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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: 13 UF 859/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, FGG


Vorschriften:

BGB § 1632 Abs. 4
BGB § 1666
BGB § 1673 Abs. 2 S. 3
BGB § 1697
BGB § 1791c
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 621e
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
FGG § 50
FGG § 59 Abs. 1
1. Zum Verhältnis von Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, wenn zwischen der minderjährigen Mutter und dem Amtsvormund des Kindes Meinungsverschiedenheiten über die weitere Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie bestehen.

2. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind kann abgesehen werden, wenn die Entscheidung über Maßnahmen nach § 1666 BGB ganz überwiegend von der Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils abhängt.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 13 UF 859/04

Verkündet am 7. März 2005

in der Familiensache betreffend das Kind

wegen: § 1666 BGB, Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Der 13. Zivilsenat -1. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hahn sowie die Richter am Oberlandesgericht Haupert und Busekow aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Mayen vom 15. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Das betroffene Kind A.... wurde am ... August 2004 geboren.

Die Beschwerdeführerin und Kindesmutter ist das Kind der geschiedenen Eheleute W..... K.... und I...... L..., beide wohnhaft in M..... Sie ist am ... Oktober 1987 geboren und zurzeit noch minderjährig. Die elterliche Sorge für die Kindesmutter wird von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt. Die Beschwerdeführerin lebt seit Januar 2005 mit Herrn M...... R......., dem Vater des Kindes A...., in K.......... Zuvor wohnte sie im Haushalt ihres Vaters W..... K.... und der Großmutter G..... K.....

Das Kind A.... lebt bei Pflegeeltern. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin regelten die Unterbringung vor der Geburt des Kindes einverständlich. Die Beschwerdegegnerin ist Amtsvormund des Kindes gem. § 1791c BGB. Im Vorfeld der Geburt vereinbarten die Pflegeeltern und die Beschwerdeführerin einen täglichen eineinhalb- bis zweistündigen Umgang. Dem Kindesvater wurde ein 14-tägiges Besuchsrecht am Wochenende zusammen mit der Beschwerdeführerin zugesagt. In der Folgezeit reduzierten die Pflegeeltern und die Beschwerdeführerin einverständlich den Umgang auf drei Tage in der Woche. Dieser fand allerdings nur unregelmäßig statt.

Die Beschwerdeführerin bezieht zurzeit mit dem Kindesvater Hilfe zum Lebensunterhalt. Darüber hinaus erhält sie 20 EUR Taschengeld pro Woche von ihrem Vater. Die Beschwerdeführerin besuchte die Sonderschule mit dem Schwerpunkt Lernen in P..... Bis August 2002 lebte die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter Frau I...... L.... Ein Wechsel in den Haushalt des Vaters und ihrer Großmutter väterlicherseits wurde zu diesem Zeitpunkt erforderlich, da Frau I...... L... Probleme mit der Beschwerdeführerin hatte. Diese zeigte Auffälligkeiten im delinquenten Bereich und fiel erheblich durch übermäßigen Alkoholkonsum auf. Sie trug sich außerdem mit Suizidgedanken. Darüber hinaus gab sie gegenüber dem Jugendamt an, von dem Vater der Frau I...... L..., ihrem Großvater, sexuell missbraucht worden zu sein. Aus diesen Gründen wurde die Beschwerdeführerin vorübergehend in einer D..-Fachklinik untergebracht. Im Februar 2003 wurde Frau B..... Z......... in der Familie K.... als Erziehungsbeistand eingesetzt. Ihr Auftrag war es, sich um die Alltagsangelegenheiten der Beschwerdeführerin sowie deren Freizeitgestaltung und ihr schulisches Fortkommen zu kümmern. Diese Beistandschaft wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin zum 18. Oktober 2004 beendet. Seit Beendigung der Beistandschaft kommt die Beschwerdeführerin ihrer Schulpflicht -jetzt an der Berufsschule M.... - nur unregelmäßig nach. Sie besucht ihre Mutter Frau I...... L... unregelmäßig.

Der Kindesvater Herr M...... R....... ist zurzeit arbeitslos. Die Hauptschule hat er nach der 6. Klasse verlassen und plant, an der Volkshochschule seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Die elterliche Sorge für das Kind A.... steht ihm nicht zu.

Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau I...... L..., hat bis Januar 2005 eine Umschulung zur Bürokauffrau absolviert. Sie wohnt in M.... über der Szenekneipe "C......", die nur abends geöffnet hat und in der sie zwei Näche in der Woche als Bedienung arbeitet. Um eine andere Stelle hat sie sich bislang nicht beworben. Sie will den Ausgang des Verfahrens abwarten.

