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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: 12 U 554/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
1. Gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen konkreten Antrag enthalten. Dadurch wird der Streitgegenstand abgegrenzt und eine wesentliche Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung geschaffen. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Klage auf Herausgabe des Inventars eines Ladenlokals kann die Mitteilung einer Inventarliste, welche die einzelnen Gegenstände schlagwortartig bezeichnet, genügen.

2. Dem Anspruch des Untervermieters auf Herausgabe des Ladenlokals gegen den Untermieter steht die Herausgabeberechtigung des Hauptvermieters nicht entgegen. Jedoch kann der Einwand "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" eingreifen, wenn der Untervermieter seinerseits dem Vermieter gegenüber zur Herausgabe verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn eine wirksame Kündigung wegen unberechtigter Untervermietung vorliegt.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 554/02 (führend)

verbunden mit 12 U 318/02

Verkündet am 09.02.2004

in dem Rechtsstreit

wegen eines Anspruchs auf Rückgabe einer Mietsache und auf Mietzinszahlung.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. März 2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin - vorbehaltlich der Rechte Dritter, die unberührt bleiben - folgende Inventargegenstände der Grillstube S.-Service in dem Anwesen M., herauszugeben:

1 Vitrine,

1 No-Frost-Kühlschrank,

1 Metall-Toaster Marke Sennur,

1 Döner Schneide-Maschine,

1 Kasse,

1 Pizzaofen,

3 Metallschränke,

2 Metalltische,

1 Reiskocher Marke Kailo Brant,

2 Zwei-Platten-Elektroherde,

10 Plastikkörbe,

6 Metall-Warmhalter,

4 Vitrine Platten Marke Öztiryakiler,

1 Döner-Bein,

1 Döner-Spitze,

1 Döner-Spiegel,

1 Döner-Elektromaschine,

2 große Töpfe,

2 kleine Töpfe,

1 Topf, cinko,

9 große Teller,

12 Servierteller,

10 Servierteller, normal,

11 Metall-Tassen/Teller,

15 Gläser,

9 Kaffeetassen,

6 kleine Teller,

2 chinesische Pfannen,

1 normale Pfanne,

2 chinesische Schippen,

3 chinesische Kochlöffel,

2 Metall-Dönermesser,

2 Großlöffel,

2 Mikrowellenherde,

4 kleine Kühlschränke,

2 Plastikmülleimer,

5 Glasteller,

2 Salatzangen,

1 chinesisches Messer,

3 Schneidebretter,

2 zweiteilige Friteusen,

2 Feuerlöscher,

11 Pizzateller 26 cm,

2 Pizzateller 33cm,

3 kleine Pizzateller,

3 rote Gasflaschen der Firma Valentin,

6 Plastikschüsseln.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen drei Viertel die Klägerin, ein Viertel der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen drei Viertel die Klägerin selbst, ein Viertel der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen ein Viertel dieser selbst, drei Viertel die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin war neben ihrem Ehemann aufgrund eines Vertrages vom 1. März 1998 Mieterin des 55 qm großen Ladenlokals im Erdgeschoss des im Eigentum der Eheleute Ke. und Kl. B. stehenden Anwesens K.