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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 14 W 101/03
Rechtsgebiete: ZPO, ZSEG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2
ZSEG § 2 Abs. 1
ZSEG § 2 Abs. 2
ZSEG § 2 Abs. 3 Satz 1
ZSEG § 10

Entscheidung wurde am 13.05.2003 korrigiert: Fehler im Aufbau zum Verfahrensgang
Der Aufwendungen einer Partei zum Sammeln des Prozessstoffs sind keine notwendigen Prozesskosten. Das folgt aus dem Wortlaut des § 91 I 2 ZPO, der nur Zeitversäumnis, die durch notwendige Reisen oder Wahrnehmung gerichtlicher Termine entsteht, für erstattungsfähig erklärt.

Eine den geringsten Satz von 2 € pro Stunde übersteigende Verdienstausfallentschädigung für die Wahrnehmung von Gutachterterminen kann der Komplementär einer GmbH nur erhalten, wenn er konkret darlegt, welche Kosten er durch eine Ersatzkraft (besonderer Arbeitsvertrag oder Überstundenvereinbarung) hatte.


Oberlandesgericht Koblenz BESCHLUSS

Aktenzeichen: 14 W 101/03

In Sachen

wegen Kostenfestsetzung

hier: persönliche Kosten der Partei

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel als Einzelrichter am 13. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 23. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 180,13 Euro.

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

Der angefochtene Beschluss hat der Beklagten auf der Grundlage von § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 ZSEG eine Verdienstausfallentschädigung für 4 Stunden à 2 Euro und gemäß § 10 Abs. 3 ZSEG eine Aufwandsentschädigung von 2 mal 3 Euro zuerkannt. Das lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen; die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche scheitern.

1. Ob auf Seiten der Beklagten für die Durcharbeitung des ersten Gutachtens S. ein Aufwand in der genannten Höhe von 76,70 Euro anfiel, bedarf keiner Prüfung. Die Erstattungsfähigkeit entsprechender Kosten scheitert jedenfalls deshalb, weil es sich dabei um eine Mühewaltung handelte, die zum Pflichtenkreis der Beklagten gehörte (Senat Rpfleger 1976, 408 und VersR 1996, 1170). § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt klar, dass der prozessbegleitende Arbeitseinsatz einer Partei nur insoweit vom Gegner zu ersetzen ist, als es um eine Zeitversäumnis geht, die durch notwendige Reisen oder die gebotene Wahrnehmung gerichtlicher Termine entsteht.

2. In wieweit diese Erwägungen auch die Erstattungsfähigkeit der behaupteten Kosten von 19,43 Euro für die Gestellung einer Leiter ausschließen, kann auf sich beruhen. Denn für eine Erstattung ist auch unabhängig davon kein Raum. Die Kosten sind nämlich weder im Kostenfestsetzungsantrag noch in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar dargelegt worden, so dass es schon an der erforderlichen Substantiierung fehlt.

3. Das Anliegen der Beklagten, den Stundensatz der Verdienstausfallentschädigung anstelle von 2 Euro mit 23 Euro zu bemessen, dringt ebenfalls nicht durch. Das Begehren ist damit begründet, dass der Komplementär der Beklagten Gutachtertermine wahrgenommen habe. Nähere Ausführungen werden dazu jedoch nicht gemacht. Sie wären indessen angezeigt gewesen, weil das Gutachten S. vom 11. März 2001 die Anwesenheit des Komplementärs der Beklagten beim Termin vom 21. Dezember 2000 nicht erwähnt und sich dann auch aus dem Gutachten S. vom 31. März 2002 eine Anwesenheit am 17. Januar 2002 nicht ersehen lässt. Unterstellt man gleichwohl die behauptete Terminswahrnehmung, ist für den streitigen Erstattungsanspruch immer noch kein Raum. Es fehlt nämlich jeder Hinweis darauf, an welchen Verrichtungen der Komplementär der Beklagten konkret verhindert war und welche Ersatzkraft dafür - durch besonderen Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Überstundenvereinbarung - herangezogen werden musste.

Ende der Entscheidung

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