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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.11.1999
Aktenzeichen: 13 WF 583/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1601
BGB § 1603 Abs. 2, S. 1
BGB § 1610
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 114
Betreuungsbedürftige Kinder aus einer neuen Ehe entbinden nicht von der Unterhaltspflicht für sonstige minderjährige Kinder.

Die Rollenverteilung in der Ehe darf nicht zu Lasten minderjähriger Kinder eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung gehen.

Erziehungsgeld ist auch zur Befriedigung der Barunterhaltsansprüche eines Kindes aus einer früheren Ehe einzusetzen, selbst wenn dies auf Kosten der Kinder aus der jetzigen Ehe geschieht, für die das Erziehungsgeld bezogen wird.


OLG Koblenz

Beschluß

05.11.1999

13 WF 583/99 5 F 118/99 AG St. Goar

wegen: Kindesunterhalts (Abänderungsklage);

hier: Prozesskostenhilfe.

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ... am 5. November 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - St. Goar vom 2. 9. 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO, und ist im Übrigen mutwillig, da der Beklagte bereits vorprozessual erklärt hat, abweichend von den bestehenden Unterhaltstiteln ab 1. 2. 1998 nur noch den Mindestunterhalt zu verlangen.

Der Beklagte ist das minderjährige nichteheliche Kind des Klägers. Dieser schuldet dem unstreitig barunterhaltsbedürftigen Kind deshalb grundsätzlich Unterhalt nach den §§ 1601 ff., 1610 BGB. Das Maß des geschuldeten Unterhalts richtet sich an der Lebensstellung des Klägers aus, die durch seine - gegebenenfalls fiktiven - Einkünfte bestimmt wird. Der Kläger muss nämlich alles ihm Mögliche versuchen, um den Barunterhaltsanspruch seines minderjährigen Kindes sicherzustellen, da ihn nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht und hieraus folgend eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Zwar ist der Kläger seit dem 30. 8. 1991 verheiratet und betreut zwei Kinder aus der neuen Ehe (Paulina, geb. am 13. 3. 1996, und Henriette, geb. am 17. 3. 1998). Da aber die Unterhaltsansprüche sämtlicher Kinder gleichrangig sind (§ 1609 BGB), entbinden betreuungsbedürftige Kinder aus einer Ehe - egal wie klein sie sind - nicht von der Unterhaltspflicht für sonstige minderjährige unverheiratete Kinder. Der Kläger hat deshalb seine Inanspruchnahme durch Haushaltsführung, Kinderbetreuung und die von ihm betriebene schriftstellerische Tätigkeit, die bislang - wenn überhaupt - nur zu sehr bescheidenen Einkünften geführt hat, auf das notwendigste Maß zu beschränken, um mittels einer geringfügigen Nebentätigkeit Einkünfte zu erzielen, mit denen er den Barunterhalt für den Beklagten sicherstellen kann. Die Ehefrau des Klägers ist gehalten, durch Übernahme eines Teils der Haus- und Pflegearbeit - hierzu ist sie insbesondere seit ihrer Arbeitslosigkeit ohne Einschränkungen in der Lage - die Nebenerwerbstätigkeit des Klägers zu ermöglichen. Die Einkünfte hieraus könnte der Kläger uneingeschränkt für den Unterhalt des Beklagten einsetzen. Neben den (fiktiven) Erwerbseinkünften kann er auch das von ihm für die Kinder bezogene Erziehungsgeld zumindest teilweise zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Beklagten einsetzen. Hierzu ist er auch verpflichtet, auch wenn nach § 9 S. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz Unterhaltsverpflichtungen durch die Gewährung des Erziehungsgeldes grundsätzlich nicht berührt werden. Nach § 9 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz gilt dies aber nicht in dem Fall des § 1603 Abs. 2 BGB, also im Fall der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kind wie vorliegend dem Beklagten. Daher muss der Kläger auch das Erziehungsgeld zur Befriedigung der Barunterhaltsansprüche des Beklagten einsetzen, selbst wenn dies auf Kosten der Kinder aus der jetzigen Ehe geht, für die er das Erziehungsgeld bezieht.

