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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.09.2001
Aktenzeichen: 13 UF 240/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 119 Abs. 2
ZPO § 894
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 13 UF 240/01

in der Familiensache

wegen Zustimmung zum Realsplitting

hier: Prozesskostenhilfe.

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hahn und die Richterinnen am Oberlandesgericht Wolff und Schilz-Christoffel

am 12. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G....... K....... bewilligt, soweit er sich gegen die Berufung der Beklagten verteidigt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.

Dem Kläger wird aufgegeben, ab dem 1. November 2001 monatliche Raten in Höhe von 90 DM, zahlbar bis zum 5. jeden Monats, an die Landeskasse zu zahlen.

Gründe:

Soweit dem Kläger Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten bewilligt wurde, beruht diese Entscheidung auf § 119 Abs. 2 ZPO. Demgegenüber bedurfte es der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die unbedingt eingelegte Anschlussberufung schon deshalb nicht, weil der Antrag, die Erledigung des Klageantrages zu 3 festzustellen, keine besonderen Kosten auslöst. Im Übrigen beruht die Zurückweisung des Prozesskostenhilfebegehrens des Klägers auf folgenden Erwägungen:

Die - unstreitig - bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses umfasst weder die Verpflichtung zur Unterzeichnung des Vordrucks "Anlage U" noch die Verpflichtung zur Herausgabe eines schon unterzeichneten Vordruckes. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Entscheidung vom 29. April 1998, abgedruckt in FamRZ 1998, 953, 954), wonach ein Anspruch auf Unterzeichnung der Anlage U nicht besteht, weil die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting als öffentlichrechtliche Willenserklärung keiner besonderen Form bedarf. Es genügt vielmehr, dass sie nachweisbar erklärt wird; im Fall der rechtskräftigen Verurteilung zur Abgabe der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting liegen diese Voraussetzungen vor, weil die Willenserklärung gemäß § 894 ZPO als abgegeben gilt. Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen für die Fälle, in denen der Unterhaltsgläubiger die Anlage U zwar unterzeichnet hat, er jedoch die Herausgabe der Erklärung verweigert.

Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die Beklagte durch das angefochtene Urteil zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting lediglich Zug um Zug gegen Beibringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 4.000 DM für jeden Veranlagungszeitraum verurteilt wurde, hat sein Vorbringen weder in Bezug auf die Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting für das Veranlagungsjahr 1998, noch hinsichtlich des Kalenderjahres 1997 hinreichende Aussichten auf Erfolg. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Unterhaltsgläubiger kann seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting dann von der Beibringung einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass der Unterhaltsschuldner nicht bereit oder in der Lage sein wird, die Verpflichtung zur Freistellung des Unterhaltsberechtigten von dem ihm entstehenden steuerlichen Nachteilen - unverzüglich nach Festsetzung der Steuer des Berechtigten - einzuhalten (vgl. BGH NJW 1983, 1545, 1547; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rz. 885 ff.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1132). Diese Voraussetzungen liegen hier für das Kalenderjahr 1997 vor. Der Kläger hat seinerzeit unstreitig Unterhaltszahlungen in Höhe von 31.576 DM geleistet. Diese Zahlungen muss die Beklagte bei einer Zustimmung zum begrenzten Realsplitting versteuern; insoweit errechnet sich eine Steuerlast in Höhe von rund 4.000 DM bei einer Besteuerung gemäß Steuerklasse I. Dass der Kläger diesen Betrag nicht unverzüglich nach Festsetzung der Steuerlast erstatten wird, ist zu befürchten. Der Kläger hat nämlich unstreitig in den vergangenen Jahren Unterhaltszahlungen in erheblichem Umfang nicht freiwillig gezahlt, insoweit konnten im Rahmen der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis heute nicht alle Zahlungsansprüche realisiert werden; derzeit ist unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erklärten Hilfsaufrechnung nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten noch ein Betrag von 4.352,15 DM offen. Der Kläger hat auch seine künftigen Ansprüche gegenüber dem Finanzamt auf Zahlung von Steuererstattungen schon zur Absicherung eines Darlehens abgetreten, wie er in erster Instanz selbst vorgetragen hat. Im Hinblick darauf besteht die konkrete Gefahr, dass die Beklagte ohne Beibringung einer Sicherheitsleistung durch den Kläger ihre Ansprüche auf Ausgleich der durch die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zustehenden Steuerlast nicht unverzüglich nach Festsetzung der jeweiligen Steuern realisieren kann.

Die vorstehenden Erwägungen gelten auf der Grundlage des derzeitigen Sachvortrages der Parteien auch für das Kalenderjahr 1998. Die Beklagte hat in jenem Veranlagungszeitraum zwar lediglich Unterhaltszahlungen in Höhe von 12.400 DM erhalten. Diese Zahlungen liegen unterhalb des zu versteuernden Einkommens. Die Beklagte erzielte im Jahre 1998 jedoch noch Renteneinkünfte in Höhe von 16.500 DM (5 x 3.300 DM); diese begründen zusammen mit den Unterhaltszahlungen nachträglich eine nicht unerhebliche Steuerbelastung.

Über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war mithin im tenorierten Sinne zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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