-Ring in M. Eine Untervermietung war nach dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und den Eheleuten Ke. und Kl. B. andererseits vertraglich ausgeschlossen worden. Gleichwohl schloss die Klägerin zumindest mit dem Beklagten zunächst für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 1. Februar 2000 einen "Pachtvertrag", sodann für die Dauer vom 1. Juli 2000 bis zum 1. Oktober 2000 einen befristeten "Untermietvertrag" über das Ladenlokal, dann erstmals auch unter Einschluss einer Regelung über die Gebrauchsüberlassung des von ihr eingebrachten Inventars, wie es in einer Anlage zum Untermietvertrag ebenso wie im Tenor bezeichnet wurde. Die Befristung des Untermietvertrages beruhte darauf, dass der Beklagte bezüglich des zuletzt geschlossenen Vertrages durch Bescheid der Stadt M. vom 5. Juli 2000 nur eine vorläufige Betriebserlaubnis bis zum 4. Oktober 2000 erhalten hatte; die endgültige Erlaubnis war davon abhängig, dass der Beklagte die Erklärung der Zustimmung der Hauptvermieter Ke. und Kl. B. zu dem Untermietvertrag beibringen sollte. Die Zustimmungserklärung war vom Ehemann der Klägerin mehrfach zugesagt, aber nicht herbeigeführt worden. Der Mietzins, den der Beklagte an die Klägerin zu zahlen hatte, sollte nach dem Untermietvertrag einschließlich der Nebenkosten 2.800 DM pro Monat betragen. Der Mietzins sollte, ohne dass im schriftlichen Vertrag eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen wurde, überwiesen werden. Mietzinszahlungen erfolgten tatsächlich ratenweise in bar, sobald der Beklagte aufgrund der Umsätze der Grillstube zu Zahlungen in der Lage war, und zwar meist an den Ehemann der Klägerin, bisweilen auch an deren Sohn. Quittungen wurden jedenfalls zum Teil erteilt. Der Hauptmietvertrag wurde von den Eheleuten Ke. und Kl. B. am 2. Oktober 2000 durch Anwaltsschreiben fristlos gekündigt, weil seit Bestehen des Mietverhältnisses in fünf Fällen eine Untervermietung erfolgt sei, obwohl Untervermietungen nach dem Vertrag ausgeschlossen gewesen seien. Das Kündigungsschreiben wurde der Klägerin am gleichen Tag durch den Beklagten als Boten übermittelt. Am selben Tag, dem 2. Oktober 2000, schlossen die Eheleute B. mit dem Beklagten, dem bisherigen Untermieter, unmittelbar einen Mietvertrag über das Ladenlokal.

Über die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des Hauptmietvertrages zwischen den Eheleuten B. und der Klägerin sowie deren Ehemann ist ein weiterer Rechtsstreit mit negativer Feststellungsklage anhängig. Der Beklagte, der dem Ehemann der Klägerin den von diesem zuvor in Besitz genommenen Schlüssel des Ladenlokals unter einem Vorwand wieder abnahm, blieb auch nach dem 2. Oktober 2000 im Besitz der Geschäftsräume mitsamt dem Inventar, er verweigerte die Herausgabe an die Klägerin und betrieb die Gaststätte weiter.

Die Klägerin hat geltend gemacht,

ihr (Haupt-) Mietvertrag mit den Eheleuten Ke. und Kl. B. sei nicht wirksam gekündigt worden. Die Kündigung wegen der Untervermietung und der Neuabschluss eines direkten Mietvertrages durch die Hauptvermieter mit dem bisherigen Untermieter seien treuwidrig. Der Mietzins sei vom Beklagten nur für die Monate Juli und August 2000 bezahlt worden; für September 2000 sei er noch offen. Der Beklagte schulde aber auch für den Monat Oktober 2000 eine Nutzungsentschädigung in gleicher Höhe, nachdem er sich unter einem Vorwand wieder in den Besitz des Ladenlokals gebracht habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie das Ladenlokal Grillstube S.-Service und die vollständige Einrichtung herauszugeben, ferner an sie 5.600 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 2.800 DM seit dem 1. September 2000 und aus weiteren 2.800 DM seit dem 1. Oktober 2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen,

