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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: 12 U 936/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 322 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3
Die Rechtskraft reicht soweit, als über den erhobenen Anspruch entschieden ist. Bei Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtsrkraft nur diesen Teil. Darum geht es bei einer Entscheidung über eine Schmerzensgeldforderung nicht. Neue medizinische Befunde ergeben insoweit keinen neuen Streitgegenstand. Eine Restitutionsklkage nach dem in die Zukunft wirkenden Urteil über den vorhersehbaren und den künftigen immateriellen Schaden aus einem Unfallereignis sieht das Gesetz nicht vor.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 12 U 936/04

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall;

hier: Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach

am 15. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 25.000 Euro.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz weiterer immaterieller Schäden, die sie aufgrund eines Verkehrsunfalls am 7. Januar 1994 erlitten hat. Die Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig gegeben. Die Klägerin hatte die Beklagten bereits in einem Vorprozess auf Ersatz ihrer Schäden in Anspruch genommen. Wegen des immateriellen Schadens hatte sie dort beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes abzüglich einer schon geleisteten Zahlung zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall noch entsteht, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Hinsichtlich dieser Klageanträge hatte das Landgericht Trier durch Urteil vom 30. Juni 1998 - 11 O 394/95 - der Klägerin mit Blick auf ihre unfallbedingte Verletzung durch ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule sowie deren Sekundärfolgen im Bereich des orthopädischen, HNO-ärztlichen und neurologischen Fachgebiets ein weiteres Schmerzensgeld von 11.000 DM zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Bl. 221 ff. BA). Dabei hatte das Landgericht angenommen, es bestehe "noch die Restsymptomatik eines chronifizierten Schmerzsyndroms". Insoweit liege ein endgültiger Befund vor. Das rechtfertige ein Schmerzensgeld von insgesamt 15.000 DM, jedoch sei der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden unbegründet, weil das Schmerzssyndrom "ein Endstadium erreicht" habe. Die Berufung der Klägerin gegen diese frühere Teilabweisung ihrer Klage nahm sie im Vorprozess zurück, nachdem die Beklagte zu 2) nochmals 10.000 DM gezahlt hatte.

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin erneut weitere immaterielle Schäden aufgrund des Unfalls vom 7. Januar 1994 geltend. Sie macht geltend, sie leide nun an einem chronifizierten thorakalen und lumbalen Schmerzsyndrom und multiplen myofascialen sowie arthogenen Dysfunktionen, einer Myarthropatie der Kiefergelenke und an einem Fibromyalgiesyndrom. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach dem eingeholten Sachverständigengutachten sei der nunmehr behauptete Schmerzbefund Ausdruck des chronifizierten Schmerzsyndroms, das bereits im Vorprozess anerkannt worden sei. Das Fortbestehen dieser Verletzungsfolgen sei im Vorprozess nicht unvorhersehbar gewesen. Daher stehe die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess der erneuten Geltendmachung desselben Interesses entgegen, auch wenn nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen die frühere Feststellungsklage nicht hätte abgewiesen werden dürfen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten.

II.

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Darauf wurde die Klägerin durch den Vorsitzenden des Senats vorab hingewiesen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auf diesen Hinweis wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen (Bl. 203 f. GA). Die Stellungnahme der Klägerin vom 13. Dezember 2004 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.

Die Klägerin verweist darauf, dass das Gericht im Vorprozess zu Unrecht von der Erreichung eines Endstadiums des Schmerzbefundes ausgegangen sei. Dann sei ein neuer medizinischer Befund von der Rechtskraft des dortigen Urteils nicht erfasst. Diese Auffassung geht jedoch fehl.

Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung schließt jede neue Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch, über den rechtskräftig entschieden ist, aus. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils soweit, als es über den erhobenen Anspruch entschieden hat. Bei der Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft allerdings nur diesen Teil, so dass das Urteil, das einen Teilanspruch zuspricht oder aberkennt, nicht darüber Rechtskraft bewirkt, ob dem Kläger mehr als der geltend gemachte Teil oder noch andere Ansprüche aus dem Sachverhalt zustehen (BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367). Darum geht es hier indes nicht. Die Klägerin hatte im Vorprozess ihren gegenwärtigen und künftigen immateriellen Schaden aufgrund des Unfalls vom 7. Januar 1994 insgesamt geltend gemacht. Darüber wurde auch insgesamt entschieden. Neue Befunde eröffnen insoweit keinen neuen Streitgegenstand. Darauf, ob die Entscheidung im Vorprozess sich nachträglich infolge neuer medizinischer Erkenntnisse im Ergebnis als richtig oder falsch erweist, kommt es für die Rechtskraftwirkung nicht an. Im vorliegenden Verfahren ist das Rechtsschutzbegehren dasselbe wie im Vorprozess; Klageziel und Klagegrund sind identisch. Eine Einschränkung der Rechtskraftwirkung dahin, dass mit dem Urteil vom 30. Juni 1998 nur die Unbegründetheit der Klageforderung zum damaligen Zeitpunkt rechtskräftig feststehe und dies die Zulässigkeit einer erneuten, auf neue Tatsachen gestützten gerichtlichen Geltendmachung derselben Forderung unberührt lasse, ist nicht möglich (vgl. BGHZ 153, 239, 242). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils, mit dem die Klage wegen Fehlens eines bestimmten Tatbestandsmerkmals als - zur Zeit - unbegründet abgewiesen wird, könnte zwar dahin eingeschränkt sein, dass sie der späteren klageweisen Geltendmachung desselben Anspruchs mit der Begründung, das das bisher fehlende Tatbestandsmerkmal nunmehr gegeben sei, nicht entgegensteht. Das setzt aber stets voraus, dass die Auslegung des früheren Urteils ergibt, dass die Klage gerade wegen des Fehlens des Tatbestandsmerkmals, dessen Vorliegen im neuen Prozess dargetan werden soll, abgewiesen worden ist (BGHZ 35, 338, 340 f.; 153, 239, 242). Eine derartige Feststellung lässt sich hier nicht treffen; das Urteil vom 30. Juni 1998 ergibt das Gegenteil.

Was die Klägerin nunmehr geltend macht, wäre nur realisierbar, wenn es bei Vorausentscheidungen, das heißt in die Zukunft wirkenden Urteilen, hier einem Urteil über den vorhersehbaren und den künftigen immateriellen Schaden aus einem konkreten Unfallereignis, eine Restitutionsklage gäbe. Dies sieht das Gesetz aber nicht vor (vgl. Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 580 Rn. 27; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 580 Rn. 3).

2. Die Rechtssache hat nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weil sie weder eine ungeklärte Rechtsfrage aufwirft noch eine Divergenz zu befürchten ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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