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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 13 WF 98/03
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 13 Abs. 2 S. 1
BRAGO § 32 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 569
Schließen die Parteien eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Trennungsunterhalt in diesem einen Vergleich, in dem auch das rechtshängige Hauptsacheverfahren mit erledigt wird, steht einem Verfahrensbevollmächtigten eine 5/10 Proozessgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO nicht zu.
Gründe:

Die Klägerin begehrte im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung rückständigen Trennungsunterhaltes sowie zur Zahlung künftigen Trennungsunterhaltes. In dem Verfahren 5 F 226/02.EA UE des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lahnstein begehrte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Trennungsunterhalt. In letztgenanntem Verfahren schlossen die Parteien in dem Verhandlungstermin vom 03. Juli 2002 einen Vergleich unter anderem mit dem Inhalt, dass der Beklagte an die Klägerin einen monatlichen Trennungsunterhalt zahlt. Ziffer 5. des Vergleiches enthält die Regelung: "Damit ist auch das Hauptsacheverfahren erledigt." Im Hinblick darauf haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrem Kostenantrag vom 23. August 2002 für das vorliegende Verfahren neben einer 10/10 Prozessgebühr eine weitere 5/10 Prozessgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO in Höhe von 263,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht. Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Lahnstein hat sodann mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. November 2002 die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.135,98 EUR festgesetzt und dabei die von den Klägervertretern in Ansatz gebrachte 5/10 Prozessgebühr in Höhe von 305,08 EUR nicht berücksichtigt, da § 32 Abs. 2 BRAGO sich nicht auf den Fall beziehe, dass eine Einigung über in diesem Verfahren rechtshängige Ansprüche protokolliert werde, sondern darauf, dass die Protokollierung eine Einigung über andere, nicht rechtshängige Ansprüche betreffe. Gegen diesen ihr am 16. Dezember 2002 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 23. Dezember 2002 eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die 5/10 Prozessgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO zu berücksichtigen sei. Denn diese stehe dem Rechtsanwalt auch dann nach dem überschießenden Wert der Hauptsache zu, wenn in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung ein Vergleich protokolliert werde, der auch den anhängigen Prozess über die Hauptsache mitumfasse und der Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren bereits eine 10/10 Prozessgebühr verdient habe. Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Lahnstein hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die von der Klägerin geltend gemachte 5/10 Prozessgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO unberücksichtigt gelassen.

In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob § 32 Abs. 2 BRAGO anwendbar ist, wenn in einem Vergleich auch Ansprüche mitumfasst werden, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits oder eines sich in einer anderen Instanz befindlichen Verfahrens sind. Soweit hierzu die Ansicht vertreten wird, in derartigen Fällen sei eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO entstanden (vgl. OLG Hamburg MDR 1997, 203; OLG München, MDR 1999, 704; KG MDR 2000, 1458; Gebauer/ Schneider, BRAGO, § 32 Rn. 22; Geroldt/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 32, Rn. 22), weil § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht anwendbar sei, da ein selbständiges gerichtliches Verfahren auch immer eine selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit sei (§ 13 Abs. 2 S. 2 BRAGO) und eine Anrechnung der zusätzlichen Prozessgebühr auf die volle Prozessgebühr des anderen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn § 32 Abs. 2 BRAGO wurde von dem Gesetzgeber nur eingeführt, um dem Rechtsanwalt, der für in den Vergleich einbezogene, nicht rechtshängige Ansprüche keinen Prozessauftrag hatte, "wenigstens" eine halbe Prozessgebühr zukommen zu lassen, nicht aber sollte er neben einer bereits verdienten Prozessgebühr eine zusätzlich Gebühr erhalten. Denn bei der Einführung des § 32 Abs. 2 BRAGO besagte die amtliche Begründung unter anderem hierzu: "Absatz 2 klärt eine Zweifelsfrage im Sinne der herrschenden Ansicht". Zweifel bestanden zuvor jedoch nur dahin, ob dann, wenn in einem Prozessvergleich nicht rechtshängige Ansprüche aufgenommen werden, eine weitere Prozessgebühr in Höhe einer halben oder einer vollen Prozessgebühr aus dem Wert des den Gegenstand des Rechtsstreits übersteigenden Vergleichsgegenstandes anzusetzen sei. Völlig unzweifelhaft war also bis zu diesem Zeitpunkt, dass eine weitere Prozessgebühr nur dann entstehen kann, wenn nicht rechtshängige Ansprüche in einen Prozessvergleich einbezogen werden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Normzweck und damit der innere Grund für die Einführung der Bestimmung des § 32 Abs. 2 BRAGO nur darin bestand, dem Rechtsanwalt für die Tätigkeit bezüglich der einbezogenen, nicht rechtshängigen Ansprüche wenigstens eine halbe Prozessgebühr (neben der Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO) zukommen zu lassen. Keinesfalls aber sollte dem Rechtsanwalt, der als Prozessbevollmächtigter wegen desselben Gegenstandes - wenn auch in einem anderen Verfahren - bereits die volle Prozessgebühr verdient hat, eine zusätzliche Gebühr zukommen (vgl. Mümmler, Juristisches Büro 1988, 703; OLG Köln, Juristisches Büro 1989, 497; OLG Saarbrücken, Juristisches Büro 1994, 32; OLG München, Juristisches Büro 1994, 221 und 25; LAG Düsseldorf, Juristisches Büro 1994, 672; OLG München MDR 2000, 544; Riedel/ Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 32, Rn. 23). Da die Tätigkeit bei der Protokollierung des Vergleichs von dem Prozessauftrag in dem anderen Verfahren mitumfasst wird, kann keine zusätzliche halbe Prozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO entstehen (vgl. Riedel/Sußbauer a. a. O. m. w. N.). Weiter sprechen gebührensystematische Gründe für die vom Senat vertretene Auffassung. Wenn der Vergleich im Hauptsacheverfahren protokolliert worden wäre, wäre dort ebenfalls nur die Vergleichsgebühr, nicht jedoch zusätzlich eine halbe Prozessgebühr angefallen. Die bloße Tatsache, dass die Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten gleichzeitig in einem Vergleich erzielt wird, rechtfertigt keine gebührenrechtliche Besserstellung (vgl. OLG Köln a. a. O.). Die Gegenmeinung führt auch zu willkürlichen Ergebnissen, da bei unterschiedlichen Streitwerten der zu vergleichenden Verfahren die Prozessdifferenzgebühr in unterschiedlicher Höhe anfallen würde, je nachdem, in welchem der mehreren Prozesse der gemeinsame Vergleich abgeschlossen wird (vgl. OLG München, Juristisches Büro 1994, 220/ 221).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert wird auf 228,81 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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