Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 20.03.2000
Aktenzeichen: 13 UF 540/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1570
BGB § 1585 c
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 1615 l
1. Zur Wirksamkeit eines Verzichts auf nachehelichen Ehegattenunterhalt im Hinblick auf

a. späteren Sozialhilfebezug und

b. Betreuung eines minderjährigen Kindes.

2. Berechnung des Ehegattenunterhalts bei Konkurrenz mit einem Anspruch aus § 16151 BGB.


Geschäftsnummer: 13 UF 540/99 16 F 291/98 AG Neuwied

Verkündet am 20. März 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. l ZPO -

in der Familiensache

wegen Kindes- und Ehegattenunterhalts aus übergegangenem Recht.

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 23. Juli 1999 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.383,06 DM (davon 2.076,45 DM Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.5.1995 bis zum 30.11.1997 und 6.306,61 DM Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 1.12.1994 bis zum 30.6.1995) nebst 5,7% Zinsen seit dem 27.06.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 45% und der Beklagte 55%.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 70% und der Beklagte zu 30%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Stadt (im Folgenden: Klägerin) hat der geschiedenen Ehefrau des Beklagten in der Zeit von Dezember 1994 bis November 1997 und dem aus der Ehe hervorgegangenen Kind in der Zeit von Mai 1995 bis November 1997 Sozialhilfeleistungen erbracht. Sie macht im vorliegenden Verfahren Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Das Amtsgericht hat der Klage im Bezug auf den Kindesunterhalt in Höhe von 2.076,45 DM stattgegeben und im Bezug auf den Ehegattenunterhalt die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Klageantrag zum Ehegattenunterhalt weiter verfolgt.

Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, in der Sache führt es nur teilweise zum Erfolg.

Der geschiedenen Ehefrau des Beklagten steht für den hier allein maßgeblichen Zeitraum (1.12.1994 bis 30.11.1997) ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten aus § 1570 BGB, der nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf die Klägerin übergegangen ist, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.

Zwar haben der Beklagte und seine frühere Ehefrau in der notariellen Scheidungsvereinbarung vom 29.5.1990 - UR-Nr. 632/1990 Notar Dr. in A wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall des Notbedarfs, verzichtet. Nach § 1585 c BGB können Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen, insbesondere auch auf Unterhalt, auch auf Kinderbetreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, verzichten (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1585 c Rdn. 11). Dieser Verzicht war vorliegend nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Die Ehefrau des Beklagten war damals zwar arbeitslos, hatte aber einen Lebensgefährten, mit dem zusammen sie einen Schrotthandel betreiben wollte. Sie hat nach der Ehescheidung (15.11.1991) auch noch etwa ein Jahr (bis zum 17.9.1992) ihren Unterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sicherstellen können. Der Unterhaltsverzicht ist damit nicht bewusst zur Herbeiführung einer Unterstützungsbedürftigkeit der Ehefrau zu Lasten der Sozialhilfe geschlossen worden (vgl. BGH, FamRZ 92, 1403).

