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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 31.03.1999
Aktenzeichen: 14 W 201/99
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB


Vorschriften:

BRAGO § 43 I Nr. 3
BGB § 426
§ 43 I Nr. 3 BRAGO § 426 BGB

Gesamtschuldnerhaftung einer Vollstreckungsbescheidsgebühr

Ist eine Vollstreckungsbescheidsgebühr nur hinsichtlich eines Gesamtschuldners entstanden und lautet die Kostenregelung eines Vergleichs dahin, dass beide Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen, so ist der Kostenfestsetzungsrechtspfleger an die Kostengrundentscheidung gebunden. Wird der insoweit zu Unrecht belastete Gesamtschuldner vom Prozessgegner aus dem Titel im Erstattungswege hinsichtlich der Kosten allein in Anspruch genommen, so hat er gem. § 426 I 1 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen den Gesamtschuldner, weil "ein anderes bestimmt" ist.

OLG Beschluß 31.03.1999 14 W 201/99 rechtskräftig: 17.10.1999


10 O 39/98 LG Koblenz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Weiss und Weller am 31. März 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Erstbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 632,50 DM) hat der Erstbeklagte zu tragen.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren an die Kostengrundentscheidung gebunden. Danach tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits (Bl. 185 GA). Zu diesen Kosten gehört auch die Gebühr nach § 43 BRAGO, die durch den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides gegen die Zweitbeklagte entstanden ist. Nach der Kostenregelung im Vergleich vom 25. September 1998 ist auch der Erstbeklagte Übernahmeschuldner dieser Gebühr. Für eine andere Auslegung der Kostenregelung des Vergleichs ist kein Raum.

Der Beschwerdeführer ist dadurch nicht rechtlos gestellt. Denn im Innenverhältnis der beiden Beklagten wird er für die Anwaltskosten nicht aufzukommen haben, die wegen des nur gegen die Zweitbeklagte gerichteten Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids entstanden sind. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist hier davon auszugehen, dass der Erstbeklagte, sofern er von dem Kläger aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses in vollem Umfang auch für die Gebühr nach § 43 BRAGO in Anspruch genommen werden sollte, sich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bei der Zweitbeklagten schadlos halten kann.

Nach alledem war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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