei in den Vertrag eingeflossen. In einer weiteren Vertragspassage sei aufgeführt worden, bei der Errechnung des zu verteilenden Erlöses seien nur solche Schulden abzuziehen, die bei Übernahme des Gutes vorhanden gewesen seien oder die der Veräußerer zur Betriebsverbesserung gemacht habe. Auch nach dem Sprachgebrauch oder nach einer steuerlichen oder juristischen Fachsprache sei die Tilgung von Schulden keine Investition. Die Erhaltung des Gutes im Familienbesitz sei der Grund für den Pflichtteilsverzicht der Geschwister des Klägers gewesen, der jedoch entfalle, wenn und soweit Gutsvermögen durch Veräußerung von Vermögensgegenständen ohne Substanzaustausch aus dem Familienbesitz verloren gehe. Die erb- und pflichtteilsrechtliche Benachteiligung der Geschwister des Beklagten sei hingegen nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Gut ganz oder teilweise an Dritte veräußert werde. Bei der Verneinung einer Gefahr fortgesetzter Teilverkäufe habe das Landgericht mit dem Argument, der Beklagte habe seit der Hofübernahme über 25 Jahre hinweg keine Verkäufe vorgenommen, übersehen, dass der Beklagte erst im Jahre 1995 die zweite Eigentumshälfte übernommen habe. In den Jahren von 1985 bis 1998 habe er Investitionen in Höhe von 148.855 DM vorgenommen, aber 1.857.265 DM entnommen. Daraus folge, dass es sich bei den abgelösten Darlehenslasten der Sache nach nicht um betriebliche Verbindlichkeiten gehandelt habe, sondern mehrheitlich um Privatentnahmen. Darauf, dass die Geldbeträge steuerlich vom Finanzamt als Investitionen anerkannt worden seien, komme es nicht an.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an jeden von ihnen 33.609,60 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 28. November 1997 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1998 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, das Landgericht habe sogar weitere Investitionen von mehr als 100.000 DM unberücksichtigt gelassen, so dass der von ihm angenommene geringe Ausgleichsbetrag immer noch zu seinen Ungunsten falsch sei. Das Gut N.......... habe nur Verluste erwirtschaftet. Zudem seien erhebliche Ausgaben durch umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen an den baulichen Einrichtungen entstanden. Vor diesem Hintergrund sei der Teilverkauf von Grundstücken zur Ablösung von betriebsbedingten Darlehensverbindlichkeiten eine "Investition".

Der Senat hat am 24. Januar 2005 einen Hinweisbeschluss erlassen (Bl. 427 ff. GA), aufgrund dessen die Parteien ihren Sachvortrag ergänzt haben.

Die Kläger haben dargelegt, dass das Gut N.......... Ende der 60er Jahre einen Wert von 3 bis 4 Millionen DM verkörpert habe. Die Geschwister des Klägers hätten gegen eine - insoweit unstreitige - Abfindung von jeweils 30.000 DM auf (Erb- und) Pflichtteilsrechte verzichtet, um die Erhaltung des Gutes durch den Beklagten als Übernehmer zu ermöglichen. Als weiterer partieller Ausgleich für den Erb- und Pflichtteilsverzicht der Geschwister sei vorgesehen gewesen, diese an der Firma L....... GmbH & Co. KG zu beteiligen; dazu sei es aber nicht gekommen. Im Jahre 1979 habe der Beklagte die landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtet, um einer Berufstätigkeit in der L....... GmbH & Co. KG nachzugehen. Eine landwirtschaftliche Eigennutzung durch den Beklagten finde nicht mehr statt. Die Gebäude habe er in vermietbare Wohnungen umgebaut, ferner habe er Pferdestallungen errichtet, um diese zu vermieten.