infolge der Kündigung des Hauptmietvertrages fehle der Klägerin die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus dem Untermietvertrag. Die Miete sei für September 2000 in bar bezahlt worden. Für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses stehe der Klägerin kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, weil ihre eigene Mieterstellung durch Kündigung des Hauptmietvertrags entfallen sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H.-D. und Hü. Do. Sodann hat es nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2001 bei Teil-Klageabweisung nur hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung der Klage im Übrigen durch Urteil vom 19. März 2002 nahezu vollständig stattgegeben. Es hat angenommen, der Beklagte sei zur Herausgabe der Räume gemäß § 556 Abs. 1 BGB verpflichtet, da der Untermietvertrag unstreitig beendet sei. Eine wirksame Beendigung des Hauptmietvertrages durch fristlose Kündigung mit der Folge des Wegfalls der Aktivlegitimation der Klägerin für das mietvertragliche Herausgabebegehren sei nicht bewiesen. Es sei auch treuwidrig, wenn die Vermieter im Zusammenwirken mit dem Beklagten, der die Herausgabe der Mietsache verweigert habe, den Kündigungsgrund selbst herbeigeführt hätten. Dies werde dadurch unterstrichen, dass der Beklagte als Bote zur Überbringung des Kündigungsschreibens eingeschaltet worden sei. Abgesehen von der Frage des Verbleibs des Inventars, das die Klägerin unstreitig selbst in das Ladenlokal eingebracht hatte, habe sie auch darüber hinaus ein schützenswertes Interesse an der Herausgabe der Räume, da mit der Beendigung ihres eigenen Mietverhältnisses Pflichten verbunden seien, die sie zu erfüllen habe. Auch die Zahlungsklage sei begründet, da der Erfüllungseinwand nicht bewiesen sei. Zwar habe der Zeuge H.-D. bekundet, er sei sich sicher, dass der Mietzins für September 2000 bis zum Ende jenes Monats im Wesentlichen, nämlich in Höhe von 2.650 DM oder 2.700 DM bezahlt worden sei; den Rest des Mietzinses für September 2000 habe der Beklagte nachträglich überbracht. Einzelheiten habe der Zeuge aber nicht mehr angeben können. Hingegen habe der Ehemann der Klägerin als Zeuge ausgesagt, für September 2000 sei kein Mietzins gezahlt worden. Es seien nur Zahlungen für die Überlassung von Lebensmitteln erfolgt. Daher sei selbst eine unspezifizierte Quittung über 1.800 DM, die der Zeuge H.-D. vorgelegt habe, kein ausreichender Beleg für eine Teilzahlung der Septembermiete. Die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsentschädigung für Oktober 2000 ergebe sich aus § 557 Abs. 1 BGB. Der Einwand des Beklagten, er habe dann bereits einen wirksamen Mietvertrag mit den Eheleuten B. gehabt, gehe wegen der Treupflichtverletzung fehl.

Gegen dieses ihm am 22. März 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem schon am 1. März 2002 eingegangenen Schriftsatz (12 U 318/02) und nochmals mit einem am 22. April 2002, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (12 U 554/02). Erstere Berufungseinlegung war vorzeitig erfolgt und geht daher ins Leere, letztere war rechtzeitig und ist hier sachlich zu bescheiden. Das Rechtsmittel hat der Beklagte fristgerecht begründet.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin für das Herausgabeverlangen mit Hinweis auf die fristlose Kündigung vom 2. Oktober 2000. Das Landgericht habe die Beweislast für die Anspruchsberechtigung falsch bewertet; diese treffe die Klägerin. Es müsse auch von einer wirksamen Kündigung ausgegangen werden. Die Eheleute Ke. und Kl. B. hätten zudem der Klägerin den Besitz entzogen und ihm, dem Beklagten, den Besitz zugewiesen. Die Klägerin und ihr Ehemann seien danach keine Besitzmittler mehr gewesen, weshalb die Klägerin nicht mehr Herausgabe der Mietsache an sich verlangen könne. Im Übrigen komme es auf das Rechtsverhältnis zwischen den Vermietern und der Klägerin als Hauptmieterin nicht an. Eine Treupflichtverletzung durch sein Zusammenwirken mit den Vermietern B. habe nicht vorgelegen. Vielmehr handele die Klägerin treuwidrig, weil sie ihrerseits gegenüber den Vermietern herausgabepflichtig sei. Auf die Herausgabepflicht der Klägerin als Hauptmieterin gegenüber ihren Vermietern, aus der das Landgericht ein schützenswertes Interesse an dem Herausgabeanspruch ihm gegenüber hergeleitet habe, komme es auch nicht an, da er allenfalls zur Herausgabe an die (Haupt-) Vermieter verpflichtet sei. Die Beweiswürdigung zur Frage der Erfüllung des Mietzinsanspruchs gehe fehl.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte zur Herausgabe der Gegenstände nach Maßgabe der Bezeichnung in der Anlage zum Untermietvertrag verpflichtet ist.

