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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: 12 U 99/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 433 Abs. 1
Auch in einem Kontokorrentverhältnis kann der Gläubiger seine Kontoforderung grundsätzlich dadurch darlegen, dass er die einzelnen Positionen nennt, die zu der Kontoforderung geführt haben. Das Wesen der Kontokorrentabrede mit periodischem Saldoabschluss besteht darin, dass die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen; übrig bleibt dann bei einem echten Kontokorrentverhältnis nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis. Liegt aber keine ausdrückliche Kontokorerntabrede mit diesem Inhalt vor und Mitteilungen über einen Saldo von Verbindlichkeiten in einer laufenden Geschäftsbeziehung nur unregelmäßig erfolgt, dann ist nicht von der Vereinbarung eines echten Kontokorrentverhältnisses auszugehen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 99/05

Verkündet am 13.03.2006

in dem Rechtsstreit

wegen einer Kaufpreisforderung.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.346,62 Euro nebst 9,25 % Zinsen hieraus seit dem 1. September 2003 sowie weitere 33 Euro zu zahlen.

Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Klägerin 17,27 %, der Beklagte 82,73 % zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens in der zweiten Instanz tragen die Klägerin 12,60 %, der Beklagte 87,40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in erster Linie um Kaufpreisforderungen der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der Lieferung von Autoglasscheiben; eine weitere Forderung wird wegen der Lieferung von Software geltend gemacht.

Die Klägerin ist Zwischenhändlerin für Autoglasscheiben, der Beklagte betreibt einen Montagebetrieb hierfür. Zwischen den Parteien bestehen langjährige Geschäftsbeziehungen. Zuletzt kam es zu Warenlieferungen der Klägerin, die der Beklagte infolge von Zahlungsschwierigkeiten nicht mehr vollständig bezahlte. Am 19. April 2000 hatten die Zahlungsrückstände einen Betrag von 75.000 DM erreicht. Am 13. Juli 2001 vereinbarten die Parteien einen Abzahlungsplan über offene Rechnungsbeträge von dann immer noch mehr als 61.000 DM. Dieser Plan wurde vom Beklagten nicht eingehalten, wobei Lastschriften mangels Kontodeckung zurückgebucht wurden. Am 26. August 2003 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sich die Zahlungsrückstände noch auf 17.113,70 Euro beliefen. Dieser Betrag wurde nach Ausbleiben weiterer Zahlungen durch den Beklagten nebst Verfahrenskosten durch Mahnbescheid eingefordert. Im Klageverfahren wurde dann zunächst noch ein Betrag von 11.297,06 Euro geltend gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen, aus dem Jahr 2000 seien - soweit streitgegenständlich - Rechnungen aus der Lieferung von Autoglasscheiben im Gesamtbetrag von 8.096,62 Euro offen geblieben. Außerdem habe der Beklagte Software von einer ihrer Tochtergesellschaften im Wert von 3.200,44 Euro erhalten, die am 12. Mai 2003 in Rechnung gestellt, aber vom Beklagten noch nicht bezahlt worden seien. Diese Forderung habe die Tochtergesellschaft an sie abgetreten. Die offenen Rechnungsbeträge seien vom Beklagten zuzüglich 15 Euro Mahnkosten und 20 Euro pauschaler Unkosten zu zahlen. Die Klägerin hat deshalb beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 11.297,06 Euro nebst 9,25 % Zinsen seit dem 1. September 2003 sowie weiterer 35 Euro zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, hinsichtlich der Forderung über die Kosten der Softwarelieferung sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Die Kaufpreisrestforderung wegen der Scheibenlieferungen sei nicht nachvollziehbar, zumal nachdem unter dem 26. August 2003 noch 17.113,70 Euro angemahnt und auch im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht worden seien. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass er auch im Jahre 2000 weitere Zahlungen erbracht habe.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer vom 21. Dezember 2004 abgewiesen, weil die Kaufpreisforderung über 8.096,62 Euro nicht nachvollziehbar sei und die Klägerin hinsichtlich der weiteren Forderung über 3.200,44 Euro wegen der Softwarelieferung die Forderungsabtretung nicht nachgewiesen habe. Die Klägerin habe die Teilzahlungen des Beklagten nicht nachvollziehbar vorgetragen, so dass unklar bleibe, woraus sich der nunmehr geltend gemachte Saldo ergebe. Hinsichtlich der Forderung wegen der Softwarelieferung sei die Abtretungserklärung der Tochtergesellschaft nicht vorgelegt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Mit dem Rechtsmittel verfolgt sie ihr Klageziel in reduziertem Umfang von zunächst 10.694,45 Euro nebst Zinsen zuzüglich 35 Euro Kosten (Bl. 165 GA) weiter. Sie fordert unter weiterer Teilrücknahme des Rechtsmittels (Bl. 191 GA) jetzt nur noch die Zahlung von 9.346,62 Euro nebst Zinsen zuzüglich 35 Euro Kosten. Sie verweist darauf, dass die geltend gemachten 22 Rechnungen über Kaufpreisforderungen für Scheibenlieferungen aus dem Jahre 2000 spezifiziert worden seien. Damit habe sie ihrer Darlegungslast entsprochen. Der Beklagte habe die Entstehung der Forderung nicht bestritten, sondern sich auf eine Stundung berufen, die tatsächlich nicht erfolgt oder jedenfalls durch Nichteinhaltung des Abzahlungsplanes erledigt sei. Sie mache einen Gesamtbetrag aus der Summe einzelner, genau benannter Rechnungen geltend, aber keinen Kontokorrentsaldo. Aus der Geschäftsbeziehung im Ganzen bestünden weitere Forderungen, die nicht Gegenstand der Klage seien. Auf die mit der Klage geltend gemachten 22 Rechnungen sei tatsächlich keine Zahlung des Beklagten erfolgt. Für die gänzliche oder teilweise Erfüllung der unstreitigen Forderungen sei der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Ein Vortrag des Beklagten dazu fehle. Hinsichtlich der Forderung wegen einer Softwarelieferung sei die Forderungsabtretung an sie zuletzt nicht mehr streitig gewesen, so dass die Annahme der Beweisfälligkeit fehl gehe. Vorsorglich lege sie nun die Abtretungserklärung vor (Bl. 172 GA). Auf diese Forderung seien zwischenzeitlich Zahlungen erfolgt, die diese Teilforderung auf jetzt nur noch 1.250 Euro reduzierten. Weitere Zahlungen seien auf die streitgegenständlichen Forderungen nicht erfolgt; eine vom Beklagten geltend gemachte Gutschrift sei bereits berücksichtigt.

