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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 12 W 471/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
Bei beidseitiger Erledigungserklärung ist die Kostenentscheidung im Zivilprozess gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streistandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist vor allem der mutmaßliche Ausgang des Zivilrechtsstreits maßgeblich. Die konsensuale Verfahrenserledigung im parallel geführten Strafprozess ist zur Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall weit gehend unbrauchbar, weil sie gerade darauf gerichtet ist, wichtige Fragen nicht entscheiden zu müssen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 12 W 471/06

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruches aufgrund einer unerlaubten Handlung;

hier: Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13. Juli 2006 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. Juni 2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 2. August 2006 über die Kostenverteilung nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach als Einzelrichter des Beschwerdesenats

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. Juni 2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 2. August 2006 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel.

Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.654 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten aufgrund einer Körperverletzung, die dieser am 12. Juni 2002 begangen hat, gestritten. Der Kläger war bei der Firma P...... R..... aus G.......... als Busfahrer angestellt, die vom 8. bis zum 13. Juni 2002 eine Gruppenreise an den Plattensee in Ungarn durchführte. Der Beklagte war als Mitreisender, der Kläger als Busfahrer daran beteiligt. Am 12. Juni 2002 wurde der Kläger vom Beklagten durch einen Messerstich verletzt. Einzelheiten des Geschehens und die Schadensfolgen für den Beklagten sind streitig.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei vom Reisebeginn bis zum Tag seiner Verletzung insbesondere durch ein ungepflegtes Äußeres aufgefallen; der Beklagte habe stets dieselben Kleider getragen und sich nicht gewaschen. Dadurch sei es zu Geruchsbelästigungen der Mitreisenden gekommen, die sich darüber beklagt hätten. Bei der Rückfahrt von einer Tagesveranstaltung am 11. Juni 2002 habe er den Beklagten unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er am nächsten Tage nur dann zur Teilnahme an der nächsten Fahrt zugelassen werde, wenn er geduscht und frisch gekleidet erscheine. Zur Plattenseerundfahrt am Folgetag sei der Beklagte dann als Letzter und wieder ungewaschen sowie mit denselben Kleidern erschienen, als alle anderen Reisegäste bereits im Bus gesessen hätten. Er, der Kläger, habe dem Beklagten deshalb gesagt, dass er nicht mitfahren dürfe. Dieser sei daraufhin laut und aggressiv geworden. Er, der Kläger, habe mit dem Rücken zum Beklagten stehend und beide Hände am Türrahmen haltend diesem den Zutritt zum Bus versperrt. Der Beklagte habe versucht, ihm die Hände wegzureißen. Dabei habe der Beklagte ihm einen Finger umgebogen und ihn schließlich auch an der Schulter gepackt. Daraufhin habe er, der Kläger, sich umgedreht, und den Beklagten an der Schulter vom Bus weg geschoben. Dann sei er plötzlich unterhalb der letzten Rippe durch einen Stich in den Bauchraum getroffen worden und habe stark geblutet. Woher der Beklagte plötzlich ein Messer genommen habe, habe er nicht gesehen. Er habe sich wegen der starken Blutung vom Beklagten weggedreht, der daraufhin den Bus bestiegen habe. Weil er, der Kläger, befürchtet habe, der Beklagte werde ein Blutbad unter den Reisenden anrichten, habe er seine Wunde mit der linken Hand zugehalten und den Beklagten mit der anderen Hand aus dem Bus gezogen, ihn zu Boden geworfen und ihm ein Knie in die Seite gedrückt. Dabei habe der Beklagte noch immer das Messer in der Hand gehalten. Ein Fahrgast sei auf seinen Zuruf herbeigeeilt und habe dem Beklagten einen Fuß auf die Hand gestellt. Dann sei er, der Kläger, aufgrund seiner Verletzung umgefallen. Die Fahrgäste hätten sich bis zum Eintreffen des Notarztes um ihn gekümmert. Er sei dann in ein ungarisches Krankenhaus gebracht und dort operiert worden, was wegen unzureichender Narkose schmerzhaft gewesen sei. Die Krankenhausbehandlung sei ferner wegen mangelhafter hygienischer Verhältnisse unangenehm gewesen. Vor diesem Hintergrund und weil er keine andere Rückfahrtmöglichkeit gesehen habe, sei er am Folgetag nach Verlassen des Krankenhauses mit dem Reisebus, der dann von einem anderen Fahrer gelenkt worden sei, nach Hause gefahren. Dort sei er bis zum 28. Juni 2002 in ambulanter ärztlicher Behandlung gewesen. Er sei nach dem Vorfall zudem derart psychisch beeinträchtigt gewesen, dass er in der Folgezeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, Busfahrten durchzuführen. Dadurch habe er seinen Arbeitsplatz verloren. In der Zeit, in der er krank geschrieben gewesen sei, seien ihm Trinkgelder in Höhe von 400 Euro entgangen, ferner ein Gewinn aufgrund der sonst üblichen Verköstigung der Busreisenden in Höhe von 400 bis 500 Euro pro Woche. Insgesamt habe er einen Gewinn von 1.200 Euro eingebüßt. Seine Kleidungsstücke seien verschmutzt gewesen und von der ungarischen Polizei beschlagnahmt worden, so dass ihm Gegenstände im Wert von 220 Euro verloren gegangen seien. Für ein Arztattest habe er 7,56 Euro bezahlen müssen. Schließlich seien pauschale Unkosten von 50 Euro angefallen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 Euro nebst Zinsen, ferner zur Zahlung von 1.877,56 Euro nebst Zinsen wegen der materiellen Schäden zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte auch dazu verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 12. Juni 2002 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, es treffe nicht zu, dass er ungepflegt gewesen sei und sich andere Fahrgäste darüber beklagt hätten. Übler Geruch sei entstanden, weil eine kranke Mitreisende ihre Notdurft am Sitzplatz verrichtet gehabt habe, worauf der Kläger den Sitz nur unzureichend gereinigt habe. Diesen Platz habe der Kläger ihm sodann zugewiesen. Die Geruchsbeeinträchtigung habe er wegen eines Schnupfens nicht wahrgenommen. Zu Differenzen mit dem Kläger sei es gekommen, weil er seinen ursprünglichen Sitzplatz wieder habe einnehmen wollen. Am 12. Juni 2002 habe der Kläger ihm den Zutritt zum Bus verwehrt, indem er die Bustüren hinten und vorne abwechselnd jedes Mal dann vor ihm verschlossen habe, wenn er sich diesen Türen genähert habe. Den Vorgang habe der Kläger mehrfach wiederholt. Auf seine Frage, was das solle, habe er keine Antwort erhalten. Der Kläger sei dann überraschend auf ihn zugelaufen, habe ihn auf den Boden geworfen, sich auf ihn gelegt und ihn in den Schotter gedrückt. Er, der Beklagte, habe im Fallen seine Hände aus den Hosentaschen gezogen, dabei das Einhandklappmesser hervorgezogen, das sich scheinbar teilweise geöffnet habe. Der Kläger habe im Sturz wohl das Messer berührt und sich dabei leicht verletzt. Er, der Beklagte, wisse aber nicht einmal genau, ob der Kläger sich überhaupt an dem Messer verletzt habe. Die Darstellung des Klägers sei unglaubhaft, weil er psychisch krank sei. Das allein sei auch unabhängig von dem Vorfall am 12. Juni 2002 der Grund für den Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers. Die materiellen Schäden würden bestritten; künftige weitere Schäden seien nicht zu befürchten.