Die Klägerin hat ihren Klageantrag zu dem Herausgabeanspruch im Berufungsrechtszug näher konkretisiert und ist im Übrigen der Berufung entgegengetreten. Sie macht im Wesentlichen geltend, ein Kündigungsgrund für das Hauptmietverhältnis habe nicht vorgelegen; das Untermietverhältnis sei vertragsgemäß am 1. Oktober 2000 beendet gewesen. Der Beklagte habe sich durch Täuschung wieder in den Besitz des Ladenlokals gebracht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung, für die mit Blick auf die letzte mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2001 gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Berufungsrecht gilt, ist teilweise begründet. Der Klägerin steht lediglich ein Herausgabeanspruch bezüglich der von ihr in das Ladenlokal eingebrachten Inventargegenstände zu. Insoweit ist, insbesondere mit Blick auf die Ausübung eines Vermieterpfandrechts durch die Eheleute Ke. und Kl. B. allerdings die Einschränkung geboten, dass Rechte Dritter unberührt bleiben. Im Übrigen ist die Klage auf Herausgabe des Ladenlokals durch den Beklagten an die Klägerin und auf Zahlung restlichen Mietzinses aus der Untervermietung für die Monate September und Oktober 2000 unbegründet.

1. Der Anspruch auf Herausgabe des Inventars ist zulässigerweise geltend gemacht worden und in der Sache mit der genannten Einschränkung, dass Rechte Dritter unberührt bleiben, gerechtfertigt.

a) Dass mit der Widerklage vom 10. Juni 2003 in dem parallel geführten Rechtsstreit 4 O 228/01 bei dem Landgericht Mainz derselbe Anspruch auch dort erhoben wird, steht der vorliegenden Entscheidung im früher begonnenen Rechtsstreit nicht entgegen. Der Einwand der Rechtshängigkeit trifft gegebenenfalls im dortigen Verfahren zu.

b) Der Herausgabeanspruch ist begründet. Er beruht auf einem originären Mietvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, nicht auf einer Untermiete, weil die Klägerin die Inventargegenstände - unstreitig - selbst eingebracht hatte. Da das befristete Mietverhältnis zwischen den Parteien - gleichfalls unstreitig - durch Fristablauf beendet ist, besteht der Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bezüglich ihrer Inventargegenstände aus § 556 BGB.

Fraglich war zunächst, ob die Herausgabeklage insoweit hinreichend bestimmt war. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen konkreten Antrag enthalten. Dadurch wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine wesentliche Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung geschaffen. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH NJW 2003, 668, 669 f.). Insoweit ist mit der Bezugnahme der Klägerin auf das Inventarblatt dem Gebot der Bestimmung des Klagegegenstandes Genüge getan. Eine noch genauere Konkretisierung der herauszugebenden Gegenstände erscheint nach Lage der Dinge kaum möglich und rechtlich nicht geboten, zumal es sich nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen um das gesamte Inventar des seinerseits genau bezeichneten Ladenlokals handelt.

Dass die Inventarliste als Anlage zum Formularmietvertrag, der hierauf verweist, autentisch ist, steht für den Senat außer Frage. Sie trägt die Unterschrift des Beklagten in gleicher Weise wie der Untermietvertrag.