Der eigene notwendige Unterhaltsbedarf des Klägers ist durch seine Teilhabe am Familienunterhalt (§ 1360 a Abs. 1 BGB) in seiner Ehe vollständig gedeckt.

Der Familienunterhalt dient der Deckung des gesamten Lebensbedarfs der Familie; er umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten und den zwischen ihnen getroffenen Absprachen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten sowie persönliche Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf gemeinschaftlicher unterhaltsberechtigter Kinder zu befriedigen (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 3 Rnr. 22 ff., m.w.N.). Hierzu haben grundsätzlich beide Ehegatten nach der konkreten Aufgabenverteilung in der Ehe beizutragen. Die Rollenverteilung in der Ehe und die Beschaffung und Verteilung des Unterhalts können die Ehegatten dabei weitgehend frei gestalten; dies darf grundsätzlich aber nicht zu Lasten minderjähriger Kinder eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung gehen (vgl. BGH, FamRZ 96, 796). Die Ehefrau des Klägers kann deshalb von diesem im Verhältnis zum Beklagten nicht verlangen, dass er - durch Haushaltsführung oder Hinzuverdienst - nur zum Unterhalt der neuen Familie beiträgt. Sie ist vielmehr gehalten, den Kläger zumindest soweit von seinen auf der Ehe gründenden Pflichten freizustellen, dass er seine Arbeitskraft nicht vollständig für die Mitglieder der neuen Familie, sondern auch für den Unterhalt des minderjährigen Beklagten verwenden kann (vgl. BGH a.a.O.).

Die Ehefrau des Klägers ist weitgehend in der Lage, ihren Eigenbedarf, den Bedarf des Klägers und den Bedarf der beiden minderjährigen Kinder aufzubringen. Dabei ist der Bedarf der Ehefrau des Klägers in Anlehnung an die vom Senat in ständiger Rechtsprechung als Orientierungshilfe herangezogene Düsseldorfer Tabelle mit 1.800 DM (1995: 1.600 DM) anzusetzen, da die Ehefrau zu Kindern ihres Partners aus einer anderen Beziehung in keinem Unterhaltsverhältnis steht und deshalb dem Beklagten gegenüber nicht gesteigert unterhaltspflichtig ist. Der Kläger selbst muss sich wegen der Ersparnis in Folge der gemeinsamen Haushaltsführung mit seiner Ehefrau auf den notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen von 1.100 DM (1995: 970 DM) verweisen lassen. Für die Kinder ist jeweils der entsprechende Tabellenbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen.

Diese Beträge kann die Ehefrau des Klägers zumindest in der Anfangszeit des hier streitbefangenen Unterhaltszeitraums durch ihr Einkommen sicherstellen.

1995

In diesem Jahr hatte die Ehefrau des Klägers ausweislich des Steuerbescheids vom 27. 3. 1996 ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von brutto 75.550 DM, das sind netto (Steuerklasse III/0)

- im Folgenden sind alle Beträge gerundet - 46.728 DM auf den Monat umgelegt 3.894 DM nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen 195 DM bleiben 3.699 DM

Damit ist der notwendige Familienunterhalt für beide Ehegatten (2.570 DM) gedeckt; der Kläger kann mit einer geringfügigen Erwerbstätigkeit den titulierten Unterhalt für den Beklagten (371 DM) beschaffen, zumal in diesem Jahr noch keine Kinderbetreuung ansteht.

1996

Die Ehefrau des Klägers hatte in diesem Jahr nur zeitweise Einkommen aus Erwerbstätigkeit; hinzu kamen Einkünfte aus Lohnersatzleistungen, deren Höhe allerdings nicht mitgeteilt wird.

