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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.02.2001
Aktenzeichen: 14 W 118/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 3
BRAGO § 35
Wird für den Korrespondenzanwalt nur die Korrespondenzgebühr (Kostenrechnung siehe § 18 Abs.2 BRAGO ) angemeldet, so hat das Gericht nicht zu prüfen, ob daneben in dessen Person die Beweisgebühr und Verhandlungsgebühr (nachträgliche Anordnung des schriftlichen Verfahrens (gem. § 35 BRAGO) entstanden sind.
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss

14 W 118/01

In Sachen

wegen Kostenerstattung hier: Verhandlungsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Beweisgebühr bei Maßnahmen nach § 273 ZPO

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller

am 21. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 5. September 2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 2563,60 DM) zu tragen.

Gründe:

Nachdem das Landgericht zur mündliche Verhandlung gem. § 273 ZPO einen Zeugen zugeladen hatte (Bl. 113 GA), erschien dort für die Beklagte niemand (Bl. 116 GA). Denn ihr Prozeßbevollmächtigter war kurzfristig erkrankt; wenige Tage später ist er verstorben.

Das Landgericht vernahm den Zeugen. Hiernach stellte der Klägervertreter keinen Antrag. Das Landgericht ordnete zunächst das Ruhen des Verfahrens an (Blatt 119 GA).

Sodann bestellten sich die Kölner Korrespondenzanwälte der Beklagten als weitere Prozessbevollmächtigte (Blatt 121 GA).

Sie baten um Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Diesem Antrag entsprach das Landgericht und bestimmte eine Schriftsatzfrist (Blatt 126 GA). Schriftsätze wurden jedoch nicht mehr eingereicht. Durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Juni 2000 ist die Klage kostenpflichtig abgewiesen worden.

Neben den Kosten der Kölner Korrespondenzanwälte (§ 52 BRAGO) hat die Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren auch eine Verhandlungsgebühr und eine Beweisgebühr angemeldet.

Diese Anträge hat die Rechtspflegerin im angefochten Kostenfestsetzungsbeschluß abgelehnt. Korrespondenzanwaltskosten seien nicht erstattungsfähig. Im Beweisaufnahmetermin sei auf Beklagtenseite mangels Vertretung weder eine Verhandlungsgebühr noch eine Beweisgebühr entstanden.

Mit Ihrer Erinnerung begehrt die Beklagte die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO sowie eine Beweisgebühr. Der Zeuge sei zu einem vom Gericht konkret bezeichneten Beweisthema geladen worden. Mit der entsprechenden vorterminlichen Mitteilung sei für die Anwälte die Beweisgebühr entstanden.

Das Landgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens seien keine Schriftsätze mehr eingereicht worden. Maßnahmen nach § 273 ZPO lösten keine Beweisgebühr aus.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat richtig entschieden.

Eine Beweisgebühr ist auf Beklagtenseite für den früheren Prozessbevollmächtigten nicht entstanden und daher vom Kläger auch nicht zu erstatten. Die Auffassung der sofortigen Beschwerde, in der Zuladung nach § 273 ZPO liege ein stillschweigender gerichtlicher Beweisbeschluss gem. § 358 a ZPO, hat keine tragfähige Grundlage. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass die Ladung eines Zeugen durch den Vorsitzenden des Gerichts auch dann die anwaltliche Beweisgebühr nicht auslöst, wenn dem Zeugen bereits das Beweisthema mitgeteilt worden ist und die Zahlung eines Auslagenvorschusses verlangt wurde (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1984, 556 und OLG Gelle JurBüro 1987, 1683). So liegt es hier.

Der sofortigen Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, jedenfalls sei die Beweisgebühr dadurch entstanden, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001 eine Beweisanordnung getroffen und das Beweisergebnis dem Prozessbevollmächtigten zugeleitet habe. Ob in derartigen Fällen anwaltliche Beweistätigkeit in der Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Sitzungsniederschrift liegt, kann dahinstehen (vgl. hierzu Hartmann Kostengesetze 30. Aufl. Randnummer 191 zu § 31 BRAGO).

Denn der Prozessbevollmächtigte erhält die Beweisgebühr nur dann, wenn er die Partei im Beweisaufnahmeverfahren vertritt. An letzterem fehlt es hier.

Die Sitzungsniederschrift mit dem Beweisergebnis ist lediglich den Kölner Korrespondenzanwälten der Beklagten übermittelt worden, nachdem sie sich zu Prozessbevollmächtigten bestellt hatten, was seit dem 1. Januar 2000 zulässig ist ( § 78 ZPO neuer Fassung). Ob die Kölner Anwälte eine Beweisgebühr verdient haben, steht nicht zur Entscheidung an, weil für ihre Tätigkeit lediglich die Gebühr nach § 52 BRAGO angemeldet (und bestandskräftig abgelehnt) worden ist (vgl. die Kostenrechnung vom 28. Juni 2000 - Blatt 142 GA).

Dass der frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten zwischen dem Beweisaufnahmetermin vom 5. April 2000 und seinem durch Schriftsatz vom 18. April 2000 mitgeteilten Tod (Blatt 122 GA) Beweistätigkeit entfaltet hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich:

Rechtsanwalt Dr. K war am 4. April 2000 in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Hiernach baten die Kölner Korrespondenzanwälte um Übersendung des Beweisaufnahmeprotokolls (Blatt 121 GA). Diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen (Blatt 121 Rückseite GA). Bei diesem äußeren Ablauf ist eine Prüfung des Beweisergebnisses durch den früheren Prozessbevollmächtigten nicht erfolgt.

Auch die Gebühr des § 35 BRAGO ist ihm nicht entstanden. Denn das Einverständnis mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren haben ebenfalls die Kölner Anwälte der Beklagten erklärt. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der frühere Prozessbevollmächtigte nach dem Beweisaufnahmetermin bis zu seinem Tod irgendeine Tätigkeit entfaltet hat, durch die er die Verhandlungsgebühr des § 35 BRAGO hätte verdienen können.

Nach alledem musste die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Ende der Entscheidung

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