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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: 12 U 748/05
Rechtsgebiete: StPO, ZPO, BGB


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 128a Abs. 2
ZPO § 286
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 166
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 819 Abs. 1
Entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann im Zivilprozess ein Beweisangebot wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache oder Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden. Die Ladung eines Zeugen, der sich im Ausland aufhält, ist entbehrlich, wenn aufgrund konkreter Umstände nicht zu erwarten ist, dass der Zeuge der Ladung folgen werde. Einer kommissarischen Vernehmung des Zeugen kommt keine genügende Beweiskraft zu, wenn die genaue Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit im Einzelfall erforderlich und nur in der mündlichen Verhandlung sachgerecht möglich ist. Die Vernehmung eines Auslandszeugen unter autiovisueller Übertragung der Vernehmung aus dem Ausland in die mündliche Verhandlung des deutschen Gerichts kann nicht erstmals in der Berufungsinstanz mit Erfolg eingefordert werden. Ein strafgerichtliches Urteil stellt eine öffentliche Urkunde dar, die im Zivilprozess Beweiskraft besitzt. Sie belegt aber nur, dass das Strafgericht die beurkundeten Feststellungen getroffen hat, nicht dass diese zutreffend sind; sie unterliegen der freien Beweiswürdigung des Zivilrichters.

Der Empfänger einer ungerechtfertigten Bereicherung, kann sich wegen Bösgläubigkeit nicht auf Entreicherung berufen. Seine verschärfte Haltung tritt ab dem Zeitpunkt ein, zu dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Hierfür muss der Bereicherungsempfänger das Fehlen des rechtlichen Grundes und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gekannt haben; die Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, reicht nicht aus. Liegen aber eindeutige Tatsachen vor, dann kann daraus auch auf die Kenntnis von den Rechtsfolgen geschlossen werden.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 748/05

Verkündet am 25.06.2007,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Anspruches auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgerichts Dr. Eschelbach und die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer

auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung eines durch Überweisung an die Beklagten geleisteten Geldbetrages von 25.000 DM (12.782,30 Euro). Diese Überweisung war durch die damalige Firma C. GbR der Kläger auf "Rechnung 09.10.1998" am 27. Oktober 1998 vorgenommen worden, wobei eine solche Rechnung nie erteilt worden war. Veranlasst hatte die Überweisung der von den Klägern mit einer Generalvollmacht ausgestattete C. B. Einzelheiten dazu sind streitig.

Die Kläger haben vorgetragen, C. B. habe ihnen vorgetäuscht, sie müssten eine Rechnung der Firma M. GbR der Beklagten bezahlen, die sich auf einen Kauf von Mobiltelefonen bezogen habe. Bei der Überweisung sei es nach der falschen Darstellung des C. B. ihnen gegenüber um die angebliche Vorfinanzierung eines Kaufs von Mobiltelefonen durch eine Firma T. GbR in W. gegangen, an die C. B. eine Rechnung über 63.336 DM inklusive Mehrwertsteuer geschrieben und ihnen, den Klägern, vorgelegt gehabt habe. Die Mobiltelefone seien nach C. B.Žs Darstellung durch ihn als Vertreter der Firma C. von der Firma M. GbR der Beklagten erworben und an die T. GbR geliefert worden. Dafür seien nach C. B.`s Darstellung 25.000 DM als Vorauszahlung an die M. GbR zu leisten gewesen, welche alsbald durch die Zahlung der Firma T. GbR wieder ersetzt werden sollten. Erst später habe sich für sie, die Kläger, herausgestellt, dass eine Firma T. GbR gar nicht existierte. Es habe auch nie das von C. B. behauptete Geschäft mit Mobiltelefonen gegeben. Tatsächlich habe C. B. mit der Überweisung an die M. GbR nur die Befreiung von einer eigenen Verbindlichkeit bezweckt. Den Beklagten sei die mangelnde Berechtigung der Überweisung schon deshalb bewusst gewesen, weil die dabei angeführte Rechnung vom 9. Oktober 1998 (unstreitig) nie erteilt worden war. Die Kläger haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.782,30 Euro nebst Verzugszinsen zu verurteilen.