Allerdings kann sich der Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf den Unterhaltsverzicht berufen, solange und soweit das wohl des von der geschiedenen Ehefrau betreuten gemeinschaftlichen Kindes den weiteren Bestand der Unterhaltspflicht erfordert. Auch wenn es sich bei dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB um einen Anspruch des geschiedenen Ehegatten handelt, sichert er doch die Wahrnehmung seiner Elternverantwortung und dient damit auch dem Wohl des betreuten Kindes. Die Wahrnehmung des Kindeswohls ist gemeinsame Aufgabe beider Eltern, auf deren Erfüllung sie auch in ihrem Verhältnis zueinander bedacht sein müssen (vgl. BGH, a.a.O.). Wenn der unterhaltsverpflichtete Teil sich aus diesem Grund gemäß § 242 BGB nicht auf den Unterhaltsverzicht des sorgeberechtigten Ehegatten berufen kann, bedeutet dies, dass die Verzichtserklärung als nach Dauer und Höhe insoweit beschränkt zu gelten hat, als nicht das Kindeswohl ein weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebietet (vgl. BGH, FamRZ 97, 873). Daraus folgt, dass der Beklagte im Interesse des gemeinsamen, am 21.12.1988 geborenen Kindes den Mindestbedarf der Mutter sicherzustellen hat, solange und soweit sie über keine anderen Einkünfte verfügt und ihr wegen der Betreuung dieses Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes der Fall. Mit diesem Zeitpunkt setzt eine Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter ein, da Kinder in diesem Alter erfahrungsgemäß nicht mehr einer verstärkten Beaufsichtigung und Fürsorge "rund um die Uhr" bedürfen (vgl. Düsseldorfer Leitlinien zum Unterhalt, Stand 1.7.1999, Nr. 26; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdn. 403; Wendl/Staudigl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., Rdn. 72 ff). Umstände, die trotz Erreichens dieser Altersgrenze für eine fortbestehende erhöhte Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und damit für eine fehlende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils sprechen, hat nach den allgemeinen Grundsätzen der Unterhalt begehrende Ehegatte darzulegen und zu beweisen (vgl. Wendl/Staudigl/Pauling, a.a.O., Rdn. 75). Hierzu hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. Soweit sie sich darauf beruft, K leide an einer (grobmotorischen) Entwicklungsverzögerung, erläutert sie dies und einen damit gegebenenfalls verbundenen erhöhten Betreuungsbedarf nicht näher. Das vorgelegte - schwer lesbare Schreiben der Dres. und vom 16.11.1998 befürwortet lediglich, dass K aus diesem Grund ein eigenes Zimmer erhalten solle. Angesichts dessen hat die Klägerin ihrer Darlegungslast zur konkreten Betreuungsbedürftigkeit des Kindes K auch nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht genügt.

Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 7.3.2000 nach Schluss der mündlichen Verhandlung hierzu unter Vorlage von Unterlagen neu vorträgt, war dieses Vorbringen nach §§ 523, 296 a ZPO verspätet. Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen, sieht der Senat nicht. Die Klägerin war bereits mit Verfügung vom 19.1.2000 auf das Problem der Erwerbsobliegenheit der Mutter hingewiesen worden und hatte damit ausreichend Zeit, bis zur mündlichen Verhandlung vom 28.2.2000 entsprechend vorzutragen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Im Übrigen lässt sich aus den neu zu den Akten gereichten Unterlagen nicht ersehen, in welchem Ausmaß K nach Vollendung des 8. Lebensjahres tatsächlich der häuslichen Betreuung durch die Mutter bedurfte. K besuchte damals keine normale Grundschule, sondern eine Schule für Sprachbehinderte. In welchem Umfang dort Unterricht erteilt wurde und gegebenenfalls im Übrigen Betreuung durch die Schule erfolgte, ist nicht ersichtlich, auch nicht vorgetragen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Mutter nicht wenigstens eine Erwerbstätigkeit am Vormittag möglich war. Zu einer solchen Erwerbstätigkeit wäre sie insbesondere im Hinblick auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht verpflichtet gewesen. Dass sie damit ihren Mindestbedarf nicht hätte sicherstellen können, trägt die Klägerin nicht vor.

Soweit die geschiedene Ehefrau des Beklagten wegen eines weiteren am 7.7.1995 nichtehelich geborenen und nicht vom Beklagten abstammenden Kindes an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, geht dies nicht zu Lasten des Beklagten.

Der Beklagte schuldet damit lediglich Unterhalt für die Zeit vom 1.12.1994 bis zum 30.6.1995. Für die Folgezeit bis einschließlich 28.2.1997 wird kein Ehegattenunterhalt verlangt. Unterhaltsansprüche für die zeit ab 1.3.1997 scheitern daran, dass K bereits am 21.12.1996 8 Jahre alt geworden ist.

