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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.07.2005
Aktenzeichen: 12 U 647/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 432 Abs. 1 Satz 1
BGB § 752
BGB § 2039
BGB § 2042 Abs. 2
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Die Erfüllung einer Nachlassforderung tritt nur ein, wenn der Schuldner an die noch ungeteilte Erbengemeinschaft leistet, nicht wenn er seine Leistung nur an einen Miterben erbringt. Eine Ausnahme kommt nach Treu und Glauben in Betracht, wenn das Erfordernis der Leistung an die Erbengemeinschaft purer Formalismut wäre, weil die Leistung an einen Miterben die Teilausenandersetzung der Erbengemeinschaft nur vorwegnimmt. Dafür muss gesichert sein, wem der Leistungsgegenstand in einer bestimmten Quote zuzuweisen ist.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 647/04

Verkündet am 11.07.2005,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Anspruches einer Erbengemeinschaft auf Erfüllung einer Nachlassforderung auf Zahlung eines Grundstückskaufpreises.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. April 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Anspruch einer Erbengemeinschaft auf Erfüllung einer Restkaufpreisforderung wegen eines Grundstückserwerbs durch einen Nichterben von der Erblasserin. Der Kläger ist Miterbe zu 1/3 Anteil nach seiner am 22. November 2002 verstorbenen Mutter A.... T...... B........ Weitere Miterben sind dessen Bruder K........ B....... zu 1/3 sowie die Töchter einer vorverstorbenen Schwester, A..... S....... und D.... U........, zu je 1/6. Der Beklagte ist ein nicht erbberechtigter Enkel der Erblasserin und Sohn des Miterben K........ B........ Der Beklagte erwarb am 10. Dezember 1999 aufgrund eines "Übergabevertrages" mit der Erblasserin deren Hausgrundstück zu einem Preis von 90.000 DM (46.016,27 Euro); zudem behielt die Erblasserin ein Wohnrecht. Die Geldsumme sollte nach dem "Übergabevertrag" innerhalb von drei Monaten nach dem Tode der Erblasserin "an deren Erben" gezahlt werden. Am 25. März 2003 überwies der Beklagte zwei Drittel der geschuldeten Summe, also 30.677,51 Euro, als "Erbauszahlung" auf ein Nachlasskonto. Streitig war (Bl. 24/27 GA), was das Landgericht aber als unstreitig festgestellt hat (Bl. 47 GA) und nicht durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung beanstandet wurde, ob das restliche Drittel der geschuldeten Summe von 15.338,76 Euro am gleichen Tag vom Beklagten an den Miterben K........ B....... überwiesen wurde, nachdem dieser Zahlung an sich gefordert hatte.

Der Kläger hat mit der Klage die Zahlung dieser Summe an die Erbengemeinschaft erstrebt. Er hat vorgetragen, die Erbengemeinschaft sei nicht auseinandergesetzt (Bl. 27 GA). Er hat gemeint, gemäß §§ 432 Abs. 1 Satz 1, 2039 BGB werde der Beklagte auch insoweit nur durch Zahlung des Restkaufpreises an die Erbengemeinschaft von seiner Leistungspflicht befreit. Die Zahlung an einen Miterben habe dagegen keine Erfüllungswirkung. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 15.338,76 Euro nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, aus der Bestimmung im Übergabevertrag mit der Erblasserin folge keine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung an die Erbengemeinschaft. Er sei daher durch die Zahlung des restlichen Drittels der geschuldeten Summe an seinen Vater als Miterben von seiner Verpflichtung frei geworden. Zudem handele der Kläger treuwidrig, weil er einerseits in einem Schreiben vom 18. Januar 2003 an seinen Bruder die Auszahlung seines Erbanteils am Barvermögen verlangt habe (Bl. 26 GA) und andererseits nun von ihm, dem Beklagten, die Zahlung der Kaufpreisdrittels an die Erbengemeinschaft verlange.