Am 12. August 2004 erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Mutter bei dem Amtsgericht -Familiengericht- in Mayen und beantragte, die Vormundschaft für das Kind A.... auf Frau I...... L... zu übertragen, damit sie sich selbst um das Kind kümmern könne. Sie beabsichtige, mit dem Kind bei ihrer Mutter zu wohnen.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin bei dem Amtsgericht -Familiengericht- Mayen, der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 hat das Amtsgericht -Familiengericht- Mayen der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A.... entzogen und als Aufenthaltsbestimmungspfleger das Jugendamt M.... bestimmt.

Gegen diesen Beschluss, welcher der Beschwerdeführerin am 3. November 2004 zugestellt worden ist, hat diese am 10. November 2004 Beschwerde eingelegt und in demselben Schriftsatz begründet.

Zur Begründung führt sie an, die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts lägen nicht vor. Das Amtsgericht habe die Entscheidung nach Aktenlage getroffen und sich weder einen Eindruck über die Unterbringung des Kindes bei den Pflegeeltern verschafft, noch die Pflegeeltern angehört. Auch habe es die räumlichen Verhältnisse bei der Mutter der Beschwerdeführerin nicht überprüft. Die Entscheidung beruhe allein auf den Aussagen des Jugendamtes M..... Darüber hinaus sei das Amtsgericht verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Inpflegenahme eines Kindes stelle allenfalls eine vorübergehende Maßnahme dar und sei sobald als möglich zu beenden. Die Unterbringung des Kindes A.... im Haushalt der Mutter bzw. des Vaters und der Großmutter der Beschwerdeführerin stelle sich als vorrangig zu prüfende Maßnahme dar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenso wie das Elternrecht der Beschwerdeführerin hätten keine ausreichende Beachtung in der Entscheidung des Amtgericht gefunden.

Sie beantragt,

den Beschluss vom 15. Oktober 2004 aufzuheben und den Amtsvormund zu verurteilen, das Kind A.... K...., geboren am ... August 2004, an sie herauszugeben.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, eine Rückführung des Kindes zu der Beschwerdeführerin sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Insbesondere existierten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Umzug der Beschwerdeführerin in den Haushalt ihrer Mutter zusammen mit dem Kind A.... eine dauerhafte Alternative darstelle. Die Beschwerdeführerin habe eine sehr kindliche Einstellung zu dem Kind und sei zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem Kind nicht in der Lage. Schon mit der Wahrnehmung der Umgangskontakte in der Pflegefamilie sei sie überfordert. Auch der Kindesvater, Herr M...... R......., sei derzeit nicht in der Lage, dem Kind eine Perspektive zum Aufwachsen in der Herkunftsfamilie zu schaffen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2005 die Beteiligten persönlich, sowie den Kindesvater Herrn M...... R......., die Mutter der Beschwerdeführerin Frau I...... L..., den Vater der Beschwerdeführerin Herrn W..... K...., die Pflegeeltern H.... und den früheren Erziehungsbeistand Frau B..... Z......... angehört.

Die gemäß §§ 621e, 621 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §§ 518, 519 ZPO, 59 Abs.1 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführerin ist zu Recht durch die angefochtene Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1666 BGB entzogen und das Jugendamt gemäß § 1697 BGB als Aufenthaltsbestimmungspfleger bestimmt worden.

Der Erlass einer Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs.4 BGB kam dagegen nicht in Betracht. Zwar ist die Verbleibensanordnung gegenüber dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäß § 1666 BGB das mildere Mittel und aus diesem Grund unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorrangig (BVerfG FamRZ 1989, 145 ff.). Allerdings setzt dieser Vorrang der Verbleibensanordnung voraus, dass ihr Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist. Zweck der Vorschrift ist, das in Pflege befindliche Kind davor zu schützen, dass es zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen wird. Es sollen die Bindungen, die das Kind zu seiner Pflegefamilie aufgebaut hat, geschützt werden, wenn eine Entfremdung zu den leiblichen Eltern eingetreten ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der verlangt, dass das Kind sich "längere Zeit" in der Pflegefamilie aufgehalten hat. Abzustellen ist darauf, ob das Kind seine Bezugswelt in der Pflegefamilie gefunden hat. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung stehen allerdings nicht die Bindungen des Kindes zu den Pflegeeltern im Vordergrund, vielmehr entscheidet die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin über den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie. Damit ist der Anwendungsbereich des § 1632 Abs.4 BGB nicht eröffnet.