Der Beklagte hat ergänzt, das Hofgut habe im Jahre 1990 78,8 Hektar umfasst, darunter 3,46 Hektar an Hof- und Gebäudeflächen, 1,92 Hektar Unland und 10,27 Hektar Forstland. Die Gebäude stünden unter Denkmalschutz und hätten erheblichen Unterhaltungsaufwand erfordert, der allein mit der landwirtschaftlichen Nutzung nicht zu tragen sei. Letzteres sei auch in den 80er Jahren bereits der Fall gewesen. Er habe zudem einen großen Teil seines Arbeitseinkommens außerhalb des Gutsbetriebes, nämlich 238.000 DM, in die Erhaltung der Baulichkeiten investiert. Von der Gesamtfläche von 78,8 Hektar seien 52 Hektar verpachtet worden; davon wiederum seien im Jahre 1993 2,18 Hektar und im Jahre 1996 15,2 Hektar verkauft worden, ohne dass sich an der Nutzung des restlichen Bestandes der Grundstücke etwas geändert habe. Zu der noch vorhandenen Restfläche des Gutes von 60,7 Hektar seien 6 Hektar hinzugepachtet worden. Verpachtet seien derzeit 38 Hektar. Der verbleibende Grundstücksanteil werde von ihm eigenwirtschaftlich genutzt. Die Pferdeställe würden nach ihrer Restaurierung durch Vermietung genutzt, der Festsaal des Hauptgebäudes für Festlichkeiten vermietet, insbesondere bei der Ausrichtung von Hochzeiten. Das alles rechtfertige aber keine weitere Abfindung der weichenden Erben. Die Klägerin zu 1) sei zusätzlich zur Zuwendung von 30.000 DM in Wertpapieren aus Anlass des Pflichtteilsverzichts durch Vererbung eines Sommerhauses im Westerwald und Übertragung eines Baugrundstücks abgefunden worden. Weitere Zuwendungen an die weichenden Erben seien in einem ihm nicht bekannten Umfang vorgenommen worden, ohne dass er daran beteiligt worden sei. Er habe auch nicht ebenso wie die weichenden Erben 30.000 DM erhalten.

Die Kläger sind dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten und haben dazu erläutert, dass der Beklagte nach Teilverkauf und Teilverpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen nur Wald- und Parkflächen behalten habe. Die Klägerin zu 1) habe zwar einen Anteil an einem Sommerhaus erhalten, aber kein Baugrundstück. Der Kläger zu 2) habe keine weitere Abfindung für seinen Pflichtteilsverzicht erlangt. Der Beklagte habe keine Investitionen in die Erhaltung der Baulichkeiten des Gutes vorgenommen, sondern umfangreiche Privatentnahmen getätigt. Dass die Baulichkeiten nachträglich unter Denkmalschutz gestellt worden seien, bleibe für die Auslegung der Übergaberegelung ohne Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet, weil diese aufgrund der vertraglichen Regelung in den Übergabeverträgen einen Nachabfindungsanspruch (zumindest) in der geltend gemachten Höhe haben. Nur hinsichtlich eines geringen Teils der Zinsforderung ist ihr Klagebegehren übersetzt.

Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Begründung des angefochtenen Urteils, da die erbrechtliche Bewertung der Interessen der Kläger zu kurz greift und die - freilich erst im Berufungsrechtszug erkennbar gewordene - Änderung der Art der Bewirtschaftung des Gutes N.......... durch den Beklagten nicht berücksichtigt wurde. Auch neues Vorbringen dazu ist, soweit unstreitig, zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2005, 291, 292). Ferner ist das Argument des Landgerichts, eine Fortsetzung missbräuchlicher Teilverkäufe sei nicht zu befürchten, weil der Beklagte nach der Übernahme des Gutes im Jahre 1970 erstmals im Jahre 1995 Grundstücksverkäufe vorgenommen habe, angreifbar; denn der Beklagte hat erst im Jahre 1995 die unbeschränkte Verfügungsmacht als Alleineigentümer erlangt und alsbald danach den hier in Rede stehenden Teilverkauf von 15,2 Hektar vorgenommen; ein weiterer Teilverkauf von Grundstücken in geringerem Umfang von 2,18 Hektar war sogar im Jahre 1993 vorangegangen. Hat der Beklagte zudem die Nutzung des Gutes als vormals landwirtschaftlichem Betrieb inzwischen im Wesentlichen mit Konzentration auf die Hof- und Gebäudeflächen abgeändert, dann ist eine Aushöhlung der Nachabfindungsansprüche der Kläger durch Teilverkäufe des Grundvermögens an Ackerflächen in erheblichem Umfang möglich. Der Beklagte hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass eine eigene Ackerbau- und Viehwirtschaft nicht mehr stattfinde. Das Anwesen wird im Wesentlichen zur Ausrichtung von Festlichkeiten im Hauptgebäude genutzt, Wohnungen werden vermietet und Nebenanlagen werden zur Pferdehaltung durch Dritte genutzt. Landwirtschaftliche Nutzflächen dienen, soweit Grundstücke nicht verpachtet sind, als Weiden und zum Pferdefutteranbau. Damit ist im Gesamtbild die ursprüngliche landwirtschaftliche Eigennutzung aufgegeben worden. Diese Nutzungsänderung bedingt zugleich einen erheblichen Aufwand bei dem Umbau und der Verschönerung der Baulichkeiten, die nicht alleine eine Erhaltung der Gebäude, wie sie bei weiterer landwirtschaftlicher Eigennutzung erforderlich geworden wäre, bezweckt. Hauptgebäude und Park sind nach den vorgelegten Lichtbildern schlossähnlich ausgebaut und dienen mit diesem Ambiente vor allem der Ausrichtung von Hochzeiten. Bei dieser Sachlage bedarf die Regelung in den beiden Übergabeverträgen der ergänzenden Vertragsauslegung für die Frage, wie die Abfindungsregelung bei einem Teilverkauf von landwirtschaftlichen Nutzflächen vor dem Hintergrund dieser Nutzungsänderung zu verstehen sein soll.

Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (vgl. BGHZ 127, 138, 142; BGHR BGB § 157 Ergänzende Auslegung 29). Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Parteien diesen Punkt offen gelassen haben, ob sie bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die Lücke von Anfang an bestanden hat oder ob sie sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat. Vorhandene Lücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages "zu Ende gedacht" werden (vgl. BGHZ 84, 1, 7; 90, 69, 77; 135, 387, 392). Bei der erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dies führt den Senat hier zu der Annahme, dass beim Grundstücksverkauf zur Ablösung von Darlehen keine "Investition" in den landwirtschaftlichen Betrieb mehr vorliegt, welche es noch rechtfertigen könnte, die weichenden Erben von einer Beteiligung am Verkaufserlös auszuschließen.

An dieser Auslegung ist der Senat nicht durch die Annahmen im angefochtenen Urteil gehindert. Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts im Jahre 2002 hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO n.F. maßgeblichen Tatsachen darauf zu überprüfen, ob diese Auslegung überzeugt. Hält es die erstinstanzliche Deutung lediglich für eine vertretbare, aber nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst diejenige Auslegung vorzunehmen, die es für geboten hält (BGH NJW 2004, 2751 ff.). Das ist mit Blick auf die erstmals in zweiter Instanz deutlich gewordene Nutzungsänderung des Gutes erforderlich.

Bei der (ergänzenden) Auslegung der individualvertraglichen Bestimmungen im Vertrag vom 22. August 1995 kann und muss auf alle Umstände zurückgegriffen werden, die den Erklärungstatbestand begleiten und in einer Sinn gebenden Beziehung zu ihm stehen (vgl. BGHZ 86, 41, 47; BGHR BGB § 157 Ergänzende Auslegung 26, 27). Diese Umstände kommen allerdings nur insoweit in Betracht, als sie dem Erklärungsempfänger erkennbar waren und dem Erklärenden als zu dessen Risikobereich zugerechnet werden können (vgl. Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen rechts, § 28 Rn. 60). Demgemäß können die dem Beklagten bekannten erb- und pflichtteilsrechtsbezogenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsverzicht der Geschwister des Beklagten, die Bestimmungen in dem Vertrag vom 2. Januar 1969 und die dazu im Rahmen von Beratungsgesprächen mit der Mutter der Parteien gemachten Erläuterungen, soweit sie über Bemerkungen der Mutter, über den Vertragstext oder über eventuelle Hinweise des Urkundsnotars für den Beklagten erkennbar waren, zur Auslegung mit herangezogen werden.

