Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 14.05.2001
Aktenzeichen: 14 W 319/01
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 7
ZSEG § 7 Abs. 1
ZSEG § 8
ZSEG § 16 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss

14 W 319/01

In Sachen

wegen Entschädigung eines Sachverständigen

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Stein und Weller

am 14. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. April 2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. § 7 ZSEG ermöglicht auch eine Parteivereinbarung über die einem Sachverständigen zu erstattenden Auslagen.

Allerdings weist der Vertreter der Staatskasse zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob eine Vereinbarung der Parteien über einen anderweitigen Ersatz von Aufwendungen die Staatskasse bindet, in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist (vgl. die Nachweise bei Meyer/Höver ZSEG 21. Aufl. Rdn. 1.3 zu § 7 ZSEG).

Der Senat folgt der auch vom Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 2. November 1989 - 4 U 170/88 -) vertretenen Ansicht, wonach die Parteien in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1 ZSEG rechtswirksam auch eine Vereinbarung über die Höhe der dem Sachverständigen zu erstattenden Auslagen treffen können (so auch OLG Stuttgart Rpfleger 1986, 112 und LAG Düsseldorf Juristisches Büro 1992, 765, 766 unter 4. a) ).

M/H meinen demgegenüber, aus der systematischen Stellung des § 7 ZSEG ergebe sich, dass die Parteivereinbarung sich nur auf die Leistungsentschädigung des Sachverständigen beziehen könne. Dem Senat erscheint indes zweifelhaft, ob der Gesetzgeber das Problem überhaupt gesehen und demzufolge durch die gewählte Gesetzessystematik den Anspruch eines Sachverständigen auf Ersatz von Aufwendungen aus dem Regelungsbereich des § 7 ZSEG ausschließen wollte.

Das weitere Argument, für eine Vereinbarung über die Aufwendungen des Sachverständigen bestehe kein Bedürfnis, da er diese grundsätzlich nur in der tatsächlich entstehenden Höhe verlangen könne, ist nicht stichhaltig. Denn § 8 ZSEG schreibt für bestimmte Aufwendungen Festbeträge vor. Dass diese Beträge nach der individuellen Kalkulation des Sachverständigen seinen tatsächlichen Aufwand nicht abgelten, liegt auf der Hand. Sind die Prozessparteien in einer derartigen Situation mit der dem Sachverständigen tatsächlich entstehenden und begehrten höheren Aufwandentschädigung einverstanden, besteht kein praktisches Bedürfnis, dieser Vereinbarung die rechtliche Wirksamkeit abzusprechen (so zutreffend Herget KoRspr. Nr. 35 zu § 7 ZSEG).

Der Senatsbeschluss vom 15. Februar 1985 (14 W 43/85) ist noch zur alten Fassung des § 7 ZSEG ergangen und daher überholt.

Nach alledem musste die Beschwerde mit den Nebenentscheidungen aus § 16 Abs. 5 ZSEG zurückgewiesen werden.

Ende der Entscheidung

Zurück