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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 27.03.2006
Aktenzeichen: 12 U 76/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB a.F. § 459 Abs. 1 Satz 2
BGB a.F. § 459 Abs. 1
BGB a.F. § 459
BGB a.F. § 459 Abs. 1 Satz 1
BGB § 433 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Ein Sachmangel, der dem Gesamtkaufpreisanspruch des Verkäufers entgegen gehalten werden könnte, liegt nicht vor, wenn er nur einen Wert von weniger als fünf Prozent des Kaufpreises ausmacht. Auch darf der Käufer im Prozess es nicht im Unklaren lassen, welche Gegenrechte er geltend machen will, wenn jedenfalls eine weitere Nachbesserung in dem von ihm gewünschten Sinne eindeutig unmöglich ist.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 76/05

Verkündet am 27.03.2006

in dem Rechtsstreit

wegen eines Kaufpreisanspruches.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richter am Oberlandesgericht Dr. Wohlhage und Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Kaufpreisansprüche der Klägerin aus zwei Kaufverträgen, die sie mit dem Beklagten am 4. Mai 1999 und am 27. November 1999 abgeschlossen hat. Im ersten Fall kaufte der Beklagte einen Kleiderschrank, einen Frisierkommode, einen Beleuchtungskranz, einen Tisch sowie einen Spiegel für 6.830 DM. Nach Auslieferung der Ware bemängelte der Kläger, dass am Schrank Druckstellen und Kratzer vorhanden seien und an einer "Säule" der Lack abblättere. Die Klägerin bot eine Ersatzlieferung des Schrankes an, die der Beklagte aber ablehnte. Er zahlte in zwei Teilbeträgen insgesamt 6.300 DM auf den Kaufpreis, so dass noch 500 DM offen sind. Im zweiten Fall kaufte der Beklagte ein Sofa, zwei Sessel, einen Wohnzimmerschrank und zwei Vitrinen, einen Esstisch und vier Stühle für insgesamt 15.500 DM. Nach Auslieferung dieser Ware Ende 1999 rügte der Beklagte verschiedene Mängel. Deshalb fand auf Antrag des Beklagten vom 15. Januar 2002 ein erstes Beweissicherungsverfahren statt (80 H 1/02 AG Mainz). Hiernach nahm die Klägerin Nachbesserungsarbeiten an der Schrankwand vor. Der Beklagte rügte darauf nochmals das Vorliegen von Mängeln. Es folgte auf Antrag des Beklagten vom 5. November 2002 ein weiteres Beweissicherungsverfahren (80 H 17/02 AG Mainz). Nach dem daraufhin eingeholten zweiten Beweis-sicherungsgutachten verblieben geringe Beanstandungspunkte, die allenfalls Nachbesserungen im Wert von 150 Euro erforderlich machten und bei denen die Eigenschaft als anfängliche Mängel oder Zeichen einer nachträglichen Abnutzung im Rahmen des Gebrauchs der Möbel offen blieb. Die Klägerin verweigerte eine weitere Nachbesserung und verlangte die Kaufpreiszahlung. Der Beklagte bestand auf restlose Mangelbeseitigung vor der Kaufpreiszahlung.

Die Klägerin hat geltend gemacht, es lägen keine Mängel mehr vor. Eventuell bei Auslieferung der Ware vorhanden gewesene Mängel seien jedenfalls durch den Austausch einzelner Möbelteile und weitere Nachbesserungsarbeiten behoben. Die vom Beklagten gegen die Restkaufpreisforderung aus dem ersten Möbelkaufvertrag erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8.040,67 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gegenüber der Restkaufpreisforderung aus dem ersten Kaufvertrag die Verjährungseinrede erhoben und im Übrigen ausgeführt, es lägen weiterhin Mängel vor, die ihm Gewährleistungsrechte gegenüber der Kaufpreisforderung aus dem zweiten Kaufvertrag und Zurückbehaltungsrechte auch gegenüber der Restkaufpreisforderung aus dem ersten Kaufvertrag eröffneten. Das an einer "Säule" verlaufende Goldband weise Kratzer auf und sei scharfkantig. Der Wohnzimmerschrank sei nach den Ausführungen im zweiten Beweissicherungsgutachten immer noch mangelhaft. Er weise Kerben und Vertiefungen auf sowie kleine Punkte in den Profilleisten.

