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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 13 WF 422/01
Rechtsgebiete: FGG, RPflG, BGB, GKG


Vorschriften:

FGG § 60 Abs. 1 Nr. 2
FGG § 22
FGG § 13 a
RPflG § 11
BGB § 1915 Abs. 1
BGB § 1791 b
BGB § 1791 b Abs. 1 Satz 1
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 13 WF 422/01

in der Familiensache

wegen Vaterschaftsanfechtung,

hier: Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Antragsgegnerin.

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Wolff, Darscheid und Schilz-Christoffel

am 22. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Kreisjugendamts wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Neuwied vom 31. Mai 2001 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer zum Ergänzungspfleger für die Antragsgegnerin bestellt worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Neuwied zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 22 FGG, 11 RPflG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht, denn die Entscheidung des Rechtspflegers beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.

Gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1791 b BGB kann das Jugendamt nur dann zum Amtspfleger bestellt werden, wenn eine als Einzelpfleger geeignete Person nicht vorhanden ist. Ob dies der Fall ist, hat das Vormundschaftsgericht von Amts wegen (§ 12 FGG) zu ermitteln (vgl. KG Rpfleger 99, 274; OLG Zweibrücken NJW-RR 87, 584). Dass das Amtsgericht solche Ermittlungen im vorliegenden Fall angestellt hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Der Rechtspfleger hat sich vielmehr darauf beschränkt, dem Jugendamt Gelegenheit zur Benennung eines Einzelpflegers zu geben. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Damit die erforderlichen Ermittlungen nachgeholt werden können, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Eine andere Beurteilung der Sache ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Ergänzungspfleger mit der Entstehung höherer Kosten verbunden ist. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 1791 b Abs. 1 Satz 1 BGB gilt der Vorrang der Einzelvormundschaft unabhängig davon, ob die als Einzelvormund geeignete natürliche Person ehrenamtlich oder aber - wie es bei einem Rechtsanwalt der Fall ist - berufsmäßig tätig wird. Eine Beschränkung des gesetzlichen Vorrangs auf den ehrenamtlich tätigen Einzelvormund unter Ausschluss des Berufsvormunds lässt sich weder aus dem Willen des Gesetzgebers noch dem objektiven Gesetzeszweck herleiten. Insoweit wird zur Begründung im Einzelnen auf die vom Beschwerdeführer bereits vorgelegte Entscheidung des Kammergerichts vom 19. Januar 1999 verwiesen.

Das Amtsgericht wird mithin zunächst prüfen müssen, ob sich eine zur Übernahme der Ergänzungspflegschaft geeignete und bereite Einzelperson, gegebenenfalls ein Rechtsanwalt, finden lässt. Nur wenn dies nach Durchführung ausreichender Ermittlungen nicht der Fall sollte, käme die Bestellung des Jugendamtes als Amtspfleger in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 GKG, 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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