Zwar hat der Vertrag vom 22. August 1995 den Vertrag vom 2. Januar 1969 aufgehoben, zugleich aber auch auf einzelne Bestimmungen des ersten Vertrages Bezug genommen. Dessen Zweckrichtung ist durch den zweiten Vertrag nur insoweit geändert worden, als die Landverpachtung durch den Beklagten im Umfang von 52 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen anstelle der eigenen Bewirtschaftung durch den Beklagten als Landwirt gebilligt wurde. Eine weiter gehende Änderung der Nutzung des Gutes N.......... als bisheriger landwirtschaftlicher Betrieb, die ursprünglich die Geschäftsgrundlage für die Übertragung des Gutes an den Beklagten unter Zurückstellung der Erb- und Pflichtteilsrechte der Geschwister gewesen war, ist in beiden Verträgen nicht erwähnt worden. Sie lag auch der Gesamtkonzeption des Vertragswerkes nicht zu Grunde. Das folgt schon daraus, dass die Vertragsparteien davon ausgegangen waren, dass der Übernehmer des Gutes zu dessen Erhaltung einen landwirtschaftlichen Beruf erlernt haben und ausüben sollte, der nur einen relativ geringen, wenngleich auskömmlichen Ertrag erwarten ließ, so dass d e s h a l b der Übernehmer des Gutes von Pflichtteilsansprüchen der weichenden Erben frei gestellt werden müsse. Diese Geschäftsgrundlage des Pflichtteilsverzichts und der korrespondierenden Nachabfindungsregelung im Übergabevertrag wird indes nachträglich verändert, wenn die Nutzung des Gutes im Wesentlichen abgeändert wird, indem nun Hochzeiten ausgerichtet und Wohnungen sowie Pferdestallungen vermietet werden, statt eine landwirtschaftliche Eigenbewirtschaftung vorzunehmen. In dieser Lage ist es nicht mehr gerechtfertigt, die weichenden Erben beim Teilverkauf von erheblichen Grundstücksflächen, deren Erlös mehrheitlich zur Ablösung von Darlehensverbindlichkeiten verwendet wurde, nicht zu beteiligen. Dies gilt namentlich dann, wenn erhebliche Aufwendungen in den Um- und Ausbau der Gebäude für den neuen Nutzungszweck gemacht wurden und zu diesem Zweck auch Bankdarlehen aufgenommen wurden. Nur dies erklärt die beträchtliche Ausgabensteigerung beim Betrieb des Gutes.

