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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.05.1999
Aktenzeichen: 14 W 323/99
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 269 III
BRAGO § 6
§ 269 III ZPO § 6 BRAGO

1) Wird die Klage gegen eine Partei zurückgenommen (GmbH) und nunmehr gegen eine natürliche Person gerichtet und vertritt derselbe Rechtsanwalt beide Parteien, so steht diesem Anwalt eine 13/10 Prozessgebühr zu. Die GmbH hat dann nur einen 6,5/10 Ersatzanspruch gegen den Kläger. Die Kostenfestsetzungen von 3/10 und 10/10 Gebühren in zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen stellen unzulässige Teilentscheidungen dar.

2) Belastet die Kostengrundentscheidung nach Unterbrechung des Verfahrens den nachfolgend auftretenden Konkursverwalter mit den Verfahrenskosten, so kann dieser im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr einwenden, er sei zu Unrecht mit den Kosten der vor der Konkurseröffnung erfolgten Klagerücknahme belastet worden. Solche Einwände muss er innerhalb von 2 Wochen durch sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung nach § 269 III ZPO vorbringen.

OLG Koblenz Beschluß 25.05.1999 - 14 W 323/99 - 14 W 326/99 4 O 399/95 LG Koblenz


wegen Kostenerstattung

hier: Kostenhaftung bei Parteiwechsel auf Beklagtenseite

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Weller, Dr. Reinert und Weiss am 25. Mai 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Rechtsmittel der Parteien werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 25. und 26. Januar 1999 aufgehoben.

2. Die Sache wird zu umfassender und einheitlicher Neubescheidung der Kostenfestsetzungsanträge der Parteien an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu entscheiden hat.

3. Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen für die Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

4. Die Beschwerdewerte werden wie folgt festgesetzt:

Verfahren 14 W 323/99: 781,50 DM

Verfahren 14 W 326/99: 1.823,50 DM

Gründe

Nachdem die ursprüngliche Klägerin, eine GmbH, zunächst eine Kommanditgesellschaft auf Zahlung in Anspruch genommen hatte, teilte sie durch Schriftsatz vom 6. November 1995 mit, nunmehr solle sich die Klage gegen Dr. Hans R. persönlich richten (Bl. 97 GA). Die Prozessbevollmächtigten der zuvor verklagten Kommanditgesellschaft teilten daraufhin mit, nunmehr den neuen Beklagten anwaltlich zu vertreten.

Später fiel die ursprüngliche Klägerin in Konkurs; der Rechtsstreit wurde vom Konkursverwalter aufgenommen.

Im Urteil vom 7. September 1998 wurden 43 % der Kosten des Rechtsstreits dem Kläger (Konkursverwalter) auferlegt; den Rest hat der Beklagte zu tragen (Bl. 510 GA).

Später hat das Landgericht durch Beschluss vom 1. Dezember 1998 dem Kläger auf Antrag der zunächst verklagten Kommanditgesellschaft deren Kosten auferlegt, da die insoweit erhobene Klage zurückgenommen worden sei (Bl. 544 GA). Dieser am 22. Dezember 1998 zugestellte Beschluss (Bl. 546 GA) ist unangefochten geblieben.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der zunächsten verklagten Kommanditgesellschaft die Festsetzung einer 10/10 Prozessgebühr zuzüglich Auslagenpauschale beantragt, nachdem er zuvor bereits für den jetzigen Beklagten eine 10/10 Prozessgebühr geltend gemacht hatte (Bl. 547, 535 GA).

Der Rechtspfleger hat sodann durch den nunmehr von beiden Parteien angefochtenen Beschluss vom 25. Januar 1999 zugunsten der früheren Beklagten (KG) lediglich eine 3/10 Prozessgebühr festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite trete bei Identität des Prozessbevollmächtigten lediglich eine Gebührenerhöhung nach § 6 BRAGO ein. Demzufolge könne zugunsten der aus dem Prozess durch Klagerücknahme ausgeschiedenen Kommanditgesellschaft lediglich eine 3/10 Erhöhungsgebühr festgesetzt werden.

Im (nicht angefochtenen) Beschluss vom darauffolgenden Tag hat der Rechtspfleger bei seiner Ausgleichsberechnung zugunsten des jetzigen Beklagten die rechnerisch verbliebene 10/10 Prozessgebühr berücksichtigt.

Der Kläger rügt mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Januar 1999, nicht er, sondern die Gemeinschuldnerin habe die Klage zurückgenommen. Für Kosten, die entstanden seien, bevor er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter den Rechtsstreit aufgenommen habe, hafte er nicht. Der Beklagte vertritt mit seiner sofortigen Beschwerde die Ansicht, nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 1. Dezember 1998 müsse der Kläger eine volle 10/10 Prozessgebühr erstatten.