Die Parteien haben übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt, nachdem im Strafverfahren des Landgerichts Mainz gegen den Beklagten - 3613 Js 15844/02 - 2 Ns - eine Bewährungsauflage des Inhalts, dass der Beklagte 9.000 Euro auf die Schadensersatzansprüche und 1.000 Euro auf die Verfahrenskosten an den Kläger zahlen solle, erfüllt worden war.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer vom 14. Juni 2006 gemäß § 91a ZPO dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt. Diese Kostenquotelung entspreche dem billigen Ermessen. Aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte der Kläger hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen wahrscheinlich nur in Höhe einer Hauptforderung von 2.500 Euro obsiegt; die weiter gehende Schmerzensgeldforderung sei übersetzt. Der Geschehensablauf sei durch die vernommenen Zeugen freilich so geschildert worden, wie er auch vom Kläger behauptet wurde. Daraus ergebe sich eine rechtswidrige Tat des Beklagten. Für die Höhe des Schmerzensgeldes seien das Ausmaß und die Schwere der Verletzung, die Dauer und Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit von weiteren Krankheitsfolgen, der Grad des Verschuldens des Beklagten und dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu berücksichtigen. Die Verletzung des Klägers sei nicht lebensbedrohlich gewesen. Der Stich habe die Bauchhöhle nicht eröffnet. Der Kläger habe das Krankenhaus schon am Tag nach der Operation, die unter örtlicher Betäubung durchgeführt worden sei, verlassen können. Danach hätten nur noch belastungsabhängige Restbeschwerden bestanden. Arbeitsunfähigkeit habe nur bis zum 30. Juni 2002 vorgelegen. Anderseits sei das vorsätzliche Handeln des Beklagten bei der Tat und dessen Uneinsichtigkeit im Gerichtsverfahren zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage habe der Kläger eine weit überhöhte Schmerzensgeldforderung geltend gemacht. Allerdings sei auch die psychische Beeinträchtigung des Klägers zu beachten. Der Beklagte lebe zudem im Gegensatz zum Kläger in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Er sei jedoch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, was sich bei der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd auswirke. Daher wäre ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro ausreichend gewesen. Der Kläger hätte auch pauschale Unkosten von 25 Euro sowie die Attestkosten von 7,56 Euro ersetzt verlangen können. Die weiteren materiellen Schäden seien aber nicht anzuerkennen gewesen. Bezüglich entgangener Kücheneinnahmen und Trinkgelder fehle ein ausreichendes Beweisangebot. Hinsichtlich des Kleiderschadens sei nicht ersichtlich, warum der Kläger die beschlagnahmten Bekleidungsstücke nicht von der ungarischen Strafverfolgungsbehörde herausverlangt habe. Weitere künftige materielle oder immaterielle Schäden seien nicht zu erwarten, so dass auch die Feststellungsklage unbegründet gewesen wäre.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, soweit ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Bereits mit Blick auf die Bewährungsauflage im Strafverfahren, die auf einer "Einigung" beruht habe (Bl. 319 GA), sei seine Schmerzensgeldforderung zu niedrig angesetzt worden. Seine Ängste während der Verletzung und deren Behandlung in Ungarn sowie die mangelhaften hygienischen Verhältnisse, die ihn zum vorzeitigen Verlassen des Krankenhauses und zur Rückreise im Bus schon am Tag nach der Operation veranlasst hätten, seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Bei der Beurteilung der Feststellungsklage sei der medizinische Befund nicht geklärt worden. Zudem seien die psychischen Probleme infolge der Verletzung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dass Busfahrer bei längeren Reisen Trinkgelder erhielten und Umsätze mit dem verkauf von Speisen und Getränken Gewinn erzielten, sei allgemeinkundig. Daher sei die Annahme der Unbegründetheit der Klage in diesem Punkt unrichtig. Den Kleiderverlust habe er hinreichend substantiiert dargelegt; es wäre Sache des Beklagten gewesen, die Möglichkeiten der Wiedererlangung der beschlagnahmten Bekleidungsstücke darzulegen.

Der Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 3613 Js 15844/02 der Staatsanwaltschaft Mainz haben dem Beschwerdegericht vorgelegen. Auf Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung wurde durch Schreiben vom 19. September 2006 hingewiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Das bei den Akten befindliche Empfangsbekenntnis über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 7. Juni 2006 enthält nach dem Ablauf, wie er sich aus den Akten ergibt, einen Schreibfehler. Tatsächlich ist die Zustellung am 7. Juli 2006 erfolgt, so dass die am 20. Juli 2006 eingegangene Rechtsmittelschrift rechtzeitig vorgelegt wurde.