2. Der Anspruch auf Herausgabe des Ladenlokals greift hingegen nicht durch. Er richtet sich nach § 556 Abs. 1 BGB. Die Beendigung des befristeten Untermietvertrages als Anspruchsvoraussetzung durch Fristablauf ist unstreitig erfolgt. Die Herausgabeberechtigung der (Haupt-) Vermieter Ke. und Kl. B. nach § 556 Abs. 3 BGB lässt den Herausgabeanspruch des Hauptmieters gegen den Untermieter im Grundsatz unberührt (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1996, 494 f.).

Diesem Anspruch steht aber der vom Beklagten erhobene Einwand des unredlichen Verhaltens entgegen (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Die Klägerin kann danach nicht Herausgabe an sich verlangen, weil sie ihrerseits sogleich zur Herausgabe der Sache an die Eheleute Ke. und Kl. B. verpflichtet ist, die wiederum auf Grund des neuen Mietvertrages mit dem Beklagten zur Gebrauchsüberlassung an diesen verpflichtet sind.

Dieser Einwand wäre allerdings dann nicht berechtigt, wenn die Vermieter Kerstin und Klaus B. von ihrem Herausgabeanspruch erkennbar keinen Gebrauch machen wollten. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Eheleute Ke. und Kl. B. haben das Ladenlokal unstreitig unter dem 2. Oktober 2000 an den Beklagten als alleinigen Mieter vermietet. Schon daraus wird deutlich, dass sie ihren eigenen Herausgabeanspruch gegenüber der Klägerin mit dem Ziel der Gebrauchsüberlassung der Sache an den Beklagten nicht verzichten wollen.

Der Einwand greift freilich nur durch, wenn die Kündigung des Hauptmietvertrages wirksam geworden ist, weil sonst keine Herausgabepflicht der Klägerin (als Mitmieterin) gegenüber den Eheleuten B. besteht. Die Kündigung ist, was unbeschadet des parallel geführten Rechtsstreits bei dem Landgericht Mainz (4 O 228/01) hier als Vorfrage zu klären ist, jedoch wirksam geworden. Es liegt nicht nur unstreitig eine Kündigungserklärung nach Abmahnung vor; diese beruhte auch auf einem ausreichenden Kündigungsgrund. Die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, hatte mehrfach gegen das vertragliche Verbot, das Ladenlokal unterzuvermieten (§ 549 BGB a.F.), verstoßen. Das rechtfertigt die fristlose Kündigung (vgl. LG Hamburg ZMR 2001, 39 f.; s.a. OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 783, 784 f.). Wenn der Untermietvertrag zur Zeit der Kündigungserklärung durch Fristablauf bereits beendet war, ändert dies nichts daran, dass vorher in mindestens zwei Fällen eine vertragswidrige Untervermietung erfolgt war, die für sich genommen das Vertrauensverhältnis so erschüttern konnte, dass eine fristlose Kündigung auch danach noch berechtigt erscheint. Eine wiederholte Untervermietung liegt unstreitig vor, soweit es um die Untervermietung an den Beklagten geht. Dies genügt zur fristlosen Kündigung. Auf eine Untervermietung an weitere Dritte, die im Berufungsrechtszug von der Klägerin bestitten wurde, kommt es nicht an.

Der hiergegen von der Klägerin erhobene Einwand des kollusiven Zusammenwirkens der Eheleute B. mit dem Beklagten greift nicht durch. Dass die Vermieter mit dem bisherigen Untermieter selbst einen Mietvertrag abgeschlossen haben, hindert nicht notwendigerweise die Kündigung des Hauptmietvertrages wegen vorheriger unberechtigter Untervermietung. Für eine solche Vorgehensweise der Vermieter Ke. und Kl. B. konnten verschiedene Gründe bestimmend sein, die keine Treupflichtverletzung gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann als (Haupt-) Mietern darstellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der Vermieter daran beachtlich, die Person dessen, der die Mietsache tatsächlich nutzt, zu kennen und den dafür maßgebenden Vertragsinhalt durch alleinigen Abschluss eines Mietvertrages ohne Untervermietungsmöglichkeiten selbst zu bestimmen. Die Kündigung wegen nicht gestatteter Untervermietung ist deshalb nicht mit Blick darauf, dass der vormalige Untermieter später zum Hauptmieter gemacht wurde, treuwidrig. Dies steht in der Dispositionsmacht der Eigentümer der Mietsache. Unberechtigte Untervermietung kann demnach auch dann ein wirksamer Kündigungsgrund sein, wenn die Vermieter mit derselben Person unmittelbar darauf ihrerseits einen Mietvertrag abschließen wollen, dies aber zu eigenen Bedingungen. Die wiederholte vertragswidrige Untervermietung bildet dann erst recht einen Kündigungsgrund.