Der Höhe nach bestimmt sich der Unterhaltsbedarf gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten, die geprägt waren durch die Erwerbseinkünfte des Beklagten und die gegenüber dem gemeinsamen Kind K bestehende Unterhaltsverpflichtung. Aufgrund der Verzichtsvereinbarung ist der Anspruch allerdings begrenzt auf monatlich 1.150,-- DM (Mindestbedarf eines Nichterwerbstätigen jedenfalls bis zum Jahre 1995). Insoweit hat die Klägerin auf der Grundlage der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10.7.1998 vorgelegten Einkommensunterlagen und selbst gefertigten Aufstellung über sein Einkommen (Bl. 43 ff d.A.) den Unterhaltsanspruch der Ehefrau für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.12.1994 bis zum 30.6.1995 berechnet (Bl. 58 ff d.A.). Diese Berechnung wird vom Beklagten auch in der Berufung nicht angegriffen - der Art in Bezug genommene Vortrag auf Bl. 25 d.A. ist überholt - und ist auch ansonsten nicht zu beanstanden, da sie jeweils von dem vom Beklagten selbst mitgeteilten Einkommen ausgeht, hiervon 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen und den Kindesunterhalt für K mit dem geschuldeten Tabellenbetrag abzieht und anschließend den Ehegattenunterhalt mit einer Quote von 3/7 hiervon ermittelt, wobei dieser Betrag jeweils unter dem Mindestbedarf von 1.150,-- DM liegt. Er beträgt danach nämlich für Dezember 1994 1.123,27 DM und für die Zeit von Januar bis Juni 1995 monatlich 989,31 DM.

Am 7.7.1995 ist allerdings das nichteheliche Kind D geboren worden, so dass bereits für die Zeit vom 27.5. bis zum 30.6.1995 nach § 1615 1 Abs. 1 S. 1 BGB auch ein Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater dieses Kindes in Betracht kommt. Da der Bedarf der geschiedenen Ehefrau des Beklagten sich nach ihrer Lebensstellung bestimmt (§ 1615 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB), die auch im Verhältnis zum Vater ihres nichtehelichen Kindes geprägt ist durch die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB, bilden diese auch den Maßstab für den Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater des nichtehelichen Kindes (vgl. BGH, FamRZ 98, 543, 544). Dabei haftet der Vater des nichtehelichen Kindes hier vorrangig vor dem Beklagten, da der Beklagte aufgrund des vereinbarten Unterhaltsverzichts nur aus Billigkeitsgründen zu Ehegattenunterhaltsleistungen herangezogen werden kann, soweit die geschiedene Ehefrau ihren Bedarf nicht anderweitig decken kann.

Der Vater des nichtehelichen Kindes ist allerdings nur eingeschränkt leistungsfähig, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt. Er ist zwar gegenüber dem erst im Juli 1995 geborenen nichtehelichen Kind D noch nicht unterhaltspflichtig, Unterhaltspflichten bestehen aber gegenüber 4 weiteren Kindern aus erster und zweiter Ehe und gegenüber seiner Ehefrau, alle 4 Kinder und die Ehefrau gehen nach §§ 1615 1 Abs. 3 Satz 3, der nichtehelichen Mutter im Rang vor; zudem ist dem Vater gegenüber der nichtehelichen Mutter mindestens der angemessene Selbstbehalt von - im Jahr 1995 - 1.600,-- DM zu belassen, §§ 1615 1 Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1615 l Rdn. 29). Das für 1996 durch Vorlage des entsprechenden Einkommenssteuerbescheids nachgewiesene Nettoeinkommen von rund 52.535,-- DM legt der Senat auch für das hier maßgebliche Jahr 1995 zugrunde, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin keine anderen Einkommensunterlagen zur Verfügung gestellt hat. Erst 1997 ist das Nettoeinkommen offensichtlich aufgrund eines Wechsels der Steuerklasse (von 3 in 4 oder 1) - gesunken. Hieraus ergibt sich ein Monatsverdienst von rund 4.378,-- DM. Nach Abzug der mitgeteilten privaten Krankenversicherung - der Vater des nichtehelichen Kindes ist Beamter - von 238,-- DM und - mangels konkreten Vortrags - 5% pauschalen berufsbedingten Aufwendungen bleiben 3.933,-- DM. Weitere Belastungen können nicht berücksichtigt werden. Aus dem zu den Akten gereichten Kreditvertrag ist zu ersehen, dass dieser erst im August 1995, also nach dem hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum, abgeschlossen worden ist. Er kann deshalb in den Monaten Mai und Juni 1995 nicht berücksichtigt werden. Danach schuldet der Vater des nichtehelichen Kindes D Kindesunterhalt nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung als Orientierungshilfe herangezogenen Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.7.1992) an sich nach der Einkommensgruppe 5; wegen der Vielzahl von Unterhaltsberechtigten nimmt der Senat allerdings eine Rückstufung um 2 Einkommensgruppen vor und entnimmt die Unterhaltsbeträge aus der Einkommensgruppe 3, mithin (Tabellenbeträge) für