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt und dazu behauptet, der Beklagte zu 1) habe im September oder Oktober 1998 beabsichtigt gehabt, als Vermittler ein Geschäft für die Firma C. GbR der Kläger, vertreten durch C. B., durchzuführen. C. B. habe gewusst, wie man günstig an Mobiltelefone, bei denen es sich um Grauimporte oder Raubkopien gehandelt haben solle, gelangen könne. Diese Telefone hätten gewinnbringend verkauft werden sollen. Die C. GbR habe dabei als Zwischenhändlerin dienen sollen. Als Käufer sei M. S. in Aussicht genommen worden, der die Mobiltelefone für 440 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Stück habe weiterverkaufen wollen, während der Beklagte zu 1) als Mitinhaber der Firma M. GbR eine Vermittlerrolle habe einnehmen sollen. Der Gewinn aus dem Verkaufserlös habe unter ihnen, den Beklagten, sowie C. B. als Vertreter der Kläger und M. S. zu je einem Drittel aufgeteilt werden sollen. Der Beklagte zu 1), C. B. und M. S. hätten sich in Usingen getroffen, wo M. S. 35.000 DM in bar an den Beklagten zu 1) und dieser wiederum das Geld an C. B. übergeben habe. C. B. sei weggefahren, um die Mobiltelefone bei seinem Geschäftspartner, einem Albaner namens H., gegen Barzahlung abzuholen. Bei seiner Rückkehr habe C. B. berichtet, dass er dem Geschäftpartner das Geld übergeben habe, der damit verschwunden sei. Der Beklagte zu 1) habe von C. B. die Rückzahlung des Kaufpreises und die Entrichtung einer Entschädigung für das entgangene Geschäft verlangt. Dazu seien außer den als Kaufpreis übergebenen 35.000 DM auch 8.000 DM für M. S. und 10.000 DM für sie, die Beklagten, als Ersatz für den entgangenen Gewinn verlangt worden. Das habe C. B. zugesagt, wofür er angeblich den Gewinn aus einem anderen Telefongeschäft habe verwenden wollen. Die beiden letztgenannten Beträge hätten "in etwa den Beträgen" entsprochen, die die genannten Personen bei Durchführung des fehlgeschlagenen Geschäfts erhalten hätten. C. B. habe die Zahlung der insgesamt 53.000 DM (35.000 + 8.000 + 10.000 DM) zugesagt und später einen unterzeichneten Verrechnungsscheck über diese Summe überbracht, der aber nach seiner Vorlegung am 20. Oktober 1998 "geplatzt" sei. Daraufhin habe C. B. erneut die Zahlung der Gesamtsumme versprochen und eine sofortige Teilzahlung von 25.000 DM angekündigt, die auch mit der Überweisung durch die Kläger erfolgt sei. Auf die dabei erwähnte Rechnung hätten sie, die Beklagten, nicht geachtet, sondern nur den passenden Geldbetrag im zeitlichen Kontext mit der Ankündigung einer Teilzahlung durch B. registriert. Außerdem hätten die Kläger ihnen aus einem weiteren Geschäft 10.000 DM geschuldet. Aus dem von den Klägerin an sie überwiesenen Betrag von 25.000 DM seien am 28. Oktober 1998 15.000 DM an M. S. übergeben worden, so dass sie insoweit auch entreichert seien.

Die Kläger haben erwidert, dass sie von dem angeblichen Geschäft mit Mobiltelefonen keine Kenntnis gehabt hätten. Die Überweisung von 25.000 DM sei nicht als Schadensersatz für den verlorenen Kaufpreis erfolgt, sondern in der Annahme, es gehe um die Bezahlung eines tatsächlich auf "Rechnung" angefallenen Kaufpreises für Mobiltelefone. Das angeblich fehlgeschlagene Geschäft mit Mobiltelefonen zwischen M. S., C. B. und dem Beklagten zu 1) mit einem Verlust von 35.000 DM Bargeld werde ebenso wie eine Schadensersatzvereinbarung zu ihrem Nachteil insgesamt bestritten, zumal die diesbezüglichen Behauptungen unklar, wechselnd und nicht nachvollziehbar seien. Bei dem von C. B. dem Beklagten zu 1) präsentierten Scheck habe es sich um ein von B. ausgefülltes Blankett gehandelt. Das angebliche Geschäft mit M. S. habe C. B. vor Beginn ihrer Zusammenarbeit, also ohne ihre Vollmacht, abgeschlossen gehabt; die späteren Behauptungen C. B.Žs hätten nur dazu gedient, den von ihm angerichteten Schaden auf sie, die Kläger, abzuwälzen.