Nach der vertraglichen Regelung schuldet der Beklagte bei Teilveräußerungen eine Ausgleichzahlung an die Geschwister, wenn er nicht nachweist, dass der Verkaufserlös dem Vermögen des Gutes, von dessen landwirtschaftlicher Nutzung die Parteien des Übergabevertrages ausgegangen waren, als "Investition" dem Gut wieder zugeflossen ist. Das gilt aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung auch dann, wenn die letztlich durch Grundstücksteilverkäufe gedeckten Ausgaben nicht durch die bisherige Nutzungsart erforderlich waren. Bei der Auslegung der Bestimmung über Ausgleichszahlungen des Beklagten an seine Geschwister beim Verkauf von Gutsbestandteilen ist nicht am buchstäblichen Sinn der Äußerungen zu haften, sondern der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen (§§ 133, 157 BGB). Dazu ist nicht zuletzt der Zweck der Vereinbarung wertend zu betrachten. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien hat gegebenenfalls auch Vorrang vor einem abweichenden Vertragswortlaut und er geht jeder anderen Interpretation vor. Wenn und soweit die Vereinbarung der Parteien eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist, muss zudem eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen werden (BGHZ 127, 138, 142), die wiederum zuvörderst dem Zweck der Gesamtregelung Rechnung trägt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die - notariell beurkundete - vertragliche Regelung in ihrer Zweckrichtung und der inhaltlichen Gestaltung den gesetzlichen Bestimmungen des Höferechts, des Anerbenrechts oder funktional vergleichbarer Regeln nach §§ 13, 16 des Grundstücksverkehrsgesetzes ähnelt, die der Sache nach ebenfalls erbrechtliche Auseinandersetzungsregeln enthalten (vgl. BVerfGE 91, 346, 357). Sie unterscheidet sich nur zum Teil davon, weil die gesetzlichen Bestimmungen über die Hoferbfolge oder das Anerbenrecht neben dem privaten Interessenausgleich zum Teil auch öffentliche Interessen verfolgen. Darin wird die Erhaltung der Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe im Interesse der Volkswirtschaft und im Interesse des einzelnen Hofbetreibers verfolgt, wobei aber zugleich auch der Interessenausgleich zwischen den Übernehmern von Erbhöfen und den weichenden Erben berücksichtigt wird. Im Höferecht geht es nicht um die Erhaltung eines bestimmten Hofes im Familienbesitz, sondern um die Erhaltung der Existenzgrundlage für den Landwirt als Hofübernehmer, mag auch durch Grundstücksgeschäfte ein Austausch der Hofstelle und der Hofflächen durch Verkäufe und Ersatzkäufe erfolgen (vgl. OLG Oldenburg OLG-Report Oldenburg 2004, 515, 516 f.). Der Mutter der Parteien ist es bei der hier in Rede stehenden vertraglichen Regelung dagegen vor allem um die Erhaltung des Gutes N.......... als solches gegangen sein, weil es lange Zeit im Besitz ihrer Familie gewesen war und bleiben sollte. Deshalb war es auch durch Gütertrennung mit ihrem Ehemann nicht in das gemeinschaftliche Ehegattenvermögen eingeflossen. Das alles rechtfertigt indes nicht die Annahme, die weichenden Erben seien auch in der hier vorliegenden Konstellation nicht am Erlös des Teilverkaufs von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücksflächen des Gutes zu beteiligen.

Die vertragliche Ausgleichsregelung für Fälle der Veräußerung von Gutsvermögen ist dadurch gekennzeichnet, dass unmittelbar vor dem Vertrag vom 2. Januar 1969 ein Verzicht der Geschwister des Beklagten auch auf ihren Pflichtteil vereinbart worden war. Dies geschah, um die Betriebsführung nicht mit Forderungen zu belasten, die zur Notwendigkeit der Veräußerung des Betriebes hätten führen können. Das Landgericht hat angenommen, die Beklagten seien abgefunden worden, so dass schon deshalb ihre Rechte als weichende Erben im Rahmen von Ausgleichszahlungen bei späterer Veräußerung von Gutsvermögen hinter die Belange des Beklagten zurückzutreten hätten. Diese Überlegung begegnet jedoch schon mit Blick auf die Wertverhältnisse Bedenken. Unstreitig haben die weichenden Erben nur jeweils 30.000 DM an Abfindungsleistungen erlangt, während der Verkehrswert des Gutes unbeschadet des geringeren Einheitswerts unbestritten auf mehrere Millionen DM zu veranschlagen ist. Weitere Abfindungsleistungen an die weichenden Erben über die Zuwendung von je 30.000 DM hinaus sind nicht oder jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen und erst recht nicht unter Beweis gestellt worden. Bei dieser Sachlage lag ein besonders einschneidender Pflichtteilsverzicht vor, der nur gerechtfertigt ist und abfindungsfrei gerechtfertigt bleibt, wenn und soweit es um die Erhaltung des Gutes in seiner ursprünglichen Konzeption bei geringem Ertrag des Übernehmers aufgrund einer landwirtschaftlichen Eigennutzung des Gutes ging. Nicht mehr gerechtfertigt ist die Benachteiligung der weichenden Erben dann, wenn eine kostenintensive Nutzungsänderung vorgenommen wird, zu deren Ermöglichung Teilverkäufe des Grundvermögens in nicht unerheblichem Umfang erfolgen.