Der Beklagte meint, es sei Sache der Klägerin darzulegen, welcher Betrag seiner laufenden Zahlungen welcher Forderung im Zahlungsplan zuzuordnen sei. Die Forderungsabtretung bezüglich der Softwarekosten, von denen jetzt nur noch 1.250 Euro offen seien, sei in erster Instanz nicht unstreitig gewesen. In zweiter Instanz sei die Vorlage der Abtretungserklärung verspätet.

Die Klägerin hat repliziert, die streitgegenständlichen Rechnungen seien nicht in den Abzahlungsplan integriert worden. Der Abzahlungsplan habe nur der Rückführung eines bestimmten Rechnungskreises gedient. Die vom Beklagten behaupteten Zahlungen seien sämtlich nicht auf die streitgegenständlichen Rechnungen geleistet worden. Eine Kontokorrentabrede habe nicht bestanden (Bl. 190 GA).

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.

II.

Die zulässige Berufung ist in dem nach teilweiser Zurücknahme verbliebenen Umfang begründet. Die Klägerin hat insoweit einen Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 1 BGB und einen materiellen Kostenerstattungs- sowie Zinsanspruch aufgrund des Zahlungsverzuges des Beklagten.

1. Die Forderungen aus den 22 im Einzelnen von der Klägerin benannten Rechnungen wegen Autoglaslieferungen (Bl. 11 f. GA) mit dem Gesamtbetrag von 8.096,62 Euro sind unstreitig entstanden. Im Streit ist nur deren Erfüllung. Insoweit gehen Unklarheiten zu Lasten des Beklagten, nicht der Klägerin. Soweit Einzelforderungen in Rede stehen, ist der Beklagte für deren Erfüllung darlegungs- und beweispflichtig, nicht die Klägerin.