Das Landgericht hat die Beklagten nach vorangegangenem Mahnverfahren zunächst durch Versäumnisurteil vom 19. April 2000 antragsgemäß verurteilt und durch Urteil vom 14. Februar 2001 dieses Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Dieses Urteil hat der Senat durch Urteil vom 6. Mai 2002 auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverweisen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 2005 nach Vernehmung des Zeugen V., nicht aber der Zeugen C. B. und M. S., die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen waren, erneut sein Versäumnisurteil gegen die Beklagten aufrecht erhalten. Es hat ausgeführt, die Zeugen C. B. und M. S. seien unerreichbar, weil M. S. in die USA ausgewandert sei und der teilrechtskräftig wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilte C. B. sich durch Flucht der Strafverfolgung entziehe. Das gegen C. B. ergangene Strafurteil, das zum Schuldspruch rechtskräftig sei und im Wege des Urkundenbeweises herangezogen werden könne, bestätige den Klägervortrag. Danach sei die Zahlung von 25.000 DM durch die Kläger an die Beklagten ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil es das angeblich zu Grunde liegende Geschäft mit Mobiltelefonen für die nicht existierende Firma T. GbR nie gegeben habe. Ferner seien die Beklagten bei der Annahme der Geldüberweisung durch die Kläger bösgläubig gewesen. Sie hätten zu dieser Zeit bereits gewusst, dass das tatsächlich von M. S. finanzierte andere Geschäft mit Mobiltelefonen fehlgeschlagen gewesen sei. Das Vorbringen zu einem Anspruch der Beklagten gegen die Kläger aus einem weiteren Geschäft über 10.000 DM sei unsubstanziiert geblieben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie erstreben mit dem Rechtsmittel die Aufhebung des Versäumnisurteils sowie des dies bestätigenden streitigen Urteils des Landgerichts und die Abweisung der Klage. Sie bemängeln insbesondere, dass der Zeuge M. S. nicht zur Frage der Entschädigungsvereinbarung zwischen C. B., M. S. und dem Beklagten zu 1) vernommen wurde. Dieser Zeuge sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht unerreichbar, sondern könne auch durch einen beauftragten oder ersuchten Richter in den USA vernommen werden. Außerdem komme eine audiovisuelle Vernehmungsübertragung in Betracht. Im Übrigen habe das Landgericht die Tatsachen und Beweise nicht erschöpfend gewürdigt.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und heben hervor, dass nicht einmal ein Handeln des C. B. in ihrem Namen hinreichend belegt sei. Dieser habe vielmehr in dem Parallelprozess 8 O 240/99 des Landgerichts bei der Beschreibung von Geschäftsvorgängen stets von sich in der ersten Person gesprochen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils sowie des dort in Bezug genommenen ersten streitigen Urteils vom 14. Februar 2001.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden.

1. Die Beweisgrundlagen des angefochtenen Urteils reichen aus.

a) Der insolvente, vorbestrafte, zum Schuldspruch in der vorliegenden Sache rechtskräftig wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilte und flüchtige Zeuge C. B. ist vom Landgericht zu Recht als unerreichbar bezeichnet worden. Das gilt mit Blick auf das gegen ihn schwebende Strafverfahren hier auch heute noch. Nur am Rande sei vermerkt, dass C. B. als Angeklagter den Erstbeklagten der Beteiligung an der Urkundenfälschung bezichtigt hatte. Die von den Beklagten als Rechtsgrund der Geldüberweisung angesehene Schadensersatzvereinbarung hat C. B. dort auch so nicht bestätigt. Insoweit wäre von seiner Vernehmung im vorliegenden Verfahren auch kein Erkenntnisgewinn zugunsten der Beklagten zu erwarten.

