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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 29.10.2001
Aktenzeichen: 13 U 635/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 91 I
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
BGB § 903 S. 1
BGB § 912
BGB § 917
BGB § 918 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 226
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Geschäftsnummer: 13 U 635/01

Verkündet am 29. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

wegen Eigentumsbeeinträchtigung.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hahn und die Richterinnen am Oberlandesgericht Wolff und Schilz-Christoffel auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. März 2001 wird zurückgewiesen; ihre Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer für die Beklagten beträgt 31.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücksparzelle Flur 1, Flurstück 50/4 in B......-M......... die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin der Nachbarparzelle 50/1, der Beklagte zu 1) ist Eigentümer eines dazwischen liegenden 1995 neu gebildeten schmalen Grundstücksstreifens mit der Flurstücksnummer 50/3. Die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist, produziert auf ihrem Grundstück Vortriebsrohre aus Stahlbeton. Im Zusammenhang mit der Errichtung von insgesamt drei neuen Hallen auf dem Betriebsgelände haben die Beklagten 1998 auf ihren Grundstücken eine neue betonierte und um die neu errichteten Hallen zu einem dahinter befindlichen Betonsilo herumführende Betriebsstraße errichtet und dabei auch das Grundstück der Klägerin teilweise in Anspruch genommen. Die Klägerin begehrt die Beseitigung des auf ihrem Grundstück befindlichen betonierten Wegeteils. Das Landgericht, auf dessen Urteil zur weiteren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter; zusätzlich haben sie im Laufe des Berufungsverfahrens Widerklage auf Einräumung eines Notwegerechts über die bereits bestehende Zufahrt erhoben.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist - ebenso wie ihre Widerklage (§ 530 ZPO) - zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Teile des betonierten Fahrwegs einschließlich der Befestigungen gründet sich auf §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 903 S. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten bei der Anlage des befestigten Weges teilweise das Grundstück der Klägerin in Anspruch genommen und damit deren Eigentum beeinträchtigt haben.

Die Klägerin ist nicht verpflichtet, diese Eigentumsbeeinträchtigung zu dulden.

Eine Eigentumsbeschränkung gemäß § 912 BGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat der Nachbar, wenn der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze baut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit zur Last fällt, den Überbau zu dulden. Voraussetzung eines Überbaus i. S. des § 912 BGB ist damit die Errichtung eines Gebäudes, d.h. eines Bauwerks, das durch räumliche Umfriedung - eine völlige Umschlossenheit ist nicht erforderlich - gegen äußere Einflüsse Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 912 Rnr. 4). Die von den Beklagten hergestellte betonierte Fahrbahn stellt zweifelsfrei kein Gebäude in diesem Sinne dar.

Zwar gebietet der Normzweck des § 912 BGB die Einbeziehung auch anderer größerer Bauwerke, die nicht dem Gebäudebegriff unterfallen, wie z.B. Großantennen oder Brücken, wenn die Notwendigkeit der Werterhaltung derart im Vordergrund steht, dass die Beseitigung eines solchen Überbaus billigerweise nicht zugelassen werden kann (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., Staudinger/Roth, BGB, 13. Aufl., § 912 Rnr. 6; Münchner Kommentar/Säcker, BGB, 3. Aufl., § 912 Rnr. 4). Auch diese Voraussetzungen erfüllt die aus einfachen gegossenen und aneinandergefügten Stahlbetonblöcken bestehende befestigte Fahrstrecke (vgl. die Bilder Bl. 228, 229 d.A.) nicht. Zum Wert werden keine konkreten Angaben gemacht; die Verwendung von "ca. 100 cbm Beton" entspricht nicht einmal einem Würfel von 5 m Seitenlänge. Der in § 912 BGB zum Ausdruck kommende Grundsatz der Werterhaltung bedingt damit die Erhaltung der mit einfachen Mitteln hergestellten Fahrstraße nicht.

Die Straße stellt auch keine Einheit mit der Halle, um die sie herumführt, dar, so dass auch eine funktionelle Verknüpfung mit einem Gebäude, die den Weg zu einem Teil desselben machen könnte, nicht vorliegt. Denn nur, wenn die Zerstörung des Weges das dazugehörige Gebäude zerstören oder in seinem Wesen verändern würde (vgl. Staudinger/Roth, a.a.O., Rnr. 7), könnte von einem "einheitlichen Gebäude" ausgegangen werden. Der betonierte Fahrweg ist errichtet worden, um die im hinteren Grundstücksbereich befindliche Sandsilo- und Betonmischanlage mit Schwerlastwagen und Großgabelstablern erreichen zu können. Die Halle, um die der Weg herumführt, hat aber ausweislich der bei den Akten befindlichen Bau- und Lagepläne mit der Betonproduktion nichts zu tun, sie ist eine reine Lagerhalle. Der Rückbau des Weges hat damit auf die Funktion der Halle keinen unmittelbaren Einfluss; diese wird nicht beeinträchtigt. Dass möglicherweise als Folge der Beseitigung des überbauten Straßenteils die Schaffung einer dann möglicherweise erforderlichen neuen Zuwegung zu den Betonsilos ein Teilabriss der Lagerhalle in Betracht kommen könnte, macht die Betonumfahrt nicht zu einem Bestandteil derselben. Dies scheitert schon daran, dass ein Teilabriss der Halle nicht die einzige Möglichkeit darstellt, eine Zuwegung zum hinteren Grundstücksbereich herzustellen. Als Alternative wäre etwa die Befahrung des verbleibenden, allein auf den Grundstücken der Beklagten liegenden Straßenteils (Breite 4 m) mit kleineren Lastwagen - eventuell nach Umladen der Ladung - zumindest denkbar.

Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 917 BGB zur Duldung des Überbaus verpflichtet. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks, dem die zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, von dem Nachbarn verlangen, dass er die Benutzung seines Grundstücks zur Herstellung der erforderlichen Verbindung duldet.

Zweifel bestehen vorliegend schon daran, ob dem Grundstück der Beklagten zu 2) die "zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg" fehlt. Das Betriebsgrundstück der Beklagten zu 2) grenzt unstreitig an eine öffentliche Straße und hat ungehinderten Zugang zu dieser. Zwar kann auch dann eine zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung fehlen, wenn nur ein Teil des Grundstücks von dem öffentlichen Weg aus ordnungsgemäß benutzt werden kann, ein anderer - nicht unwesentlicher - Teil hingegen nicht (vgl. BGH NJW 1954, 1321; Staudinger/Roth, a.a.O., § 917 Rnr. 11; Münchner Kommentar/Säcker, a.a.O., § 917 Rnr. 7). Vorliegend ist allerdings fraglich, ob die Beklagten die teilweise über das Grundstück der Klägerin verlaufende Zuwegung benötigen, um einen öffentlichen Weg zu erreichen, oder nicht nur lediglich, um eine innerbetriebliche Zuwegung, also die Verbindung eines Grundstücksteils mit einem anderen, zu ermöglichen. Eine fehlende Verbindung zu einem im Eigentum desselben Eigentümers stehenden Grundstück bzw. hier einem Grundstücksteil erfüllt die Voraussetzungen des § 917 BGB nicht (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917, Rnr. 3).

Dies kann allerdings letztlich dahinstehen, da die Klägerin gemäß § 918 Abs. 1 BGB sowieso nicht zur Duldung eines Notweges verpflichtet wäre, da die bisherige Verbindung des fraglichen Grundstücksteils der Beklagten zu 2) mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung der Beklagten aufgehoben worden ist.

Unstreitig bestand bis 1998 eine ungehinderte Zuwegung zu den Sandsilos, die allein über das Gelände der Beklagten zu 2) führte. Durch die Errichtung einer neuen Lagerhalle in den Jahren 1998/1999 wurde dieser Weg überbaut und damit der bisherige Zugang zu den dahinter liegenden Silos abgeschnitten (vgl. Skizze Bl. 62 d.A.). Dabei reichte die Neubebauung so nah an die Grundstücksgrenze (geringster Grenzabstand: 4 m), dass die Anlage einer für die Befahrung mit Schwerlastwagen und Großgabelstablern geeigneten neuen Zuwegung ohne teilweise Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin nicht möglich war. Dies stellt sich als eine willkürliche Aufhebung der bestehenden Verbindung durch den Eigentümer dar (vgl. Brandenburgisches OLG, MDR 1997, 37; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1995, 375 ff.; LG Gießen, MDR 1995, 257 f.).

Eine willkürliche Handlung i.S. des § 918 Abs. 1 BGB meint nämlich jede auf Grund eigener Entschließung vorgenommene Handlung, mit der ein bestehender Grundstückszugang aufgegeben wird und die einer ordnungsgemäßen Grundstücksbenutzung unter Beachtung der Interessen der Nachbarn widerspricht (vgl. Staudinger/Roth, a.a.O., § 918 Rnr. 2; Münchner Kommentar/Secker, a.a.O., § 918 Rnr. 2). Wird demzufolge ein Bauwerk errichtet, muss beim Bau darauf Rücksicht genommen werden, dass die bisherige Verbindungsmöglichkeit erhalten bleibt; wer sich keinen Weg offen hält, kann keinen Notweg verlangen (vgl. Staudinger/Roth, a.a.O., § 918 Rnr. 3). Eine entsprechende Rücksichtnahme haben die Beklagten hier unterlassen. Aus dem von ihnen vorgelegten Bauplan für die neuen Hallen (Bl. 80 d.A.), der Grundlage für die beantragte Baugenehmigung war, ergibt sich, dass die Lagerhalle, die die Verlegung der bisherigen Zufahrt zu den Sandsilos bedingte, mit einem Abstand von - an der engsten Stelle - nur 4 m zu der Grenze zur Klägerin hin errichtet werden sollte. Dieser Grenzabstand war in dem Plan ausdrücklich ziffernmäßig angegeben. Eine Breite von 4 m reichte unstreitig für die Schaffung einer neuen Zuwegung, die den Bedürfnissen des Betriebes der Beklagten zu 2) hinreichend Rechnung trägt, nicht aus. Aus den eigenen Planunterlagen der Beklagten ergab sich mithin zweifelsfrei, dass die neue Hallenumfahrt nur unter Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin geschaffen werden konnte. Trotzdem haben die Beklagten sich die entsprechenden Pläne genehmigen lassen und die Halle so wie geplant gebaut. Damit haben sie ohne Beachtung der Interessen des Nachbarn die bestehende Verbindung zu den Betonsilos aufgegeben, ohne sich die Möglichkeit offen zu halten, allein auf ihren Grundstücken einen neuen Verbindungsweg herstellen zu können. Dies stellt einen willkürlich herbeigeführten Verbindungsverlust i.S. des § 918 Abs. 1 BGB dar.