Vom Erwerbseinkommen von brutto 40.218 DM bleiben nach Abzug von Steuern (entnommen aus dem Steuerbescheid vom 16. 5. 1997) 5.599 DM und Sozialversicherungsabgaben 8.144 DM netto 26.475 DM auf den Monat umgelegt 2.206 DM zuzüglich Steuererstattung für 1995 (2.299,89 DM) 192 DM

2.398 DM abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen 120 DM Einkommen der Ehefrau (ohne Arbeitslosengeld) 2.278 DM zuzüglich eigenes Einkommen des Klägers Gewinn (7.875 DM) 656 DM

2.934 DM

Damit ist bis einschließlich Februar 1996 der notwendige Familienunterhalt (2.900 DM) gedeckt. Im März wird die Tochter Paulina geboren, für die der Kläger Erziehungsgeld in Höhe von 600 DM monatlich bezieht, außerdem Pflegegeld nach der Pflegestufe 1 (400 DM, § 37 SGB XI). Damit ist der Unterhaltsbedarf des Kindes vollständig gedeckt; neben dem möglichen Hinzuverdienst des Klägers steht auch das Erziehungsgeld zumindest teilweise für den Unterhalt des Beklagten zur Verfügung.

1997

Die Ehefrau des Klägers ist jetzt durchgehend arbeitslos. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist zwar nicht mitgeteilt worden, es dürfte aber mit Sicherheit höher sein als die 1998 bezogene Arbeitslosenhilfe von 476,56 DM wöchentlich (Bescheid des Arbeitsamts Berlin-Süd vom 20. 5. 1998). Der Senat legt zu Gunsten des Klägers nur diesen Betrag zu Grunde, das sind monatlich (× 52 : 12) 2.065 DM zuzüglich

Steuererstattung gemäß Bescheid vom 16. 5. 1997 (5.598,88 DM) 467 DM Erziehungsgeld 600 DM Pflegegeld 400 DM insgesamt 3.532 DM

Hiermit ist der notwendige Familienunterhalt weiterhin gedeckt; der Kläger kann weiterhin durch eine geringfügige Erwerbstätigkeit und Auskehrung eines Teils des Erziehungsgeldes für den Barunterhaltsbedarf des Beklagten (467 DM) aufkommen. Die Nebentätigkeit ist dem Kläger jetzt umso mehr zuzumuten, als seine Ehefrau arbeitslos ist und damit uneingeschränkt für die Betreuung des Kindes und die Haushaltsführung zur Verfügung steht.

1998

Die Ehefrau des Klägers bezieht weiter Lohnersatzleistungen 2.065 DM hinzu kommt der Gewinn des Klägers aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit (4.241 DM) 353 DM und wie zuvor das Erziehungsgeld 600 DM und das Pflegegeld 400 DM

3.418 DM

Auch hiermit ist der notwendige Familienbedarf gedeckt.

Im März wird die weitere Tochter Henriette geboren, zugleich wird das Pflegegeld für Paulina erhöht auf 800 DM so dass für den Bedarf der Familie jetzt zur Verfügung stehen 3.818 DM

Auch damit ist der Familienbedarf insgesamt sichergestellt. Der Kläger kann weiterhin einer Nebentätigkeit nachgehen, da seine Ehefrau weiterhin erwerbslos ist und Kinderbetreuung und Haushaltsführung weitgehend übernehmen kann.

1999

Hier ergeben sich keine Änderungen. Insbesondere trifft der mit dem 4. Gesetz zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch neu eingefügte § 13 Abs. 6, nach dem in bestimmten Fällen Pflegegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen ab 1. 8. 1999 unberücksichtigt bleibt, hier nicht zu. Diese Ausnahmevorschrift gilt nämlich nicht im Falle der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung nach § 1603 Abs. 2 BGB (§ 13 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 SGB XI).

Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der Kläger ohne Weiteres in der Lage ist, eine Geringverdienertätigkeit zu finden, aus der er genügend Einkünfte ziehen kann, um den Unterhalt für den Beklagten sicherzustellen. Wie sein Verleger in seinen Büchern angibt, hat er in der Vergangenheit Erfahrungen gesammelt am Theater und beim Fernsehen, als Zeitungsannoncenauswerter, Buchhalter, Crèpesbäcker und Ansager bei der Telefonauskunft. Mit diesen umfassenden Erfahrungen wird der Kläger keine Schwierigkeiten haben, eine entsprechende oder ähnliche Nebentätigkeit zu finden.



Ende der Entscheidung

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