Unabhängig von dem hier nicht vorliegenden Fall des Vorliegens eines anerkannten Abschlusssaldos kann auch in einem Kontokorrentverhältnis der Gläubiger seine Kontoforderung dadurch dartun, dass er die einzelnen Positionen darlegt, die zu der Kontoforderung geführt haben (BGH NJW-RR 2002, 986 f.). Bei einem ohne Rechnungsabschluss und Saldoanerkenntnis beendeten Kontokorrentverhältnisses bestehen die in das Kontokorrent aufgenommenen Einzelposten fort und gehen nicht in einem Saldo unter (BGHZ 93, 307, 311 105, 263, 265). Der Gläubiger des Überschusses hat in diesem Fall die Aktivposten zu begründen, der Gegner die Passivposten. Selbst bei einem solchen Kontokorrentverhältnis wäre also der Ansatz des Landgerichts nicht zutreffend, dass die Klägerin die Darlegungslast alleine trägt. Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Einzelforderungen durch Einbeziehung in ein Kontokorrent untergegangen wären und die Klägerin die Positionen, die zu der Klageforderung führen sollen, nicht hinreichend dargelegt hätte. Das Wesen der Kontokorrentabrede mit periodischem Saldoabschluss besteht - gegebenenfalls -darin, dass die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen; übrig bleibt dann bei einem echten Kontokorrentverhältnis nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (BGHZ 26, 142, 150; 50, 277, 279). Für dessen Umfang unter Beachtung der vom Beklagten geleisteten Zahlungen wäre die Klägerin dann gegebenenfalls darlegungs- und beweispflichtig. Nur in eng begrenztem Umfang wird aber auch den Parteien eines solchen echten Kontokorrentverhältnisses das Zurückgreifen auf die Einzelforderung auch noch nach bereits erfolgter Saldoanerkennung zugebilligt, wenn ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an einer gesonderten Geltendmachung dieser Forderung besteht und insbesondere die in der Saldoanerkennung liegende Novation für die Beteiligten zu wirtschaftlich unsinnigen und mit der Kontokorrentabrede nicht beabsichtigten Folgen führen würde (BGHZ 58, 257, 261 f.). Ein solches Kontokorrentverhältnis mit periodischen Saldomitteilungen der Klägerin und Saldenanerkenntnissen des Beklagten steht hier aber nicht in Rede. Dafür ist nichts vorgetragen worden, zumal Saldenmitteilungen der Klägerin aus dem "Abzahlungsplan" unregelmäßig erfolgten und keine Abrede über ein Saldoanerkenntnis des Beklagten getroffen wurde. Für einen solchen Fall trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast; denn der Schuldner, der sich auf ein Kontokorrentverhältnis beruft, macht einen Ausnahmetatbestand geltend. Der Beklagte hat aber einen solchen Ausnahmetatbestand nicht substantiiert dargetan und er ist auch dem Vorbringen der Klägerin, die streitgegenständlichen Rechnungen seien gerade nicht in ein Kontokorrent einbezogen worden, nicht entgegengetreten.

Eine konkludente Kontokorrentabrede ist auch nicht bereits aus einer (anderweitigen) Praxis der Vertragsparteien abzuleiten, sämtliche gegenseitigen und fälligen Ansprüche zu verrechnen. Erforderlich ist vielmehr der rechtlich bindende Wille der Parteien, dass ihre Ansprüche von vornherein lediglich als nicht selbständig durchsetzbare Rechnungsposten entstehen und in die laufende Rechnung einfließen sollen (vgl. OLG Düsseldorf OLG-Report Düsseldorf 2000, 53 ff.). Auch das ist dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. Gegen eine konkludente Kontokorrentabrede spricht vielmehr, dass das von den Parteien vereinbarte "Abzahlungsplan" nur als Behelf wegen der Zahlungsschwierigkeiten des Beklagten vereinbart wurde. Er schloss eine Stundung von Einzelforderungen im Rahmen eines als "Kreditlimit" bezeichneten Gesamtbetrages ein, nicht aber die Auflösung der Einzelforderungen in einem Kontokorrent. Es wurde auch kein periodischer Rechnungsabschluss vereinbart oder praktiziert. Eine Kontokorrentgebundenheit der Einzelrechnungen wurde zudem in der Korrespondenz nirgends gesondert erwähnt. Bei der Anmahnung der streitgegenständlichen Forderungen wurden von der Klägerin vielmehr konkrete "Rechnungen und (der) Kontoauszug" nebeneinander gestellt (Bl. 61 GA). Dies deutet darauf hin, dass der "Kontoauszug" nur der buchtechnischen Erfassung der Forderungen und Zahlungseingänge diente, aber nicht die Bedeutung der Einbeziehung der Einzelbeträge der Rechnungen in eine rechtlich neue Kontokorrentforderung haben sollte. Aus dem von der Beklagten in Anspruch genommenen "Kreditlimit" (Bl. 68 GA) ergibt sich nichts anderes. Denn eine - der Sache nach - darin erkennbare Stundung in einem bestimmten Rahmen (vgl. Bl. 72, 74 GA) besagt nichts über den Untergang der Einzelforderungspositionen in einem Kontokorrentsaldo.

Waren die Einzelrechnungen deshalb nicht in einem Kontokorrent untergegangen, dann ist der Beklagte für die Erfüllung der Forderungen der Klägerin darlegungspflichtig. Weil die von ihm vorgelegten Journale Teilzahlungen ausweisen, aber weder anhand der Beträge noch anhand von Belegnummern die streitgegenständlichen Rechnungen als Gegenstand der Zahlung erkennen lassen, liegt kein hinreichend substantiierter Sachvortrag des Beklagten für eine Erfüllung der unstreitig entstandenen Forderungen vor.

2. Die Abtretung der Forderung wegen Softwarelieferungen ist jedenfalls in zweiter Instanz nach der Vorlage der Abtretungsurkunde durch die Klägerin nicht mehr bestritten worden. Auch der zuletzt verbliebene Forderungsumfang von 1.250 Euro ist unstreitig. 3. Der materielle Kostenerstattungsanspruch über nunmehr 33 Euro und die Zinsforderung sind aufgrund des Zahlungsverzuges des Beklagten gerechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 28. Juli 2005 auf 10.729,45 Euro, für die Zeit danach auf 9.379,62 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.



Ende der Entscheidung

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