Im Jahre 1969 war der Betrieb mit Grundpfandrechten kaum belastet und die Mutter der Parteien tilgte die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten weiter. Der Beklagte übernahm das Eigentum also am letztlich unbelasteten Grundvermögen des Gutes. Die Wahrscheinlichkeit der Erforderlichkeit eines Verkaufs des Gutes oder wesentlicher Teile davon wegen betriebsbedingter Verbindlichkeiten war aus der Sicht der Vertragsparteien der Übergabeverträge als gering zu veranschlagen. Zudem hatte der Beklagte es in der Hand, Grundstücksverkäufe in verschiedenem Umfang vorzunehmen oder sie zu unterlassen. Mit fortschreitender Zeit reduzierte sich der Anteil der Geschwister des Beklagten am Verkaufserlös für den Fall der Veräußerung des Gutes oder seiner Teile kontinuierlich. Der Stand eventueller betriebsbedingter Verbindlichkeiten war zur Zeit der Übertragung des Eigentums auf ihn nicht vorhersehbar, so dass die Reduzierung des Anteils der Geschwister um 1 % pro Jahr auch einer Kompensation des Unterschiedes zwischen einer fiktiven erbrechtlichen Beteiligung am Nettonachlass und der Ausgleichsanspruche an später anfallenden Bruttoverkaufserlösen gedient hatte. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, der auf den Bruttoverkaufserlös bezogene Nachabfindungsanspruch sei mit Blick auf eine hypothetische erbrechtliche Beteiligung am Nettonachlass im Ergebnis eine überhöhte Berücksichtigung der weichenden Erben bei deren Nachabfindung für den Pflichtteilsverzicht. Ein adäquater Ausgleich für den Pflichtteilsverzicht durch Zuwendung von je 30.000 DM in Wertpapieren lag zunächst nicht vor. Das rechtfertigt sich nur mit Blick auf Opfer, die der Beklagte in beruflicher Hinsicht bei landwirtschaftlicher Eigennutzung des Gutes zu dessen Erhaltung im Familienbesitz erbringen sollte.

Ursprünglich waren die Partner des Vertrages über die Übergabe des Gutes davon ausgegangen, dass der Beklagte als Landwirt den Betrieb übernehme und - so - der Familie erhalte. Die spätere Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Flächen von 52 Hektar wurde im Vertrag vom 22. August 1995 akzeptiert, eine Nutzungsänderung des Gutes im Ganzen aber nicht angenommen. Der vorherige Pflichtteilsverzicht der Geschwister des Beklagten war darauf gestützt worden, dass die Erhaltung des Gutes als landwirtschaftlicher Betrieb durch den Beklagten nur dadurch ermöglicht werden sollte, dass er von erbrechtlichen Ansprüchen freigestellt wurde. Für den Fall der Veräußerung des Gutes im Ganzen wäre dieser Zweck entfallen und das durch Verzicht erloschene Pflichtteilsrecht wirtschaftlich durch Ausgleichsansprüche ersetzt worden. Die Ausgleichsregelung wurde aber auch auf Teilverkäufe erstreckt mit dem Vorbehalt, dass "Investitionen" keinen Ausgleichsanspruch auslösen sollten. Mit Blick auf den Zweck der Substanzerhaltung des Gutes kamen als Investitionen in diesem Sinne nach Veräußerungen von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen vor allem Ersatzkäufe in Betracht; diese mochten sich auf Grundstücke, Gebäude oder den Erwerb sächlicher Betriebsmittel, wie landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge, beziehen. In diesem Sinne hat es auch der Zeuge Dr. W....... L....... dargestellt, der mit der Mutter der Parteien vorab über die Gestaltung der Bestimmung im Vertrag vom 2. Januar 1969 gesprochen hatte. Das ist ein Indiz dafür, dass die Vertragsgestaltung an dieser Überlegung ausgerichtet war, die zugleich über den Vertragstext dem Beklagten vermittelt wurde. Der spätere Vertrag vom 22. August 1995 nahm auf die ursprüngliche Ausgleichsbestimmung im Vertrag vom 2. Januar 1969 Bezug. Er änderte sie nur dahin ab, dass die Abkömmlinge der Geschwister des Beklagten nicht mehr an den Ausgleichsregeln beteiligt wurden. Insoweit wurde die Gesamtregelung für die Geschwister verschärft. Der Restgehalt der Regelung blieb aber erhalten. Danach war dem Beklagten nicht die Veräußerung zur beliebigen Verwendung des Verkaufserlöses gestattet.