Der Beschwerdeführerin war das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A.... gemäß § 1666 BGB zu entziehen, da bei Durchsetzung ihres nach § 1673 Abs.2 S.3 BGB gegenüber dem Amtsvormund vorrangigen Willens das Wohl des Kindes A.... gefährdet wäre. Zwar muss bei einer solchen Maßnahme der besondere Schutz beachtet werden, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht. Für die Trennung von der Mutter genügt es nicht, dass diese für das Kind schlechter als die Pflegeeltern sorgt. Vielmehr muss zu befürchten sein, dass das Kind bei einer Herausgabe an die Kindesmutter in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Diese Vorausstzungen sind vorliegend bei einer Herausgabe des Kindes an die Beschwerdeführerin jedoch gegeben. Es besteht eine Gefahr für die Kindesentwicklung, die eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes voraussehen lässt.

Die Beschwerdeführerin ist nach Überzeugung des Senats derzeit noch nicht fähig das Kind allein zu versorgen und zu betreuen, ohne dass das Kindeswohl gefährdet wäre. Sowohl aus der Anhörung des früheren Erziehungsbeistandes Frau B..... Z......... als auch aus der Anhörung der Pflegemutter Frau H.... lässt sich erkennen, dass die Beschwerdeführerin mit der Betreuung des Kindes überfordert wäre. Nach Aussagen der Frau B..... Z......... ist die Beschwerdeführerin zurzeit noch nicht einmal in der Lage, ihr Leben ohne das Kind zu ordnen. Es müssen ihr ständig Anstöße gegeben werden und sie muss kontrolliert werden, damit sie das Nötigste erledigt. Dies wurde auch durch die Anhörung von Herrn W..... K...., dem Vater der Beschwerdeführerin, bestätigt. Dieser gab an, dass er das Zimmer der Beschwerdeführerin seit deren Einzug im August 2002 zweimal habe renovieren müssen, da es verschmutzt gewesen sei und der Fußboden Brandlöcher aufgewiesen hätte. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin auf unterstützende Hilfe angewiesen ist und sie den alltagspraktischen Anforderungen nicht gewachsen ist. Darüber hinaus lässt sie sich nur schwer motivieren und zieht sich oft zurück wie sich etwa daraus ergibt, dass sie in der Zeit vom 30. August 2004 bis 13. Dezember 2004 von 63 Schultagen nur 19 vollständig wahrgenommen und an 20 Tagen verspätet erschienen ist. Dieses Verhalten wirkt sich auch auf den Umgang mit dem Kind A.... aus. Aus der Anhörung der Pflegemutter hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin sich ihrer Tochter A.... gegenüber sehr passiv verhält. So hat sie das Kind nach den Aufzeichnungen der Pflegeeltern manchmal zehn Tage nicht gesehen (13. November bis 23. November 2004; 4. Dezember bis 14. Dezember 2004) und ist nicht in der Lage A.... zu füttern. Sie redet auch dann nicht mit dem Kind, wenn sie sich unbeobachtet fühlt. Auch hat sie während ihrer Besuche bei den Pflegeeltern keinerlei Interesse an den Lebensumständen des Kindes gezeigt. Sie hat sich nie nach den erfolgten Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen erkundigt und hat nie erfragt, welche Nahrung das Kind erhält, wann es gefüttert wird bzw. wieviel Nahrung es erhält. Infolge von Dreimonatskoliken erfolgte seitens der Pflegemutter viermal eine Nahrungsumstellung. Dies hat sie der Beschwerdeführerin gegenüber erwähnt.

Diese hat aber nie nachgefragt. Ebenso hat sich nach den Angaben der Pflegeeltern H.... ein Desinteresse der Beschwerdeführerin dem Kind gegenüber gezeigt, welches die Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Erziehung und Betreuung des Kindes verdeutlicht. Die Beschwerdeführerin hat, obwohl sie das Kind zu sich nehmen möchte, nur sehr eingeschränkten Umgang mit diesem unterhalten. Anfangs hatte die Beschwerdeführerin mit den Pflegeeltern ein tägliches Besuchsrecht vereinbart. Von der vereinbarten Umgangszeit nahm die Beschwerdeführerin nach den Aufzeichnungen der Pflegeeltern allerdings lediglich 45 % wahr. Mit ihrem Einverständnis wurden die Besuche auf drei Mal wöchentlich beschränkt. Auch von diesem eingeschränkten Besuchsrecht hat sie nur begrenzt Gebrauch gemacht. So hat sie seit dem 1. Januar 2005 von 17 Terminen 11 nicht wahrgenommen. Davon wurden wiederum 9 Termine nicht einmal ausdrücklich abgesagt; die Beschwerdeführerin ist schlicht nicht erschienen. Ebenso wurde die an den einzelnen Besuchstagen zur Verfügung stehende Zeit von der Beschwerdeführerin oft nicht voll ausgenutzt. Obwohl sie das Kind zu sich nehmen möchte tut sie nichts, um eine Bindung zu dem Kind aufzubauen.