Die Rechtsmittel haben einen vorläufigen Erfolg. Die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 25. und 26. Januar 1999 mussten aufgehoben werden, weil es sich bei dem Beschluss vom 25. Januar 1999 um eine unzulässige Teilentscheidung handelt, was sich aus folgenden Überlegungen ergibt:

Steht den Beklagtenanwälten insgesamt eine 13/10 Prozessgebühr zu (so der Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung), bleibt die Frage, wie diese 13/10 Prozessgebühr intern aufzuteilen ist. Mangels anderweitiger Angaben ist in derartigen Fällen davon auszugehen, dass die insgesamt auf der Beklagtenseite angefallene Prozessgebühr von der früheren Beklagten (KG) und dem jetzigen Beklagten zu gleichen Teilen zu tragen ist (vgl. Senat in JurBüro 1991, 1542 - ständige Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, dass der Rechtspfleger zu Unrecht im Beschluss vom 25. Januar 1999 zugunsten der früheren Beklagten lediglich eine 3/10 Prozessgebühr festgesetzt hat.

An einer entsprechenden Änderung der angefochtenen Entscheidung ist der Senat jedoch deshalb gehindert, weil die verbliebene 10/10 Prozessgebühr Gegenstand des am darauffolgenden Tag gefassten Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Januar 1999 ist. Der angedeutete Erfolg des Rechtsmittels der früheren Beklagten (KG) hätte also zur Folge, dass den Beklagtenanwälten insgesamt 16,5/10 Prozessgebühr zugesprochen würden, obwohl ihnen nach der vom Rechtspfleger zutreffend zitierten Senatsrechtsprechung wegen des Parteiwechsels auf Beklagtenseite insgesamt lediglich eine 13/10 Prozessgebühr zusteht. Daraus wird deutlich, dass der Erstattungsanspruch der früheren und des jetzigen Beklagten trotz des Parteiwechsels ein einheitlicher ist, weshalb das Landgericht darüber auch einheitlich entscheiden musste. Stattdessen hat der Rechtspfleger im Beschluss vom 25. Januar 1999 nur über einen Teil des Streitgegenstandes im Kostenfestsetzungsverfahren befunden, was wegen der untrennbaren Verknüpfung mit dem noch verbliebenen Teil nicht statthaft war, weil die Gefahr inhaltlich nicht miteinander zu vereinbarender Entscheidungen bestand.

Da es sich nach alledem bei dem Beschluss vom 25. Januar 1999 um eine unzulässige Teilentscheidung handelt, mussten beide Beschlüsse aufgehoben werden.

Für das weitere Verfahren bei dem Landgericht gibt der Senat folgende Hinweise:

Mit der Rüge, nicht Kostenschuldner zu sein, weil er den Rechtsstreit erst lange nach dem Parteiwechsel aufgenommen habe, kann der Konkursverwalter im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht gehört werden. Denn ihm sind durch den Beschluss vom 1. Dezember 1998 die Kosten der ausgeschiedenen früheren Beklagten auferlegt worden. Gegen diesen am 22. Dezember 1998 zugestellten Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden. Da die zweiwöchige Anfechtungsfrist verstrichen ist, steht damit fest, dass der jetzige Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter die gesamten Kosten der infolge Parteiwechsels aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen früheren Beklagten zu tragen hat. Daran ist der Rechtspfleger gebunden; die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17. Februar 1999 ist demnach nicht begründet. Ob der Beschluss vom 1. Dezember 1998 wegen seiner mißverständlichen Wortwahl ("Klägerin" statt Kläger - Bl. 543 GA) nach § 319 ZPO berichtigt werden kann, ist beim Landgericht zu prüfen.

Der Rechtspfleger hat richtig erkannt, dass den Prozessbevollmächtigten auf Beklagtenseite die begehrte 20/10 Prozessgebühr nicht zusteht. Zu erstatten ist insgesamt lediglich eine 13/10 Prozessgebühr. Insoweit wird auf die den Parteien bekannte ständige Senatsrechtsprechung verwiesen, von der abzuweichen kein Anlass besteht.

Bei seiner umfassenden und einheitlichen Neufestsetzung wird der Rechtspfleger demnach lediglich beachten müssen, dass die Prozessgebühr im Innenverhältnis der Beklagten hälftig aufgeteilt werden muss. Im Endergebnis hat die frühere Beklagte (KG) demnach einen Anspruch auf Erstattung einer 6,5/10 Prozessgebühr zuzüglich hälftige Auslagenpauschale.

Die Entscheidung zu den Gerichtskosten beruht auf § 8 GKG.

Ende der Entscheidung

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