b) Auch die Annahme des Landgerichts, die Vernehmung des Zeugen M. S. sei wegen Unerreichbarkeit abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO konnte das Beweisangebot der Beklagten abgelehnt werden. Daran hat sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert.

aa) Einer - erneuten - förmlichen Ladung des Zeugen zu einer Vernehmung in Koblenz bedurfte es nicht. Eine solche Ladung hätte einerseits im Rechtshilfeweg erfolgen müssen und wäre andererseits trotzdem nicht sanktionsbewehrt gewesen. Die förmliche Ladung ist daher unzweckmäßig (vgl. OLG Karlsruhe OLG-Report Karlsruhe 1998, 365, 366), zumal der Vater des Zeugen erklärt hat, dieser halte sich auf Dauer in den USA auf, wolle dort heiraten und nicht nach Deutschland zurückkehren, auch weil danach die erneute Einreise in die USA erschwert erscheine. In Anbetracht der Erfolglosigkeit der landgerichtlichen Bemühungen und der Tatsache, dass S. nach Streitverkündung durch die Kläger auch dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist, ist der Senat überzeugt, dass der Zeuge M. S. einer nicht sanktionsbewehrten Ladung zu einem Beweisaufnahmetermin keine Folge leisten würde. Eine Verpflichtung, den aussichtslosen Versuch einer solchen Ladung zu unternehmen, besteht nicht.

bb) Einer nur kommissarischen Vernehmung des Zeugen käme keine genügende Beweiskraft zu, weil die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit unter den gegebenen Umständen nur in der mündlichen Verhandlung sachgerecht möglich wäre. Sie kann daher unterbleiben (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1685; Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 355 Rn. 10). Nach dem Ermessen des Senats ist eine Vernehmung des Zeugen im Ausland nicht angezeigt. Das ergibt sich aus der begrenzten Bedeutung der Sache bei einem Streitwert von 12.782,30 Euro sowie der begrenzten Beweisbedeutung der Aussage des Zeugen M. S. im Vergleich mit den verwertbaren zeitnäheren Erkenntnissen aus dem Parallelprozess im Zivilrechtstreit und aus dem Strafverfahren gegen C. B. Der Zeuge M. S. könnte zu den Ansichten und Erwartungen der Beklagten hinsichtlich der Bedeutung der Geldüberweisung durch die Kläger allenfalls mittelbar aussagekräftige Tatsachen über die angebliche Einigung zwischen ihm und C. B. sowie dem Beklagten zu 1) über eine Rückzahlung des Kaufpreises und eine Entschädigung für entgangenen Gewinn aus dem fehlgeschlagenen Handygeschäft bekunden. Die Entschädigungsvereinbarung hat er aber bei seiner kommissarischen Vernehmung im Strafverfahren gegen C. B. auch nicht einmal erwähnt.

cc) Eine audiovisuelle Übertragung der Vernehmung nach § 128a Abs. 2 ZPO ist in erster Instanz nicht erwogen worden. Eines Antrags dazu bedarf es zwar nicht. Das Gericht entscheidet von Amts wegen, ob es von der Möglichkeit nach § 128a Abs. 2 ZPO Gebrauch machen möchte. Es bedarf aber des Einverständnisses beider Parteien. Das ist nicht erklärt worden, in erster Instanz auch nicht durch die Beklagten selbst. Im Berufungsverfahren können sie deshalb das Verfahren des Landgerichts nicht mit Erfolg als fehlerhaft beanstanden.