Angesichts dieses Verhaltens kann der Senat derzeit nicht von einer Erziehungsfähigkeit der Mutter ausgehen. Aus ihrer Erziehungsunfähigkeit resultiert eine Gefährdung des Kindeswohls. Denn die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage auf die Bedürfnisse des Kindes zu reagieren und es angemessen zu versorgen. Es besteht damit die konkrete Gefahr der Unterversorgung des Kindes, sowohl körperlich als auch im geistigseelischen Bereich.

Dieser Gefährdung des Kindeswohls kann auch nicht durch andere Maßnahmen begegnet werden. So kann die Unterbringung der Beschwerdeführerin mit dem Kind A.... bei ihrer Mutter Frau I....... L... die Kindeswohlgefährdung nicht beseitigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ungewöhnlich große Probleme mit ihrer Mutter hatte und dass diese Probleme zu ganz erheblichen Auffälligkeiten und letztlich zu einem Umzug der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater geführt haben. Erst dort hat sich sowohl nach Angaben des Jugendamtes als auch des Vaters der Beschwerdeführerin ihre Situation stabilisiert und insbesondere der Alkoholkonsum abgenommen. Dies ist auch von der Beschwerdeführerin in der Anhörung bestätigt worden. Insgesamt bleibt daher der Umzug zu der Mutter der Beschwerdeführerin mit ganz erheblichen Unwägbarkeiten behaftet, selbst wenn man davon ausgeht, dass trotz der Nähe zur Szenekneipe "C......" Alkoholprobleme ausbleiben. Der Erfolg eines Zusammenlebens erscheint angesichts der früheren Probleme so wenig gesichert, dass dieses hohe Risiko im Interesse des Kindes A.... nicht eingegangen werden kann.

Eine Aufnahme der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Kind A.... im Haushalt des Vaters W..... K.... und der Großmutter G...... K.... scheitert daran, dass eine Aufnahme der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Kind von Seiten des Herrn W..... K.... abgelehnt wird. Er hat bei der Anhörung geäußert, dass seiner Ansicht nach das Kind besser bei den Pflegeeltern aufgehoben sei. Seine Tochter sei mit der Betreuung und Versorgung des Kindes noch überfordert.

Andere Unterstützungsangebote seitens des Jugendamtes, wie etwa die Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim, werden von der Beschwerdeführerin abgelehnt und kommen somit nicht in Betracht.

Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts war daher nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats unumgänglich.

Durch regelmäßige Besuchskontakte bei den Pflegeeltern des Kindes A.... ist es der Beschwerdeführerin möglich, eine Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen und in dieser Zeit auch die Versorgung und Pflege des Kindes zu übernehmen. Es wird ihr damit die Möglichkeit gegeben, sich mit Unterstützung der Pflegeeltern langsam mit der Verpflegung und Betreuung des Kindes vertraut zu machen.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind gemäß § 50 FGG war nicht erforderlich. Diese ist vom Gesetzgeber in den Fällen vorgesehen, in denen der Wille des Kindes ermittelt werden muss und das Kind ohne die Bestellung eines Verfahrenspflegers auf den Vortrag seiner Eltern bzw. die Qualität der Ermittlungen des Jugendamtes angewiesen ist. Der Verfahrenspfleger ist damit "Sprachrohr" des Kindes und soll den Willen des Kindes zur Geltung bringen. Nicht seine Aufgabe ist es dagegen, das objektive Kindeswohl zu ermitteln. Für die vorliegende Maßnahme nach § 1666 BGB ist allerdings weder der Wille des Kindes noch sind seine Bindungen zu der Pflegefamilie entscheidend, so dass es einer Ermittlung des Kindeswillens nicht bedurfte. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht vielmehr die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In diesem Fall ist es gerade nicht erforderlich, den Kindeswillen zu artikulieren, da diesem für die Entscheidung keinerlei Bedeutung zukommt.

Im Übrigen geht der Senat als selbstverständlich davon aus, dass es dem Wohl des Kindes am besten entspricht, bei seinen Eltern aufzuwachsen, sofern dies verantwortet werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 94 Abs.3 S.2 KostO, 13a FGG.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus § 30 Abs.2 KostO.

Ende der Entscheidung

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