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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 13 WF 262/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 126
ZPO §§ 91 ff.
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
ZPO § 91 Abs. 2 S. 2
BRAGO § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummern: 13 WF 262/02

in der Familiensache

wegen Ehegattenunterhalts

hier: Beschwerde der Rechtsanwältin B........ gegen die Kostenfestsetzung gem. § 126 ZPO

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterin am Oberlandesgericht Wolff als Einzelrichterin

am 24. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 18.03.2002 teilweise abgeändert.

Die nach dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 06.11.2001 - 19 F 235/00 - von dem Beklagten an die Rechtsanwältin B........ zu erstattenden Kosten werden auf 1.206,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontzinssatz seit dem 19.12.2001 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 214,11 € festgesetzt.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte, als sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) aufzufassende Erinnerung der Rechtsanwältin B........, mit der sie die Absetzung der ihr entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder rügt, ist begründet.

Gemäß § 126 ZPO kann der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt seine Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beitreiben. Dieses Recht umfasst die Wahlanwaltsgebühren nach § 11 BRAGO und die nach §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähigen und noch nicht aus der Staatskasse erstatteten Auslagen (vgl. OLG Zwibrücken, JurBüro 1993, 680). Hierzu gehören auch die Reisekosten des Anwalts selbst (nicht diejenigen der Partei). Zwar ist dieses Beitreibungsrecht des Anwalts auf Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit beschränkt, die von der Gewährung der Prozesskostenhilfe umfasst ist. Dies bezieht sich aber lediglich auf den Umfang der Bewilligung (etwa nur für einen Teil des Streitgegenstands oder nur für einen Teil des Rechtszugs, vgl. Zöller/Philippi, 23. Aufl., § 126 Rdnr. 3; Münchener Kommentar/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 126 Rdnr. 4; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 3), nicht auf Einschränkungen, die lediglich die Erstattungsfähigkeit bestimmter Auslagen aus der Staatskasse betreffen, wie vorliegend die Beiordnung "zu den Gebühren eines Koblenzer Anwalts". Hierin liegt keine Beschränkung des Umfangs der Bewilligung; diese ist vielmehr umfassend für die erste Instanz erfolgt.

Hier ist vielmehr zu prüfen, ob die geltend gemachten Reisekosten "notwendig" i. S. d. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO waren; § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach Reisekosten eines bei dem Prozessgericht zugelassenen, aber nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts generell nicht zu erstatten sind, findet auf Fälle der vorliegenden Art keine (entsprechende) Anwendung (vgl. BGH, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 16.10.2002, Az: VIII ZB 30/02; 1. Zivilsenat, Beschluss vom 12.12.2001, Az: I ZB 29/02, jeweils zitiert nach JURIS).

Die Beauftragung der in L......... ansässigen Rechtsanwältin durch die dort ebenfalls wohnhafte Klägerin stellt eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung i. S. d. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO dar (vgl. BGH, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 16.10.2002, Az: VIII ZB 30/02). Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt, wird nämlich in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und in der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen. Häufig wird zudem nach einer Erwiderung der Gegenseite ein zweites Gespräch notwendig sein, weil der Rechtsanwalt ergänzende Informationen seiner Partei benötigt oder weil später entstandene Missverständnisse auszuräumen sind (vgl. BGH, a. a. O.). Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin bei Klageerhebung bereits 57 Jahre alt war und an verschiedenen Erkrankungen litt, die schon 1998 zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 geführt hatten. Außerdem ist der ebenfalls in L......... wohnhafte Sohn der Parteien im vorliegenden Verfahren vor dem dortigen Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe als Zeuge vernommen worden. Unter diesen Umständen ist die Beauftragung der am Wohnort der Klägerin ansässigen Anwältin nicht zu beanstanden; die entstandenen Reisekosten der Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung der Termine in Koblenz sind zu erstatten.

Die Fahrtkosten für den Verhandlungstermin am 23.01.2001 (136,- DM) und den Termin am 09.10.2001 (135,- DM) sowie die Tage- und Abwesenheitsgelder in Höhe von 60,- DM und 30,- DM (insgesamt 361,- DM zuzüglich 16 % Mwst. = 418,76 DM bzw. 214,11 €) sind damit zugunsten von Rechtsanwältin B........ den bereits festgesetzten Kosten von 992,43 € hinzuzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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