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer vom 15. April 2004 stattgegeben (Bl. 46 ff. GA). Es hat ausgeführt, der Zahlung des restlichen Kaufpreisdrittels an den Miterben K........ B....... komme nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Erfüllungswirkung zu. Dem Übergabevertrag sei nichts anderes zu entnehmen. Der Beklagte hätte als Schuldner der Nachlassforderung seine Leistung auch hinsichtlich des restlichen Drittels des Kaufpreises allen Miterben anbieten müssen. Eine Ausnahme wäre nur in Frage gekommen, wenn K........ B....... eine Vollmacht zur Annahme der Zahlung für die Erbengemeinschaft gehabt hätte. Daran habe es aber gefehlt. Auch die schriftliche Aufforderung des Klägers an seinen Bruder zur Auszahlung seines Erbanteils am Barvermögen enthalte keine solche Bevollmächtigung. Es sei auch sonst für das Außenverhältnis der Erbengemeinschaft zum Schuldner der Nachlassforderung unerheblich. K........ B....... sei nicht berechtigt gewesen, vom Beklagten die Zahlung des restlichen Kaufpreisdrittels an sich zu verlangen. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei nicht erfolgt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Er meint, die Leistung an einen Miterben sei hier nach Treu und Glauben zulässig und führe zur Erfüllung der Forderung, wenn damit in zulässiger Weise die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorweggenommen werde. Nur darum gehe es, nachdem der Nachlass im Übrigen aufgeteilt worden sei. Es verstoße zudem gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger einerseits die Auseinandersetzung des Nachlassen unter den Miterben durch Auszahlung des auf seinen Erbanteil entfallenden Teils des Nachlasses in Geld von dem Miterben K........ B....... verlange, andererseits die Zahlung des Kaufpreisdrittels, das nominell auf K........ B....... entfalle, an die Erbengemeinschaft fordere.

Der Kläger ist der Berufung entgegen getreten. Er hat ausgeführt, die Erblasserin habe zu Lebzeiten Schenkungen an K........ B....... und an den Beklagten gemacht. Vor diesem Hintergrund sei der Erbanteil von K........ B....... an der Kaufpreisforderung noch zu bestimmen. Auch sei bezüglich des Inventars und der sonstigen Bankguthaben der Erblasserin keine Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen worden. Über einzelne Konten sei durch Vertrag zugunsten Dritter verfügt worden. Hinsichtlich der danach noch in den Nachlass gefallenen anderen Sparforderungen habe K........ B....... nach dem Erbfall Verfügungen getroffen, über die er keine Auskunft erteilt habe. Von diesem erwähnte 55.000 Euro auf Nachlasskonten seien nicht an die Miterben verteilt worden und heute nicht mehr vorhanden. Behauptete Nachlassverbindlichkeiten seien nicht belegt worden. Bei dieser Sachlage liege in der Überweisung des restlichen Kaufpreisdrittels durch den Beklagten an seinen Vater keine zulässige Vorwegnahme der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Der Beklagte hat hierauf erwidert und insbesondere geltend gemacht, dass das Vorbringen des Klägers neu und nicht zuzulassen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt er gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die Nachlassverbindlichkeit des Beklagten, soweit sie hier im Streit ist, nicht durch die als unstreitig angesehene Zahlung an den Miterben K........ B....... erfüllt wurde und noch an die Erbengemeinschaft zu erfüllen ist. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ob die Zahlung an K........ B....... aufgrund bindender Feststellungen des Landgerichts tatsächlich erbracht wurde, kann offen bleiben, weil sie - gegebenenfalls - keine Erfüllungswirkung entfaltet hat.