Das entspricht auch bei funktionaler Betrachtung der höferechtlichen, anerbenrechtlichen oder grundstücksverkehrsrechtlichen Sicht, an die die vorliegende Vertragsgestaltung der Sache nach angelehnt ist. Die Sitte der Übertragung eines Hofgutes an einen von mehreren (potenziellen) Erben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zur Erhaltung des Gutes in der Familie unter Benachteiligung der weichenden Erben und Beschränkung von Ausgleichsansprüchen ist unabhängig von einzelnen Gesetzesbestimmungen verbreitet (vgl. BVerfGE 91, 346, 361). Insbesondere nach dem Höferecht werden die durch den Verkauf von Grundstücken erzielten Kaufgelder nicht Hofbestandteile; es findet keine Surrogation statt (vgl. BGHZ 59, 220, 224; 115, 157, 161 f.). Andernfalls könnte die Ausgleichsregelung dadurch umgangen werden, dass Grundstücksverkäufe in beliebigem Umfang stattfinden, ohne dass Ausgleichszahlungen an die weichenden Erben geschuldet würden, deren Erb- oder Zuwendungsverzicht alleine dadurch gerechtfertigt ist, dass dem Übernehmer des Gutes die Erhaltung des Betriebes ermöglicht werden soll. Wenn der Übernehmer entgegen dem ursprünglichen Zweck der Gesamtregelung das Anwesen nicht mehr der Familie erhält, indem er Grundstücke veräußert, entfällt der Grund für seine anfängliche Bevorzugung und die Benachteiligung der weichenden Erben (vgl. BGHZ 40, 172, 176; 59, 166, 168; 91, 154, 164). Ähnlich liegt es hier.

Typischerweise ist bei Grundstücksveräußerungen den weichenden Erben ein Abfindungsergänzungsanspruch zuzubilligen (vgl. BGHZ 115, 157, 160). Der Text der Verträge vom 2. Januar 1969 und vom 22. August 1995 lässt nicht darauf schließen, dass es im vorliegenden Fall anders sein sollte. Eine allgemeine erbrechtliche Bevorzugung des Beklagten war ersichtlich nicht gewollt. Das erhellt auch daraus, dass die Person des Übernehmers des Gutes nicht von Anfang an festgestanden hatte, sondern erst nach dem Tod des Bruders G.... L....... und nach einem Angebot an alle Geschwister dadurch bestimmt wurde, dass sich schließlich der Beklagte dazu bereit erklärt hatte, das Gut zu übernehmen, es landwirtschaftlich zu bewirtschaften und - so - im Familienbesitz zu erhalten. Der Vertrag vom 22. August 1995 hat daran nichts geändert. Die darin berücksichtigte Verpachtung eines Teils der landwirtschaftlich genutzten Grundstücken war nur eine andere Art der prinzipiell gleichartigen Verwendung, während der Verkauf dazu führt, dass ein Substanzverlust eintrat (vgl. BVerfGE 67, 329, 346). Daher kann aus der Tatsache, dass beim Vertrag vom 22. August 1995 bekannt war und vorausgesetzt wurde, dass der Beklagte dann bereits 52 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen verpachtet hatte, nicht entnommen werden, dass ihm mit derselben Folge des Nichtbestehens von Ausgleichsansprüchen gegenüber den weichenden Erben auch der Verkauf eines Teils dieser Flächen gestattet sein sollte, um Darlehen abzulösen, die wegen Aufwendungen im Rahmen einer Nutzungsänderung aufgenommen worden waren. Dass der Mutter der Parteien eine Verkaufsabsicht bekannt war und diese gebilligt wurde, findet im Vertragstext keinen Anklang. Durch bloße Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen hatte sich der Beklagte auch nicht der Möglichkeit begeben, das Gut landwirtschaftlich zu bewirtschaften oder es seinen Abkömmlingen zu erhalten (vgl. BVerfGE 67, 329, 347); die Verpachtung löste deshalb zwar noch keinen Nachabfindungsanspruch aus (vgl. OLG Oldenburg NdsRpfl 1995, 355 f.). Der Teilverkauf hat demgegenüber - gerade bei einer Nutzungsänderung - eine andere Qualität. Er gehört nicht mehr zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gutes als landwirtschaftlicher Betrieb und kann im Ansatz auch dann, wenn er zum Abbau betriebsbedingter Verbindlichkeiten, die gerade auch aufgrund einer Nutzungsänderung angefallen sind, dient, Ausgleichsansprüche der weichenden Erben auslösen.