III.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Annahme einer Kostenquote von 9/10 für den Kläger und 1/10 für den Beklagten entspricht nicht der Billigkeit. Angemessen ist eine Quotelung von 1/4 zu 3/4 zugunsten des Klägers.

1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Davon ist ohne nähere Prüfung auszugehen, weil beide Parteien dies übereinstimmend erklärt haben. Bei beidseitiger Erledigungserklärung und widerstreitenden Kostenanträgen ist die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist vor allem der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits maßgebend (vgl. BGHZ 67, 343, 345). Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift kann allerdings nach summarischer Prüfung ergehen. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Gericht nicht gezwungen, zur Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen abschließend zu klären (vgl. BGH WuM 2004, 725, 726). Erfüllt die beklagte Partei während des Verfahrens den mit der Klage geltend gemachten Anspruch, so begibt sie sich freiwillig in die Position der Unterlegenen. Dies rechtfertigt es, zumal wenn andere Anhaltspunkte für ihr mutmaßliches Unterliegen hinzukommen, ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. OLG Celle OLG-Report Celle 2006, 462, 463). Eine solche Situation liegt hier zum Teil vor. Dem Beklagten ist im Strafverfahren in zweiter Instanz die Zahlung von 10.000 Euro an den Kläger als Bewährungsauflage aufgegeben worden. Das entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft, dem sich sodann auch die Strafverteidigung des Beklagten anschloss (Bl. 245 GA = Bl. 510 der Strafakte 3613 Js 15844/02 - 2 Ns); vorangegangen war die Berufungsrücknahme des Klägers in der Berufungshauptverhandlung. Schon daraus wird erkennbar, dass der Beendigung des Strafverfahrens konsensuale Vorgänge zu Grunde lagen, die zugleich aber auch dazu geführt haben, dass der Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt wurde. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren darauf verwiesen, dass in der Berufungshauptverhandlung des Strafgerichts "vereinbart" worden sei, dass er an den Kläger 10.000 Euro zahlen soll (Bl. 266 GA). Der Kläger hat bestätigt, dass dem eine "Einigung" zugrunde lag (Bl. 319 GA). Im Haftungsprozess hat der Kläger sodann auch in Ansehung seiner weiter gehenden Klageforderung nach Zahlung des im Bewährungsbeschluss des Strafgerichts genannten Betrages den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich der Beklagte, der anfangs im Zivil- und Strafprozess das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat geleugnet hatte, zugestimmt. Daraufhin haben die Parteien im Haftungsprozess einen Vergleich geschlossen, nach dem die Ansprüche des Klägers mit der Erfüllung der Bewährungsauflage im Strafverfahren als erfüllt gelten sollen und die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die anfängliche Überlegung einer Kostenaufhebung im Prozessvergleich wurde von beiden Parteien fallen gelassen. Daraus wird erkennbar, dass die Parteien die Kostenentscheidung unbeschadet der auch mit Blick auf die mehrjährige Verfahrensdauer im Zivil- und Strafprozess allein aus prozessökonomischen Erwägungen vorgenommenen Prozesserledigung nach dem Maßstab der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstreben. Es ist daher aufgrund summarischer Prüfung zu erwägen, welche Erfolgsaussichten die ursprünglichen Klageforderungen bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hatten.

Dafür ist das Ergebnis des Strafverfahrens im Zivilrechtsstreit weder von Rechts wegen bindend noch im vorliegenden Fall selbst für eine freibeweisliche Berücksichtigung aussagekräftig. Die konsensuale Verfahrenserledigung ist zur zuverlässigen Sachverhaltsklärung prinzipiell ungeeignet und sie dient - wie hier - oftmals der Umgehung aller relevanten Fragen statt ihrer Entscheidung. Deshalb geht etwa auch die aktuelle Diskussion über eine Absprachenregelung (vgl. BGHSt 50, 40, 64; BR-Drucks. 235/06; BRAK ZRP 2005, 235 ff.; DAV StraFo 2006, 89 ff.; Schünemann/Hauer AnwBl 2006, 439, 442 ff.) an dem rechtstatsächlichen Befund, wie er beispielhaft in der vorliegenden Sache aufscheint, vorbei (vgl. Bernsmann, Die "Ambivalenz" von Absprachen im Strafverfahren, in: Goldbach [Hrsg.], Der Deal mit dem Recht - Absprachen im Strafprozess, Hofgeismarer Vorträge Bd. 25, 2004, S. 21 ff.).

