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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 07.01.2002
Aktenzeichen: 13 UF 563/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1605
BGB § 260
BGB § 261
ZPO § 511 a
ZPO §§ 3 ff.
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 13 UF 563/01

Verkündet am 7. Januar 2002

in der Familiensache

wegen Kindesunterhalts (Abänderung).

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht/Hahn und die Richterinnen am Oberlandesgericht Wolff und Schilz-Christoffel auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 2001 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Westerburg wird als unzulässig verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 230 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abänderung eines Prozessvergleichs betreffend die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kindesunterhalt.

Die am... Juli 1979 geborene Beklagte ist die Tochter des Klägers aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter Frau C..... B.....-W...... Sie begann im Jahre 1998 mit der Ausbildung zum Beruf der Erzieherin, indem sie in der Zeit von August 1998 bis zum 31. Juli 1999 ein Praktikum im Kinderhaus H......... absolvierte; damals bezog sie monatliche Einkünfte in Höhe von 400 DM. Anschließend besuchte die Beklagte die Fachschule für Sozialwesen. Nach einer von ihr vorgelegten Ausbildungsvereinbarung ist vorgesehen, dass sie die abschließende berufspraktische Ausbildung, die auch mit der Erzielung eigener Einkünfte verbunden ist, vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2002 absolviert.

Die Parteien schlossen am 19. November 1996 vor dem Amtsgericht Simmern einen Prozessvergleich, wonach sich der Kläger u.a. verpflichtete, an die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 Kindesunterhalt in Höhe von 565 DM monatlich zu zahlen. Diese titulierten Beträge wurden seitens des Klägers jedenfalls bis einschließlich September 1998 bezahlt.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstrebt der Kläger die Abänderung des Prozessvergleichs dahingehend, dass die zu zahlenden Unterhaltsbeträge für die Zeit ab November 1998 herabgesetzt werden. Demgegenüber hat die Beklagte mit dem am 19. Februar 2001 bei Gericht eingegangenen und den Klägervertretern am 28. Februar 2001 zugestellten Schriftsatz Stufenwiderklage erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen:

Er erziele seit Juli 1999 lediglich Renteneinkünfte in Höhe von insgesamt 4.296,89 DM (Unfallrente von 1.270,27 DM und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3.026,62 DM monatlich, Zinserträge bei der K.. S....... in Höhe von 432,49 DM monatlich und Dividende aus dem Genossenschaftsanteil bei der V... I....... in Höhe von 1,23 DM monatlich. Nach Abzug des negativen Zinsergebnisses aus amerikanischen Engagements, Steuerzahlungen und Krankenversicherungs- sowie Pflegeversicherungsbeiträgen verbleibe ihm ein monatliches Nettoeinkommen von 3.632,92 DM. Demgegenüber verfüge die Mutter der Beklagten über monatliche Nettoeinkünfte von durchschnittlich 4.244,62 DM. Weitergehende Zinseinkünfte habe er nicht. Bei diesen Einkommensverhältnissen beider Elternteile und unter Berücksichtigung der Einkünfte der Beklagten sei er seit November 1998 nicht mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt im titulierten Umfang verpflichtet. Die Beklagte habe im Übrigen ihre Unterhaltsansprüche verwirkt, da sie bereits mit Schreiben vom 12. August 1998 zur Auskunftserteilung aufgefordert worden sei, ohne dass sie dem Ersuchen - insbesondere auch bezüglich der Einkünfte ihrer Mutter - vollständig nachgekommen sei.

Er selbst habe demgegenüber vollständig Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt. Die von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhaltene Abfindung von 450.000 DM habe er in dem im Jahre 1996 geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Simmern nicht verschwiegen.

Der Kläger hat beantragt,

den vollstreckbaren Vergleich des Amtsgericht - Familiengerichts - Simmern, Geschäfts-Nr. 5 F 164/96 vom 19. November 1996 dahingehend abzuändern, dass seit November 1998 monatliche Unterhaltsbeträge in Höhe von 313 DM, seit 1. Januar 1999 monatliche Unterhaltsbeträge in Höhe von 298 DM und seit dem 1. Juni 2000 monatliche Unterhaltsbeträge in Höhe von 354,77 DM geschuldet werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt, den Kläger zu verurteilen,

der Beklagten vollständig Auskunft zu erteilen über seine ab dem 1. Januar 1997 erzielten Einkünfte und diese zu belegen wie folgt:

a) Einkünfte aus Kapitalvermögen (Beteiligungen an Gesellschaften, Einkünfte aus Sparguthaben, Pfandbriefen, Festgeldguthaben, Bausparverträgen oder sonstigem Kapitalvermögen) durch Vorlage der Einkommenssteuererklärung nebst allen Anlagen sowie Steuerbescheide oder Steueranmeldungen im genannten Zeitraum sowie entsprechende Bankbescheinigungen;

b) über seine Renteneinkünfte im genannten Zeitraum durch Vorlage entsprechender Rentenbescheide (Rentenversicherung und Unfallversicherung);

c) über seine Einkünfte aus der A.......-Berufsunfähigkeitsrente und der dort erhaltenen Abfindung durch Vorlage der entsprechenden Mitteilungen und der Vereinbarung;

d) Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung oder Nutzung einer mietfreien Wohnung oder eines Hauses.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Der Kläger habe über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig Auskunft erteilt. Dies gelte insbesondere für die Zinseinkünfte, da aus der Anlage der im Jahre 1994 erhaltenen Abfindung über 450.000 DM und der Anlage einer von der A.......-Versicherungsgruppe erhaltenen Vergleichssumme von mehreren 10.000 DM höhere Zinsen erzielt würden als der Kläger angegeben habe.