c) Das Landgericht ist den Feststellungen in dem zum Schuldspruch rechtskräftigen Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt vom 22. Oktober 2003 - 50/20 Ns 33/710 Js 6180.7/99 (98/03) - gefolgt, indem es das Urteil als Beweisurkunde verwendet hat. Dagegen ist im Berufungsverfahren nichts zu erinnern. Das Urteil des Strafgerichts stellt eine öffentliche Urkunde dar, die formelle Beweiskraft besitzt. Sie beweist freilich nur, dass das Strafgericht die darin beurkundeten Feststellungen getroffen hat, nicht zugleich, dass diese zutreffend seien (BGH NJW-RR 2005, 1024, 1025). Der Zivilrichter kann demnach die Feststellungen zwar verwenden, diese unterliegen aber seiner freien Beweiswürdigung nach Maßgabe von § 286 ZPO (OLG Koblenz NJW-RR 1995, 727, 728; Beulke in: Festschrift für Friedrich Christian Schroeder, 2006, S. 663, 665). Das hat das Landgericht jedoch nicht verkannt. Es hat nachvollziehbare und überzeugende Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise vorgenommen, der auch der Senat folgt, weil Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Berufung zeigt auch nicht konkret auf, warum die Feststellungen des Landgerichts unzutreffend sein sollen. Immerhin sind im Strafverfahren in zwei unbeschränkten Tatsacheninstanzen im Kern gleich lautende Feststellungen getroffen worden, die das Revisionsgericht nicht beanstandet hat. Das spricht auch für die Richtigkeit dieser Feststellungen. Der abweichende Sachvortrag der Beklagten im vorliegenden Zivilprozess vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.

2. Unstreitig haben die Kläger auf eine "Rechnung 09.10.1998" an die Beklagten 25.000 DM überwiesen, obwohl es eine solche Rechnung nie gab. Damit war den Beklagten nach der Überzeugung des Senats klar, dass die Zahlung auf einen nicht vorhandenen Rechtsgrund gestützt wurde. Eine Zahlung an sie war nicht geschuldet, auch nicht aufgrund einer angeblichen Einigung zwischen B., S. und dem Erstbeklagten über Schadensersatzleistungen wegen eines angeblich fehlgeschlagenen Handygeschäfts. Eine überzeugende Erklärung der Beklagten dafür, dass sie gleichwohl einen mit der Rechnungsbezeichnung zu vereinbarenden Rechtsgrund für die Geldüberweisung an sie annahmen, haben sie nicht dargelegt. Auch die im Parallelverfahren 8 O 240/99 des Landgerichts aufgestellte Behauptung, es sei um einen "Kredit" vor dem Hintergrund eines anderen Handygeschäfts gegangen (Bl. 78 in 8 O 240/99), ist dort nicht bewiesen und im vorliegenden Verfahren gar nicht erst aufgestellt worden. Das zeigt aber auch, dass die Annahme eines fehlgeschlagenen Handygeschäfts, in das M. S. 35.000 DM investiert haben soll, und die Vereinbarung einer Ersatzleistung von insgesamt 53.000 DM, die im Wesentlichen von den Beklagten aufzubringen sein sollten, unglaubhaft ist und nur auf Manipulationen des C. B. beruht. Die Beklagten zu 1) und zu 3) haben im Parallelprozess angemerkt, die Zahlung der 25.000 DM sei durch C. B. erfolgt. Die Tatsache, dass es um eine Überweisung der Kläger gegangen war und diese auf "Rechnung 09.10.1998" erfolgt war, haben sie dort übergangen. Weil als Zahlungsgrund eine "Rechnung 09.10.1998" genannt wurde und Auftraggeber der Überweisung die Kläger waren, ist allein die von den Klägern gegebene Erklärung überzeugend, bei dem Grund der Überweisung habe es sich um eine Täuschung des C. B. über einen bereits getätigten Kauf von Mobiltelefonen von der Firma M. GbR gehandelt. Gab es die T. GbR in Wahrheit nicht, dann gab es auch keinen Kauf von Mobiltelefonen von der Firma M. GbR der Beklagten. Die Kläger wurden insoweit von C. B. getäuscht. Die Beklagten wussten zumindest positiv um die Nichtexistenz einer als Überweisungsgrund von den Klägern erwähnten "Rechnung 09.10.1998", die jedoch von den Beklagten nie ausgestellt worden war. Dass sie darauf nicht geachtet haben wollen, reicht als erfolgreiche Schutzeinlassung nicht aus. Gerade die dubiosen Hintergründe der Geschäfte und die Tatsache, dass allenfalls M. S. Geld zu beanspruchen hatte, so dass eine Überweisung an die Beklagten auch sachlich unbegründet war, gab Anlass zur genauen Beachtung des genannten Zahlungsgrundes. Die angebliche Weiterleitung von nur 15.000 DM aus dem Überweisungsbetrag von 25.000 DM an M.S. als teilweise Kompensation für dessen Verlust seiner 35.000 DM verdeutlicht zudem, dass zumindest der Beklagte zu 1), der immerhin 10.000 DM aus der Überweisungssumme zurückbehielt, ohne dass er oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts an dem fehlgeschlagenen Handygeschäft durch Kapitaleinsatz oder nennenswerte Dienstleistungen ein Honorar verdient hätten, eigennützig handelte und zwar in Kenntnis der Ausnutzung der Kläger durch ihn und B..