Die Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsaufklärung zeigt sich hier besonders deutlich darin, dass Feststellungen zur inneren Tatseite beim Zustechen im Strafverfahren gegen den Beklagten gar nicht getroffen wurden (Bl. 463 der Akte 3613 Js 15844/02). Dabei reichte auch aufgrund des durch im Kern übereinstimmende Zeugenaussagen relativ genau feststellbaren äußeren Geschehensablaufs die Spanne der Möglichkeiten der Gestaltung der inneren Tatseite von einem Zustechen des Beklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz über Vorsatz zur Körperverletzung unter Einsatz einer Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) bis zu einem Handeln mit Notwehrwillen (§ 32 StGB; vgl. Bl. 235, 282 in der Akte 3613 Js 15844/02) oder aufgrund eines Erlaubnistatbestandsirrtums (§§ 16 Abs. 1, 32 StGB) oder schließlich unter einer Notwehrüberschreitung im Sinne des § 33 StGB. Ferner wäre die Schuldfrage unter den Gesichtspunkten des Affekts oder des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung des Beklagten zu vertiefen gewesen. Nichts von alledem ist in dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom 15. November 2004 - 3631 Js 15844/02 Cs - erörtert worden; im Berufungsverfahren sind diese Fragen umgangen worden. Die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß (Bl. 482 der Akte 3613 Js 15844/02) erscheint bei Fehlen jeglicher Feststellungen zur inneren Tatseite von vornherein bedenklich. Eine solche Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam, wenn die Feststellungen zur Tat, sei es zur äußeren oder zur inneren Tatseite (OLG Koblenz VRS 53, 337, 338), so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung des Berufungsgerichts bieten (vgl. OLG Koblenz VRS 48, 16, 17; 70, 14, 15; 70, 144, 145 f.; 75, 46, 47 f.). Das gilt auch hinsichtlich der Feststellungen über Beweggründe des Täters für die Tatbegehung (OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178), erst recht hinsichtlich der inneren Tatseite überhaupt (OLG Koblenz VRS 65, 369, 370 f.) oder auch hinsichtlich der Schuldfähigkeit (OLG Koblenz Urt. vom 5. Februar 1990 - 2 Ss 517/89). Bei unvollständigen und lückenhaften Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil darf eine erklärte Berufungsbeschränkung nicht als wirksam angesehen werden (OLG Koblenz OLGSt StPO § 318 Nr. 4). Die Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft wurde hier gleichwohl vom Landgericht hingenommen. Das Motiv des Beklagten, die Zielrichtung seiner Handlung, der "Rücktrittshorizont" im Fall von Tötungsvorsatz, die affektive Erregung und anderes mehr sind nicht geprüft, erörtert und festgestellt oder ausgeschlossen worden. Damit fehlt eine tragfähige Beurteilungsgrundlage, die auch für das vorliegende Verfahren nach § 91a ZPO mit seiner summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage auf freibeweislicher Grundlage Bedeutung hätte haben können. Die Zurücknahme der unbeschränkten Berufung des Klägers im Strafverfahren hat das Landgericht dort nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" herbeigeführt, nachdem diesem die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 10.000 Euro an den Kläger in der Bewährungsauflage in Aussicht gestellt wurde. Damit wurde dem Kläger das unbeschränkte Rechtsmittel, das zur umfassenden Prüfung des Falles gezwungen hätte, gleichsam abgekauft. Zugleich ist eine zuverlässige Sachaufklärung der auch hier bedeutsamen Fragen unterblieben. Die Zivilgerichte können deshalb - unbeschadet der ohnehin fehlenden rechtlichen Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen - nicht einmal im Freibeweisverfahren auf die Entscheidungen der Strafgerichte als zuverlässige Grundlage ihrer eigenen Bewertung zurückgreifen. Das entspricht nicht der Regelungskonzeption, wie sie § 149 Abs. 1 ZPO zugrunde liegt (zu weiter gehenden Überlegungen der Einführung einer Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen für den Zivilprozess Lange/Müller ZRP 2003, 410, 412 f.).

2. Die Prüfung kann im verbliebenen Verfahren gemäß § 91a ZPO nur im Freibeweis und nur summarisch erfolgen.

a) Dabei ergibt sich, dass die Notwehrbehauptung des Beklagten unglaubhaft ist. Er hatte sich nach den im Kern übereinstimmenden Zeugenaussagen, welche auch die konstante und nachvollziehbare Sachdarstellung des Klägers bestätigen, zuvor in einer für die anderen Mitreisenden unerträglichen Weise verhalten. Unter anderem ging von ihm an jedem Reisetag mangels Bekleidungswechsels und Körperhygiene eine starke Geruchsbelästigung der Mitreisenden aus. Er säuberte im Bus mit dem "Einhandmesser" seine Fingernägel (B. 116, 213 GA; Bl. 284, 289, 290, 364, 445 der Akte 3613 Js 15844/02) und las Hitlers "Mein Kampf" (vgl. Bl. 202, 356 in der Akte 3613 Js 15844/02). Sein Verhalten war von den Mitreisenden beanstandet (Bl. 139 GA) und vom Kläger als verantwortlichem Busfahrer zu Recht abgemahnt worden. Die Verweigerung des Zutritts zum Inneren des Reisebusses am fünften Tag der Rundreise war deshalb vom Beklagten provoziert worden. Von einem Angriff des Klägers auf den Beklagten, den dieser im Wege der Notwehr unter Waffeneinsatz hätte abwehren dürfen, kann danach keine Rede sein. Die Geschehensschilderung des Beklagten ist unglaubhaft.

Auch eine Notwehrüberschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken nach § 33 StGB scheidet aus, weil schon im Ansatz keine Notwehrlage vorlag und von einer gesteigerten Angst (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 4 und 6) oder einer anderen affektiven Beeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung mangels eines vom Kläger dafür geschaffenen Grundes keine Rede sein kann.

Erst recht kann nicht von einer versehentlichen Verletzung des Klägers durch den Messerstich des Beklagten ausgegangen werden. Dagegen spricht, dass die Behauptung des Beklagten, das Einhandmesser müsse sich bei einem vom Kläger verursachten Sturz ungewollt geöffnet und den Kläger getroffen haben, lebensfremd erscheint und mit den Ergebnissen der Untersuchungen des Landeskriminalamtes nicht vereinbar ist (Behördengutachten Bl. 310 ff. der Akte 3613 Js 15844/02). Die Annahme eines bewussten und gewollten Messerstichs fügt sich hingegen bruchlos in das Bild der vom Kläger und den Zeugen beschriebenen Kampflage, ferner aber auch in das Bild der raschen affektiven Erregbarkeit des Beklagten auf Vorhaltungen des Klägers, die der Beklagte schon vorher gezeigt hatte. Auch das von Zeugen beschriebene Wegrennen ins Businnere mit dem Messer in der Hand nach der Tat zeigt, dass kein "Unfall" vorlag, wie es der Beklagte zu Prozessbeginn im Strafverfahren behauptet und auch im Zivilrechtsstreit anzudeuten versucht hat. Es liegt eine rechtswidrige und vorsätzliche Tat vor (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB).

