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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: 14 W 115/01
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 3
ZPO § 273
Enthält die Zuladung des Zeugen ( § 273 ZPO ), wie es § 377 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ("Gegenstand der Vernehmung") fordert, das Beweisthema und ist ferner gem. § 379 ZPO ein Auslagenvorschuss aufgegeben, so handelt es sich dadurch dabei noch nicht um einen stillschweigenden vorterminlichen Beweisbeschluss nach § 358 a ZPO, der eine Beweisgebühr auslösen würde.
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss

14 W 115/01

In Sachen

wegen Kostenerstattung hier: Beweisgebühr bei Zuladung nach § 273 ZPO

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller

am 20. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 6. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 1483,35 DM) hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung einer Beweisgebühr zu Recht abgelehnt, weil diese Gebühr nicht entstanden ist.

Die angefochtene Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die bloße Zeugenladung gem. § 273 ZPO die Beweisgebühr noch nicht auslöst (vgl. zuletzt Senat in NJW - RR 1999,1 1665 = JurBüro 2000,23 = MDR 1999, 509).

Die Auffassung der sofortigen Beschwerde, in der Zuladung liege ein stillschweigender gerichtlicher Beweisbeschluß gem. § 358 a ZPO, hat keine tragfähige Grundlage.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr weitgehend anerkannt, dass die Ladung eines Zeugen durch den Vorsitzenden des Gerichts auch dann die anwaltliche Beweisgebühr nicht auslöst, wenn dem Zeugen bereits das Beweisthema mitgeteilt worden ist und die Zahlung eines Auslagenvorschusses verlangt wurde (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1984, 556 und OLG Celle JurBüro 1987,1 1683).

Die sofortige Beschwerde musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Bei der Bemessung des Beschwerdewertes hat der Senat die Kostenquote des Vergleichs vom 20. Oktober 2000 berücksichtigt.

Ende der Entscheidung

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