Schon die Darstellung des angeblich fehlgeschlagenen Handygeschäfts spricht für sich. Der Vorgang ist lebensfremd. Das gilt bereits für die angebliche Anbahnung des Geschäfts. Dabei soll M. S. zunächst 35.000 DM Bargeld an den Beklagten zu 1) und dieser sodann an C. B. übergeben haben. Warum der Beklagte zu 1) in diese Geldübergabe in Anwesenheit aller drei Personen eingeschaltet worden sein soll, erschließt sich nicht. Dieses Detail der Geschehensbeschreibung ist nach der Überzeugung des Senats nur deshalb in den Sachvortrag des vorliegenden Verfahrens aufgenommen worden, um den Anschein zu erwecken, dass die Beklagten mit Grund überhaupt in die Geldüberweisung der Kläger eingeschaltet wurden, obwohl - allenfalls - alleine M. S. einen berechtigten Rückzahlungsanspruch geltend machte. Im Parallelprozess 8 O 240/99 des Landgerichts war davon auch nicht die Rede gewesen. Vielmehr wurde dort für die dortigen Beklagten - hier: Beklagte zu 1) und 2) - vorgetragen, dass M. S. "unmittelbar" an C. B. gezahlt habe. Das hat auch C. B. in seiner Zeugenaussage vom 7. April 2000 im Parallelprozess angegeben. Hier ist die abweichende Behauptung nur aufgestellt worden, um eine angebliche Einbindung der Beklagten in diese Transaktion herzustellen, damit deren Rolle bei der anschließend behaupteten Schadensersatzabrede und Geldüberweisung einen Anschein der Plausibilität erhalten soll. Selbst dies rechtfertigt aber nicht die Annahme des Bestehens eines rechtlichen Grundes für die Überweisung der 25.000 DM durch die Kläger an die Beklagten.

