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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 14 W 141/03
Rechtsgebiete: GKG, BGB


Vorschriften:

GKG § 5
GKG § 10
GKG § 49
GKG § 54
BGB § 194
BGB § 242
1. Auch die Staatskasse kann gegenüber der Verjährungseinrede des Gebührenschuldner den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben. Ein Rechtsmissbrauch ist etwa dann gegeben, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten an der rechtzeitigen Geltendmachung der Forderung gehindert hat oder sonst das Vertrauen erweckt hat, er werde dem Anspruch mit der Verjährungseinrede nicht entgegentreten.

2. Ein unredliches Verhalten gegenüber dem Prozessgegner ( hier: hälftige Erstattung des- verjährten- und daher noch gar nicht an die Staatskasse gezahlten Betrages ) reicht nicht ohne weiteres (jedenfalls bei unübersichtlicher Sachlage) zur Begründung des Missbrauchseinwandes im Verhältnis zur Staatskasse aus.

3. Die Verjährung der Antragstellerhaftung aus einem selbständigen Beweisverfahren führt nicht zugleich zur Verjährung der (vergleichsweise) erfolgten Übernahmehaftung im späteren Rechtsstreit.


Oberlandesgericht Koblenz BESCHLUSS

Aktenzeichen: 14 W 141/03

In Sachen

wegen selbständigem Beweisverfahren

hier: Beschwerde gegen den Kostenansatz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 10. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Februar 2003 werden der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 14. Januar 2003 sowie die Gerichtskostenrechnung der Landesjustizkasse Mainz vom 30. Mai 2001 - Kassenzeichen: 210 100 064 8422 - und der dieser zugrundeliegende Kostenansatz aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Im Oktober 1993 hat der Antragsteller (anwaltlich nicht vertreten) einen Antrag auf Beweissicherung gestellt und nach Aufforderung im Februar 1994 einen Kostenvorschuss von 1.500 DM gezahlt. Das Beweisverfahren wurde durchgeführt, der Sachverständige mit 5.161,40 DM entschädigt und das Gutachten den Parteien übersandt. Mit Beschluss vom 23. Januar 1995 wurden der Streitwert festgesetzt und die Akte "Herrn Kostenbeamten z.w.V." vorgelegt. Ein Kostenansatz unterblieb jedoch (zunächst).

Nachdem die Akten am 22. Mai 2001 wieder "aufgetaucht" sind, wurden am 30.05.2001 von dem Antragsteller unter Verrechnung des gezahlten Vorschusses 5.032,40 DM nachgefordert. Gegen diesen Kostenansatz wehrt sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Juni 2001 - nunmehr anwaltlich vertreten - indem er die Einrede der Verjährung erhebt.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin hat sich das Landgericht deren Auffassung angeschlossen und die Erinnerung zurückgewiesen: Die grundsätzlich zu Recht erhobene Verjährungseinrede erweise sich als rechtsmissbräuchlich, weil die Parteien in der Hauptsache am 31. Juli 2001 einen Vergleich geschlossen hätten, wonach die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gegeneinander aufgehoben würden. Aufgrund dieses Vergleiches seien die Hälfte der Kosten des Beweissicherungsverfahrens zugunsten des Antragstellers festgesetzt und vom Antragsgegner auch gezahlt worden.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit der ausgeführt wird, der Antragsteller, der 1994 im Rahmen des Beweisverfahrens einen Vorschuss von 1.500 DM geleistet habe, habe mit einer Nachforderung im Jahr 2001 nicht mehr gerechnet. Von der Zahlung an den Sachverständigen in Höhe von 5.161,40 DM habe er erstmals mit der Kostenrechnung vom 30. Mai 2001 Kenntnis erlangt. Mit derartigen Kosten habe er nicht rechnen müssen, zumal der damals tätige Sachverständige bei der Begutachtung des Anwesens des Antragstellers auf ein bereits zuvor erstelltes Gutachten habe zurückgreifen können. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei daher nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Erinnerung ist zulässig (Hartmann, Kostengesetzes, 32. Aufl., § 10 GKG, Rdnr. 12) und begründet.

Das Beweisverfahren 2 OH 22/93 endete - nachdem der Sachverständige sein Gutachten vorgelegt, mit 5.420,64 DM in Rechnung gestellt hatte und mit 5.161,40 DM entschädigt worden war - spätestens, als die Parteien keine weiteren Verfahrensanträge stellten und der Streitwert durch Beschluss vom 23. Januar 1995 festgesetzt wurde. Die somit spätestens Ende 1995 laufende Verjährungsfrist von vier Jahren vollendete sich mit dem Ablauf des Jahres 1999, so dass der Anspruch der Staatskasse im Zeitpunkt der Kostennachforderung am 30. Mai 2001 bereits verjährt war (§ 10 Abs. 1 GKG). Davon gehen die Bezirksrevisorin und auch die Kammer im angefochtenen Beschluss zu Recht aus.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Erhebung der Einrede nicht rechtsmissbräuchlich.