Dass im konkreten Fall der neue Mietvertrag der Eheleute B. mit dem Beklagten zu denselben Bedingungen abgeschlossen wurde, wie der vormalige Untermietvertrag der Klägerin mit dem Beklagten, ist nicht dargelegt worden. Weil der Einwand treuwidrigen Verhaltens insoweit durch die Klägerin erhoben wurde, hat diese die Darlegungs- und Beweislast für die dafür maßgebenden Tatsachen zu tragen. Dem genügt ihr Vorbringen nicht.

Auch der Vortrag der Klägerin, der Beklagte sei den Eheleuten B. von ihrem Ehemann vorgestellt worden, ändert nichts an der Gesamtbewertung. Der Beklagte benötigte die Zustimmung der Eheleute B. zur Untervermietung, damit er eine weitere Betriebserlaubnis bei der zuständigen Ordnungsbehörde erlangen konnte. Diese Zustimmungserklärung wurde unstreitig nicht erteilt. Darin wäre aber eine konkludente Genehmigung der Untervermietung durch die Eheleute B. zu sehen gewesen, die indes gerade nicht vorliegt. Die bloße Vorstellung des Beklagten gegenüber den Eheleuten B. durch die Klägerin oder ihren Ehemann besagt für sich genommen nichts für eine konkludente Genehmigung der Untervermietung.

3. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ende des Untermietvertrages, also für Oktober 2000, besteht nicht. Dieser Anspruch teilt das Schicksal des Herausgabeanspruchs bezüglich des Ladenlokals. Danach war das Untermietverhältnis beendet und die Klägerin wegen der wirksamen Kündigung des Hauptmietvertrages nicht mehr forderungsberechtigt. Der Beklagte, der dann den Eheleuten B. aufgrund des Mietvertrages vom 2. Oktober 2000 zur Mietzinszahlung verpflichtet war, muss für die Nutzung der Mietsache im Oktober 2000 nicht doppelt zahlen.

4. Die Mietzinsforderung ist im Übrigen auch, soweit es um die Miete für September 2000 geht, unbegründet. Der Mietzins ist insoweit insgesamt gezahlt worden. Das geht aus der Aussage des Zeugen H.-D. hervor und wird durch die Aussage des Zeugen Do. nicht ernsthaft in Frage gestellt.