Das Landgericht hat vor Ort eine Augenscheinseinnahme der Möbelstücke durchgeführt und hiernach durch Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer vom 23. Dezember 2004 der Kaufpreisklage insgesamt stattgegeben. Es hat ausgeführt, es hätten nach den Ausführungen des Sachverständigen im zweiten Beweissicherungsverfahren allenfalls noch geringfügige Mängel vorgelegen. Bei der Augenscheinseinnahme habe sich ergeben, dass die vom Beklagten so genannten "Säulen" tatsächlich Tischbeine seien. Deren Goldumrandung weise entgegen dem Beklagtenvorbringen keine Kratzer auf. Das habe der Kläger an Ort und Stelle auch eingeräumt, ohne einen Grund für seine abweichende Beanstandung in der Klageerwiderung nennen zu können. Auch im Übrigen seien die Tischumrandungen nach der Augenscheinseinnahme nicht zu beanstanden. Die angeblich scharfen Kanten seien nur materialtypische Unebenheiten. Sie seien weder gefährlich noch der Optik des Möbelstückes abträglich. Am Wohnzimmerschrank seien nur geringfügige Vertiefungen vorhanden, die das Gesamtbild des Schrankes nur unerheblich beeinträchtigten und bei denen zudem nicht feststellbar sei, ob es sich um Spuren des jahrelangen Gebrauchs oder um anfängliche Mängel des Kaufobjekts handele. Punkte oder Verfärbungen auf den Profilleisten seien entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht vorhanden gewesen. In den Schubkästen, auf die der Beklagte ergänzend beim Ortstermin aufmerksam gemacht habe, hätten sich auch bei genauester Betrachtung kaum sichtbare Löcher nach Art von Stecknadelstichen gefunden. Andere Beanstandungen des Klägers beruhten auf dessen ausgeprägten subjektiven Vorstellungen, die aber keine Mängel im Rechtssinne ergäben. Im Innenbereich der aneinander stoßenden Kanten der Schranktür des Wohnzimmerschrankes habe sich eine kleine Beschädigung der Lasuroberfläche feststellen lassen, deren Ursache aber wiederum unklar bleibe. Dabei könne es sich auch um eine Gebrauchsspur handeln. Schließlich sei die Verjährungseinrede gegenüber der Restkaufpreisforderung von 500 DM aus dem ersten Kaufvertrag unbegründet, weil die Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids am 22. Januar 2002 wirksam unterbrochen worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er meint, das Landgericht habe ein ergänzend zu den schriftlichen Vereinbarungen mündlich eingeräumtes Recht, vor der Kaufpreiszahlung vollkommen restlose Nachbesserung zu verlangen, übergangen. Insoweit sei sein Beweisangebot auf Vernehmung der Zeugin L... A... nicht beachtet worden.

Die Kläger tritt der Berufung entgegen und verweist darauf, dass das Landgericht nach seiner Augenscheinseinnahme keine Mängel festgestellt habe. Daher seien Gewährleistungs- und Zurückbehaltungsrechte des Beklagten nicht gegeben. Auf die Beanstandungen mit der Berufungsbegründung komme es nicht an. Minimale Unebenheiten seien nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. unerheblich.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der Feststellungen nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die grundsätzliche Bindung an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung soll allerdings auf solche Tatsachen beschränkt sein, welche die erste Instanz bereits "vollständig und überzeugend" getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722 S. 61); denn die Aufgabe der Berufungsinstanz als eine eingeschränkte zweite Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilpro-zesses in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden", der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles (BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; 14/6036, S. 118, 124; BGH NJW 2004, 2751; 2005, 291). Auch nach diesem Maßstab bestehen hier aber keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts. Weder liegt ein Verfahrensfehler vor noch kommt eine abweichende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in Betracht. Schließlich trifft die rechtliche Wertung durch das Landgericht zu.