b) Tötungsvorsatz scheidet bei summarischer Prüfung im Ergebnis aus, denn die Stoßrichtung zum linken unteren Rippenbogen des Klägers, die geringe Eindringtiefe des Messerstiches und die anschließende Fluchtreaktion des Beklagten gestatten zumindest bei Anwendung der "Hemmschwellentheorie" (vgl. BGHSt 36, 1, 15; 36, 262, 267; BGH NStZ 2006, 444, 445 f.; abl. MünchKomm/Schneider, StGB § 212 Rn. 48 ff.; Verrel NStZ 2004, 309 ff.) - hier - nicht die ausreichend sichere Feststellung eines Tötungsvorsatzes. Das gilt auch deshalb, weil der Umfang des Blutverlustes des Klägers nicht feststeht, wenngleich dieser nicht ganz unerheblich war. Stoßrichtung und Eindringtiefe des Messerstiches sind nicht festgestellt. Auf die Frage des Rücktritts vom Versuch kommt es hier nicht an, auch wenn der "Rücktrittshorizont" nicht ansatzweise geklärt ist (vgl. Bl. 32 der Akte 3613 Js 15844/02).

c) Andererseits war zumindest der Blutverlust, der dem Kläger nach seiner Darstellung zeitweise die Besinnung genommen hat, jedenfalls nicht ungefährlich. Dieser Befund reicht aus, um im Rahmen der summarischen Prüfung auch eine Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB anzunehmen. Warum diese Qualifikation im deutschen Strafverfahren - anders als im ungarischen Ermittlungsverfahren - durchgehend im Strafbefehl und den Urteilen beider Instanzen nicht in Betracht gezogen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung muss die das Leben gefährdende Behandlung, welche die Tat zur gefährlichen Körperverletzung qualifiziert, nicht mit dem Eintritt einer akuten Lebensgefahr verbunden sein. Vielmehr genügt es, wenn die Körperverletzungshandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGHSt 2, 160, 163; 36, 1, 9; BGH NStZ-RR 2005, 44; LK/Lilie, StGB § 224 Rn. 36; Tröndle/Fischer, StGB § 224 Rn. 12; a.M. Schönke/Schröder/Stree, StGB § 224 Rn. 12). Auf eine konkrete Lebensbedrohung durch den Verletzungserfolg kommt es nicht an. Diesem Ansatz ist der Gesetzgeber des 6. Strafrechtsreformgesetzes gefolgt (BT-Drucks. 13/8587 S. 83). Dass bei dem Messerstich in den Oberkörper des Klägers eine das Leben bedrohende Handlung vorlag, kann im Rahmen der summarischen Prüfung an dieser Stelle angenommen werden, zumal auch die tatnäheren ungarischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund des Verdachts einer das Leben gefährdenden Körperverletzung ermittelt haben. Insbesondere die Blutspuren an der Stichhand und der Kleidung des Beklagten ebenso wie an der Kleidung des Klägers, der auch wegen des Blutverlusts vor dem Bus niedersank, nachdem er den Beklagten überwältigt hatte, sprach sogar für einen lebensbedrohenden Körperverletzungserfolg. Für die Qualifikation der Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist Vorsatz erforderlich. Jedoch genügt zu einem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln in diesem Sinne die Kenntnis derjenigen Umstände, aus denen sich die generelle Eignung der "Behandlung" für eine Todesgefahr ergibt (vgl. BGHSt 36, 1, 15). Nicht erforderlich ist, dass der Täter die ihm bekannten Umstände auch als lebensgefährdend bewertet (LK/Lilie, StGB § 224 Rn. 38). Die erforderliche und ausreichende Kenntnis der Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit der Handlung ergibt, kann bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage beim Beklagten angenommen werden; denn dass ein Stich in den Oberkörper zu lebensbedrohendem Blutverlust führen kann, ist derart allgemeinkundig, dass auch der intelligente Beklagte diese Möglichkeit erkannt und aus Gleichgültigkeit in Kauf genommen hat. Seine Fluchtreaktion unterstreicht diese Annahme.

d) Dass - auch - ein Fall des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, von dem die Strafgerichte ausgegangen sind, versteht sich von selbst, so dass dies hier keiner weiteren Erläuterung bedarf.

e) Das Maß der Schuld des Beklagten ist hier auch für die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bedeutsam. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nicht aufgehoben oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB). Für einen gänzlichen Wegfall der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 827 Satz 1 BGB spricht nichts.

aa) Freilich kommt eine affektive Erregung des Beklagten zur Tatzeit in Betracht, die aber bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren nicht exkulpierend wirkt. Anerkannt ist zwar, dass auch eine hochgradige affektive Erregung des geistig und körperlich gesunden Täters als normalpsychologische Reaktion auf Ereignisse eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zur Folge haben kann (BGHSt 7, 325, 327 f.). Dies gilt freilich nur ausnahmsweise (BGHSt 6, 329, 332) bei einer hochgradigen Erregung, also bei einem "Affektsturm" (BGH NStZ 1995, 539). Ob eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung durch einen Affekt vorliegt, beurteilt sich durch Gesamtwürdigung charakteristischer Indizien (BGH NStZ 2005, 149 f.). Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass nur eine unverschuldete Erregung exkulpierend wirken kann (BGH NJW 1988, 2747 f.). Dabei betrifft die Verschuldensprüfung nur die Genese des Affekts selbst, nicht eine "Lebensführungsschuld" des Täters oder charakterliche Mängel. Das Verschulden, das eine Exkulpation trotz Bewusstseinsstörung bei der Begehung der Tat wegen eines hochgradigen Erregungszustands ausschließt, muss in der Vermeidbarkeit des Affekts einerseits und andererseits in der Vorhersehbarkeit der Tat bestehen. Hier ist bei summarischer Prüfung jedenfalls von einem vom Beklagten verschuldeten Affekt auszugehen, so dass es auf die Frage des Umfangs einer affektiven Bewusstseinsbeeinträchtigung nicht ankommt. Dafür spricht, dass der Beklagte sich während der gesamten Reise an den Vortagen der Tat provozierend benommen und Beanstandungen der Mitreisenden ausgelöst hat. Auf Vorhaltungen des Klägers deswegen hat er schon vor der Tat mit verbal geäußerten Wutausbrüchen reagiert. Der Kläger hatte die zur Tatzeit vorgenommene Maßnahme der Nichtzulassung des Beklagten zur Busreise angekündigt. Der Beklagte hatte das bei der Tat verwendete "Einhandmesser" auch schon vorher zu Hand; er hatte "mit dem Messer in der Hand gespielt" (Bl. 283 in der Akte 3613 Js 15844/02). Die konkrete Tatsituation ist auf seine Provokationen zurückzuführen. Der psychiatrische und der psychologische Sachverständige haben ihm im schriftlich vorbereitenden Gutachten eine besondere Intelligenzleistung bescheinigt. Die Gesamtschau dieser Umstände und des Tatbildes selbst gestattet in der summarischen Prüfung die Annahme eines verschuldeten Affekts.

bb) Ein Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuld des Beklagten kann auch nicht zu dessen Gunsten aufgrund einer Persönlichkeitsstörung angenommen werden.