Grundstücksveräußerungen sind auch sonst nicht zur Erhaltung des Gutes erforderlich, wenn der Erlös lediglich Maßnahmen zur Bewirtschaftung zugute kommen soll, nicht aber zur Fortführung des Betriebes in der bisherigen Nutzungsart notwendig ist (vgl. OLG Oldenburg NdsRpfl 1978, 146; MDR 1978, 674). Erst dann, wenn der Veräußerungserlös zur Tilgung drückender Schulden verwendet und eine Kreditaufnahme für die dringend nötige Erneuerung schadhafter Gebäude offen gehalten werden soll, ist die Veräußerung von Grundstücken zur Erhaltung des Gutes erforderlich (vgl. BGHZ 40, 169, 171; 91, 154, 166). Darum ging es bei den vom Beklagten getätigten Aufwendungen nicht. Dies waren vor allem Kosten für Um- und Ausbaumaßnahmen im Rahmen der Nutzungsänderung. Nur dies jedenfalls erklärt die aus den vorgelegten Aufstellungen ersichtliche rasante Kostenentwicklung. Etwas anderes hat der nach dem Vertrag nachweispflichtige Beklagte auch nicht dargelegt und bewiesen. Würde man auch bei einem geringeren Finanzierungsbedarf im Rahmen der bisherigen Nutzung des Gutes dem Übernehmer ohne Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben die Veräußerung von Grundstücken gestatten, um eine aufwändige Nutzungsänderung zu finanzieren, so würde dies bei Betrachtung der erbrechtlichen Lage zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung des Übernehmers des Gutes gegenüber den weichenden Erben führen. Zwar ist dem Beklagten ein unternehmerischer Ermessensspielraum zuzubilligen; dieser kann aber mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der weichenden Erben nicht unbegrenzt sein (vgl. BGHZ 91, 154, 167). Er umfasst deshalb nicht eine Nutzungsänderung, die zugleich mit erheblichen Kosten für den Umbau und Ausbau der Gebäude verbunden war. Das wird noch dadurch unterstrichen, dass die Entnahmen des Beklagten im Laufe der Zeit rasch und erheblich anstiegen, obwohl er die eigene landwirtschaftliche Nutzung zunehmend reduzierte und an anderer Stelle einer Erwerbstätigkeit nachging.

Die Klage ist deshalb begründet. Nur der Zinsausspruch ist geringfügig übersetzt, soweit er 5 % über dem Basiszinssatz statt fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz betrifft. Prozente und Prozentpunkte sind Verschiedenes (vgl. Hartmann, NJW 2004, 1358 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709, 712 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 65.974,30 Euro (67.219,20 Euro abzüglich zugesprochener 2 x 622,45 Euro).

Ende der Entscheidung

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