Der Rechtsmissbrauchseinwand, den die Staatskasse auch im Kostenansatzverfahren dem Kostenschuldner grundsätzlich entgegenhalten kann (Markl-Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl., § 10 Rdnr. 14) richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Im Verjährungsrecht ist bei Anwendung des § 242 BGB grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Die Einrede ist nicht schon etwa deshalb missbräuchlich, weil der Schuldner weiß, dass der Anspruch zu Recht besteht oder weil der Gläubiger nicht mit der Verjährungseinrede gerechnet hat. Ein Rechtsmissbrauch ist etwa dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gehindert hat oder sonst das Vertrauen erweckt hat, er werde dem Anspruch mit der Verjährungseinrede nicht entgegentreten (vgl. Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., Rdnr. 18 und 19 vor § 194 BGB).

Ein derartiges Verhalten des Antragstellers, das die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber der Staatskasse als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich. Nachdem er 1994 einen Vorschuss gezahlt und das Verfahren 1995 beendet wurde, brauchte er aus den in der Beschwerdeschrift mitgeteilten Gründen nicht damit zu rechnen, dass nach mehr als sechs Jahren noch eine Nachforderung gestellt würde, zumal er zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich nicht vertreten war. Ebensowenig ist ihm anzulasten, dass in diesem langen Zeitraum eine Abrechnung der Gerichtskosten im Beweisverfahren nicht erfolgt ist. Dies beruhte (wahrscheinlich) darauf, dass die Akten des Beweisverfahrens bei mehreren unterschiedlichen Prozessen, an denen der Antragsteller teilweise nicht beteiligt war, als Beiakte geführt und deshalb zur Abrechnung der entstandenen Gerichtskosten erstmals am 22. Mai 2001 wieder vorgelegt wurden. Das lag und liegt nicht im Verantwortungsbereich des Antragstellers.

Nachdem ihm - für ihn überraschend - die Kostenrechnung vom 30. Mai 2001 übersandt wurde, hat er diese seinem Anwalt vorgelegt, der am 12. Juni 2001 Erinnerung eingelegt und die Einrede der Verjährung erhoben hat (56 d.A.). Dieses Verhalten ist nicht zu beanstanden.

Dass danach im Hauptsacheverfahren 2 O 319/95 LG Mainz am 31. Juli 2001 der Vergleich geschlossen wurde, der auf Antrag des Antragsgegners vom 2. August 2001 zu dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. August 2001 und zu einer hälftigen Erstattung der Verfahrenskosten auch des Beweisverfahrens geführt hat, rechtfertigt nicht den Arglisteinwand gegenüber der erhobenen Verjährungseinrede. Ebenso wie es dem Rechtspfleger im Verfahren 2 O 319/95 bei der Festsetzung am 20. August 2001 entgangen ist, dass die Gerichtskosten des Beweisverfahrens in Höhe von 5.032,41 DM noch nicht gezahlt waren, kann es auch dem Prozessvertreter des Antragstellers entgangen sein, dass durch die Zahlung der Gegenseite auch ein Teil der Gerichtskosten "erstattet" wurde, wegen der er zuvor die Verjährungseinrede erhoben hatte. Wenn er dies später erkannt haben sollte und den Betrag nicht zurückerstattet hat, mag dies im Verhältnis zur Gegenseite unredlich gewesen sein. Es begründet jedoch kein arglistiges Verhalten gegenüber der Staatskasse, macht die erhobene Verjährungseinrede nicht rechtsmißbräuchlich, zumal es offensichtlich mehrere Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt gab und es auch wegen der abgerechneten Gerichtskosten zu Ungenauigkeiten und sogar Verwechslungen gekommen ist (Bl. 60 d.A.).

Letztlich bleibt auf Folgendes hinzuweisen:

Die angefochtene Kostenrechnung beruht ersichtlich auf der den Antragsteller treffenden Haftung gemäß § 49 GKG. Dies, weil der Kostenansatz zu einem Zeitpunkt erfolgte, als es weder einen Entscheidungsschuldner noch einen Übernahmeschuldner gab und weil von dem Antragsteller die vollen Kosten eingefordert wurden.

Dieser Anspruch der Staatskasse ist verjährt.

Nicht verjährt sind eventuelle Ansprüche der Staatskasse gegen die Parteien des Hauptsacheverfahrens aus der jeweiligen hälftigen Übernahme der Verfahrenskosten im Vergleich vom 31. Juli 2001 (Bl. 423-425 in 2 O 319/95). Die Kostenübernahmeerklärung begründet eine selbständige Verbindlichkeit gegenüber der Staatskasse, die neben die Haftung des Antragstellers oder des Entscheidungsschuldners tritt (Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, § 54, Rdnr. 14, 16, 18, 19). Eventuelle Ansprüche der Staatskasse hieraus sind noch nicht verjährt. Ob und in welcher Höhe die Staatskasse gegen die Parteien daraus noch Kosten einfordern kann und ob dann erneut ein Ausgleich unter den Parteien aus materiell-rechtlichen Gründen (Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 812 BGB) zu erfolgen hat, steht hier nicht zur Entscheidung an.

Dem Anspruch auf Kostenerstattung aus § 49 GKG, um den es hier allein geht, steht die zu Recht und nicht rechtsmissbräuchlich erhobene Verjährungseinrede entgegen. Dementsprechend hat die Beschwerde Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts und die Kostenrechnung der Staatskasse sind aufzuheben. Der Kostenausspruch beruht auf § 5 Abs. 6 GKG. Die Frage der Zulassung einer Rechtsbeschwerde stellt sich nicht (vgl. BGH JurBüro 2003, 101).

Ende der Entscheidung

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