Der Zeuge H.D. hat detaillierte Angaben gemacht, aus denen sich ergibt, dass zunächst bis auf einen Restbetrag von 100 oder 150 DM ratenweise der Mietzins in bar bezahlt worden war. Dann sei am 2. Oktober 2000 auch noch der restliche Betrag vom Beklagten überbracht worden. Erstmals hierbei habe der Zeuge Do. angebliche Forderungen für die Übernahme von Lebensmittelbeständen bei Beginn des Untermietverhältnisses in Abzug gebracht und den danach verbleibenden Restbetrag mit dem Datum der Fälligkeit des Mietzinses quittiert. Der Zeuge Hü. Do. hat den äußeren Ablauf bestätigt und auch erklärt, er habe alle erteilten Quittungen nicht auf den Zahlungszeitpunkt, sondern auf den Fälligkeitszeitpunkt der Mietzinszahlungen datiert. Andererseits will der Zeuge Do. im Monat September 2000 nur Zahlungen auf Ansprüche wegen überlassener Lebensmittel entgegengenommen haben. Das ist bereits nicht mit seiner eigenen Angabe zur Datierung der dann erteilten (Teil-) Quittung auf den Fälligkeitszeitpunkt der Mietzinszahlung zu vereinbaren. Auch leuchtet es nicht ein, dass Lebensmittel, die dem Beklagten bei Beginn des Untermietverhältnisses überlassen worden sein sollen, erst bei Ende dieses Untermietverhältnisses am Tag der Überbringung des Kündigungsschreibens der Eheleute B. bezahlt worden sein sollen. Vor diesem Hintergrund sind die nachvollziehbaren Angaben des Zeugen H.-D. zutreffend. Daraus ergibt sich die vollständige Zahlung der Septembermiete durch den Beklagten in Ratenzahlungen. Dass der Zeuge H.-D. sich nicht mehr an einzelne Zeitpunkte der Ratenzahlungen und die dann jeweils geleisteten Ratenbeträge erinnern konnte, ist verständlich und ändert nichts an der Nachvollziehbarkeit seiner Gesamtaussage. Diese wird durch die unbestrittene Erteilung von Quittungen, die jedenfalls für einzelne Ratenzahlungen erteilt wurden, untermauert. Dass die Quittungen auch bei abweichenden Zahlungsdaten auf den Fälligkeitszeitpunkt der Mietzinszahlungen datiert wurden, verdeutlicht, dass es dabei allein um Mietzinszahlungen ging.

Weil die Angaben des Zeugen Hü. Do. schon im Rahmen einer Inhaltsanalyse dem oben gezeichneten Beweisbild nicht entgegenstehen, die Äußerungen des Zeugen H.-D. aber substantiiert und nachvollziehbar sind sowie - zum Teil - durch die Aussage des Zeugen Do. und die Quittungserteilung bestätigt werden, bedarf es keiner erneuten Vernehmung der Zeugen durch den Senat. Die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit ist hier nicht ausschlaggebend. Der Senat weicht auch nicht von einer Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch das Landgericht ab.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III.

Ein Grund zur Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

IV.

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.042,68 Euro festgesetzt:

- Der Wert des Streitgegenstandes bezüglich der Herausgabe der Mietsache beträgt gemäß § 16 Abs. 2 GKG insgesamt [12 x 1.431,62 Euro (2.800 DM) =] 17.179,44 Euro. Darin ist der Wert der Gebrauchsüberlassung der Inventargegenstände enthalten, weil diese im "Untermietvertrag" enthalten und nicht mit einem gesonderten Wert angesetzt ist. Da die Klage aber nur hinsichtlich der Rückgabe des Inventars begründet ist, muss der Streitwert hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe des Ladenlokals und des Inventars unterteilt werden. Insoweit schätzt der Senat den Wert des Herausgabeanspruchs, der nicht mit dem Sachwert identisch ist, bezüglich der Inventargegenstände auf 5.000 Euro. Die Angaben der Klägerin zum Sachwert der Einzelgegenstände, die zusammen 45.832 DM (23.433,53 Euro) ergeben, beziehen sich offenbar auf Neupreise (z.B. 12.950 DM für den No-Frost-Kühlschrank), erscheinen aber jedenfalls mit Blick auf das Alter der Gebrauchsgegenstände übersetzt. Da die Einrichtungsgegenstände im Jahre 1998 eingebracht wurden, können diese Wertangaben sechs Jahre später kaum noch zutreffen. Der (Teil-) Wert des mietvertraglichen Herausgabeanspruchs liegt noch darunter.

- Die Zahlungsklage umfasst einen Wert von [2 x 1.431,62 (2.800 DM) =] 2.863,24 Euro.

2. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 15.042,68 Euro, für den Beklagten 5.000 Euro.

Ende der Entscheidung

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