Von einer psychopathischen Persönlichkeit wird gesprochen, wenn die Person an ihrer Abnormität leidet oder wenn die Gesellschaft unter ihrer Abnormität leidet (BGHSt 49, 45, 50 f.). Personen mit Persönlichkeitsstörungen zeigen markante Verhaltensmuster. Sie unterscheiden sich von nicht gestörten Personen durch deutliche Abweichungen in der Wahrnehmung, im Denken, im Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Für die dissoziale Persönlichkeitsstörung typisch sind eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten, sehr geringe Frustrationstoleranz, Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, ein fehlendes Schuldbewusstsein, mangelndes Lernen aus Erfahrung oder Bestrafung, mangelndes Einfühlen in andere. Beziehungen werden eingegangen, jedoch nicht aufrechterhalten. Diagnostische Mittel zur Feststellung einer Persönlichkeitsstörung sind neben technischen Untersuchungen sowie den Selbst- und Fremdbeurteilungen vor allem Checklisten und diagnostische Interviews (BGH NJW 2004, 1810, 1812), die im Strafprozess wie im Zivilrechtsstreit hinsichtlich des Beklagten nicht zur Anwendung gekommen sind und im Verfahren gemäß § 91a ZPO nicht mehr herbeizuführen sind. Die summarische Prüfung kann daher hier einerseits nur berücksichtigen, dass zumindest einzelne Symptome für eine solche Störung vorliegen. Der jetzt 75jährige Beklagte ist nie eine auf Dauer angelegte Lebenspartnerschaft eingegangen. Das führt er zwar auf besondere berufliche Lebenslagen zurück; es kann aber ebenso wie das Fehlen von Bekanntschaften im Wohnort (Bl. 362 in der Akte 3613 Js 15844/02) auch Ausdruck einer störungsbedingten Beziehungsschwäche sein. Die von den Beanstandungen der Mitreisenden unbeeindruckte Geruchsbelästigung anderer durch den Beklagten während der Fahrten, die erregte Reaktion des Beklagten auf Vorhaltungen durch Herumschreien und auch die Tat selbst sowie die früher abgeurteilten anderen (geringfügigen) Straftaten deuten eine Persönlichkeitsstörung aufgrund der genannten Symptomatik an. Die in den langjährigen Gerichtsverfahren gezeigte Uneinsichtigkeit in das Unrecht der Messerattacke (vgl. Bl. 371 in der Akte 3613 Js 15844/02) deutet ebenfalls eine störungsbedingte Fehlhaltung an. Das gilt auch deshalb, weil die Behauptungen des Beklagten, die mit den Zeugenaussagen im Straf- und Zivilprozess unvereinbar sind, mit massiven Vorwürfen gegen den Kläger verbunden wurden, dem vom Beklagten bis zuletzt noch "lügnerische Aussagen" (Bl. 529 f. der Akte 3613 Js 15844/02) vorgeworfen wurden. Vieles deutet demnach auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung hin. Wann aber von einer Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens aus diesem Grunde bei der Begehung der Tat gemäß § 21 StGB auszugehen ist, lässt sich nicht genau sagen. Der Richter muss in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich das eigentliche Tatgeschehen aufgrund des provozierenden Verhaltens des Beklagten über längere Zeit hinweg angebahnt hat. Der Beklagte verfügt nach den im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten auch über eine sehr hohe Intelligenz (Bl. 364, 376 f. der Akte 3613 Js 15844/02). Besondere Ausfallerscheinungen oder andere psychopathologische Anzeichen für Einbußen in der Wahrnehmung und Erinnerung des eigentlichen Tatgeschehens sind im Strafverfahren und im Zivilprozess nicht hervorgetreten. Das Fluchtverhalten des Beklagten nach dem Messerstich deutet auf ein erhalten gebliebenes Hemmungsvermögen hin. Insgesamt liegen damit die Voraussetzungen für eine Schuldminderung (§§ 20, 21 StGB) oder gar einen Ausschluss der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 827 Satz 1 BGB) nicht vor.

