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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: 14 W 37/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 104 I 2
§ 104 I 2 ZPO

Nichtbescheiden eines Zinsantrages bei der Kostenfestsetzung

Gibt das Erstgericht dem Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich des Zinsbegehrens in zeitlicher Hinsicht nicht voll statt, so liegt darin (ohne besonderen Ausspruch) keine Teilabweisung. Eine entsprechende Kostenfestsetzungserinnerung des Klägers fällt dem Rechtsmittelgericht nicht an. Es ist vielmehr eine erstinstanzliche Schlussentscheidung zu treffen.

OLG Beschluß 14.01.1999 14 W 37/99 rechtskräftig: 17.10.1999


9 O 571/85 LG Koblenz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 14. Januar 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird zur Herbeiführung einer Schlussentscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 29. September 1998 an das Landgericht Koblenz zurückgegeben.

Gründe:

Nachdem die Klägerin Anfang 1996 erstinstanzlich weitgehend obsiegt hatte, stellte sie einen vom 13. März 1996 datierenden Kostenfestsetzungsantrag (Bd. VII Bl. 1211 GA), mit dem Verzinsung ab Eingang des Antrages bei Gericht (18. März 1996) begehrt wurde. Diesen Antrag wiederholte die Klägerin (Bd. VIII Bl. 1434/1435 GA), nachdem ihre Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts einen Teilerfolg hatte, wobei auch die Kostenentscheidung zu Gunsten der Klägerin geändert wurde (Bd. VIII Bl. 1373 GA).

Durch den (die Kosten erster Instanz betreffenden) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Dezember 1998 hat das Landgericht Verzinsung lediglich ab 25. September 1998 angeordnet. Zum weitergreifenden Zinsantrag der Klägerin enthält der Beschluss keinerlei Ausführungen.

Mit ihrem als Erinnerung bezeichneten Schriftsatz vom 4. Januar 1999 beanstandet die Klägerin u.a., dass Verzinsung nicht ab 18.März 1996 angeordnet worden ist.

Das Landgericht hat die Sache daraufhin dem Senat "zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde" vorgelegt.

Das entsprach nicht dem Gesetz. Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Dezember 1998 ist der weitergreifende Verzinsungsantrag der Klägerin unbeschieden geblieben. Denn dieser Antrag ist weder im Tenor noch in den Gründen des Beschlusses abgelehnt worden. Damit handelt es sich bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Dezember 1998 um eine Teilentscheidung. Der weitergreifende Verzinsungsantrag der Klägerin ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Daher ist der Senat auch nicht befugt, das Versäumte nachzuholen. Denn bisher fehlt eine erstinstanzliche Entscheidung zum Zinsantrag für den Zeitraum vom 18.März 1996 bis zum 24.September 1998. Zur Nachholung der versäumten Entscheidung musste die Sache daher an das Landgericht zurückgegeben werden.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung zu den Kosten erster Instanz im Schlussurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz mit der Kostenentscheidung des Landgerichts nicht nur übereinstimmt, sondern der Klägerin sogar eine noch günstigere Kostenquote zuerkennt.

Eine Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist nicht veranlasst, weil der Senat keine Beschwerdeentscheidung getroffen hat.

Ende der Entscheidung

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