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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 14 W 23/03
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 19
BGB § 675
BGB §§ 705 ff.
ZPO § 50
Hat eine BGB - Gesellschaft das Mandat erteilt, so kann der Anwalt seine eigenen Gebühren nicht gegen die Gesellschafter persönlich festsetzen lassen.
Oberlandesgericht Koblenz BESCHLUSS

14 W 23/03

In Sachen

wegen Kostenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel als Einzelrichter am 13. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 2002 (§ 19 BRAGO) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 821,73 Euro.

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

Das Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO betrifft den Auftraggeber des Rechtsanwalts. Das war hier die - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 2001, 408) als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts parteifähige - Antragsgegnerin zu 1), gegen die sich die Klage richtete. Demgemäss kann auch nur diese in Anspruch genommen werden.

Der bloße Umstand, dass der Antragsgegner zu 2) als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin zu 1) haftet, macht ihn nicht zum Auftraggeber des Antragstellers (OLG Bamberg JurBüro 1983, 1194; OLG Hamburg JurBüro 1984, 1180 f; OLG Schleswig JurBüro 1984, 1178, 1179; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 19 Rndr. 12; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 19 BRAGO Rndr. 29; a.A. KG Rpfleger 1970, 294 f.; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 19 Rndr. 40).

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die im vorliegenden Fall maßgebliche Streitfrage in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung bisher unterschiedlich beantwortet worden ist und - soweit ersichtlich - eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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