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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: 13 UF 608/99
Rechtsgebiete: ZPO, KostO
Vorschriften:
ZPO § 623 Abs. 2 S. 1 | |
KostO § 30 Abs. 3 | |
KostO § 30 Abs. 2 |
Geschäftsnummer: 13 UF 608/99 19 F 268/97 AG Koblenz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
in der Familiensache
wegen Regelung der elterlichen Sorge
hier: Beschwerdewert
Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und
am 12. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Auf die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 10.04.2000 auf 5.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert ist nach § 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO zu bestimmen, da es sich um eine selbständige nicht vermögensrechtliche Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.
Das vorliegende Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge war zunächst als Folgesache im Scheidungsverbund anhängig gemacht worden, § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Durch Beschluss vom 10.08.1999 hat das Amtsgericht nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO die Folgesache auf Antrag beider Ehegatten abgetrennt. Gemäß § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO wird die Folgesache in diesem Fall als selbständige Familiensache fortgeführt. In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie der vorliegenden entfällt folglich mit der Abtrennung der Anwaltszwang; gemäß § 623 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 626 Abs. 2 S. 3 ZPO ist über sie insbesondere hinsichtlich der Kosten nach den allgemeinen Vorschriften so zu entscheiden, als sei sie zuvor nicht Gegenstand des Verbunds gewesen. Insgesamt ist die frühere Folgesache damit nach der Abtrennung wie eine von Anfang an selbständige Familiensache zu behandeln. In selbständigen Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Gegenstandswert aus der Kostenordnung zu entnehmen; dementsprechend entstehen auch die Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung und die Anwaltsgebühren (nur) nach § 118 BRAGO. Nach § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 KostO beträgt der Streitwert in einer Sache wie der vorliegenden regelmäßig 5.000,- DM.
Ende der Entscheidung
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