Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 01.01.1999
Aktenzeichen: 13 WF 614/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1601 ff.
ZPO § 127
Die Grundsätze der "Hausmannsrechtsprechung" sind jedenfalls dann auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner neben einem gemeinsamen Kind minderjährige Kinder seiner Lebensgefährtin betreut.
OLG Koblenz

Beschluß

11.10.1999

13 WF 614/99 5 F 162/99 AG St. Goar

wegen: Abänderung eines Unterhaltstitels,

hier: Prozesskostenhilfeverfahren.

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 11. 10. 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - St. Goar vom 9. 8. 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Durch einen am 20. 10. 1998 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - St. Goar - 5 F 183/98 - geschlossenen Unterhaltsvergleich hat sich der Kläger verpflichtet, für sein Kind S. geboren am 3. 1. 1990, monatlich 350 DM und für sein Kind T., geboren am 11. 5. 1993, monatlich 275 DM (jeweils nach Berücksichtigung hälftigen Kindergeldes) zu zahlen. Grundlage dieser Vereinbarung war ein fiktives Einkommen des Klägers in Höhe von monatlich 3.300 DM netto, das er bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma O., Industriemontage, als Montage-Trockenbauer hätte erzielen können, wenn er diese sichere Arbeitsstelle beibehalten und sich nicht als Trockenbauer selbständig gemacht hätte. Der Kläger erstrebt die Abänderung des Vergleichs dahin, dass er den Beklagten ab 18. 5. 1999 keinen Unterhalt mehr zu zahlen braucht und begründet dies damit, dass aus seiner Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin am 22. 3. 1999 ein Kind hervor gegangen sei und er wegen der guten beruflichen Stellung seiner Lebensgefährtin die Hausmannsrolle übernommen habe. Dementsprechend stehe ihm nur noch Erziehungsgeld zur Verfügung. Das Einkommen seiner Lebensgefährtin belaufe sich auf 2.982,09 DM monatlich netto.

Die gemäß § 127 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert.

Der Senat hat zunächst keine Bedenken, die Grundsätze der "Hausmannsrechtsprechung" des BGH auf den vorliegenden Fall anzuwenden, obwohl der Kläger mit seiner neuen Lebensgefährtin nicht verheiratet ist. Denn es ist nicht die Frage im Streit, ob die neue Lebensgefährtin verpflichtet ist, dem Kläger bei der Betreuung eigener Kinder zur Seite zu stehen. Vielmehr hat es sich der Kläger zur Aufgabe gemacht, das 1999 geborene gemeinsame Kind und daneben wohl auch die beiden weiteren minderjährigen Kinder seiner Lebensgefährtin zu betreuen. Der Kläger nimmt also für sich in Anspruch, Rechte und Pflichten aus dieser Lebensgemeinschaft zu haben. Aus der Anwendung der Hausmannsrechtsprechung erwachsen ihm unter diesen Umständen jedenfalls keine Nachteile.

Die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ergibt jedoch, dass der Kläger zur Wahl der Hausmannsrolle gegenüber den Beklagten nicht berechtigt ist. Denn Voraussetzung dafür, dass die Beklagten die Rollenwahl hinnehmen müssen, ist, dass sich durch die Erwerbstätigkeit der Frau die finanzielle Lage der neuen Familie wesentlich günstiger gestaltet, als es der Fall wäre, wenn der Mann weiterhin voll erwerbstätig sein würde (BGH FamRZ 1996, 796, 797). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Einkommen der Lebensgefährtin des Klägers beträgt monatlich 2.982,09 DM netto, wobei noch abzuziehen sind monatliche Raten von 737 DM für einen von der Frau geleasten PKW. Beim Kläger dagegen ist weiterhin von einem fiktiven Einkommen in Höhe von monatlich 3.300 DM netto auszugehen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass er möglicherweise davon noch heute eine Kreditrate von 400 DM monatlich zu zahlen hat, sind seine unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommensverhältnisse wesentlich günstiger. In seiner Rollenwahl liegt daher eine Obliegenheitsverletzung den Beklagten gegenüber. Der Kläger muss sich ihnen gleichrangig widmen und darf seine Arbeitskraft nicht allein der Betreuung des Kindes aus der zweiten Verbindung zuführen. Er muss sich deshalb fiktiv so behandeln lassen, als verfüge er nach wie vor über das Erwerbseinkommen, was dem Vergleich vom 20. 10. 1998 zugrunde gelegt worden ist (vgl. BGH FamRZ 1998, 286, 288).

Auch die Tatsache der Geburt eines weiteren Kindes führt für sich allein nicht zu einer Herabsetzung des zugunsten der Beklagten titulierten Unterhalts, da man bei Vergleichsabschluss ohnehin bereits eine Rückstufung in der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen hat, möglicherweise im Hinblick auf den damals in geringfügiger Höhe noch zu zahlenden Ehegattenunterhalt, der zwischenzeitlich weggefallen ist.



Ende der Entscheidung

Zurück