1. Ein Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.F., der dem Kaufpreisanspruch der Klägerin gemäß § 433 Abs. 1 BGB einredeweise entgegen gehalten werden könnte, ist nicht festzustellen (a). Auch bleibt unklar, welche Gegenrechte der Beklagte geltend machen will, wenn jedenfalls eine Nachbesserung in dem von ihm gewünschten Sinne unmöglich ist (b). Schließlich würde es sich, wenn ein Fehler eines Kaufgegenstands vorläge, nur um einen Bagatellfall im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. handeln (c).

a) Ein Fehler im Sinne des Gewährleistungsrechts wäre nur feststellbar, wenn eine Beeinträchtigung der Sache, die ihren Wert oder ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, bei der Auslieferung der Möbelstücke vorhanden gewesen wäre. Nachträgliche Gebrauchsspuren sind dagegen kein Mangel in diesem Sinne. Ob ein heute noch vorhandener Fehler schon bei der Auslieferung der Ware durch die Klägerin vorgelegen hatte, ist nicht mehr feststellbar. Die Ware war im Jahr 1999 vom Kläger bestellt und durch die Beklagte geliefert worden. Die Beweissicherung ist erstmals im Januar 2002 beantragt worden. Danach bleibt offen, ob die Vertiefungen in der Lasur des Wohnzimmerschrankes - als einzig verbleibende nennenswerte Beanstandungsposition, insbesondere nach der völligen Verneinung von Mängeln an der "Säule" des Tisches - bereits ursprünglich vorhanden war oder aber eine nachträglich entstandene Abnutzungserscheinung war. Ein unausgeschöpftes Beweisangebot zum anfänglichen Vorhandensein dieses Mangels fehlt. Das geht zu Lasten des Beklagten, der für das Vorliegen eines Fehlers im Sinne des Gewährleistungsrechts nach § 459 BGB a.F. die Beweislast trägt.

Es handelt sich bei dem Wohnzimmerschrank um ein hochwertiges, sehr gut und sauber gefertigtes Industriemöbelstück (Gutachten des Sachverständigen J... R..., Bl. 23 in 80 H 1/02 AG Mainz). Da die Schrankwand zur Zeit der ersten Begutachtung bereits eineinhalb Jahre im Gebrauch der Familie des Beklagten war, hat der Sachverständige bereits im ersten Beweissicherungsgutachten keine Aussage darüber treffen können, wie und wann die Druckstellen entstanden sind. Nach den Nachbesserungsarbeiten am Vitrinenteil der Schrankwand war ausweislich des zweiten Beweissicherungsgutachtens der Schrankmittelteil vollkommen erneuert. Der Zusammenbau war sehr sorgfältig vorgenommen worden. Verblieben waren nur die unvollständig retuschierten Kerben und Vertiefungen. Im Ganzen war der Schrank "fast mängelfrei" (Gutachten des Sachverständigen J... R..., Bl. 30, 31 in 80 H 17/02 AG Mainz). Der Sachverständige hat auch im zweiten Beweissicherungsgutachten erneut betont, dass es ihm nicht möglich sei festzustellen, ob die Schrammen, Kratzer und Druckstellen im unteren Schrank- und Sockelbereich schon bei der Anlieferung vorhanden waren oder aber erst nachträglich als Gebrauchsspuren entstanden sind (Bl. 32 in 80 H 17/02 AG Mainz). Daran hat das Landgericht angeknüpft. Dagegen ist im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nichts zu erinnern.