1. Leistungen Dritter kann ein Miterbe nur zugunsten aller Miterben einfordern (BGHZ 146, 310, 314; BGH LM BGB § 2042 Nr. 4; Dütz, in: MünchKomm-BGB, 3. Aufl., § 2039 Rn. 15; Staudinger/Werner, BGB, 13. Bearb., § 2039 Rn. 16). Der Schuldner der Nachlassforderung, hier also der Beklagte, kann nach dem Gesamthandsgrundsatz nur an alle Miterben mit befreiender Wirkung leisten (Dütz, in: MünchKomm-BGB § 2039 Rn. 10; Staudinger/Werner, BGB § 2039 Rn. 1, 19); denn die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinsichtlich des Gesamtnachlasses und die Aufteilung der einzelnen Nachlassgegenstände in diesem Zusammenhang ist Sache der Erbengemeinschaft. Weder kann ein einzelner Miterbe dem ohne oder gegen den Willen der anderen Miterben vorgreifen noch darf ein Dritter als Nachlassschuldner mit Rechtswirkungen für und gegen die Erbengemeinschaft Einfluss auf deren Auseinandersetzung nehmen. Das Gesetz will in § 2039 BGB gerade verhindern, dass durch Rechtshandlungen zwischen einem Nachlassschuldner und einem einzelnen Miterben ohne Ermächtigung durch die Erbengemeinschaft (vgl. Dütz, in: MünchKomm-BGB § 2039 Rn. 16; Staudinger/Werner, BGB § 2039 Rn. 18) in die Auseinandersetzung eingegriffen wird. Nach §§ 432 Abs. 1 Satz 1, 2039 BGB tritt deshalb die Erfüllung einer Nachlassforderung nur dann ein, wenn der Schuldner an die ungeteilte Erbengemeinschaft leistet, nicht aber dann, wenn er seine Leistung allein an einen Miterben erbringt. Das gilt unbeschadet der Bestimmungen des Übergabevertrages zwischen der Erblasserin und dem Beklagten auch hier, weil schon mangels Bezeichnung der Erben daraus nicht ersichtlich ist, dass der Übergabevertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten an der gesetzlichen Regelung etwas ändern sollte.

2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Miterbe nur Leistung an alle Erben verlangen kann, wird nach Treu und Glauben dann angenommen, wenn das Erfordernis der Erbringung der Leistung des Schuldners an die Erbengemeinschaft purer Formalismus wäre, weil die Erbringung der Leistung an einen Miterben statt an die Erbengemeinschaft deren (Teil-) Auseinandersetzung hinsichtlich dieses Nachlassgegenstands nur vorwegnimmt (BGH LM BGB § 2042 Nr. 4; OLG Braunschweig OLG-Report Braunschweig 1994, 189, 190; Palandt/Edenhofer, BGB § 2039 Rn. 11). Auf diese Ausnahme könnte sich gegebenenfalls - mittelbar - auch der Nachlassschuldner berufen, der an einen Miterben leistet und daraus die Befreiung von seiner Verbindlichkeit herleiten will. Dieser Einwand kommt aber nur dann als Ausnahme von der gesetzlichen Regelung in den §§ 432 Abs. 1 Satz 1, 2039 BGB in Betracht, wenn gesichert ist, dass der Nachlassgegenstand in einer bestimmten Verteilungsquote den Miterben zuzuweisen ist; andernfalls besteht kein Recht des einzelnen Miterben auf eine Teilauseinandersetzung (Dütz, in: MünchKomm-BGB § 2042 Rn. 18; Palandt/Edenhofer, BGB § 2042 Rn. 17; Staudinger/Werner, BGB § 2039 Rn. 30) und dementsprechend keine Befugnis des Nachlassschuldners auf eine Schuld befreiende Vorwegnahme der Teilauseinandersetzung. Ansonsten kann gegen den Willen eines Miterben eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung auch von der Erbengemeinschaft nur verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und die Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden; das ist hier erkennbar nicht der Fall. Ein Miterbe hat auch keinen Anspruch auf eine persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung (Staudinger/Werner, BGB § 2039 Rn. 30). Vor dem Hintergrund einer ungeklärten und streitigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann deshalb nicht im Verfahren über die Klage auf Erbringung der Leistung des Nachlassschuldners an die Erbengemeinschaft vorweggenommen werden, wie die Erbauseinandersetzung hinsichtlich eines einzelnen Nachlassgegenstands erfolgen soll. Das gilt namentlich dann nicht, wenn - wie hier - nicht alle Miterben an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Auch sonst ist eine Zusammenfassung von Auseinandersetzung und Erfüllung der auseinander gesetzten Forderung nur "in überschaubaren Fällen" rechtlich unbedenklich (BGHR BGB § 2042 Abs. 2 Zusammenfassung 1). Deshalb muss es bei Fehlen von Vereinbarungen unter allen Miterben dem Verfahren über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorbehalten bleiben, die Anteile der Miterben an einem zu verteilenden Nachlassgegenstand zu bestimmen.