Sie selbst habe demgegenüber umfassend Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse gemacht; über Sparguthaben verfüge sie nicht.

Das Amtsgericht hat durch Teilurteil vom 12. Juli 2001 dem mit der Stufenwiderklage geltend gemachten Auskunftsanspruch in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei der Beklagten gemäß §§ 1605, 260, 261 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet und zwar - im Hinblick auf die von ihm selbst begehrte Abänderung des Unterhaltstitels für die Zeit ab November 1998 - schon für den Zeitraum ab dem Jahre 1997. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die bisherigen Angaben zu seinen Einkünften unvollständig seien, da bei Anlage eines Abfindungsbetrages von 450.000 DM sowie weiterer Beträge von mehreren 10.000 DM höhere Zinsen erzielt würden als vom Kläger angegeben worden seien; demgegenüber habe dieser keine näheren Angaben zum Verbrauch der Gelder gemacht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser die Abweisung der Widerklage und die Niederschlagung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren erstrebt.

Der Kläger trägt vor,

die Berufung sei als außerordentliches Rechtsmittel unabhängig von der Höhe des Streitwerts zulässig. Es sei als greifbar gesetzwidrig anzusehen, wenn das Gericht einen Auskunftsanspruch des Beklagten im Hinblick auf die Abänderungsklage des Klägers bejahe, da dieser schließlich im Rahmen seiner Klage selbst gehalten sei, seine Einkünfte darzulegen und zu beweisen. Im Übrigen sei ein etwaiger Auskunftsanspruch vor Erlass des Teilurteils bereits erfüllt gewesen, da der Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum seine Einkünfte vollständig mitgeteilt und belegt habe.

Im Hinblick auf ihr eigenes Abänderungsbegehren könne ein gegenüber dem Prozessvergleich erhöhter Unterhaltsanspruch allenfalls für die Zeit ab Februar 2001 geltend gemacht werden, da es zuvor an einer Inverzugsetzung des Klägers fehle; auch deshalb könne ein Auskunftsanspruch für die Zeit ab dem Jahre 1997 nicht zugebilligt werden.

Schließlich sei aus dem Urteil auch der Umfang dessen, was der Kläger angeben soll, nicht ausreichend klar erkennbar. Im Übrigen sei der Wert der Beschwer mit mehr als 1.500 DM anzusetzen.

Demgegenüber trägt die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung des Klägers erstrebt vor, die Berufungssumme gemäß § 511 a ZPO sei nicht erreicht, da die Kosten für die begehrten Auskünfte nicht einmal 100 DM betragen würden.

Es liege hier auch kein Fall einer greifbaren Gesetzwidrigkeit vor. Sie benötigte eine umfassende Auskunft, um entscheiden zu können, ob eine Abänderung des vorangegangenen Titels zu ihren Gunsten möglich sei. Zumindest für die Zeit von Februar 2001 bis August 2001 könne nach Durchsetzung des Auskunftsanspruchs höherer Unterhalt geltend gemacht werden.

Im Übrigen könne sich der Kläger nach Treu und Glauben gegenüber ihren Forderungen auf Zahlung höheren Unterhalts für den vergangenen Zeitraum nicht auf die fehlende Verzugswirkungen berufen, da sie seit Jahren versucht habe, dem Kläger eine Abänderungsklage zuzustellen, was jedoch jeweils daran gescheitert sei, dass dieser ständig umgezogen sei, dann in den USA gemeldet gewesen sei und schließlich mit seiner vierten Ehefrau doch in K........... gelebt habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt und das Rechtsmittel auch nicht wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung als zulässig angesehen werden kann.