3. Für die Schmerzensgeldbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine zweifach qualifizierte vorsätzliche Körperverletzung vorliegt (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB). Im Rahmen des immateriellen Schadensausgleichs nach § 847 BGB kann und muss jedenfalls bei einer vorsätzlichen Rechtsgutsverletzung, wie sie hier in doppelt qualifizierter Form vorliegt, auch ein Genugtuungsbedürfnis des Geschädigten berücksichtigt werden.Eine angemessene strafrechtliche Ahndung, die sich ausnahmsweise auf die Schmerzensgeldbemessung auswirken könnte (BGHZ 128, 117, 120 ff.), ist gegen den Beklagten nicht ausgesprochen worden; abgesehen davon wurde im Berufungsurteil zum Strafverfahren auch eine Kostenentscheidung nach § 472 StPO zugunsten des (Neben-) Klägers vergessen. Insoweit geht die Überlegung des Landgerichts im angefochtenen Beschluss, dass sich die Bestrafung des Beklagten auf die Schmerzensgeldbemessung auswirke, fehl. Die mangelnde Schuldangemessenheit der Strafe zeigt sich schon darin, dass bei vollständiger Prüfung der Sach- und Rechtslage eine zweifach qualifizierte Körperverletzung anzunehmen gewesen wäre; die Erfüllung zweier Qualifikationsmerkmale ändert zwar nichts am Schuldspruch, ist aber jedenfalls prinzipiell für die Strafzumessung von Bedeutung (LK/Lilie, StGB § 224 Rn. 42). Die Auswirkungen der Tat auf den Beklagten sind ungeachtet der darauf bezogenen Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft im Berufungsurteil unberücksichtigt geblieben (Bl. 536 der Akte 3613 Js 15844/02). Der Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB liegt schon für die einfach qualifizierte Tat bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Für einen minder schweren Fall oder eine Strafmilderung nach § 21 StGB spricht nichts; davon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen (Bl. 536 in 3613 Js 15844/02 - 2 Ns). Die gegen den vorbestraften Beklagten verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung bleibt danach aber auch mit Blick auf die Provokationen des Beklagten im Vorfeld der Tat und die für den Kläger gravierenden Tatfolgen hinter dem Maß für eine schuldangemessenen Strafe zurück (vgl. auch die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Bl. 483 der Akte 3613 Js 15844/02). Das ist nur durch das - weder im Protokoll der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen erwähnte - konsensuale Verfahren zu erklären, bei dem zuletzt auch der Zivilprozess über die Bewährungsauflage gleichsam mit erledigt wurde. Das aber ist kein anderer kompensatorischer Effekt, der sich schmerzensgeldmindernd auswirken könnte.

Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss nach § 91a ZPO nur verbal die "psychische Belastung" des Klägers durch den Messerangriff berücksichtigt. Substanziell ist dieser lang andauernde Befund nicht beachtet worden. Das zeigt sich auch darin, dass zugleich die Feststellungsklage abgewiesen wurde, obwohl die Entwicklung der psychischen Beeinträchtigung des Klägers und deren berufliche und sonstige Folgen noch längst nicht abgeschlossen sind (vgl. Bl. 284 a.E. der Akte 3613 Js 15844/02). Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, so erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf die daraus resultierenden Folgeschäden. Das gilt gleichviel, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt (BGHZ 132, 341, 344). Der Kläger war freilich in einer depressiven Episode vorgeschädigt gewesen; dieser Befund hatte ihn nach einer ärztlich attestierten Stabilisierung (Bl. 263 der Akte 3613 Js 15844/02) aber an der Berufsausübung als Busfahrer zur Tatzeit nicht gehindert. Konkrete Auffälligkeiten seiner Person wurden von den zur mehrtägigen Busreise vernommenen Zeugen weder im Strafverfahren noch im Zivilprozess mitgeteilt. Zudem ist ein berufsmäßiger Kraftwagenfahrer - erst recht als Fahrzeugführer bei Gruppenreisen - dazu verpflichtet, sich vor Fahrtantritt zu vergewissern, ob er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten im Stande ist, den Erfordernissen des Straßenverkehrs zu genügen (vgl. LG Erfurt ZfSch 2001, 447 f.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Pflicht mit Blick auf den ihm bekannten Vorbefund einer Depression nicht erfüllt habe, sind nicht ersichtlich. Das Verhalten des Klägers, wie es im Verfahren nach § 91a ZPO feststellbar ist, war auch gegenüber dem Beklagten korrekt. Er hat sich nach den Zeugenaussagen diesem gegenüber unbeschadet der Provokationen und der affektiven Erregung ruhig und sachlich geäußert (vgl. z.B. Bl. 43, 213 der Akte 3613 Js 15844/02). Wurde der Kläger durch den Angriff des Beklagten mit dem Messer überraschend, nach seinen glaubhaften Bekundungen durch die blutende Wunde in Todesangst versetzt und dennoch zur Überwältigung des Beklagten nach der Tat veranlasst, weil er befürchtete, dieser könne ein Blutbad unter den Reisegästen veranstalten, so ist die Annahme einer Traumatisierung des Klägers derart nahe liegend (zur Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung Senat NJW-RR 2004, 1318 ff.), dass der Vortrag des Klägers dazu glaubhaft ist. Er wäre zwar im Hauptsacheverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen gewesen. Im Verfahren nach § 91a ZPO ist diese Beweiserhebung aber nicht durchzuführen. Jedoch kann aufgrund der vorhandenen Informationen bei summarischer Prüfung von einem Erfolg des Klägers mit seiner weiter gehenden Schadensbehauptung ausgegangen werden. Dann aber ist auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber wegen des auffälligen Verhaltens des Beklagten, das nach Lage der Dinge störungsbedingt war, wobei der Arbeitgeber aber nicht über die psychische Beeinträchtigung unterrichtet war (Bl. 32 der Akte 3613 Js 15844/02), dem Beklagten zuzurechnen, selbst wenn sein Verhalten nur eine Mitursache darstellt. Das wirkt Schmerzensgeld erhöhend. Zugleich war die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere materielle oder immaterielle Schäden des Klägers bis zur Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wegen der andauernden psychischen Beeinträchtigung von Krankheitswert begründet.

Die subjektiv als lebensbedrohend empfundene physische Verletzung, die durch Sprachunkenntnis erschwerte Lage des Klägers im Krankenhaus, die auch darauf beruhende Rückreise am Tag nach der Operation im Bus, die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit aus Gründen der physischen Beeinträchtigung, der Arbeitsplatzverlust wegen einer andauernden psychischen Beeinträchtigung, die lange Verfahrensdauer im Strafverfahren und im Haftungsprozess sowie die grob uneinsichtige Haltung des Beklagten bis zur konsensualen Verfahrenserledigung verbunden mit massiven Vorwürfen gegen den Kläger ("durch niedere Beweggründe geprägte Gesinnung des cholerisch erscheinenden Anzeigeerstatters", Bl. 56 der Akte 3613 Js 15844/02) haben bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eine wesentlich höhere Schmerzensgeldforderung gerechtfertigt, als sie vom Landgericht in dem Beschluss gemäß § 91a ZPO zu Grunde gelegt wurde. Dafür sind auch die relativ guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers von Bedeutung; er bewohnt ein Haus mit großem unbelastetem Grundstück und bezieht eine auskömmliche Rente. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro als angemessen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein immaterieller Vorbehalt durch den Prozessvergleich der Parteien entfallen ist und das Landgericht im Strafverfahren bei der - höheren - Bemessung der Bewährungsauflage (9.000 Euro Schadensersatzleistungen und 1.000 Euro Prozesskostenzuschuss) die psychische Beeinträchtigung des Klägers ausweislich der Gründe des Berufungsurteils dabei noch unbeachtet gelassen hat.

