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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 18.12.2000
Aktenzeichen: 13 U 927/00
Rechtsgebiete: BGB, HaustürWG, RberG


Vorschriften:

BGB § 812
BGB § 134
HaustürWG § 1
HaustürWG § 3
RberG Art. 1 § 1
Wird aufgrund eines Treuhandvertrages und einer notariellen Vollmacht vom Treuhänder ein Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fondsanteils abgeschlossen, so ist der Darlehensvertrag weder nach den Bestimmungen des HaustürWG unwirksam noch wegen Verstosses gegen das RBerG nach § 134 BGB nichtig.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Geschäftsnummer: 13 U 927/00 1 O 441/99 LG Mainz

Verkündet am 18. Dezember 2000

Karbach, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

wegen ungerechtfertigter Bereicherung und Feststellung.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterinnen am Oberlandesgericht, und auf die mündliche Verhandlung vom 27.November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.Mai 2000 verkündete Urteil des Landgerichts M wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 49.988,36 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin klagt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes gemäß Abtretungsurkunde vom 29.Juni 1996. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist noch die von der Klägerin begehrte Feststellung der Nichtigkeit eines mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages sowie ein Anspruch auf Rückzahlung von Kreditraten, welche die Klägerin und ihr Ehemann bis zum August 1999 zum Zwecke der Rückzahlung jenes von der Beklagten gewährten Darlehens geleistet haben.

Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen im Jahre 1988 Kontakte mit der GmbH wegen der Beteiligung an einen geschlossenen Immobilienfonds auf. Sie haben daraufhin die notarielle Urkunde des Notars M in D vom 19. September 1988 - URNr.155/1988 - unterzeichnet, die die Annahme des Antrages der GmbH auf Abschluss eines Treuhandvertrages gemäß Urkunde des Notars D in S vom 04.Dezember 1987 sowie die Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss mehre Verträge beinhaltete, u.a. eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Fondsanteils der Klägerin und ihres Ehemannes.

Die GmbH hat unter Vorlage der vorbezeichneten notariellen Vollmacht namens der Klägerin und ihres Ehemannes mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über Darlehensummen von 55.000 DM bzw. 31.000 DM abgeschlossen. Die Darlehenszusage der Beklagten vom 21.November 1989 betreffend das Darlehen über 31.000 DM hat der Ehemann der Klägerin am 31.Oktober 1990 unterzeichnet. Nach Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Beklagte wurden seitens der Klägerin und ihres Ehemannes zwischen Februar 1990 und August 1999 Kreditraten in Höhe von 290,63 DM monatlich, insgesamt mithin 33.181,82 DM gezahlt.

Mit der im Oktober 1999 eingereichten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit beider Darlehensverträge sowie die Rückzahlung aller auf die zwei Verträge geleisteten Kreditraten; gleichzeitig wurde der Widerruf der Darlehensverträge nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes erklärt.

Das Landgericht M hat die Klage durch Urteil vom 25.Mai 2000 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe die Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht wirksam widerrufen können, da sich die GmbH bei Abschluss der Darlehensverträge selbst unstreitig nicht in einer Haustürsituation befunden habe und die Tatsache, dass die Klägerin und ihr Ehemann möglicherweise den Treuhandvertrag widerrufen und auch die damit verbundene Vollmacht der Treuhänderin vernichten könnten, nicht zur Unwirksamkeit der später geschlossenen Darlehensverträge führe. Es könne auch dahin stehen, ob der Treuhandvertrag und die hierauf beruhende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien, da die Klägerin und ihr Ehemann das möglicherweise nichtige Rechtsgeschäft durch die regelmäßig erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestätigt hätten. Im Übrigen habe die Beklagte auf die Wirksamkeit der der GmbH erteilten notariellen Vollmacht vertrauen dürfen.

Die Klägerin hat gegen das am 02.Juni 2000 zugestellte Urteil am 03.Juli 2000 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2000 - durch den am 04.September 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz - begründet. Mit dem Rechtsmittel erstrebt die Klägerin nur noch die Feststellung der Nichtigkeit des Darlehensvertrages über 31.000 DM sowie die Rückzahlung der hierauf geleisteten Kreditraten.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der namens der Klägerin und ihres Ehemannes durch die GmbH mit der Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag über 31.000 DM ist wirksam, so dass der Klägerin ein Anspruch gemäß §§ 812 I, 818 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Kreditraten nicht zusteht und der Feststellungsantrag unbegründet ist.