M, geboren am 30.7.1982 (1. Ehe)|480,-- DM|P, geboren am 12.2.1985 (1. Ehe) |405,-- DM|C, geboren am 12.9.1990 (1. Ehe)|335,-- DM|J, geboren am 10.1.1995 (2. Ehe)|335,-- DM|bleiben|2.378,-- DM.

Da seine Ehefrau ausweislich des Steuerbescheids lediglich über Nettoeinkünfte - ob hiervon Krankenversicherungs- und gegebenenfalls sonstige Sozialversicherungsbeiträge abgehen, ist dem Senat nicht mitgeteilt worden - von 16.746,-- DM verfügt, das sind monatlich rund 1.395,-- DM, nach Abzug von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen 1.305,-- DM schuldet der Vater des Kindes D auch Ehegattenunterhalt in Höhe von 3/7 der Differenz (1.073,-- DM), mithin 460,-- DM.

Nach Abzug des hiernach vorrangig geschuldeten Unterhalts (Zahlbeträge unter anteiliger Berücksichtigung des Kindergeldes) für

M (480,-- DM - 35,-- DM)|445,-- DM|P (405,-- DM - 65,-- DM)|340,-- DM|C (335,-- DM - 110,-- DM)|225,-- DM|J (335,-- DM - 120,-- DM - Zählkind)|215,-- DM|Ehegattenunterhalt|460,-- DM|bleiben vom bereinigten Einkommen von 3.933.-- DM übrig|2.248,-- DM.

Nach Abzug des dem Vater des nichtehelichen Kindes D im Verhältnis zu dessen Mutter zu belassenden angemessenen Selbstbehalts von|1.600,-- DM|stehen für den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau monatlich zur Verfügung|648,-- DM.

Der Beklagte hat deshalb in der Zeit vom 27.5. bis zum 30.6.1995 nur Ehegattenunterhalt zu leisten, soweit der eheangemessene Bedarf der geschiedenen Ehefrau nach § 1578 BGB von|989,31 DM|nicht durch den vorrangig unterhaltspflichtigen Vater des Kindes D sichergestellt werden kann|648,-- DM|bleiben monatlich|341,31 DM.

Insgesamt schuldet der Beklagte mithin:

Im Dezember 1994|1.123,27 DM|von Januar bis April 1995 (989,31 DM x 4)|3.957,24 DM|vom 1. bis zum 26.5.1995 (989,31 DM : 31 x 26)|829,74 DM|vom 27. bis zum 31.5.1999 (341,31 DM : 31 x 5)|55,05 DM im Juni 1995|341,31 DM|Ehegattenunterhalt insgesamt|6.306,61 DM.

Dieser Unterhaltsanspruch ist nach § 91 Abs. 1 BSHG auf die Klägerin übergegangen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück