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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.01.2000
Aktenzeichen: 13 W F 788/99
Rechtsgebiete: FGG, KostO


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 33
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
KostO § 131 KostO
1. Beweisanordnungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind grundsätzlich unanfechtbar.

2 Es ist unzulässig, einem Elternteil für den Fall, dass er einem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Kontakt mit dem Kind zur Erarbeitung eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht ermöglicht, Zwangsgeld anzudrohen.


OLG Koblenz

Beschluß

05.01.2000 13 W F 789/99 16 F 353/98 AG Neuwied

hier: Beweisanordnung, Zwangsgeld.

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 5. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts - ... vom 9. 7. 1999 (Beweisanordnung) wird auf ihre Kosten verworfen.

II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - ... vom 29. 11. 1999 (Zwangsgeld) aufgehoben.

III. Der Wert der Beschwerdegegenstände wird auf jeweils 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die gegen die Beweisanordnung des Amtsgerichts (Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens) gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.

Beweisanordnungen sind Zwischenentscheidungen, die grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind, weil es sich bei den nur vorbereiten Entscheidungen nicht um Verfügungen im Sinne des § 19 FGG handelt (vgl. BayObLG NJWE-FER 98; 43; OLG Düsseldorf, NJW-RR 93, 1256; Keidel/Kuntze/Winkler/Karl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Aufl., § 19 Rn. 5). Allenfalls dann, wenn durch den Vollzug der Beweisanordnung die Rechte eines Beteiligten in nicht unerheblicher Weise betroffen werden, könnte die Anfechtbarkeit bejaht werden (Keidel/Kuntze/Winkler/Karl, a.a.O.; BayObLG, NJW-RR 87, 1202). Dies ist hier aber nicht der Fall. Zwar erfordert die Erstellung des vom Amtsgericht angeordneten Sachverständigengutachtens, dass insbesondere das betroffene Kind exploriert und untersucht wird. Der angefochtene Beweisbeschluss enthält aber keine Verpflichtung des Kindes, sich zu der Sachverständigen zu begeben, sich von ihr explorieren und untersuchen zu lassen und droht auch nicht die Anordnung von Zwang an. Der Antragsgegnerin bzw. dem Kind Sven wird somit kein bestimmtes Verhalten zur Pflicht gemacht (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt, FamRZ 93, 442; OLG Hamm, RPfl 89, 61; OLG Brandenburg, FamRZ 97, 1019).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

II. Die gegen die Zwangsgeldanordnung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen nach § 19 FGG zulässig; sie ist auch begründet.

Es ist unzulässig, gegen einen Elternteil für den Fall, dass er einem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Kontakt mit dem Kind zur Erarbeitung eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht ermöglicht, Zwangsgeld anzudrohen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 93, 1479). Durch ein Zwangsgeld nach § 33 FGG können keine Handlungen erzwungen werden, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt. Grundsätzlich kann niemand - von hier nicht einschlägigen Sonderbestimmungen abgesehen - gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch-psichologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O., m.w.N.; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, a.a.O., § 33 Rn. 14, m.w.N.). Dies gilt nicht nur für die verfahrensbeteiligten Eltern selbst, sondern auch für das betroffene Kind. Die Antragsgegnerin darf deshalb nicht gezwungen werden, Sven begutachten zu lassen. Dies hindert der Familienrichter allerdings nicht daran, ihr Verhalten nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu beurteilen, nachdem er sich ein eigenes Bild von dem Kind und den Eltern gemacht hat.

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).



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