Rechtsprechung anderer Gerichte zur geringeren Schmerzensgeldbemessung bei vorsätzlichen Verletzungen durch Messerangriffe mit geringen physischen Verletzungsfolgen (vgl. OLG Düsseldorf Urt. vom 17. Mai 1991 - 22 U 286/90 - ZfS 1991, 299; LG Berlin Urt. vom 6. Juni 1991 - 20 O 78/91 - in juris; LG Heidelberg Urt. vom 20. April 1990 - 1 O 38/89 - IMM-DAT Nr. 1419; LG Kassel Urt. vom 4. Dezember 1991 - 5 O 147/91 - ZfS 1992, 83) ist hier nicht aussagekräftig. Die Entscheidungen hatten regelmäßig nicht zugleich psychische Nebenwirkungen von selbständigem Krankheitswert und mit der Nebenfolge des Arbeitsplatzverlustes zu berücksichtigen, wie es hier der Fall ist. Diese Rechtsprechung ist deshalb für die Bewertung des vorliegenden Falles nicht aussagekräftig. Zudem erscheint sie auch mit Blick auf die stärkere Betonung der vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz und nochmals durch das 6. Strafrechtsreformgesetz (zur Zielsetzung BT-Drucks. 13/8587 S. 18, 35) überholt.

4. Den Kleiderschaden konnte der Kläger mit Aussicht auf Erfolg im Klageweg geltend machen. Werden Einzelbelege zum Anschaffungszeitpunkt der beschädigten Kleidungsstücke und ihrer Neupreise nicht vorgelegt, so ist der Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen (OLG Köln RuS 1989, 400 ff.). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die Kleidungsstücke des Klägers nicht nur zum Teil durch den Messerstich beschädigt, im Übrigen durch Blutflecken verunreinigt, sondern auch für längere Zeit beschlagnahmt und damit dem Besitz des Klägers entzogen wurden. Wie lange eine Beweismittelbeschlagnahme durch eine ausländische Strafverfolgungsbehörde aufrechterhalten bleibt, ist von vornherein ungewiss. Ob eine Herausgabe an den Kläger direkt erfolgt oder über deutsche Behörden, ist für den Kläger unabsehbar, weil die Bekleidungsstücke als Beweismittel auch für das inländische Strafverfahren hätten benötigt werden können. Das Strafverfahren hat hier Jahre in Anspruch genommen und die Rückgabe von Beweismitteln vor Verfahrensabschluss scheidet im Allgemeinen aus. Auch nach der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens ist die Zurückbehaltung der sächlichen Beweismittel mit Blick auf die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens nicht generell auszuschließen. Das gilt hier besonders deshalb, weil im bisherigen Verfahren Feststellungen zu inneren Tatseite fehlen und ein konsensuales Verfahren wegen seiner verringerten Qualität das Urteil auch wiederaufnahmerechtlich angreifbar macht (vgl. KG NStZ 2006, 468 ff., wonach nicht einmal ein absprachebedingtes Geständnis eine Wiederaufnahmesperre zur Folge hat). Der Kläger muss sich bei dieser Sachlage nicht darauf verweisen lassen, dass ein Vermögensschaden nicht feststellbar sei, solange die Rückgabe der - teils beschädigten, teils verschmutzten - Kleidungsstücke nicht ausgeschlossen ist.

5. Es ist allgemeinkundig, dass Busfahrer Trinkgelder einnehmen und Gewinn durch Verkauf von Getränken und kleinen Speisen machen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist deshalb dem Grunde nach zutreffend. Daher war es nicht angebracht, dem Kläger für die Dauer seiner verletzungsbedingten Berufsunfähigkeit als Busfahrer den Wegfall eines Gewinns abzusprechen. Für die Schadensschätzung hätten sich - gegebenenfalls nach einem Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 ZPO - Anhaltspunkte finden lassen (vgl. zum Ersatz entgangener Trinkgelder an Taxifahrer OLG Stuttgart Schaden-Praxis 2001, 198, 199). Auch insoweit war es nicht angebracht, der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO eine voraussichtliche Beweisfälligkeit des Klägers zu Grunde zu legen.

6. Im Ergebnis war bei einem Gesamtstreitwert von 18.877,56 Euro ein Obsiegen des Klägers in Höhe von 13.852,56 Euro zu erwarten, woraus sich nach Billigkeitsgesichtspunkten eine Kostenquote von drei Vierteln zugunsten des Klägers und einem Viertel zugunsten des Beklagten ergibt.

Die bereits erfolgte Zahlung von 1.000 Euro durch den Beklagten im Rahmen seiner Bewährungsauflage im Beschluss des Landgerichts Mainz vom 28. Juni 2005 - 3613 Js 15844/02 - 2 Ns - wird dabei auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach dessen Bestimmung (Bl. 272 GA) und nach der Regelung im Prozessvergleich (Bl. 298 Rs. = 301 GA) als Teilerfüllung angerechnet.

IV.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 97, 92 ZPO.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 und 3 ZPO ist kein Raum; denn die zentralen Fragen der Schmerzensgeldbemessung unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion (vgl. BGHZ 128, 117, 120 ff.) und zur Berücksichtigung psychischer Folgen der Verletzung (vgl. BGHZ 132, 341, 344) sind entschieden. Eine Divergenz ist nicht ersichtlich.

Der Gegenstandswert des Verfahrens nach § 91a ZPO beschränkt sich auf die angefallenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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