Die Beschreibung des Verlusts des von M. S. eingesetzten Kapitals von 35.000 DM durch C. B. nach dessen Übergabe an einen unbekannt gebliebenen Scheinverkäufer von Mobiltelefonen leuchtet auch nicht ein, zumal diese Person - angeblich ein Albaner namens H. - im Dunkeln geblieben ist. Dass der damals nach Ablegung der eidesstattlichen Versicherung mittellose, aber geschäftserfahrene und vorbestrafte C. B. einen erheblichen Bargeldbetrag einem Unbekannten ohne jede Sicherheit in die Hand gedrückt haben soll, worauf dieser sich spurlos mit dem Geld entfernte ohne die versprochene Ware zu übergeben, leuchtet nicht ein. Allein überzeugend ist die Annahme, dass der rechtskräftig wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilte C. B. das Geld für eigene Zwecke verwendet hat. Für den Senat erscheint auch die Annahme nicht überzeugend, dass die Beklagten, insbesondere der Beklagte zu 1), ernsthaft an die von C. B. dargebotene Geschichte glaubten. Zudem ist die in ihrer Sachdarstellung angeführte angebliche Schadensersatzvereinbarung nach dem fehlgeschlagenen Handygeschäfte kaum nachvollziehbar. Die Angaben dazu sind im Verlauf des Prozesses wechselnd gewesen und überzeugen auch im Übrigen nicht. Warum hohe Beträge eines fiktiven entgangenen Gewinns von C. B. ohne Weiteres zum Nachteil der von ihm vertretenen Kläger akzeptiert worden sein sollen, obwohl keine honorierfähige Leistung der Beklagten erbracht worden war, leuchtet bereits nicht ein. Einzig M. S. hatte Geld eingebüßt und deshalb einen berechtigten Ersatzanspruch. Der Weiterverkauf der Mobiltelefone an Dritte war nicht einmal so konkretisiert, dass eine Vermittlungsprovision der Beklagten von 10.000 DM ansatzweise gerechtfertigt erscheinen könnte. Warum dieser Betrag vereinbart worden sein soll, nachdem ursprünglich eine Teilung des Geschäftsgewinns zu gleichen Teilen (je ein Drittel für die Kläger, für M. S. und die Beklagten) vorgesehen gewesen sein soll, ist ebenfalls nie nachvollziehbar erklärt worden. Auch warum der Hauptgeschädigte M. S., der immerhin einen Kapitaleinsatz erbracht hatte, nach dem jüngeren Sachvortrag "nur" 8.000 DM, die Beklagten aber, die gar keine nennenswerte Leistungen erbracht hatten, 10.000 DM, als Ersatz für entgangenen Gewinn erhalten sollten, ist nicht nachvollziehbar. Erst recht ist nicht erläutert worden, warum M. S. und die Beklagten im Fall eines Geschäftserfolges jeweils "glatte" Beträge (von 8.000 bzw. 10.000 DM) erhalten sollten, die Kläger aber 13.352 DM; das hat das Landgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 2001 hervorgehoben und auch danach ist eine plausible Erklärung ausgeblieben. Die fiktiv provisionspflichtige Vermittlungsleistung der Beklagten ist zudem nicht einmal grob skizziert worden. Abgesehen davon wird Provision für ein nicht zustande gekommenes Geschäft normalerweise nicht geschuldet. Warum das hier anders sein sollte, ist nicht erklärt worden. In der Gesamtschau aller Umstände ist die Annahme des Landgerichts, eine Entschädigungsvereinbarung zwischen C. B. (als Generalbevollmächtigter der Kläger), M. S. und dem Erstbeklagten sei nicht erfolgt, nicht zweifelhaft im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Bezeichnenderweise ist auch in der Zeugenaussage des M. S. vom 30. Januar 2001 von der Entschädigungsvereinbarung nicht die Rede.

3. Es liegt bei dieser Sachlage eine ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung der Kläger an die Beklagten vor. Diese können sich wegen Bösgläubigkeit gemäß § 819 Abs. 1 BGB auch nicht auf eine Entreicherung berufen. Gemäß § 819 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB tritt eine verschärfte Haftung des Bereicherungsempfängers bereits ab dem Zeitpunkt ein, zu dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Hierfür muss der Bereicherungsempfänger das Fehlen des rechtlichen Grundes selbst und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gekannt haben (vgl. BGHZ 118, 383, 392); die bloße Kenntnis von Tatsachen, auf denen das Fehlen des Rechtsgrundes beruht, reicht nicht aus. Liegen jedoch - wie hier - eindeutige Tatsachen vor, kann daraus auch auf die Kenntnis der Rechtsfolgen, also des Fehlens des rechtlichen Grundes, geschlossen und auf die Überzeugung eines objektiv Denkenden abgestellt werden (vgl. BGHR BGB § 819 Abs. 1 Kenntnis 1). Es ist daher gerechtfertigt, hier die Kenntnis der Beklagten von dem Fehlen des rechtlichen Grundes für den ihnen von den Klägern überwiesenen Betrag anzunehmen. Auf die weiteren Hinweise im Strafverfahren gegen C. B. darauf, dass der Erstbeklagte mit diesem kollusiv zusammengewirkt habe, kommt es nicht mehr an. Die Beklagten zu 2) und zu 3) müssen sich entsprechend § 166 BGB das Wissen des Beklagten zu 1) zurechnen lassen (vgl. BGHR BGB § 819 As. 1 Kenntnis 5).

4. Die angebliche Gegenforderung der Beklagten gegen die Kläger über 10.000 DM aus einem anderen Geschäft ist unsubstanziiert geblieben.

5. Die Zinsforderung ist aufgrund des Verzuges der Beklagten mit der Rückzahlung des überwiesenen Betrages gerechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

Der Streitwert im erneuten Berufungsverfahren beträgt 12.782,30 Euro.

Ende der Entscheidung

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