1. Gemäß § 511 a ZPO ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt. Dieser Fall liegt hier vor. Die Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes im Rahmen des § 511 a ZPO richtet sich nach §§ 3 ff. ZPO. Abzustellen ist auf das Interesse des Rechtsmittelführers, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen (vgl. Zöller-Gummer ZPO, 21. Aufl., § 511 a Rz. 12). Im Rahmen einer Auskunftsklage ist für den Umfang der Beschwer mithin das Abwehrinteresse des Beklagten in der Rechtsmittelinstanz zu bewerten; dieses wird in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, der für ihn mit der Auskunftserteilung verbunden ist (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 3 Rz. 16 Stichw. Auskunft mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dieses Interesse bewertet der Senat vorliegend mit 500 DM. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils hat der Kläger für die Zeit ab Januar 1997 seine Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Rentenzahlungen nebst Abfindungszahlungen sowie etwaige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie mietfreien Wohnens darzustellen und zu belegen. Dies erfordert - neben dem Auskunftsschreiben - lediglich die Zusammenstellung der jährlichen Steuererklärungen, Steuerbescheide, der in der Regel ebenfalls nur einmal jährlich ergehenden Rentenbescheide sowie einige Bankbescheinigungen und Mitteilungsschreiben der A.......-Versicherung. Der hierfür erforderliche Aufwand kann mithin ersichtlich nicht mit mehr als 500 DM bewertet werden.

2. Die Berufung kann auch nicht deshalb als zulässig (und begründet) angesehen werden, weil das angefochtene Urteil eine Entscheidung darstellt, die als greifbar gesetzwidrig anzusehen ist.

Es ist schon sehr zweifelhaft, ob in den Fällen, in denen ein Urteil grob gesetzwidrig ist, die Berufung als zulässiges Rechtsmittel anzusehen ist, obgleich es an einem gesetzlich normierten Zulässigkeitserfordernis (hier: Erreichen der Berufungssumme) fehlt. Der Bundesgerichtshof vertritt jedenfalls in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der für Entscheidungen im Beschwerdeverfahren von der Rechtsprechung herausgebildete Grundsatz, wonach bei Abschluss des gesetzlichen Instanzenzuges in besonderen Ausnahmefällen ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegeben sein kann, weil die angefochtene Entscheidung als greifbar gesetzwidrig anzusehen ist, auf das Urteilsverfahren nicht übertragbar ist (vgl. BGH NJW 1999, 290; BGH NJW 1989, 2758).

Unabhängig von dieser Problematik ist die Berufung des Klägers vorliegend jedenfalls deshalb unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung auch unter ausschließlicher Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrages nicht als greifbar gesetzwidrig anzusehen ist. Maßgebend für die Beurteilung jener Frage ist nämlich, ob die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und sie inhaltlich dem Gesetz fremd, d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGH NJW 1990, 1794, 1795; BGH NJW 1993, 1865; BGH NJW 1993, 135, 136; Zöller-Gummer, a.a.O., § 567 Rz. 18). Diese Voraussetzungen treffen auf das angefochtene Urteil nicht zu.

Das Amtsgericht hat der Beklagten einen Auskunftsanspruch bereits für die Zeit ab dem Jahre 1997 zugebilligt. Dies erscheint nicht richtig, da die Beklagte vom Kläger erstmals im Februar 2001 die Erteilung von Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in neuerer Zeit zum Zwecke der Geltendmachung eines höheren als des titulierten Unterhaltsanspruchs gefordert hat; mithin kann sie - jedenfalls auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrages, wonach auch seine Anschrift im Ausland der Beklagten stets bekannt war - frühestens für die Zeit ab Februar 2001 höheren als den titulierten Unterhalt fordern (vgl. § 1613 BGB). Auch nach der Vorschrift des § 1605 BGB kann indes die Erteilung von Auskünften nicht verlangt werden, soweit sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Obgleich mithin der geltend gemachte Auskunftsanspruch der Beklagten nicht in dem zuerkannten Umfang zustehen mag, ist die Berufung des Klägers deshalb nicht als statthaft anzusehen. Das angefochtene Urteil entfernt sich nicht derart vom Gesetz, dass es mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre. Dass dem Unterhaltsgläubiger ein Auskunftsanspruch zum Zwecke der Geltendmachung höherer Zahlungsansprüche zugesprochen wird, ist dem Gesetz nicht fremd; vielmehr ist dort der Auskunftsanspruch des Unterhaltsgläubigers ausdrücklich normiert. Auch wenn der zugebilligte Auskunftsanspruch in zeitlicher Hinsicht über das hinausgeht, was der Beklagten bei richtiger Gesetzesanwendung zustehen würde, entbehrt die Entscheidung damit nicht jeder gesetzlichen Grundlage und vermag deshalb die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht zu bewirken. Diese muss - sofern man überhaupt die Statthaftigkeit der Berufung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Urteils unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 a ZPO zulassen würde - auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt bleiben.

Aus den vorerwähnten Gründen macht der Kläger auch ohne Erfolg geltend, die Entscheidung sei deshalb grob gesetzwidrig, weil er seine Einkünfte für den Zeitraum, auf den es hier ankomme, vollständig mitgeteilt und belegt habe. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben des Klägers zu den Renten- und Zinseinkünften und die eingereichten Belege ausschließlich auf das Jahr 1999 beziehen; Mitteilungen über die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation und Belege hierzu fehlen bislang.

Schließlich ist aus dem Urteil auch hinreichend klar erkennbar, welche Auskünfte und welche Belege vom Kläger gefordert werden.

Über die Berufung des Klägers war mithin im tenorierten Sinne zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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