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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 09.08.2002
Aktenzeichen: 14 W 465/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 101
ZPO § 321

Entscheidung wurde am 13.05.2003 korrigiert: Fehler im Aufbau zum Verfahrensgang
Entscheidet das Gericht nach Beitritt eines Streithelfers nur über die "Kosten des Rechtsstreits", so fehlt eine gerichtliche Entscheidung zu den Kosten der Nebenintervention. Diese allgemeine Kostenentscheidung zu Lasten des Gegners der unterstützten Hauptpartei kann im Regelfall nicht dahin ausgelegt werden, dass ihm auch die Kosten der Nebenintervention auferlegt sind.

Der Nebenintervenient kann wegen der unvollständigen Kostenentscheidung die Urteilsergänzung beantragen. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist ( § 321 Abs. 2 ZPO ) kann die unvollständige Kostenentscheidung nicht mehr korrigiert werden.


14 W 465/02

Beschluss vom 9. August 2002

In Sachen

wegen Kostenfestsetzung

hier: Kosten der Nebenintervention

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel als Einzelrichter

am 9. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 396,25 Euro (= 775 DM) festgesetzt.

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat den Antrag der Streithelferin, deren außergerichtliche Kosten gegen die Klägerin festzusetzen, zu Recht abgelehnt, weil es an der dafür notwendigen Kostengrundentscheidung des Landgerichts fehlt.

§ 101 Abs. 1 ZPO macht deutlich, dass die Kosten einer Nebenintervention Gegenstand einer besonderen richterlichen Entscheidung sein müssen. Daher kann ein Urteilsausspruch, der sich - wie hier- lediglich auf "die Kosten des Rechtsstreits" bezieht, grundsätzlich keinen Titel für die Festsetzung von Streithilfekosten bilden (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 101 Rdn. 3; Herget in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rdn. 5).

Etwas anderes mag gelten, wenn sich im Wege der Auslegung ermitteln lässt, dass sich der Ausspruch gleichwohl auf die Kosten der Nebenintervention erstrecken sollte (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 101 Rdn. 12; a.A. wohl Herget a.a.O. und Wolst in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 101 Rdn. 5). Für eine solche Auslegung ist hier aber kein Raum. Die Begründung der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts gibt weder im Hinblick auf ihre Wortwahl noch in Bezug auf die angeführten Rechtsvorschriften einen entsprechenden Willen zu erkennen. Das Rechtsmittel der Streithelferin ist daher erfolglos.

Ende der Entscheidung

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