Hieran ändert nichts, dass zwei der im Gelände vorhandenen Grenzsteine mit dem 1995 neu abgemarkten Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem angrenzenden des Beklagten zu 1) nicht übereinstimmten, sondern um rund 3 m in das Grundstück der Klägerin hinein verschoben waren. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die von den Parteien anerkannte Niederschrift über den bei der Abmarkung festgestellten Grenzverlauf, der in das Liegenschaftskataster (vgl. Bl. 11 d.A.) übernommen worden ist (§ 15 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20.12.2000). Ein entsprechender Auszug aus dem Liegenschaftskataster war Grundlage des Bauantrags der Beklagten (mit dem eingezeichneten Grenzabstand von 4 m). Wenn die Grenzmarken mit den Feststellungen im offiziellen Liegenschaftskataster nicht übereinstimmten - dies war für die Beklagten auf Grund ihres eigenen Bauantrags für die Halle und dem in ihrem Auftrag hierzu gefertigten und eingereichten Bauplan auf Grund des dort eingezeichneten Grenzabstands offensichtlich - hätte eine Überprüfung des Grenzverlaufs durchgeführt werden müssen. Dass dies unterblieben ist, macht die Handlung der Beklagten zu einer willkürlichen, da sie freiwillig die bestehende Verbindung aufgegeben haben, ohne die objektive Beschaffenheit des Grundstücks verständig zu beobachten.

Letztlich können sich die Beklagten auch nicht auf eine auf dem "nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis" beruhende Duldungspflicht berufen. Denn hieraus ist grundsätzlich nicht mehr abzuleiten, als dass auch im Sachen- und Grundstücksrecht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beachten ist und dass sich aus dem notwendigen Zusammenleben von Grundstücksnachbarn Pflichten zu gegenseitiger Rücksichtnahme ergeben können. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer ergeben sich dabei grundsätzlich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts, wo sie "eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren" haben, so dass sich deshalb die Anwendung des dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zu Grunde liegenden Gedankens von Treu und Glauben auf Ausnahmefälle beschränken muss, "deren Besonderheit einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheinen lässt" (BGH, NJW 1984, 730; ebenso OLG Düsseldorf, OLGZ 1989, 118, 122; OLG Koblenz, OLGZ 1992, 347, 352). Es geht auch nach Auffassung des Senats nicht an, die gesetzlichen Regelungen des Privatrechts mit Hilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in ihr Gegenteil zu verkehren und auf diese Weise die Beklagten, denen kein gesetzlicher Notweganspruch zusteht, zur Mitbenutzung des Grundstücks der Klägerin zu ermächtigen. Das Sachen- und Schuldrecht des BGB stellt so vielfältige und differenzierte Möglichkeiten zur Regelung bestehender Interessenkonflikte zur Verfügung, dass von einer planwidrigen Regelungslücke, die einen Rückgriff auf § 242 BGB eröffnen könnte, keine Rede sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.). Bei der Bewertung ist aber vor allem zu berücksichtigen, dass der Eigentümer eines Grundstücks zunächst einmal selbst für die bauliche Ausgestaltung der darauf errichteten Gebäude verantwortlich ist. Wenn ein Grundstück so extensiv genutzt wird, dass für einen ordnungsgemäßen Zugang zur öffentlichen Zuwegung auch nur eines Grundstücksteils kein Raum mehr bleibt, so kann der Nachbar nicht nach Treu und Glauben verpflichtet sein, hierfür sein Grundstück zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Aus diesem Grund können die Beklagten sich auch nicht auf das Schikaneverbot des § 226 BGB stützen.

Die Berufung war demnach zurückzuweisen, so wie die Widerklage abzuweisen war.

Für eine Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO sieht der Senat keinen Anlass. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch weicht die vorliegende Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.000 DM (Berufung 30.000 DM, Widerklage 1.000 DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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