Dass die Auseinandersetzung unter den Miterben hier noch nicht erfolgt ist, hat das Landgericht als "offensichtlich" bezeichnet. Daran bestehen keine Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auf die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft findet nach § 2042 Abs. 2 BGB unter anderem § 752 BGB Anwendung. Danach erfolgt, falls die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt. Das trifft bei einer Geldforderung für sich genommen zu (BGHZ 52, 99, 103). Auch eine Geldforderung, die mehreren zusteht, wird aber grundsätzlich durch Vereinbarung der Berechtigten geteilt, namentlich dann, wenn eine Reihe verschiedenartiger Nachlassgegenstände aufgrund der den Gesamtnachlass erfassenden Erbquoten zu verteilen ist. Eine Erbengemeinschaft kann im Übrigen nicht nur durch Teilung bzw. Veräußerung der Nachlassgegenstände und Aufteilung des Verkaufserlöses sondern auch durch Übertragung von Erbteilen oder Ausscheiden von Miterben aufgrund einer Abfindung auseinandergesetzt werden. Die Auseinandersetzung auf einem dieser Wege ist formfrei möglich (BGHZ 138, 8, 10). An einer derartigen Auseinandersetzungsvereinbarung unter den Miterben fehlt es hier bisher. Das Mobiliarvermögen ist zwar zum Teil aufgeteilt worden, ohne dass bisher eine Anrechnung auf den Erbteil des jeweiligen Empfängers erfolgt ist; der Verzicht des Klägers auf einen Anteil am Mobiliar (Bl. 26 GA) besagt nichts darüber, wie sich dies auf die Anteile der anderen Miterben auswirkt. Sparguthaben, welche zum Nachlass gehören, sind unbeschadet eines Angebots von K........ B......., die Sparforderung zur Verfügung zu stellen, unstreitig noch nicht verteilt worden. Danach bleibt unklar, welcher genaue Anteil an dem Kaufpreis für das von der Erblasserin an den Beklagten veräußerte Grundstück in der Auseinandersetzung auf die einzelnen Erben entfällt. In diesem Fall ist es mit dem Zweck der Regelung gemäß §§ 432 Abs. 1 Satz 1, 2039 BGB unvereinbar, wenn der Beklagte als Nachlassschuldner und sein Vater als Miterbe in die Auseinandersetzung unter den Miterben eingreifen, indem sie eine Teilauseinandersetzung nur hinsichtlich des Grundstückskaufpreises vorwegnehmen.

3. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg unter Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben darauf berufen, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 18. März 2003 (Bl. 26 GA) seinen Vater K........ B....... dazu aufgefordert hatte, seinen "Anteil aus dem finanziellen Nachlass und dem Verkaufserlös des Elternhauses" an ihn zu überweisen (Bl. 26 GA). Auch dies wäre, wenn die unbezifferte Forderung so zu verstehen sein sollte, ein unzulässiges Verlangen nach einer gegenständlich und persönlich beschränkten Teilauseinandersetzung. K........ B....... konnte daran nicht ohne Mitwirkung oder Ermächtigung der weiteren Miterbinnen rechtsverbindlich mitwirken und der Beklagte als Nachlassschuldner kann daraus nichts für seinen eigenen Einwand gegen den Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung der Restkaufpreisforderung an diese herleiten. Mit der Aufforderung des Klägers in jenem Schreiben an K........ B....... war auch der Umfang seines Anspruchs im Rahmen der Auseinandersetzung nicht zahlenmäßig bestimmt worden, zumal außer der Restkaufpreisforderung noch Sparguthaben zu verteilen waren.

Eine bindende Bestätigung der Auseinandersetzungsreife des Gesamtnachlasses lag in der schriftlichen Erklärung des Klägers gegenüber K........ B....... ebenfalls nicht, weil der Kläger insoweit seinerseits nicht für und gegen die Erbengemeinschaft handeln konnte. Eine formlos mögliche und anderweitig getroffene Auseinandersetzungsvereinbarung unter allen Miterben wurde darin ebenfalls nicht zum Ausdruck gebracht. Das wird aus dem Nachsatz in jenem Schreiben deutlich, wonach eine Information der Miterbinnen durch den Kläger über die einseitige Aufteilung des Mobiliars durch K........ B....... nicht vorgenommen werde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 15.338,76 Euro.

Ende der Entscheidung

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