Der Darlehensvertrag vom 13.11./21.11.1989 ist nicht aufgrund des Widerrufs der Willenserklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam. Wird nämlich - wie hier - bei Abschluss des Darlehensvertrages ein Vertreter eingeschaltet, so kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf diejenige des Vertreters bei Abschluss des Darlehensvertrages an (vgl. BGH ZIP 2000, 1152, 1154; BGH ZIP 2000, 1155, 1157). Die GmbH befand indes am 13.11./21.11.1989 unstreitig nicht in einer solchen Haustürsituation. Im Übrigen durfte die in ihrem Vertrauen auf die ihr vorgelegte notariell beurkundete Vollmachtserklrärung geschützte Beklagte (vgl. §§ 172, 173 BGB) ohne weiteres davon ausgehen, dass der Klägerin und ihrem Ehemann ein Recht zum Widerruf der Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung nicht zusteht (vgl. § 1 Abs.2 Nr.3 Haustürwiderrufsgesetz); der Darlehensvertrag konnte somit unabhängig von der Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der Vollmacht nicht wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden (vgl. BGH ZIP 2000, 1152, 1155; BGH ZIP 2000, 1155, 1158). Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht mehr, da die Klägerin diese auch vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung mit der Berufung nicht mehr angreift.

Der Senat vermag sich aber auch nicht der Auffassung der Klägerin anzuschließen, wonach der Treuhandvertrag und auch die Vollmacht wegen eines Verstoßes der GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sein sollen (vgl. hierzu nachfolgend zu Ziff.1.). Jedenfalls würde eine etwaige Unwirksamkeit des Treuhandvertrages oder der Vollmacht nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages mit der Beklagten führen, da diese auf die Wirksamkeit der notariellen Vollmacht gemäß §§ 172, 173 BGB vertrauen durfte (vgl. nachfolgend zu Ziff.2.). Schließlich besteht auch zwischen dem Treuhandvertrag einerseits und dem Darlehensvertrag andererseits keine wirtschaftliche Einheit mit der Folge, dass der Darlehensvertrag das rechtliche Schicksal des Treuhandvertrages unmittelbar teilt (vgl. nachfolgend zu Ziff.3.). Im Einzelnen:

1. Der seitens der Klägerin und ihres Ehemannes mit der GmbH abgeschlossene Treuhandvertrag ist nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. Art.1 § 1 RBerG nichtig, so dass die GmbH den Darlehensvertrag mit der Beklagten auch auf der Grundlage einer wirksamen Vollmacht für die Klägerin und ihren Ehemann abgeschlossen hat.

Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die gemäß Art.1 § 1 RBerG einer Genehmigung bedarf, liegt vor bei Tätigkeiten, die auf die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet sind, entweder durch unmittelbare Wahrnehmung Dritten gegenüber als Bevollmächtigter oder nur nach innen durch Rechtsberatung und das Entwerfen von Schreiben dergestalt, dass diese Rechtsangelegenheiten einem gewissen Abschluss, sei es zwecks Rechtsgestaltung oder Rechtsverwirklichung zugeführt werden (vgl. BGH NJW 1989, 2125; BGH NJW 1995, 3122; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz 2.Aufl. Art.1 § 1 RBerG Rdz.15 m.z.w.N.). Findet - wie dies auch vorliegend der Fall ist - eine wirtschaftliche Beratung statt, so kommt es darauf an, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH NJW 3122; BGHZ 102, 128, 130). Eine Beratungstätigkeit, die überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, kann allerdings ausnahmsweise auch gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, sofern der Berater daneben rechtliche Belange von nicht ganz unerheblichem Gewicht zu besorgen hat (vgl. BGH NJW 1995, 3122, 3123). In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht von einem Verstoß der GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz ausgegangen werden. Der Schwerpunkt ihrer nach dem Treuhandvertrag geschuldeten Tätigkeit lag eindeutig auf wirtschaftlichem Gebiet; sie hatte daneben auch nicht rechtliche Belange von nicht ganz unerheblichem Gewicht zu besorgen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 1 des Treuhandvertrages schuldete die GmbH der Klägerin und ihrem Ehemann die Vorbereitung und Durchführung des Bauobjekts im Namen und für Rechnung der Bauherrengemeinschaft. Zu diesem Zweck waren zwar zahlreiche Verträge (Grundstückskaufvertrag über den Miteigentumsanteil am Baugrundstück, Finanzierungsvermittlungsvertrag, Baubetreuungsvertrag, Abschluss des Gesellschaftsvertrages der Bauherrengemeinschaft etc.) abzuschließen, so dass die Treuhänderin für Klägerin und ihren Ehemann insoweit eine Tätigkeit auf rechtlichem Gebiet ausübte. Gleichwohl wurde diese Tätigkeit damit nicht zu einer Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit im oben dargelegten Sinne, weil eine rechtliche Erörterung bei Abschluss der Verträge gerade nicht erfolgen sollte (vgl. zu diesem Erfordernis auch OLG München WM 2000, 130, 132, Rennen/Caliebe a.a.O. Rdz.16). In § 2 Abs.2 des Treuhandvertrages ist vielmehr festgeschrieben, dass der Treuhänder für den Treugeber nur den Abschluss und die Durchführung der dem notariellen Angebot (URNr.1852/1987 vom 04.12.1987 des Notar D) beigefügten, vorformulierten Verträge übernimmt,...". Diese vorformulierten Verträge lagen der Klägerin und ihrem Ehemann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Annahme des Treuhandvertrages und der Erteilung der notariellen Vollmacht auch vor (vgl. Ziff.I der notariellen Urkunde des Notars M vom 19.09.1988). Somit steht fest, dass der GmbH gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann eine rechtsberatende Tätigkeit von nicht ganz unerheblichem Gewicht nicht oblag. Maßgeblich war vielmehr die Herbeiführung des wirtschaftlichen Erfolges in Gestalt der Realisierung der Beteiligung der Treugeber an dem Immobilienfonds.

Daran ändert auch die im Treuhandvertrag normierte Verpflichtung der GmbH nichts, die mit der Durchführung der jeweiligen Verträge verbundenen Handlungen vorzunehmen, etwa die Beantragung der Eintragung von Grundpfandrechten zur Absicherung der Kredite beim Grundbuchamt oder die Vornahme der zur Teilung des Grundstücks nach dem Wohnungseigentumsgesetz erforderlichen Rechtshandlungen. Hierbei handelt es sich lediglich um die Veranlassung von Maßnahmen, deren Art und Inhalt im Treuhandvertrag selbst bereits im Einzelnen festgelegt war. Entsprechendes gilt für die Berechtigung und Verpflichtung der GmbH, für die Finanzierung von 80 % der Fondsanteile der Klägerin und ihres Ehemannes Sorge zu tragen. Auch insoweit oblag der GmbH keine Rechtsberatung, weil die Höhe der aufzunehmenden Kredite bereits dem Grunde nach vorgegeben war, der Inhalt des Darlehensvertrages selbst von der Bank vorformuliert wurde und die Tätigkeit der GmbH sich insoweit mithin darin erschöpfte, den Kreditgeber auszuwählen, der die günstigste Finanzierung bot.

Nach alledem ist von der Wirksamkeit des Treuhandvertrages auszugehen.

2. Selbst wenn der Treuhandvertrag vorliegend wegen eines Verstoßes der GmbH gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig wäre, bliebe hiervon der mit der Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag unberührt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die notarielle Vollmacht sei wegen der Nichtigkeit des Treuhandvertrags gemäß § 139 BGB ebenfalls unwirksam, so dass die GmbH den Darlehensvertrag vollmachtsloser Vertreter abgeschlossen habe. Zugunsten der Beklagten greift nämlich in jedem Fall § 172 BGB ein, da die Treuhänderin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten vor Abschluss der Darlehensverträge die notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde der Klägerin und ihres Ehemannes vorgelegt hat und die Beklagte eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen musste. Einem gutgläubigen Dritten kann die Unwirksamkeit der Vollmacht nicht entgegen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn - wie dies hier von der Klägerin behauptet, wird - eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt ist (vgl. BGH ZIP 2000, 1152, 1155; Soergel/Leptien, BGB 13.Aufl. § 171 Rdz.1). Dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages, der erst mehr als ein Jahr nach dem Treuhandvertrag und der Erteilung der Vollmacht an die Treuhänderin erfolgt ist, ein - angeblicher - Verstoß der GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz bekannt gewesen wäre oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan und hierfür ist auch nichts ersichtlich; erst recht hat sie für die diesbezüglichen pauschalen und von der Beklagten bestrittenen Behauptungen keinen Beweis angeboten. Insoweit hat die Klägerin nämlich lediglich vorgetragen, die Beklagte habe das Gesamtvorhaben für alle Käufer finanzieren wollen und sei von vornherein in das gesamte Vertriebs- und Finanzierungskonzept mit eingebunden gewesen, wie diese nach Meinung der Klägerin von Anfang an bestehende Zusammenarbeit zwischen der Treuhänderin und der Beklagten im Einzelnen ausgestaltet gewesen sein soll, und aufgrund welcher Tatsachen im Einzelnen der Beklagten ein Verstoß der EGmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz hätte bekannt sein müssen, ist von der Klägerin im Einzelnen nicht dargetan worden.

3. Eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehensvertrag und dem Treuhandvertrag dergestalt, dass der Darlehensvertrag das rechtliche Schicksal des Treuhandvertrages teilen würde besteht nicht.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verträge zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, die von einem unzulässig tätigen Rechtsbesorger vermittelt werden, grundsätzlich rechtswirksam sind; ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und dem durch sie zustande gebrachten Vertrag mit dem Dritten liegt in der Natur der Sache und vermag eine andere Beurteilung in der Regel nicht zu rechtfertigen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn Dritte, deren Verträge mit dem Auftraggeber von dem Rechtsbesorger vermittelt wurden, in einer Weise mit diesem zusammen arbeiten, dass ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muss (vgl. BGH NJW 1998, 1955). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine solche Beteiligung der Beklagten an einem etwaigen Verstoß der GmbH gegen Art.1 § 1 RBerG nicht dargetan. Sie hat, wie oben zu Ziff.2. bereits dargelegt worden ist, lediglich pauschal behauptet, die Beklagte habe das Gesamtvorhaben für alle Käufer finanzieren wollen und sei von vornherein in das gesamte Vertriebs Finanzierungskonzept mit eingebunden gewesen. Wie diese Zusammenarbeit im Einzelnen ausgestaltet gewesen sein soll, ist indes nicht vorgetragen worden, so dass auch nicht festgestellt werden kann, dass sich die Beklagte etwa durch ein organsiertes Zusammenwirken mit der GmbH an deren - nach Auffassung der Klägerin unerlaubter - Rechtsbesorgung beteiligt haben könnte. Die Tatsache, dass die Beklagte auch noch die Anteile anderer Beteiligter an dem Immobilienfonds finanziert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, die habe sich an einer unerlaubten Rechtsbesorgung der GmbH beteiligt. Die Beklagte hat hierzu vielmehr dargelegt, sie habe sich im Wettbewerb mit anderen Banken um die Finanzierung der Fondsanteile der Klägerin und ihres Ehemannes sowie anderer Beteiligter des Fonds bemüht. Dies erscheint auch nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass es zum Abschluss der Darlehensverträge mit der Klägerin immerhin erst ein Jahr nach Abschluss des Treuhandvertrages gekommen ist. Für das Gegenteil ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 49.988,36 DM (Höhe der nach dem Darlehensvertrag von der Klägerin und ihrem Ehemann insgesamt geschuldeten Kreditraten) festgesetzt. Maßgeblich für den Streitwert der negativen Feststellungsklage ist der Wert der Ansprüche, deren sich der Gegner berühmt und die mit der Klage bekämpft werden (vgl. Schneider Streitwertkommentar Rdz.1694; Zöller/Herget ZPO 21.Aufl. § 3 Rdz.16 Stichwort: Feststellungsklagen). Vorliegend berühmte sich die Beklagte indes ersichtlich von Anfang an nur noch eines Anspruchs in Höhe der restlichen von der Klägerin und ihrem Ehemann noch nicht geleisteten Kreditraten; hierbei handelt es sich um einen Gesamtbetrag von 16.806,54 DM. Selbst wenn jedoch für den Feststellungsantrag der Betrag der insgesamt geschuldeten Kreditraten in Höhe von 49.988,36 DM anzusetzen wäre, hätte daneben der Leistungsantrag auf Rückzahlung der bereits geleisteten Kreditraten keinen eigenen Streitwert mehr, weil es sich insoweit um einen Fall sog. wirtschaftlicher Identität handelt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 97, 39; BGH JurBüro 1969, 833).

Ende der Entscheidung

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