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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.02.1999
Aktenzeichen: 14 W 107/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 104 I 2
§ 104 I 2 ZPO

Zinsbeginn bei Teilabänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung

Gemäß § 104 I ZPO sind zu erstattende Kosten ab Eingang des Festsetzungsantrages zu verzinsen. Das gilt auch, wenn und soweit die Kostenentscheidung im nachfolgenden Rechtszug oder bei einem nachfolgenden Vergleich nicht abgeändert wird - also bestehen bleibt (Aufgabe von Senatsrechtsprechung Rpfleger 1987, 478; zuletzt Beschl. v. 26.1.1993 - 14 W 41/93).

OLG Beschluß 17.02.1999 14 W 107/99 rechtskräftig: 17.10.1999


9 O 571/85 LG Koblenz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 17. Februar 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der eine ergänzende Kostenfestsetzung ablehnende Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 1999 aufgehoben:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1998 wird dahin ergänzt, dass der Erstattungsbetrag von 12.869,46 DM auch für die Zeit vom 18. März 1996 bis zum 24. September 1998 mit 4 % zu verzinsen ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 1.300 DM) hat die Beklagte zu tragen.

Gründe:

Nachdem die Klägerin Anfang 1996 erstinstanzlich weitgehend obsiegt hatte, stellte sie einen Kostenfestsetzungsantrag (Band VII Bl. 1211 GA), mit dem Verzinsung ab Eingang des Antrages bei Gericht (18. März 1996) begehrt wurde. Diesen Antrag wiederholte die Klägerin (Band VIII Bl. 1434/1435 GA), nachdem ihre Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts einen Teilerfolg hatte, wobei auch die Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin geändert wurde (Band VIII Bl. 1373 GA).

Durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 1999 hat das Landgericht die von der Klägerin begehrte Verzinsung ab Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrages (18. März 1996) abgelehnt. Maßgeblich sei allein das Berufungsurteil, so dass Verzinsung erst ab Eingang des hiernach gestellten Kostenfestsetzungsantrages angeordnet werden könne.

Das bekämpft die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Die unterlegene Beklagte muss der Klägerin deren Kostenerstattungsanspruch vom Eingang des ersten Festsetzungsantrages an mit 4 v.H. verzinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Richtig ist allerdings, dass die abweichende Auffassung des Rechtspflegers mit der bisherigen Senatsrechtsprechung in Einklang steht, wonach bei einer Änderung der Kostenentscheidung erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht die Verzinsungspflicht erst ab Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages nach dem Urteil zweiter Instanz beginnt (Senatsbeschluss vom 2. April 1987 - 14 W 223/87 - abgedruckt in Rechtspfleger 1987, 474; WRP 1988, 55 - 56; VersR 1988, 361).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat jedoch nach erneuter Prüfung nicht mehr fest.

Die Frage, wann die Verzinsung beginnt, wenn der Kostenfestsetzungsantrag nach der ersten Kostengrundentscheidung eingeht und diese anschließend durch ein Urteil der höheren Instanz abgeändert wird, ist nach wie vor umstritten.

Eine Auffassung vertritt den Standpunkt, dass die Verzinsungspflicht an das nach Erlass der abändernden Entscheidung gestellte Festsetzungsgesuch gebunden sei. Zur Begründung heißt es, die Kostenfestsetzung vollziehe nur die Kostengrundentscheidung. Da die erste Kostengrundentscheidung aber als Grundlage der Festsetzung wie auch der Verzinsungsanordnung mit ihrer auch nur teilweisen Änderung durch die neue Kostengrundentscheidung in vollem Umfang beseitigt sei, könne sie nicht mehr Grundlage für eine rückwirkende Kostenfestsetzung sein (vgl. die Nachweise bei Mümmler JurBüro 1982, 641 ff., 657 m.w.N.). Dem ist der erkennende Senat bisher (zuletzt in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1993 - 14 W 41/93) gefolgt.

Die Gegenansicht stellt nicht auf den formellen Bestand der ersten Kostengrundentscheidung, sondern auf den Fortbestand ihres materiellen Gehaltes ab. Danach soll der Kostenerstattungsanspruch, der einer Partei auch nach der neuen (ändernden) Kostengrundentscheidung verbleibt, seit der Einreichung des ersten Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen sein (vgl. die Nachweise bei OLG Bamberg JurBüro 1998, 32).

Der letztgenannten Auffassung schließt der erkennende Senat sich nunmehr unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung an. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend:

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch wird in seiner Rechtsnatur nicht dadurch verändert, dass er Gegenstand mehrerer Entscheidungen zum Kostengrund wird (vgl. die Nachweise bei OLG Bamberg a.a.O.). Er gelangt mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der ersten Kostengrundentscheidung auflösend bedingt zur Entstehung. Auflösende Bedingung ist die Aufhebung der Kostengrundentscheidung. Wird diese in der höheren Instanz nur abgeändert, tritt hinsichtlich des bestehenbleibenden Teils die auflösende Bedingung nicht ein; insoweit wird aus dem bedingten ein unbedingter Kostenerstattungsanspruch (vgl. OLG Hamburg MDR 1983, 1030 und OLG München NJW 1976, 429, 430). Es besteht keine sachliche Rechtfertigung, der Partei für den von der höheren Instanz bestätigten Teil der ersten Kostengrundentscheidung die Zinsen für die Zeit ab der ursprünglichen Antragstellung vorzuenthalten. Denn insoweit kann nichts anderes gelten als bei einer vollständigen Zurückweisung der Berufung, die gleichfalls eine Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beinhaltet (OLG Bamberg a.a.O.).

Schließlich würde man dem Gläubiger, falls man in jedem Falle der Abänderung den erstinstanzlichen Titel als beseitigt ansähe, auch die (vielleicht schon begonnene) Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Titel und damit vielleicht einen bereits erworbenen Vollstreckungsrang nehmen.

Das liegt auf der Linie der neueren Senatsrechtsprechung, wonach beispielsweise die Kosten der Vollstreckung eines Titels, der später (durch Vergleich) teilweise reduziert wird, anteilig entsprechend dem aufrechterhaltenen Teilbetrag erstattungsfähig sind (Senatsbeschluss vom 18. Juni 1996 - 14 W 323/96 - JurBüro 1997, 425 - 426; AnwGeb 1997, 104 mit Anmerkung von Eicken; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22.6.1992 - 14 W 303/92).

Nach alledem ist der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ab Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrages, also seit 18. März 1996, zu verzinsen.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Ende der Entscheidung

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