b) Ein völliges Verschwinden der Vertiefungen und kleine farbliche Veränderungen sind, wie es der Sachverständige J... R... betont hat, letztlich "nicht abzustellen". Der Beklagte würde deshalb auch weitere Nachbesserungen nicht unbeanstandet lassen (Bl. 32 in 80 H 17/02 AG Mainz). Deshalb trifft das Nachbesserungsverlangen des Beklagten auch auf den Gegeneinwand der Unmöglichkeit, weil eine vollkommene Beseitigung ("tip-top") der Vertiefungen im Wohnzimmerschrank (vgl. Lichtbild Nr. 7 in Bl. 35 in 80 H 17/02 AG Mainz) nicht so möglich ist, wie es der Beklagte als "anspruchsvoller Kunde" sich vorstellt. Welche realisierbaren Gegenrechte er der Kaufpreisforderung der Klägerin danach entgegenhalten will, bleibt vor diesem Hintergrund unklar. Seine Leistungsverweigerung ist deshalb, auch vor dem Hintergrund seines Gesamtverhaltens, rechtsmissbräuchlich.

c) Eventuelle Mängel würden zudem, selbst wenn sie feststellbar wären, eine Wertminderung der Schrankwand um maximal 150 Euro zur Folge haben, die mit Blick auf den Wert der Schrankwand nur geringfügig sind; ihr Wert beträgt knapp 5 % des Einzelkaufpreises für die Schrankwand von 6.112 DM = 3.125,02 Euro. Eine derartige Minderung des Wertes der Schrankwand spielt auch rechtlich keine Rolle (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Der Beklagte, der seine Gegenrechte aus angeblichen Mängeln an der Schrankwand überdies zugleich dem Restkaufpreis hinsichtlich der anderen Möbelstücke entgegenhält, versucht dem Hinweis auf eine reine Bagatellbeeinträchtigung im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. dadurch zu entgehen, dass er eine besondere Vereinbarung des Entstehens der Zahlungspflicht erst ab dem Zeitpunkt der Herstellung sämtlicher Möbel "mängelfrei und Žtipp-topp in Ordnung`" behauptet und unter Beweis stellt. Diese Zusicherung soll der Verkäufer der Klägerin mit dem Namen "W..." oder "W..." gemacht haben (Bl. 34 GA). Dem ist das Landgericht zu Recht ohne weitere Beweisaufnahme nicht gefolgt.

Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil ein verbleibender Fehler der Kaufsache im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auch nach diesem Maßstab, der unter Wegfall von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. entstünde, nicht feststellbar ist; denn bei allem, was heute noch an wertmindernden Faktoren selbst im Bagatellbereich feststellbar ist, kann es sich um Spuren des jahrelangen Gebrauchs der Möbel handeln.

Zudem ist die Behauptung einer besonderen Zusicherung unsubstantiiert, weil nicht gesagt wurde, wann, durch wen, aus welchem Anlass und mit welchem genauen Inhalt die Erklärung abgegeben wurde. Dass der Kaufpreisanspruch erst bei mangelfreier Lieferung fällig werde, besagt nichts darüber, ob mit der behaupteten Erklärung auch § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. abbedungen werden sollte. Dazu hatte die Klägerin keinen Anlass, zumal sie dem Beklagten früher bereits bei den anderen Möbelkäufen Gewährleistung erteilt und auch Preisnachlässe zugestanden hatte.

2. Die Verjährungseinrede bezüglich der Teilforderung über einen Restkaufpreis von 500 DM aus dem ersten der in Rede stehenden Möbelkaufverträge ist vom Landgericht zutreffend zurückgewiesen worden. Das wird auch von der Berufung nicht mehr in Frage gestellt.

3. Auch im Übrigen ist das angefochtene Urteil zu dem Hauptanspruch und der Nebenforderung der Klägerin fehlerfrei.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 8.040,67 Euro.



Ende der Entscheidung

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