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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.12.2002
Aktenzeichen: 13 WF 811/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 91 f.
ZPO § 527 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 793
ZPO § 891 Satz 3 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 13 WF 811/02

In der Familiensache

wegen Ehescheidung u.a.

hier: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Kostenentscheidung im Zwangsgeldbeschluss.

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterin am Oberlandesgericht Schilz-Christoffel als Einzelrichterin

am 13. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Linz vom 11. Oktober 2002 wie folgt ergänzt:

Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

II. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 30 EUR.

Gründe:

Die form- und fristgerechte eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist statthaft und hat in der Sache Erfolg.

Gemäß § 793 ZPO findet gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, sofortige Beschwerde statt. Vorliegend richtet sich die Beschwerde allerdings nicht gegen die Sachentscheidung über die Verhängung des Zwangsgeldes; die Gläubigerin begehrt mit dem Rechtsmittel vielmehr lediglich eine Ergänzung des Beschlusses hinsichtlich der für das Zwangsgeldverfahren entstehenden Kosten. Die Vorschrift des § 567 Abs. 2 ZPO sieht für Kostenentscheidungen zwar vor, dass diesbezüglich die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 EURO übersteigt; dieser Betrag wird vorliegend nicht erreicht. Unabhängig vom Erreichen der Beschwerdesumme ist indes nach herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, die Beschwerde dann zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht sich weigert, eine Entscheidung über die Kosten zu treffen; in diesem Fall liegt eine Entscheidung über die Kosten im Sinne von § 527 Abs. 2 ZPO nicht vor mit der Folge, dass die Beschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist (vgl. Zöller/ Gummer. ZPO, 21. Aufl., § 567 Rz. 33). So ist es hier. Dem Amtsgericht wurden die Akten durch Verfügung vom 27. November 2002 mit der Bitte zugeleitet, zu überprüfen, ob nicht der angefochtene Beschluss vom 11. Oktober 2002 im Hinblick auf die Vorschrift des § 891 Satz 3 ZPO n.F., die einer Kostenregelung ausdrücklich vorsieht, zu ergänzen sei. Das Amtsgericht hat eine solche Ergänzung des Beschlusses unter Hinweis auf die zuvor erfolgte Nichtabhilfeentscheidung (nochmals) ausdrücklich abgelehnt.

Die somit statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Vorschrift des § 891 Satz 3 ZPO n.F. sieht ausdrücklich vor, dass über die Kosten des Zwangsgeldverfahrens unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß §§ 91 f. ZPO zu entscheiden ist. Danach sind die Kosten des Zwangsgeldverfahrens vorliegend dem Schuldner aufzuerlegen, da dieser jedenfalls bis zum Erlass des Zwangsgeldbeschlusses am 11. Oktober 2002 seine Auskunftsverpflichtung nicht in vollem Umfang nachgekommen war; dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Schuldnervertreters vom 22. November 2002 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Ende der Entscheidung

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